BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 288 /1 2 Verkündet am: 14. Mai 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne in BGHR: ja AVB Luftfahrt - Haftpflichtversicherung Eine Regelung in den Bedingungen einer Luftfahrt - Haftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte, ist nicht als objektiver Risikoausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richte rin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 14 . Mai 2014 für Recht erk annt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 21 . Au - gust 201 2 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge richt zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte ihnen hilfsweise im Rahmen der §§ 158b ff. VVG a.F., insbesondere im Ra h- men der Verpflichtung des § 158c VVG a.F. Haftpflichtversicherung s- schutz für einen Unfall bei einer Flugschau in E . am 26. April 2008 zu gewähren habe. Die Klägerin zu 1 war Versicherungsnehmerin und Halterin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Flugzeugs, mit dem der als Luf t- fahrzeugführer mi tversicherte Kläger zu 2 ihr Gesellschafter und G e- schäftsführer den genannten Unfall verursachte. 1 2 - 3 - In den der Versicherung zugrunde liegenden Haftpflichtversich e- rungsbedingungen im Folgenden kurz: HVB heißt es unter anderem: "§ 4 Ausschlüsse 1 . Kein Versicherungsschutz besteht, 1.2. wenn bei Eintritt des Schadenereignisses das Luf t- fahrtunternehmen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nicht genehmigt war; 1.3. wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorges chriebenen Erlau b- nisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befäh i- gungsnachweise hatten; 2. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden, die sie vorsätzlich herbe i- geführt haben." Bei dem Flugzeug handelt es sich um ein sog enanntes Agrarflu g- zeug mit einem circa 680 l fassenden Chemikalienbehälter, aus dem fe s- te oder flüssige Stoffe gestreut oder gesprüht werden können. Mit diesem Flugzeug wollte der Kläger zu 2, der kurzfristig für e i- nen zunächst vorgesehenen anderen Pil oten (dessen Flugunterlagen dem Veranstalter vorgelegt worden waren) eingesprungen war, bei der Flugschau Wasser aus niedriger Höhe abwerfen (sogenannte Feue r- löschübung). Beim Start brach das Flugzeug nach rechts aus und kam von der Start - und Landebahn ab . Der Kläger zu 2 brach den Start j e- doch nicht ab, sondern gab weiter Vollgas in der Hoffnung, genügend 3 4 5 - 4 - Höhe zu gewinnen. Dies misslang, weshalb er in Verkaufsstände und Zuschauer raste. Es gab zwei Tote und mehrere, teils schwer, Verletzte. Den für di eses Ereignis von den Klägern nachgesuchten und mit der Klage geltend gemachten Haftpflichtversicherungsschutz verweigert die Beklagte aus mehreren Gründen: In erster Linie macht sie geltend, dass der Kläger zu 2 nicht über die gemäß § 4 1 .1.3. HVB vor geschriebenen Erlaubnisse, Berechtigu n- gen und Befähigungsnachweise verfügt habe. So habe er über keine Streu - und Sprühberechtigung gemäß § 86 LuftPersV verfügt, sei in dem die Flugschau betreffenden Genehmigungsbescheid nicht als Pilot aufg e- führt und sei seine Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge zum 2. August 2006 abgelaufen gewesen. Des Weiteren habe der Kläger zu 2 die Schäden bedingt vorsät z- lich herbeigeführt. Um das Flugzeug und den eigenen Ruf nicht zu b e- schädigen, habe er bewusst de n Start nicht abgebrochen, das Verbot, Menschen zu überfliegen, missachtet und Schäden für Zuschauer und Aussteller in Kauf genommen. Im Zusammenhang mit der Klassenberechtigung des Klägers zu 2 ist es unstreitig, dass seine "Lizenz für Privatpiloten ( Flugzeug)" unter IX die Eintragung "gültig bis 02.08.2009" und unter "XII Berechtigungen" di e dass der Kläger zu 2 gemäß einer vom Fluglehrer erteilten Beschein i- gung am 28. Juli 2006 einen "Übungsflug mit einem Flug lehrer § 4 oder § 41 LuftPersV" durchgeführt hat und dieser Flu g in seinem Flugbuch mit 6 7 8 9 - 5 - dem vom Fluglehrer unterschriebenen Vermerk "zur Scheinverlängerung Übungsflug gemäß § 4 (2 LuftPersV)" eingetragen ist. Die Kläger haben geltend gemacht, dass die Klausel des § 4 1. 