BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 288/09 Verk374ndet am: 7. Dezember 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StVG 247 7 Abs. 1 Der Leasinggeber und Eigent374mer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasing-nehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Besch344digung dieses Fahr-zeugs keinen Anspruch aus 247 7 Abs. 1 StVG. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. September 2009 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um gesamtschuldnerische Ausgleichsanspr374che nach einem Verkehrsunfall. 1 Die Beklagte zu 2 (zuk374nftig: Beklagte) ist Halterin eines von ihr geleas-ten Fahrzeugs, das am 29. Juli 2006 bei einem Unfall besch344digt wurde. An dem Unfall waren das bei der Kl344gerin haftpflichtversicherte Fahrzeug einer-seits sowie andererseits das vom fr374heren Beklagten zu 1 gef374hrte, auf Namen der Beklagten gehaltene und im Eigentum der Leasinggeberin stehende Fahr-zeug beteiligt. Die Unfallursache hat im Verfahren nicht gekl344rt werden k366nnen. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat die Schadensersatzanspr374che der Leasinggeberin voll-st344ndig reguliert und begehrt von den Beklagten den Gesamtschuldneraus-gleich in H366he von 50% der regulierten Kosten. Das Amtsgericht hat der Klage gegen374ber dem fr374heren Beklagten zu 1 hinsichtlich der regulierten Kosten stattgegeben; die Klage gegen die Beklagte hat es abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Kl344gerin mit einem am 23. M344rz 2009 eingegan-genen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem am 27. M344rz 2009 die geltend gemachte Forderung ausgeglichen worden ist, hat sie den Rechtsstreit hinsicht-lich ihrer Hauptforderung f374r erledigt erkl344rt und den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserkl344rung nicht angeschlossen. Das Berufungsgericht hat daraufhin entsprechend dem Antrag der Kl344gerin festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-digt ist, und die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin vorgerichtliche Rechtsan-waltskosten in H366he von 229,55 200 zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stand der Kl344gerin vor dem er-ledigenden Ereignis gem344337 247 426 Abs. 1 BGB auch gegen374ber der Beklagten der geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleich in H366he von 50% des gegen-374ber der Leasinggeberin vollst344ndig regulierten Schadens zu. Das Amtsgericht habe den fr374heren Beklagten zu 1 nach 247 18 StVG unter Zugrundelegung der gleich hoch eingesch344tzten Betriebsgefahr der beiden unfallbeteiligten Fahr-zeuge von je 50% verurteilt. Die Beklagte hafte gesamtschuldnerisch in gleicher quotenm344337iger H366he, weil auch eine Leasingnehmerin als Halterin des Fahr- 4 - 4 - zeugs im Verh344ltnis zur Leasinggeberin aus 247 7 Abs. 1 StVG hafte. Deshalb m374sse sie der Kl344gerin aus dem Gesichtspunkt des Verzugs auch die vorge-richtlichen Rechtsanwaltsgeb374hren erstatten. II. Das Berufungsurteil h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Leasinggeber und Eigen-t374mer des Kraftfahrzeugs gegen den Leasingnehmer und Halter eines Kraft-fahrzeugs bei einer Besch344digung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus 247 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz des entstandenen Schadens hat und deswegen keine Gesamtschuld zwischen der Kl344gerin und der Beklagten besteht, die nach 247 426 BGB ausgeglichen werden k366nnte. 5 1. Die Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs dem Eigent374mer gegen-374ber aus 247 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz eines Schadens am Kraftfahrzeug haftet, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. 6 a) Das Berufungsgericht meint unter Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 22. M344rz 1983 und eine im Schrifttum vertretene Auffassung, im Fall der Besch344digung eines geleasten Fahrzeugs k366nne der vom Halter verschiedene Eigent374mer des Kraftfahrzeugs den Leasingnehmer als dessen Halter aus 247 7 StVG in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. M344rz 1983 - VI ZR 108/81, BGHZ 87, 133, 138; Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs, 3. Aufl., 247 7 StVG Rn. 218; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rn. 31, 95). Dass die Gef344hrdungshaftung (anders als bei Mithaltern) eingreife, obwohl das sch344digende Fahrzeug zugleich die besch344digte Sache sei, finde seinen Grund in der von den Beteiligten vorgenommenen Aufspaltung 7 - 5 - von rechtlicher und faktischer Herrschaftsgewalt (Greger, aaO). Die Haftung aus 247 7 StVG ergebe sich n344mlich nicht aus Eigentum, sondern aus der durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs hervorgerufenen Gef344hrdung anderer Rechts-g374ter. Eine Einschr344nkung der Halterhaftung dahingehend, dass Anspr374che des Eigent374mers der besch344digten Sache dann ausgeschlossen sein sollen, wenn die Besch344digung durch den Halter des Fahrzeugs beim Betrieb desselben her-vorgerufen worden sei, ergebe sich aus 247 7 StVG nicht. b) Nach anderer Auffassung soll der Leasinggeber den Leasingnehmer f374r Sch344den am geleasten Fahrzeug nur dann in Anspruch nehmen k366nnen, wenn den Leasingnehmer ein Verschulden trifft. Deshalb stehe dem regulieren-den Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kein Gesamtschuldneraus-gleich gegen374ber dem nur aus dem Gesichtspunkt der Gef344hrdungshaftung mithaftenden Halter und Leasingnehmer zu. Die Haftung des Halters nach 247 7 Abs. 1 StVG erstrecke sich nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der "Sache", f374r deren Besch344digung er bei Vorliegen der tatbestandli-chen Voraussetzungen des 247 7 Abs. 1 StVG im 334brigen hafte, sei nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 568; Greger, Haftungsrecht des Stra337enver-kehrs, 4. Aufl., 247 3 Rn. 252; He337, NZV 2007, 610, 611 f.; Hohloch, NZV 1992, 1, 5; K366nig in Hentschel/K366nig/Dauer, Stra337enverkehrsrecht, 40. Aufl., 247 7 StVG Rn. 16a; van B374hren/Lemcke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 2 Rn. 237, 250 f. und ZfS 2002, 327; M374ller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kap. 6 Rn. 338; Nugel, NZV 2009, 313, 315; Schmitz, NJW 1994, 301). 