BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 288/12 Verkündet am: 4. Juni 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 (A, B) Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahme n des A n- spruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer fa l- schen Werbeaussag e ist unter Schutznormaspekten unvertretbar. BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Gal ke , die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2012 aufgehoben. Die Berufung de r Kläger in gegen das Urteil der 1 2 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2 8 . Ju n i 2011 wird zurückgewi e- sen. D i e Kläger in hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger in macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaf t nach tü r- kischem Recht , deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten und an der Kombassan Holding S.A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künftig: Kombassan Luxemburg) geltend. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte A ktiengesellschaft , die mit Tochter - und Schwestergesellschaften ihren Sitz in Konya/Türkei hat . Sie ve r- kaufte ab dem Jahr 1990 in Deutschland an Teile der türkisch - stämmigen B e- 1 2 - 3 - völkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend aufgrund von Mund - zu - Mund - Propagan da damit warb , dass es sich um eine mit islami schen Glaubensgrun d- sätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinslichen Geldanlagen handle . Der f r ühere Beklagte zu 2, der ehemalige Vorstandsvorsitzende B. , der auch als Vorstandsvorsitzender der Kombas san Luxemburg und der K o m- bassan Holding A.S. auftrat, instruierte in Schulungen die Vermittler, die Anl e- ger werben und den Verkauf der Anteile der Beklagten in Deutschland abw i- ckeln sollten ; die Interessenten sollten darüber informier t werd en , dass die Tei l- haberschaft an der Beklagten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekü n- digt werden könne, die Anteile dann zurückge nommen und der Anlagebetrag erstattet würden . In dringenden Fällen erfolge die Rück abwicklung so fort. Dies e Information enthält auch e in vor dem 1. Januar 1994 verfasstes Rundschreiben in Form eines Geschäftsberichts des Vorstandsvorsitzende n B. an die An teil s- eigner der Beklagten . Bis in das Jahr 2001 wurden Anteilskäufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagte n rückabgewickelt . D ie Anteile wurden an andere Interessenten weiterverkauft oder von Tochterunternehmen der Beklagten übernommen. Dann stellte die Beklagte die Zahlung von Ausschüttungen und die Rückzahlung angelegte r Gelder ein. Die Kombassan Luxemburg meldete im Jahr 2007 Ins olvenz an. D i e Kläger in erwarb in den Jahren 200 0 /2001 Anteilsscheine an der B e- klagten und an der Kombassan Luxemburg. Sie sieht sich durch das der B e- klagten zu zu rechnende Verhalten des früheren Beklagten zu 2 darüber g e- täuscht , dass es sich um eine sic here Geldanlage in der Art eines Darlehens oder einer Anleihe mit einer Garantie für die Rückforderung des Kapitals han d- le. Die Klägerin verlangt so gestellt zu werden, als hätte sie die Kapitalanlagen nicht getätigt. 3 - 4 - Nach Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 3 hat das Landg e- richt am 14. Oktober 2010 Versäumnisurteil gegen die Beklagte und den früh e- ren Beklagten zu 2 erlassen. Gegen den Beklagten zu 2 ist das Versäumnisu r- teil rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat dagegen Einspruch eingelegt. Nac h einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin als Zeugen hat d as Landgericht das Versäumnisurteil au f- gehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung de r Kläger in hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des land gerichtlichen Urteils das Ve r- säumnisurteil vom 14. Oktober 2010 gegen die Beklagte wieder hergestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Z u- rückweisung der Berufung und die Wiederherstellung des klagabweisenden ers tinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte für deliktische Ansprüche de r Kläger in bejaht. Es hat unter Anwendung deutschen Rechts de r Kläger in eine n Anspruch auf Schadense rsatz nach den §§ 826, 31 BGB und § 830 BGB analog gegen die Beklagte zugesprochen und dies - wie folgt - begründet: Organe der Beklagten, namentlich der frühere Vorstandsvorsitzende B. , hätten daran mitgewirkt, dass die Beklagte und weitere Konzernunter nehmen , wie die Kombassan Luxemburg und die Kombassan Holding S.A. , erkennb a re - teilweise sogar selbst bewirkte und verg r ößerte - Informationsdefizite system a- tisch im Interesse des gesamten Konzerns gemeinschaftlich dafür ausg e nützt 4 5 6 - 5 - hätten, im Wege des Ge schäftsanteilsverkaufs unter der türkisch - stämmigen Bevölkerung in Deutschland