1.3. HVB nach § 307 Abs. 1 BGB unwirks am sei ; sie sei unklar und inhaltlich unangemessen, weil sie die Interessen der Geschädigten unterlaufe, was mit wesentlichen Grundgedanken der Gefährdungshaftung nach §§ 33, 43 LuftVG nicht zu vereinbaren sei, und die Versagung der Haftung im Luftfahrtschadenfa ll regelmäßig eine Exis tenzvernichtung bedeute. D as gelte insbesondere in einem Fall wie hier, in dem allenfalls ein unbede u- tender Formfehler vorliege, den der Kläger zu 2 nicht einmal erkannt h a- be. Insoweit vertreten die Kläger die Auffassung, dass d ie Klassenb e- rechtigung des Klägers zu 2 mit der Eintragung des Fluglehrers im Flu g- buch wirksam durch hoheitliches Handeln verlängert worden sei. Da es in T . und S . von 2004 bis 2008 so praktiziert worden sei , dass lediglich ein Protokol l über den Übungsflug gefertigt und im persö n- lichen Flugbuch eingetragen worden sei , treffe den Kläger zu 2 zumi n- dest kein Verschulden. Die fragliche Klausel stelle keinen objektiven R i- sikoausschluss, sondern eine verhüllte Obliegenheit dar, weil es um Ve r- haltenspflichten des Piloten gehe , der einen Übungsflug mit einem Flu g- lehrer durchzuführen sowie Klassenberechtigungen zu verlängern und aktuell zu halten habe . Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision. 10 11 12 - 6 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte jedenfalls deshalb für leistungsfrei, weil der Kläger zu 2 zum Unfallzeitpunkt nicht über die e r- forderliche Klassen berechtigung verfügt hab e. Die Klassenberechtigung zähle zu den in § 4 1 .1.3. HVB genannten Erlaubnissen, Berechtigungen und Befähigungsnachweisen. Diese Klausel enthalte eine Risikobegre n- zung und nicht eine Obliegenheit; sie sei wirksam. Die Berufung der B e- klagten auf den Leistu ngsausschluss sei nicht treuwidrig. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag dürfte mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein, sei aber zumindest unbegründet, weil auch die Haftung gemäß § 158c Abs. 1 und 2 VVG a.F. auf die im V ersicherungsvertrag übernommene Gefahr beschränkt sei. II. Die Abweisung des Hauptantrages hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zu rückz u- verweisen ist. 1. Die Regelung in § 4 1.1 . 3 . HVB beinhaltet entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts keinen Risikoausschluss, sondern eine ve r- hüllte Obliegenheit des Versicherungsnehmers . 13 14 15 16 17 - 7 - a) Als verhüllte Obliegenheiten werden Klauselb edingungen b e- zeichnet, die wie ein Risikoausschluss formuliert sind, in Wahrheit den Versicherungsschutz aber von einem bestimmten Verhalten des Vers i- cherungsnehmers abhängig machen. Die Abgrenzung einer verhüllten Obliegenheit von einer Risikobegrenzung r ichtet sich entscheidend nicht nach dem Wortlaut und der Stellung der Klausel innerhalb eines Bedi n- gungswerkes. Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines b e- stimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versich e- rungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (st. Rspr. , vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 2011 IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 29; vom 18. Juni 2008 IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9 und vom 16. November 2005 IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 Rn. 21 m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben liegt hier ei ne verhüllte Obliegenheit vor. aa) Allerdings scheint der Wortlaut der Klausel zunächst auf einen Risikoausschluss hinzudeuten. Die Formulierung "Kein Versicherung s- insbesondere im Zusammenhang mit der Überschrift "Ausschlüs se" typisch für die Einleitung rein objektiv zu b e- stimmender Ausschlusstatbestände. Ferner sind ähnliche Klauseln in der Luftfahrtversicherung von der Rechtsprechung bisher als Risikobeschränkungen eingestuft worden. So hat der Senat eine Regelung wie die des § 4 1.1.2 . HVB , nach der der 18 19 20 21 - 8 - Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegre nzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlic hen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stut t- gart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839). bb) Letzteres wird jedoch weder dem materiellen Gehalt der Kla u- sel, wie er sich bei näherer Betrachtung auch aus ihrem Wortlaut ergibt, noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, so wie sich dieser dem durc h- schnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spez i- alkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs erschließt (vgl. zu diesem Maßstab für die Auslegung Allgemeiner Versicherung s- bedingungen Senatsurtei l vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Indem § 4 1. 1. 3 . HVB anordnet, dass der Versicherer nicht haftet, wenn der Luftfahrzeugführer nicht über die für den konkreten Flug vorg e- schriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechti gungen oder Befäh i- gungsnachweise verfügte, macht er den Versicherungsschutz davon a b- hängig, dass die versicherten Luftfahrzeuge nur von für den jeweiligen Flugzeugtyp entsprechend ausgebildeten und lizenzierten Piloten geführt werden, die auch die für den konkreten Flug gegebenenfalls erforderl i- chen Zusatzberechtigungen besitzen. Der Haftungsausschluss soll in den Fällen eingreifen, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Dies liegt im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers der Luftfahr t- 22 23 - 9 - haft pflichtversicherung, bei dem es sich regelmäßig um den Halter des Luftfahrzeugs als Adressat en der in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeu g- betreiber (im Folgenden kurz: EG - VO 785/2004) und ergänzend in § 43 LuftVG geregelten Versicherungspflicht handelt. Er hat es in der Hand, seine Flugzeuge zur Durchführung eines Fluges nur solchen Personen zu überlassen, die die genannten Bedin gungen erfüllen , und kann damit die Gefahren, die von der Führung eines Luftfahrzeugs durch Personen ausgehen, die die erforderlichen Qualifikationen nicht besitzen, verme i- den. Damit wird vom Versicherungsnehmer ein vorbeugendes, gefah r- minderndes Verhalten verlangt, von dem es abhängt, ob er die zugesa g- te Deckung behält oder verliert. Zugleich besteht der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung d a- rin, dass der Versicherer nicht für Schäden haften soll, die der Versich e- rungsnehmer durch die Beachtung der dargestellten Verhaltensanford e- rung hätte vermeiden können. Dieser muss aber mit einem Verlust des Versicherungsschutzes nur dann rechnen, wenn er dafür verantwortlich ist, dass das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugführer ohne die erfo r- derlichen Erlaubn isse und Berechtigungen geführt wurde (vgl. zu alldem auch Senatsurteil vom 18. Mai 2011 IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 30 f. betreffend die Regelung in § 132 Abs. 1 VVG a.F. über die u n- genügende Bemannung eines Schiffes). Nur mit einem solchen Verständnis der Klausel genügt die Vers i- cherung auch den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EG - VO 785/2004, wonach die versicherten Risiken unter anderem Entf ührungen und die unrechtmäßige Inb esitznahme von Luftfahrzeugen einschließen 24 25 - 10 - müssen. Diese Bes timmung zeigt ebenfalls, dass der Versicherung s- schutz nicht erlöschen darf, wenn sich ein nicht qualifizierter Luftfah r- zeugführer ohne Zutun des Versicherungsnehmers des versicherten Flugzeugs bemächtigt und dieses führt. Der Versicherungsnehmer wird die K lausel im Zweifel so verstehen, dass sie die Vorgaben der gesetzl i- chen Pflichtversicherung erfüllt. E r wird beispielsweise nicht erwarten, dass er keinen Versicherungsschutz haben soll, wenn er sein Flugzeug von einem Piloten fliegen lässt, der ihm eine trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar gefälschte Lizenz vorgelegt hat. Die berechtigten Interessen des Versicherers gebieten es vor di e- sem Hintergrund nicht, das durch ungenügende Erlaubnisse und Berec h- tigungen der Luftfahrzeugführer gesteigert e Risiko unabhängig von e i- nem Verschulden des Versicherungsnehmers aus dem Deckungsschutz herauszunehmen. 2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Fes t- stellungen liegt allerdings eine objektive Obliegenheitsverletzung durch den Kläge r zu 2 vor , die sich die Klägerin zu 1 zur echnen lassen muss . a) Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 4 1. 1.3 . VHB bestehen nicht. aa) B ei einem Verständnis als verhüllte Obliegenheit ist die Kla u- sel mit den Anforderungen an die Versicherungspfli cht nach Maßgabe der Regelungen in der EG - VO 785/2004 und in den § 43 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LuftVG und § 102 Abs. 1 LuftVZO vereinbar und läuft dem Zweck der in diesen Bestimmungen geregelten Pflichtve r- sicherung nicht zuwider . Die durch einen Unfall Geschädigten, deren 26 27 28 29 - 11 - Schutz die Pflichtversicherung dient, werden jedenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherung durch diese Regelung nicht beei n- trächtigt. bb) Bezüglich ihres Inhalts ist die Klausel wie auch die Revision n icht mehr in Zweifel zieht hinreichend klar und bestimmt. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird deutlich, dass es in dieser B e- dingung jedenfalls bei den Erlaubnissen und Berechtigungen um die Z u- lassungen, Konzessionen, Lizenzen usw. geht, die ein Luftfahrzeugführer haben muss, damit es ihm öffentlich - rechtlich gestattet ist, das jeweilige Flugzeug zu fliegen (im Ergebnis ebenso OLG Celle VersR 2010, 1637, 1639 unter 3 d). Im Übrigen kann insoweit zur Vermeidung von Wiede r- holungen auf die zutre ffenden Ausführungen unter II. (A) des angefoc h- tenen Berufungsurteils verwiesen werden. Von dem Begriff der vorg e- schriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befäh i- gungsnachweise wird danach die hier umstrittene Klassenberechtigung erfasst. b ) Ein objektiver Verstoß gegen die in § 4 1. 1.3 . VHB enthaltene Obliegenheit liegt darin, dass der Kläger zu 2 das versicherte Flugzeug am Unfalltag geführt hat, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Klassenberechti gung war. Das hat das Berufu ngsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Kl äger zu 2, der im Besitz einer Privatpilotenlizenz (Flugze u- ge) nach JAR - FCL 1 deutsch i . S . von § 5 LuftPersV war, benötigte zum Führen des versicherten Flugzeugs auch eine gültige Klassenberecht i- gung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 kg nach § 3b LuftPersV. Die im Luft - 30 31 32 - 12 - fahrerschein eingetragene Berechtigung "SE piston (land)" war aber bis z um 2. August 2006 befristet. Diese Klassenberechtigung ist nic ht b e- reits durch die Eintragung des Übungsfluges vom 28. Juli 2006 im Flu g- buch verlängert worden, wie das Berufungsgericht zu Recht angeno m- men hat. Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 LuftPersV richteten sich im Unfallzeitpunkt gemäß dessen Abs. 4 nach der vom Bundesm i- nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger b e- kannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR - FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003). Die Verlängerung der Klassenberechtigung in einer Lizenz nach § 5 LuftPersV setzte daher gemäß JAR - FCL 1.245 (c) (1) entweder eine Befähigungsüberprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung (Buchstabe i) oder den Nachweis e i- ner dort näher bezeichneten Anzahl von Flugstunden, Starts und La n- dungen nebst einem Übungsflug (der auch durch eine andere näher b e- zeichnete Überprüfung ersetzt werden kann) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeit sdauer der Berechtigung (Buchstabe ii) (A), (B) und (C) voraus. Danach genügt allein die Durchführung eines Übungsfluges gemäß JAR - FCL 1.245 (c) (1), Buchstabe ii, Buchstabe C nicht für eine Verlä n- gerung der Klassenberechtigung, sondern es muss in die ser Alternative auch der Nachweis über die notwendigen Flugstunden, Starts und La n- dungen gemäß JAR - FCL 1.245 (c) (1) , Buchstabe ii, Buchstaben A und B 33 34 35 - 13 - geführt sein. Schon deshalb lässt allein der Nachweis des Übungsfluges nicht auf eine Verlängerung der be fristeten Berechtigung schließen. Für die Erteilung von Lizenzen nach § 20 LuftVZO wie auch für d e- ren Verlängerung und Erneuerung sind nach § 22 Abs. 1 und 3 LuftVZO die dort genannten Stellen zuständig. Auch unter Punkt XII auf der Rüc k- seite der Lize nz vorzunehmende Eintragungen über den Fortbestand von Fähigkeiten dürfen nach § 8 Abs. 1 der 1. DV LuftPersV nur von diesen Stellen oder von ihnen anerkannten Personen vorgenommen werden. E i- ne Ausnahme hiervon ist nach § 8 Abs. 2 der 1. DV LuftPersV nur i ns o- weit vorgesehen, als Eintragungen über den Fortbestand von Fähigke i- ten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Ko l- bentriebwerk auch durch den Fluglehrer zugelassen sind, der den Übungsflug gemäß JAR - FCL 1.245 (c) (1) , Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Erwerber durchgeführt hat dieses jedoch nur nach Prüfung des Vorliegens der in JAR - FCL 1.245 (c) (1) , Buchstabe ii, Buchstaben A und B festgelegten Voraussetzungen. Somit bescheinigt der eintragende Fluglehrer in diesem Fall mit der Eintragung auf der Rückseite der Pil o- tenlizenz nicht nur die Durchführung des Übungsfluges, sondern auch die von ihm durchgeführte Prüfung der weiteren Voraussetzungen; es handelt sich worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist um ein zweistufige s Verfahren. Im Streitfall hat der Fluglehrer nach dem klaren Wortlaut seines Eintrags im Flugbuch jedoch nur die Durchführung eines Übungsfluges gemäß § 4 Abs. 2 LuftPersV bestätigt (der unmittelbar die im Luftfahre r- schein eingetragene Klassenberecht igung für eine Lizenz nach § 1 Luf t- PersV betrifft und in den hier maßgeblichen Punkten inhaltlich mit der Regelung in JAR - FCL 1.245 (c) (1) übereinstimmt). Damit ist schon ma n- 36 37 - 14 - gels Eintragung auf der Rückseite der Pilotenlizenz nicht dokumentiert, dass hier mit bereits die Klassenberechtigung durch eine hierzu befugte Stelle oder Person verlängert werden sollte. Dagegen spricht zusätzlich der Umstand, dass das von den Kl ä- gern vorgelegte Protokoll über den Übungsflug zugleich den Teil eines Antrags auf Ve rlängerung oder Erneuerung der Berechtigung darstellt. Dort befinden sich unmittelbar unter dem eingerahmten Kasten über den "Übungsflug mit einem Fluglehrer § 4 oder 41 LuftPersV" mit den Flugd a- ten und der Unterschrift des Fluglehrers "Anmerkungen und Erl äuteru n- gen zum Antrag". Diese beginnen mit dem Hinweis, dass der Antrag rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden muss, wobei der Tag des Eingangs in der Erlaubnisbehörde maßgebend ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass dem An trag ein aktuelles Tau g- lichkeitszeugnis beizufügen sei. Auch danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Bescheinigung des Übungsfluges durch den Flu g- lehrer im Flugbuch noch nicht die Verlängerung der Klassenberechtigung beinhalten konnte. And eres ergibt sich auch nicht aus dem Klägervortrag zur ange b- lich geübten Praxis im Freistaat T . in den Jahren 2004 bis 2008. Weil die Verlängerung der Klassenberechtigung von weiteren Vorausse t- zungen als nur der Durchführung des Übungsfluges abhäng ig ist, ist hie r- für ein gesonderter Akt erforderlich, der den Schluss darauf zulässt, dass auch diese weiteren Voraussetzungen geprüft worden sind. Das ist bei einer Eintragung im Flugbuch, die inhaltlich nicht mehr bescheinigt als die Durchführung des Übu ngsfluges, nicht der Fall. Zudem muss bei Ve r- längerung einer befristeten Berechtigung auch dokumentiert werden, bis wann diese nunmehr Gültigkeit haben soll. An all e dem fehlt es. Dass es 38 39 - 15 - sich bereits bei der erfolgten Eintragung des Übungsfluges in das Flu g- buch zugleich um die hoheitliche Verlängerung der Klassenberechtigung gehandelt hätte, ist demnach unabhängig von der damaligen Praxis der t . Behörden nur eine nicht gerechtfertigte unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung. Ni cht maßgeblich für eine Obliegenheitsverletzung ist dagegen, ob der Kläger zu 2 die materiellen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Klassenberechtigung erfüllt hatte. Der Inhalt der vertraglichen Obli e- genheit besteht vielmehr darin, das Flugzeug nich t von einem Luftfah r- zeugführer fliegen zu lassen, dem die erforderliche Erlaubnis nicht auch formell erteilt ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann schon aufgrund des Wortlauts der Klausel erkennen, dass die an ihn gerichtete Verhaltensanforde rung an das Vorliegen der notwendigen Genehmigu n- gen und Erlaubnisse aufgrund einer durch entsprechende Eintragung bescheinigten Prüfung durch die dafür zuständigen Stellen anknüpfen will. Zu deren Nachweis dient nach den geltenden Bestimmungen die Eint ragung in der Pilotenlizenz. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Gültigkeit der Lizenz gemäß JAR - FCL 1.025 (b) durch die eingetragenen Berechtigu n- gen bestimmt wird. 3. Aus der damit feststehen den objektiven Verletzung der Obli e- genheit folgt eine Leistungsfreiheit der Beklagten indes nur unter weit e- ren , in § 6 VVG a.F. geregelten Voraussetzungen. Dessen Anwendba r- keit auf den im Jahre 2008 eingetretenen Versicherungsfall folgt aus Art. 1 Abs. 2 E GVVG. Zu m Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht von sei nem Rechtss tandpunkt aus konsequent keine oder noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen. 40 41 - 16 - a) Das gilt zunächst für das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. e r- forderliche Ve rschulden der Kläger. Zwar ist im Berufungsurteil unter II. (E.) der Gründe ein fehlendes Verschulden der Kläger verneint, ohne dass Rechtsfehler insoweit e r- sichtlich sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Berufung s- gericht diese Prüfung v on einem anderen rechtlichen Ansatz aus vorg e- nommen hat, indem es hier nur gefragt hat , ob der Beklagten eine Ber u- fung auf den nach Auffassung des Berufungsgerichts eingreifenden Ris i- koausschluss ausnahmsweise nach Treu und Glauben versagt ist. Auch wenn e s nicht ausgeschlossen erscheint , dass die Frage des Verschu