BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 288/08 Verk374ndet am: 13. Oktober 2009 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 826 (E) (Gg) (H) a) Nimmt die Bundesagentur f374r Arbeit den Gesch344ftsf374hrer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen versp344teter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus 247 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld h344tte auch bei rechtzeitiger Antrag-stellung gezahlt werden m374ssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadens-entstehung dar, f374r die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist (Best344tigung des Senatsurteils BGHZ 175, 58). b) Dies gilt auch f374r den Fall, dass die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens man-gels Masse abgelehnt worden ist. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Agentur f374r Arbeit (Kl344gerin) nimmt die Beklagten als Ge-sch344ftsf374hrer der in Insolvenz geratenen Gebr. B. Baugesellschaft GmbH (k374nf-tig: GmbH) als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung wegen versp344teter Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes in Anspruch. F374r die GmbH wurde im Jahre 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Insolvenzge-richts vom 11. September 2003 abgelehnt. 1 Die Kl344gerin hat hierzu vorgetragen, die Gesellschaft sei bereits im Jahre 2000, sp344testens jedoch im Jahre 2001 374berschuldet und zahlungsunf344hig ge-wesen. Die Beklagten h344tten es in sittenwidriger Weise unterlassen, rechtzeitig die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft zu 2 - 3 - beantragen. Dadurch sei ihr, der Kl344gerin, ein Schaden entstanden, weil sie an die Arbeitnehmer der Gesellschaft habe Insolvenzgeld zahlen m374ssen. Die Beklagten haben zur Begr374ndung ihres Klageabweisungsbegehrens u.a. vorgetragen, ein Grund f374r die Stellung eines Insolvenzantrages habe bis 2003 nicht bestanden. Ein Schaden sei der Kl344gerin nicht entstanden, da sie auch dann Insolvenzgeld h344tte zahlen m374ssen, wenn der Insolvenzantrag zu einem fr374heren Zeitpunkt gestellt worden w344re. 3 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagten aus 247 826 BGB oder einem anderen Rechtsgrund nicht f374r gegeben erachtet. Eine Haftung der Beklagten aus 247 826 BGB komme nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung zwar in Betracht, weil diese als Gesch344fts-f374hrer der GmbH gegen 247 64 Abs. 1 GmbHG a.F. versto337en h344tten. Denn nach Eintritt einer 334berschuldung, die ihnen sp344testens am 20. Juni 2002 aufgrund der an diesem Tage vorliegenden Bilanz bekannt gewesen sei, h344tten sie nicht unverz374glich die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Eine Schadens-ersatzpflicht der Beklagten bestehe gleichwohl nicht, da die Kl344gerin nicht dar-getan habe, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstan- 5 - 4 - den sei. Dass ohne den Versto337 der Beklagten gegen ihre Insolvenzantrags-pflicht aus 247 64 Abs. 1 GmbHG a.F. Insolvenzgeld seitens der Kl344gerin nicht zu zahlen gewesen w344re, geh366re zu den anspruchsbegr374ndenden Tatsachen und sei deshalb von der Kl344gerin darzulegen und zu beweisen. Zugunsten der Kl344-gerin k344men weder generelle Beweiserleichterungen nach den Grunds344tzen zum Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtm344337igen Alternativverhal-tens in Betracht noch unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tat-sachen au337erhalb ihrer Wahrnehmungssph344re gelegen h344tten. Die ma337gebli-chen Tatsachen seien in der Regel - so auch hier - aus den im Insolvenzverfah-ren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Kl344gerin als Insolvenz-gl344ubigerin zug344nglich gewesen seien. Dies betreffe auch die Frage, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Besch344ftigungsverh344ltnisse als-bald beendet worden w344ren oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft h344tten befriedigt werden k366nnen, so dass es zur Zah-lung von Insolvenzgeld durch die Kl344gerin nicht gekommen w344re. Dass nach Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2003 kein vorl344ufiger Insolvenzverwal-ter bestellt und die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft im September 2003 mangels Masse abgelehnt worden sei, lasse keine sicheren Schl374sse auf deren wirtschaftliche Lage Mitte des Jahres 2002 zu. Damals sei die Gesellschaft trotz ihrer 334berschuldung noch in der Lage ge-wesen, bis Oktober 2002 an s344mtliche Arbeitnehmer die geschuldeten L366hne zu