BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 288/09 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss gem344337 247 552a ZPO zu-r374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor. 1 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grunds344tzli-cher Bedeutung der Frage, ob im laufenden Mietverh344ltnis eine Klage auf R374ck-zahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen erhoben werden k366nne, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht nach-kommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweisf344llig bleibt. 2 Der vom Berufungsgericht bejahte Zulassungsgrund einer Rechtssache von grunds344tzlicher Bedeutung (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt indes nicht vor. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 29. M344rz 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552, Tz. 9 ff., 15), kann ein Mieter in einem be-stehenden Mietverh344ltnis nicht die R374ckzahlung der auf die Nebenkosten ge-leisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter diese nicht frist- 3 - 3 - gerecht (247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) abrechnet. Der Mieter ist dadurch hinrei-chend gesch374tzt, dass ihm bis zur ordnungsgem344337en Abrechnung des Vermie-ters gem344337 247 273 Abs. 1 BGB ein Zur374ckbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht. 4 Diese Erw344gungen der vorgenannten Senatsentscheidung sind - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Anders als in dem bereits entschiedenen Fall hat die Kl344gerin hier die Neben-kostenvorauszahlungen bereits abgerechnet. Sie ist nach Auffassung des Beru-fungsgerichts allerdings f374r die materielle Richtigkeit ihrer Abrechnung beweis-f344llig geblieben, weil die Einsichtnahme in die Belege f374r die Mieter wegen der gro337en Entfernung zwischen deren Wohnort B. und den St344dten B. und D. unzumutbar gewesen sei. In dieser Sache kann nichts anderes gelten als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall. Die Mieter sind auch hier hinreichend durch das Zur374ckbe-haltungsrecht gem344337 247 273 Abs. 1 BGB hinsichtlich der laufenden Nebenkos-tenvorauszahlungen gesch374tzt. Au337erdem k366nnen die Beklagten ihren An-spruch auf Vorlage der Belege einklagen (247 259 BGB), wie das Berufungsge-richt zutreffend ausgef374hrt hat. 5 Soweit die Revision demgegen374ber meint, der R374ckzahlungsanspruch des Mieters ergebe sich bereits aus dem Mietvertrag im Wege erg344nzender Vertragsauslegung, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Mieter Be-triebskosten nur in der tats344chlich angefallenen H366he zu tragen. Daraus folgt jedoch nicht, dass er im laufenden Mietverh344ltnis - wie hier - einen R374ckzah-lungsanspruch aus dem Mietvertrag selbst hat, soweit vom Vermieter behaupte-te Betriebskosten - wie hier vom Berufungsgericht angenommen - (noch) nicht nachgewiesen sind. 6 - 4 - 2. Die Revision hat damit auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kl344ger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf R374ckzahlung der von ihnen - abz374glich eines bereits er-statteten Guthabens - geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen f374r die Jahre 2005 und 2006 in H366he von insgesamt 3.717,45 200 haben. 7 8 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 05.06.2009 - 10 C 591/08 - LG Bonn, Entscheidung vom 08.10.2009 - 6 S 119/09 -
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