reihenweise hohe Summen zu Gunsten des eig e- nen Untern e hmens oder anderer Konzernunternehmen einsammeln zu lassen . Ein solches Verhalten erfülle die Voraussetzungen einer vorsätz lichen sitte n- widrigen S chädigung. Weil die Beklagte durch das Verhalten der gemei n samen Vorstände, die zugleich für verschiedene Konzernunternehmen hande l ten, bei diesem unzulässigen Vertrieb gemeinsame Sache u.a. mit der Kombassan L u- xemburg gemacht und de n gleichartigen Vertrieb der anderen Konzernunte r- nehmen gefördert habe, sei ihr das Verhalten ihres Vorstands zu Gunsten a n- derer Konzernunternehmen - hier der Kombassan Luxemburg - en t sprechend § 830 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB zuzurechnen, was zu einer eig e nen Haftung nach § 826 BGB führe. Zu den für eine Anlageentscheidung w e sentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehörten vor dem Hintergrund des a k- tienrechtlichen Rücknahmeverbots die besonderen Risiken des Rück - oder We i terverkaufs von Aktie n nicht börsennotierter Unternehmen. De s halb sei es innerhalb des von den Organen der Beklagten ins Werk gesetzten Vertriebssy s- tems erforderlich gewesen, Anleger über die Besonderheit der B e teiligung an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft - glei ch in welcher Form - zu i n- formieren , dass den geworbenen Anlegern - anders als bei einer herkömml i- chen Sparanlage - kein rechtlich gesicherter Anspruch auf Rückza h lung ihre s i nvesti erten Kapitals zustehe. Das s es sich nicht um ein bei Banken erhältliche s F inanzprodukt gehandelt habe und die Geschäfte außerhalb einer Bank abg e- schlossen worden seien, ändere am Informationsdefizit der Anleger und an i h- rem Schutzbedürfnis nichts. Das Vertriebssystem der Beklagten sei darauf au s- gelegt gewesen, systematisch von d er unvollständigen Information s lage der Anleger zu profitieren und eine teilweise selbst geschaffene, jedenfalls aber erkennbar falsche Erwartungshaltung der Anleger bezüglich der erhebl i chen Frage der rechtlichen Absicherung einer Kündigungsmöglichkeit au sz u nutzen . - 6 - Insofern komme das Verhalten der Beklagten im Unwert einer aktiven Tä u- schung gleich, die ohne weiteres als sittenwidrig anzusehen sei. D er Vo r stand der Beklagten habe über gezielte Mund - zu - Mund - Propaganda Fehlvorstellu n- gen über die unternehmeris che Beteiligung in den gut vernetzten Kreisen der türkisch - stämmigen Minderheiten in Deutschland verbreitet. S oweit Anteile an der Kombassan Luxemburg verkauft worden seien, habe Ziff. 10 der d e m Ve r- kauf zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen eine Rücktri ttsmöglichkeit nach vorausgegangener Kündigung ausdrücklich vor ge sehe n . Ein solcher Rücktritt sei nach luxemburgischem Recht aber nicht ohne weiteres möglich, sondern an verschiedene Bedingungen geknüpft, wie sich aus Art. 49 - 2 des luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellscha f- ten ergebe. Diesen engen Beschränkungen trügen die Geschäftsbedingungen der Kombassan Luxemburg nicht Rechnung, weil - scheinbar - jedem Anleger eine freie Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werde. Soweit die K ombassan - Gesellschaften - gerichtsbekannt - die Rückgabemöglichkeit durch die Einscha l- tung anderer Konzernunternehmen organisiert gehabt hätten, handele es sich um freiwillige Weitervermittlungen ohne Rechtsanspruch, die keinen gesiche r- ten Ausstieg ermögli chten. Das Versprechen der jederzeitigen Rückgabemö g- lichkeit für Aktien der Beklagten sei objektiv falsch, da es mit dem insoweit maßgebenden türkischen Recht unvereinbar sei. Unabhängig davon, ob der Akt ien einkauf nur mit der Kombassan Luxemburg oder auch mit der Beklagten zustande gekommen sei, müsse die Beklagte für den daraus entstandenen Schaden der Klägerin analog § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB einstehen, weil sie z u- sammen mit der Kombassan Luxemburg das als unzulässig erachtete Ve r- triebssystem unterhalten u nd genutzt habe . Auch der frühere Vorstandsvorsi t- zende B. habe stets verkündet, es gebe nur eine Kombassan. Die Kläger in, die zwar nicht individuell beraten worden sei , hätte o hne die allgemein bekannten Zusagen über die Rück gabe möglichkeit der Anteile i hr 7 - 7 - Geld nicht bei der Beklagten und der Kombassan Luxemburg investiert. Das Verhalten des Vorstands der Beklagten erfülle das Merkmal der Sittenwidrigkeit, weil der Vertrieb systematisch und plan mäßig auf gezielte Fehlinformation au s- gerichtet gewesen sei. Der Verzicht auf sachgerechte Informationsmittel habe dem massenhaften Absatz der Unternehmensanteile unter Umgehung naheli e- gender Bedenken der Anleger gedient. Dies sei in dem Bewusstsein einer mö g- lichen Schädigung der Anleger geschehen, weil die Rückkauf smöglichkeit w e- der rechtlich noch wirtschaftlich abgesichert gewesen sei . Der Schaden der Klägerin bestehe im Erwerb von nicht ihren Bedürfnissen entsprechenden U n- ternehmensanteilen. Die Beklagte habe nach § 31 BGB für das Verhalten ihrer Organe einzustehe n. II . Die Revision ist begründet. 