zahlen. Die Kl344gerin k366nne sich auch nicht darauf berufen, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife keine Lohnr374ckst344nde bestanden h344tten. Der Insolvenzverwalter sei n344mlich nicht verpflichtet, die Masse vorrangig zur Be-friedigung der Lohnanspr374che zu verwenden. Er k366nne die Arbeitnehmer nur dann nicht auf die Zahlung von Insolvenzgeld verweisen, wenn die Masse zur Begleichung s344mtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreiche, was die Kl344gerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt habe. - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 6 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH, der durch eine Insolvenzverschleppung einen nicht vom Schutzbereich des 247 64 GmbHG a.F. (vgl. jetzt 247 15a Abs. 1 InsO) abgedeckten Verm366gensschaden der Arbeitsverwaltung verursacht, grunds344tz-lich aus 247 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann (vgl. BGHZ 175, 58, 62; 108, 134, 141 ff.; BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt NZG 1999, 947, 948; OLG Saarbr374cken ZIP 2007, 328; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150). 7 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten mit Recht verneint, weil die Kl344gerin nicht hinreichend dargetan hat, dass ihr infolge der verz366gerten Insolvenzantragstellung durch die Zahlung von Insolvenzgeld ein Schaden entstanden ist. 8 a) Nimmt die Agentur f374r Arbeit den Gesch344ftsf374hrer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen versp344teter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus 247 826 BGB in Anspruch, so stellt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 58, 63) der - im Streitfall erhobene - Einwand der Beklagten, Insolvenzgeld h344tte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden m374ssen, als qualifiziertes Be-streiten der Schadensentstehung dar, f374r welche die Agentur darlegungs- und beweispflichtig ist; der Einwand ist nicht nach den Grunds344tzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtm344337igen Alternativver-haltens gelten. 9 - 6 - b) Ein wegen versp344teter Insolvenzantragstellung verursachter Schaden der Kl344gerin im Sinne der 247247 249, 826 BGB l344sst sich nicht schon daraus herlei-ten, dass die Kl344gerin den Arbeitnehmern der GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat. Die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt sich aus 247 183 SGB III. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorlie-gen, ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend den in 247 64 GmbHG a.F. genannten Erfordernissen rechtzeitig gestellt wurde. Ein Schaden ist der Kl344gerin durch die versp344tete Stellung des Insolvenzantra-ges folglich nur dann entstanden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu gef374hrt h344tte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang h344tte ge-zahlt werden m374ssen. Hierzu fehlt es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat - an einem konkreten Sachvortrag der Kl344gerin. 10 c) Entgegen der Auffassung der Revision begr374ndet nicht schon die Tat-sache, dass die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Arbeitsentgelt ge-zahlt hat, eine tats344chliche Vermutung oder ein hinreichendes Indiz daf374r, dass bei einer zu diesem Zeitpunkt erfolgten Antragstellung gen374gend Mittel auch f374r L366hne und Geh344lter vorhanden gewesen w344ren. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 175, 58, 66 einen beweispflichtigen Vortrag der Agentur f374r die Frage erforderlich erachtet, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die beste-henden Besch344ftigungsverh344ltnisse alsbald beendet worden w344ren oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft h344tten befrie-digt werden k366nnen, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht gekom-men w344re. Im Regelfall f374hrt der Insolvenzantrag nicht zur sofortigen Einstel-lung der Gesch344ftst344tigkeit und zur Aufl366sung der Arbeitsverh344ltnisse, sondern zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung 374ber den Insolvenzan-trag fortzuf374hren, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung ei-ner weiteren Verm366gensminderung erforderlich ist (247 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Soweit die Voraussetzungen des 247 183 SGB III f374r eine Zahlung von Insolvenz- 11 - 7 - geld vorliegen, muss der vorl344ufige Insolvenzverwalter die noch vorhandenen Mittel nicht bevorzugt zur Zahlung des Arbeitsentgelts einsetzen. Es handelt sich beim Insolvenzgeld um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Si-cherung der Arbeitsentgeltanspr374che der Arbeitnehmer des insolventen Unter-nehmens dient und zugleich das in der Insolvenz fortgef374hrte Unternehmen von den Lohn- und Gehaltsanspr374chen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. BT-Drs. 14/5680, S. 25). Die Lohn- und Gehaltsanspr374che der weiterbesch344ftigten Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach 247 55 Abs. 2 Satz 2 InsO und, soweit die Masse nicht ausreicht, k366nnen die Arbeitnehmer f374r die Dauer von l344ngstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld verwiesen werden. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nach der vorge-nannten Senatsentscheidung ein ersatzf344higer Schaden der Kl344gerin bei Fort-zahlung des Arbeitsentgelts nach Entstehung der Antragspflicht vorliegen kann, besagt entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, dass er auch tats344ch-lich entstanden ist. Die Verpflichtung der Kl344gerin, Insolvenzgeld nach 247 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu zahlen, setzt nicht voraus, dass Anspr374che auf Ar-beitsentgelt aus der Insolvenzmasse nicht mehr befriedigt werden k366nnen. d) Es besteht auch kein Anlass f374r Beweiserleichterungen unter dem Ge-sichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen au337erhalb der Wahrneh-mungssph344re der Kl344gerin l344gen. Der Senat hat insoweit bereits in seinem Ur-teil BGHZ 175, 58, 65 darauf hingewiesen, dass die ma337geblichen Tatsachen im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen sind, welche der Agentur als Insolvenzgl344ubigerin zug344nglich sind. Vor-trag der Kl344gerin und entsprechende tatrichterliche Feststellungen sind deshalb zu der Frage m366glich, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Be-sch344ftigungsverh344ltnisse alsbald beendet worden w344ren oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft h344tten befriedigt werden 12 - 8 - k366nnen, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld durch die Kl344gerin nicht ge-kommen w344re. Soweit die Revision meint, der damaligen Entscheidung habe ein ande-rer Sachverhalt zugrunde gelegen, weil das Insolvenzverfahren dort antrags-gem344337 er366ffnet, hier die Er366ffnung aber mangels Masse abgelehnt worden sei, kann dem bereits nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat n344mlich ausgef374hrt, die ma337geblichen Tatsachen seien in der Regel - "so auch hier" - aus den im Insol-venzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Kl344gerin als Insolvenzgl344ubigerin zug344nglich seien. Die Revision zeigt hierzu keinen 374ber-gangenen Sachvortrag der Kl344gerin auf, welche konkreten Tatsachen sie den Akten 374ber das Insolvenzverfahren nicht entnehmen konnte und 374ber die sich die Beklagten nach den Grunds344tzen 374ber die sekund344re Darlegungslast zu 344u337ern h344tten. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Insolvenzgericht auch vor seiner Entscheidung 374ber eine Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gem344337 247 16 InsO zu pr374fen hat, ob ein Er366ffnungsgrund gegeben ist. Der Insolvenzschuldner hat vor der Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Verfahrens nach 247 20 Abs. 1 Satz 1 InsO "dem Insol-venzgericht die Ausk374nfte zu erteilen, die zur Entscheidung 374ber den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erf374llung seiner Aufgaben zu unter-st374tzen". Hierunter f344llt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gl344ubiger und der Schuldner sowie einer 334bersicht der Insolvenzmasse (vgl. etwa BGHZ 156, 92, 94; HK-Kirchhof, InsO, 4. Aufl., 247 20 Rdn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl., 247 20 Rdn. 6; Braun/Kind, InsO, 3. Aufl., 247 20 Rdn. 8), wozu nach 247 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch die Gesch344ftsb374cher geh366ren. Insoweit besteht keine Veran-lassung, den vorliegenden Fall hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast der Kl344gerin abweichend von den Grunds344tzen des Senatsurteils BGHZ 175, 58 zu beurteilen; auch dem dort zitierten Beschluss des IV. Zivilsenats vom 5. April 13 - 9 - 2006 - IV AR (VZ) 1/06 - ZIP 2006, 1154 ff. lag eine Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zugrunde (vgl. auch OLG Saarbr374-cken ZIP 2007, 328). Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 14.01.2008 - 6 O 215/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2008 - 6 U 193/08 -
Full & Egal Universal Law Academy