l- dens nicht anders zu beurteilen ist, wenn es um eine Obliegenheitsve r- letzung geht, so muss diese Beurteilung doch dem Tatrichter vorbehalten bleiben; sie ist deshalb erneut vorzunehmen. b) D es Weiteren erforderte die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. jedenfalls grundsätzlich die Kündigung des Versicherungsvertrages bi n- nen eines Monats . Das Berufungsgericht hat Feststellungen weder dazu getroffen, ob diese Kündigung erklärt wurde, noch dazu, ob sie gegeb e- nenfalls wegen dauernden und vollständigen Wegfalls des versicherten Interesses z.B. wegen gänzlicher Zerstörung des versicherten Flu g- zeugs ausnahmsweise entbehrlich war ( vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 IVa ZR 34/80, VersR 1981, 186 unter II 2. b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rn. 110 m.w.N.). c) Schließlich liegen auch zu einem etwaigen Kausalitätsgegenb e- weis gemäß § 6 Abs. 2 VVG a.F. noch keine Feststellungen vor. 42 43 44 45 - 17 - 4. Für den Fall, dass das Berufungsgericht eine Leistungsfreiheit der Beklagten im Zusammenhang mit der fehlenden Klassenberechtigung des Klägers zu 2 aufgrund ergänzender Feststellungen verneinen sollte , wird es auch die wei tere n bislang offen gebliebene n Fragen zu prü fen haben. Dies betrifft insbesondere die Punkte, ob der Kläger zu 2 für den geplanten Flug auch einer Streu - und Sprühberechtigung gemäß § 86 LuftPersV bedurfte und insoweit eine Leistungsfreiheit wegen Ob liege n- heitsverletzung in Frage kommt, ob er den Schaden (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 152 VVG a.F.), ob der Flug von den im Versich e- rungsschein angegebenen Verwendungszwecken gedeckt war und we l- che rechtlichen Konsequenzen sich verneinendenfal ls hieraus oder aus der unstreitigen Überschreitung des angegebenen maximalen Abflugg e- wichts ergeben. III. Zum Hilfsantrag, über den mangels Entscheidungsreife des Hauptantrages derzeit nicht zu entschei den ist, weist der Senat darauf hin, dass schon dessen Zulässigkeit, die das Berufungsgericht offen g e- lassen hat, zu verneinen wäre. Es gibt kein gegenwärtiges Rechtsve r- hältnis - eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (BGH, Versäu mni s- urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 10 m.w.N.) - zwischen den Klägern und der Beklagten, an dessen Festste l- lung die Kläger ein Interesse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO haben. Berec h- tigt zur Geltendmachung etwaiger Befreiungsanspr üche, die zugunsten der geschädigten Dritten nach §§ 158c, 158f VVG a.F. als bestehend 46 47 48 - 18 - oder fortbestehend fingiert werden, sind allein diese Dritten. Allerdings haben sie kein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte (§ 158c Abs. 6 VVG a.F.); sie müssten den - fingierten - Deckungsanspruch der Kläger pfänden und sich überweisen lassen, nachdem sie gegen diese ein Urteil im Haftungsprozess erwirkt haben (vgl. die Amtliche Begrü n- dung zum Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraf t- fahrzeugha lter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939, mit dem die §§ 158a ff. in das VVG eingefügt worden sind, Deutsche Justiz 1939, 1771, 1774 li. Sp.; Knappmann in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. § 158c Rn. 3, 12; Voit/Knappmann ebenda § 156 Rn. 1). Die Kläger selbst haben dagegen keinen Leistungsanspruch; sie - 19 - können weder auf Leistung an die Dritten noch auf Feststellung der Lei s- tungspflicht den Dritten gegenüber k lagen ( vgl. Knappmann in Prölss/ Mar tin aaO Rn. 4). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 332 O 56/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2012 - 9 U 167/11 -
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