1. D as Berufungsgericht hat zutreffend seine Zuständigkeit aus dem b e- sonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 ff.). Auch richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden deutsche n Recht, o b das der Klage zugrunde gelegte , vo n der Kläger in behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung ei n- zuordnen ist ( Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 12 f. mwN) . 2. D as Berufungsger icht hat zu Unrecht einen Anspruch de r Kläger in g e- gen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Sch ä- digung gemäß § § 826 , 31 BGB , § 830 BGB analog bejaht . Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den dem Streitfall zug runde liegenden Tats a- 8 9 10 - 8 - chenstoff nicht umfassend in den Blick genommen hat und de r vorgenommene n Würdigung eine " generalisierende " Betrachtungsweise ohne konkreten Bezug auf den Streitfall zugrunde liegt (§ 286 ZPO , Art. 103 Abs. 1 GG ). Zwar ist d ie Würd igung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach § 286 ZPO Sache des Tatric h- ters. Er hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche B e- hauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. An dess en Feststellu n- gen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung a lso vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Den k- gesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 1 4; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall. a ) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht angenommene Erwartungshaltung, die für den Kauf der Ante ile durch die Klägerin bestimmend gewesen sein soll, im Streitfall nicht gegeben sind. Solche trägt die Klägerin nicht vor und hat das Berufung s- gericht auch nicht festgestellt. Die Klägerin hat zwar behauptet, durch die A n- gaben des früheren Beklagten zu 3 zu der Anlageentscheidung bestimmt wo r- den zu sein. D as Landgericht hat es aber auf der Grundlage der Beweisau f- nahme nicht für erwiesen erachtet, dass sich der frühere Beklagte zu 3 gege n- über der Klägerin vor deren Anlageentscheidung über die Sicherheit de r Gel d- anlage und die Garantie der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals über haupt äußerte und er mit der Klägerin Kontakt hatte. 11 12 - 9 - b) Bei der Be urteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig lässt das Berufungsgericht die Besonderheiten außer Bet racht, die darin besteh en , dass es sich bei den von der Beklagten verkauften Anteilen um eine religiösen Grundsätzen folgende Anlageform handelt, die im Inland von der Beklagten a l- lerdings in nicht herkömmli cher Weise mit großem Erfolg vertrieben wurde (vg l. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 15 ff.). Es wertet d ie Geschäfte der Beklagten einseitig aus heutiger Sicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist aber das Verhalten der Beklagten zum Anlagezeitpunkt. Danach s tellt sich unter d en Umständen des Streitfalls das Verhalten des Vorstands der Beklagten nicht als sittenwidrig dar . aa ) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Recht s- frage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unte r- liegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. mwN; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 248/08, juris Rn. 12 f.). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubezi e- hen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitt en nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004 , 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen beso ndere Umstände hinzutreten, die das schäd i- gende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der 13 14 - 10 - allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerf lich mache n (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn . 12 und - vom selben Tag - VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN und vom 2 0 . November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25). Ein so l- ches Unwerturteil rechtfert igt das Verhalten der Beklagten gegenüber der Kl ä- gerin nicht. bb ) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass d ie Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch G elder einsammeln wollten und deshalb eine an den Bedürfnissen der Anleger ausgerichtete und anlag e- gerechte Information unterlassen haben, um möglichst unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anleger viele Geschäftsanteile an bestimmte Bevölkerungskre i- se abzuse tzen . Hierfür spricht nicht schon , dass die Beklagte inzwischen