BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 288 /14 vom 8. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 8 . September 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Klä ger s gegen das U rteil de s 20 . Z ivil senats des Oberl and es gerichts Köln v om 1 1 . Juli 201 4 gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhal ten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbeiträge ei ner fondgebundenen L e- bensversicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Juli 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a 1 - 3 - VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherung s- prä mien. Mit Schreiben vom 15. April 2008 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer wertete die Erklärung als Kündigung und zahlte den Rückkaufs wert aus. Nach den Feststel lungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Vers i- cherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinfo r- mation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Beru fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenm o- dell als solches europarechtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doc h nicht. a) Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die Widerspruchsbelehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Wie das Berufungsgericht zu treffend angenommen hat, ist die Belehrung auf Seite 2 des Versicherungsscheins vollständig in Fettdruck hervorgehoben und zudem besonders auffällig unmittelbar über den Unterschriften der für den Versicherer handelnden Personen pla t ziert. Die Revision bea nstandet weiter ohne Erfolg, der Adressat des Widerspruchs sei nicht klar erkennbar. Dieser steht mit vollständiger A n- schrift deutlich sichtbar auf der ersten Seite der Police und ergibt sich auch aus der Unterschriftenzeile auf der zweiten Seite. D. VN we iß, wer sein Versicherer ist. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 5 6 7 8 - 5 - b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigke it des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerich tshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrec htswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im E inze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ e r bei Vertrags beginn 2004 ungen utzt verstrei chen. D. VN zah l- te über 3 Jahre und 7 Monate die Versicherungsprä mien . Die jahrela n- gen Prämienzahlungen de s be reits bei Vertragsschluss über die Mö g- lichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. 9 - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Ma yen Harsdorf - Gebhardt Karczewski Le hmann Br ockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.07.2010 - 26 O 609/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.07. 2014 - 20 U 100/10 - 10
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