BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 288/14 vom 13 . Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 13. Okto ber 201 5 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Köln vom 11 . Juli 201 4 wird g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten de r Kläger seite zurüc k- ge wi e sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.211,41 Gründe: Die vom Berufungsgericht zu gelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nic ht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 8 . September 2015 auf die beabsichtigte Z u- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Kläg er vertreters vom 30 . September 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurüc kweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird , die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im St reitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es dem Kläger , d e r trotz Belehrung darüb er, dass er den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zum W i- derspruch über mehrere Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchl i- chen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswi d- rigkeit des Policenmodells auf eine Unwir ksamkeit des Vertra g e s zu b e- rufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Eur o- p ä ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmer s festgestellt werden kann, stellt sich im Strei t- fall nicht. En tgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die B e- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union geklärt (siehe im Einzel nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtan nahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmis s- bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurtei l aaO; vgl. auch BVerfG aaO). 2 3 4 - 4 - Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len G erichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigen auch angesichts der besonde ren Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Vers i- cherungsnehmer über i hr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, d e r dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, d en Vert r a g o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese n gleichwohl in 5 6 - 5 - Voll zug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e r- gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Ma yen H arsdorf - Gebhardt K a rczewski Le hmann Brockmüller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.07.2010 - 26 O 609/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 20 U 100/10 -
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