keine Gewinne mehr ausschüttet und die bei ihr angelegten Gelder nicht zurückzahlt. Die Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung einen wertneutralen Geschäftszweck und das Ziel, mit den Anlagegeld ern Gewinne durch unterschiedliche unte r- nehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 26 und 29 ff.). Auch die Klägerin stellt nicht in Frage, dass das Unternehmen der Beklagten heute noch be steht. Sie selbst hat den Firmensitz in Konya mehrmals zusammen mit ihrem Ehemann aufgesucht. B ei einer unternehmerischen Beteiligung muss allerdings mit Ve r- lusten bis zum Totalverlust des Kapitals gerechnet werden , wenn mangels wir t- schaftlichen Erfolgs Ge winnausschüttungen nicht in Frage kommen und Int e- ressenten für die Übernahme der Beteiligung wegen der wirtschaftlichen Mis s- erfolge des Unternehmens fehlen. cc ) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haftet d ie Beklagte rechtlich nicht allein d afür, dass sich die Klägerin falsche Vorstellungen über 15 16 - 11 - Werthaltigkeit und Rückgabemöglichkeit der von ihr gekauften Anteile gemacht hat. Besondere Umstände, die darüber hinaus das Urteil der Sittenwidrigkeit begründen könnten, hat das Berufungsgericht nic ht festgestellt und sind auch nicht vorgetragen. ( 1 ) Mangels einer vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufna h- me ist auf der Grundlage der für das Berufungsgericht vom Landgericht bindend f est gestellten Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht erwi esen, dass ein Vermittler im Auftrag der Beklagte n oder ein Mitglied des Vorstands gegenüber de r Kläger in vor dem Kauf der Anteile beratend tätig gew orden ist . Eine Anl a- geberatung hat d i e Kläger in nicht in Anspruch genommen . ( 2 ) Entgegen der Auffassun g des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht ein Informationsdefizit de r Kläger in vorsätzlich ausgenutzt, um diese zu schädigen . Dies kann nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden. Dass zum fraglichen Anlagezeitpunkt in den Jahren 2000/ 2001 au f- grund der wirtschaftlichen Situation und der starken Nachfrage nach den Ante i- len der Beklagten nicht damit gerechnet werden musste, einem Rücknahmeve r- langen eines Anlegers in einem absehbaren Zeitraum künftig nicht mehr nac h- kommen zu können, stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es lastet der Beklagten an, dass das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht offengelegt wurde. Dieses Versäumnis begründet allerdings nicht die Haftung wegen si t- tenwidrigen Verhaltens. Die Revision weist mit Recht dar auf hin , dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der im Anlagezeitraum der Klägerin ta t- sächlich erfolgte Rückerwerb von Beteiligungen durch Sch wester - und Tochte r- unternehmen sowie die Vermittlung des Weiterverkaufs an andere Anleger d a- gegen spr e ch en, dass frühere Zusage n durch den Vorstand der Beklagten die Gutgläubigkeit der Anleger mit dem Ziel bewirken sollten , deren Gelder trotz des sich abzeichnenden Verlustes zu erlangen . Soweit das Berufungsgericht 17 18 - 12 - unterstellt, dass der Vorstand der Beklag ten durch die Rückkäufe bewusst die rechtliche Unverbindlichkeit verschleierte und eine Politik der Desinformation betrieb, um die Erwartungshaltung der Anleger für den Zweck der Einwerbung hoher Kapitalbeträge auszunutzen, sind eine solche Absicht stützen de Tats a- chen nicht festgestellt und von der Klägerin nicht vorgetragen (§ 286 ZPO). ( 3 ) D as Berufungsgericht qualifiziert irrigerweise d ie Zusage des Vo r- stands der Beklagten, die Anteile zurückzunehmen, als rechtlich verbindliche Garantie. Dass die Bek lagte gegenüber den Anlegern rechtlich unbedingt für die Rücknahme der Anteile und die Rückgabe des Kapitals einstehen wollte und sich als Garant verpflichtete, stets , also auch künftig, die Gefahr der wer t- entsprechenden Veräußerlichkeit der Anteile zu üb erneh men (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569, 2570 m w N ), kann nicht aufgrund der nach ihrem Inhalt nicht präzise fest stellbaren und jahr e- lang zurückliegenden Äußerungen des früheren Vorstandsvorsitzenden B. in den Schulungen de r Vermittler angenommen werden . Auch die Auslegung de s Inhalts eines Rundschreiben s des Vorstands B. , auf das sich das Berufungsg e- richt für seine Beurteilung stützt , lässt im e ntsprechende n Passus d i e Ausl e- gung als rechtliche Garantie jedenfal ls für künftige Anleger nicht zu. Gegen ein solches Verständnis spricht schon, dass d er betreffende Abschnitt als Teil eines wahrscheinlich im Jahr 1993 erstellten Geschäftsbericht s a n die damaligen A n- leger in türkischer Sprache gerichtet ist . Nach der Übe rsetzung heißt es unter der Überschrift " Sehr wichtig " un ter lit. d): " Wie Sie wissen, mussten Gesellschafter, die von der Teilhaberschaft z u- rücktreten wollten, früher einen Monat vorher einen entsprechenden Antrag ei n- reichen. Diese Frist wurde im Inter esse unserer Firma und unserer Gesellscha f- ter auf 3 Monate erhöht worden. Jedoch soll dies nicht missverstanden werden. 