8 c) Diese Auffassung ist richtig. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 22. M344rz 1983 etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht mehr festgehal-ten. 9 - 6 - Die Haftung nach 247 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeug-verkehr beeinflussten Schadensabl344ufe. Es gen374gt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgepr344gt worden ist (vgl. Senatsur-teile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993, jeweils m.w.N.). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten werten-den Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214; vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, aaO; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, juris Rn. 24, z.V.b.). Die Haftung wird mithin nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begr374ndet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahr-zeugs ausgel366st worden ist. Eine Haftung tritt vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gef344hrdungshaftung auch zugerechnet werden kann. An diesem auch im Rahmen der Gef344hrdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Sch344digung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjeni-gen Gefahren ist, f374r die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 263; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, aaO, 86 f.; vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 111/80, VersR 1982, 243, 244; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, aaO). 10 Mit der ganz 374berwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung erstreckt sich nach dem Schutzzweck die Haftung des Halters nach 247 7 Abs. 1 StVG nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der "Sache", f374r deren Besch344digung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 7 Abs. 1 StVG im 334brigen haftet, ist nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache 11 - 7 - zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst. Die versch344rfte Haftung des Kraftfahrzeughalters bezweckt nur, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Ge-fahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu sch374tzen (vgl. Amtliche Begr374ndung zu 247 3 des Gesetzesentwurfs 374ber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5599; Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69, VersR 1971, 1043; Greger, aaO, 4. Aufl., 247 3 Rn. 4). Damit w344re eine Haftung des Leasingnehmers gegen374ber dem Leasinggeber alleine aufgrund dessen Eigentums nicht zu vereinbaren. Anders als etwa in dem Fall, dass der Eigent374mer und Leasinggeber durch den Betrieb des Fahrzeugs k366rperlich ge-sch344digt wird (vgl. Greger, aaO, Rn. 252), greift hier der Schutzzweck des 247 7 Abs. 1 StVG nicht ein, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu sch374tzen. Dieses Ergebnis ist nicht unbillig, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 2007 (VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182). In diesem Urteil hat der Senat nur entschieden, dass sich ein Lea-singgeber, der Eigent374mer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach 247 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Ver-kehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurech-nen lassen muss. Diese Entscheidung betrifft mithin nur den Schadensersatz-anspruch des Eigent374mers aus 247 823 BGB. In diesem Fall des vom Fahrer des Leasingfahrzeugs oder dem Halter mitverschuldeten Unfalls besteht zwischen diesen und dem "gegnerischen" Fahrer, Halter oder Kraftfahrzeughaftpflichtver-sicherer im Verh344ltnis zum Leasinggeber ein Gesamtschuldverh344ltnis, so dass dann nach - ungek374rzter - Regulierung der Anspr374che des Leasinggebers aus 247 823 BGB der Gesamtschuldnerausgleich gem344337 247 426 BGB vorgenommen werden kann. Bestehen hingegen wegen nicht nachweisbaren Verschuldens 12 - 8 - nur Anspr374che des Leasinggebers aus Gef344hrdungshaftung im Sinne des 247 7 StVG, muss er sich im Haftungssystem des Stra337enverkehrsgesetzes das Ver-schulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs bereits bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner nach 247247 9, 17 StVG, 247 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen. In diesem Fall sind n344mlich anders als im Fall des Senatsurteils vom 10. Juli 2007 die Sondervorschriften des Stra337enverkehrsgesetzes f374r die Gef344hrdungshaftung anwendbar (vgl. He337, aaO, 611; van B374hren/Lemcke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 2, Rn. 223; M374ller, aaO, Rn. 306). Wird der Anspruchsgegner bzw. sein Haft-pflichtversicherer nur aus 247 7 Abs. 1 StVG in Anspruch genommen, ist mithin keine Notwendigkeit f374r den Gesamtschuldnerausgleich gegeben. 2. Das Berufungsurteil ist auch nicht deswegen im Ergebnis richtig, weil sich ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingneh-mer unter Umst344nden aus 247 280 BGB oder 247247 823 ff. BGB ergeben k366nnte, da eine Pflichtverletzung des fr374heren Beklagten zu 1 nicht festgestellt ist. Der Un-fallhergang konnte nicht aufgekl344rt werden. 13 - 9 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 13.02.2009 - 15 C 2473/08 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.09.2009 - 6 S 101/09 -
Full & Egal Universal Law Academy