19 20 - 13 - Für die normale Prozedur würden wir mit Allahs Erlaubnis niemanden bei einem " D er Mitteilung liegt ein Gesellschafterbeschluss zur bisher praktizierten Rücknahme zugrunde. D ie Verlängerung der Kündigungsfrist von einem Monat auf drei Monate weist darauf hin , dass die Rücknahme von der Beklagten nicht unveränderlich gehandhabt wur de, sondern durch d i e Versammlung der Teilh a- ber die Kündigungsfrist verlängert werden konnte. Eine selbständige Garanti e- zusage lässt sich aber nicht im Nachhinein einseitig zu Lasten des Begünsti g- ten verändern. Schon gar nicht lässt sich daraus entnehmen, dass allen künft i- gen Anlegern gegenüber rechtlich gehaftet werden sollte. c) Nach den zugrunde liegenden Feststellungen kann dem Vorstand der Beklagte n auch ein Schädigungsvorsatz nicht angelastet werden . Der Vorsatz, den die Kläger in als Anspruchstelle r in vorzutragen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 38 und vom 20. D e- zember 2011 - VI Z R 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 8 mwN), enthält ein "Wi s- sens - " und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufg e- nommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstä nde jedenfalls für möglich gehalten und bill i- gend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die entsprechenden Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation is t lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 10 mwN). Vertraut der Täter darauf, der als mö g lich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fah r- 21 22 - 14 - lässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die G e- fahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel e rreichen will (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370). Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens , insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pfli chtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht od er nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Ei nzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach im Streitfall für den b e- dingten Vorsatz, dass der Vorstand der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ante ile durch d i e Kläger in mit der Möglichkeit rechnete, dass diese durch sein Verhalten geschädigt würde und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158, 159 ). Es kommt mithin darauf an, was der Vorstand der Beklagten zu den für die Haftung maßgeblichen Zeitpunkten gewusst und gewollt hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass indiziell erheblich ist, ob die Rücknahme und Weitergabe von Beteiligungen an andere Interessenten möglich gewesen und durchgeführt worden sind. Dies war bis ins Jahr 2001 unstreitig der Fall. Entg e- 23 - 15 - genstehende Umstände hat d i e für den Vorsatz darlegungs - und beweispflicht i- ge Kläger in nicht vorgetragen. Unstreitig ist, d ass die Wirtschaftskrise ab dem Jahr 2001 und eine negative Presseberichterstattung über Maßnahmen der tü r- kischen Kapitalaufsicht mitursächlich für die Einstellung der Rückabwicklungen waren . Dafür dass der Vorstand der Beklagten mit solchen Ereignissen rechnen musste, ist nichts festgestellt und auch nichts vorgetragen . d ) Schließlich bestehen durchgreifende r echtliche Bedenken gegen die Ausführungen im Berufungsurteil, mit denen d as Berufungsgericht die Kausal i- tät des Verhaltens der Organe der Beklagten für den vo n der Kläger in geltend gemac hten Schaden bejaht hat . Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (vgl. zu fehlerhaften Ad - hoc - Meldungen BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 16 mwN; RG Z 80, 196, 205). Eine " gen e- relle " - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspe k ten unvertretbar. Im Sinne einer " Dauerkausalität " würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Wi l- lensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 20). Eine dadurch bewirkte Au s dehnung der Haftung ist im Hinblick auf d en schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidr i- gen Schädigung rechtlich unvertretbar. 24 25 - 16 - Nach diesen Grundsätzen vermag die vom Berufungsgericht angeno m- mene allgemeine Erwartung de r Kläger in den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten de s Vorstands de r Bekla gten und der Schädigung nicht zu b e- gründen . Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2011 - 12 O 344/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 U 110/11 - 26
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