ECLI:DE:BGH:2018:191218BVIIZR288.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 288/17 vom 19. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Rich ter innen Graßnack und Borris beschl o ssen : Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandsl os. Gründe : Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrü ge , über die der Senat in seiner aktuellen, der Geschäftsverteilung en t- sprechenden Besetzung zu entscheiden hat (allg. Meinung, vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 200 7 VI ZR 118/07 Rn. 1; Beschluss vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, juris Rn. 3; Musielak/Voit /Musielak , ZPO, 15. Aufl., § 321a Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 15. September 2018, § 321a Rn. 53), ist unbegründet. Der Anspruch der Beklag ten auf rechtl i- ches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 nicht verletzt. 1 - 3 - I. 1. Die Beklagte macht geltend, der Senat habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da er sie nicht auf seine Absicht hingewiesen hab e , im ang e- fochtenen Urteil die Frage zu entscheiden, ob die Beklag te bei der Zwangsvol l- streckung domainvertraglicher Ansprüche Drittschuldnerin sei . Diese Rüge greift nicht durch. Es bedurfte keines Hinweises des Senats, dass beabsichtigt war, über die i n Rechtsprechung und Literatur vielfach disk u- tierte Frage der Drittschuldnereigenschaft der Beklagten bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag zu entscheiden. Die Frage der Drittschuld nereigenschaft der Beklagten wurde bereits in den Vorinstanzen ausführlich erörtert. D ie B e- klagte hat in ihrer Klageerwiderung in erster Instanz auf 19 Seiten hierzu vorg e- tragen. D as Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte Drittschuldnerin ist . Das B erufungsgericht hat die Drittschuldnereigenschaft der Beklagten ebe n- falls bejaht und hierbei unter anderem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2017 (BFHE 258, 223) Bezug genommen. Unter diesen Umständen bedurfte es keines Hinweises des Senats. Daran ändert auch die diesbezügl i- che Bitte in der Revisionsbegründung nichts. 2. Die Beklagte rügt, die Annahme des Senats, der Überweisungsb e- schluss sei nach § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 3, § 829 Abs. 3 ZPO wirksam gewo r- den, sei auch dann unzutreffend, wen n die Beklagte Drittschuldnerin wäre. Die Überweisung domainvertraglicher Ansprüche an Zahlungs statt erfolge nicht auf der Grundlage des § 835 ZPO, sondern stelle eine andere Art der Verwertung im Sinne von § 844 ZPO dar. Das habe der Senat in seiner Ent s cheidung vom 5. Juli 2005 (VII ZB 5/05 , NJW 2005, 3353 ) selbst so gesehen, weshalb ohne vorherigen Hinweis nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass er diese Auffa s- sung nunmehr aufgebe. 2 3 4 - 4 - Die se Rüge greift ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Senat seine Rechtsprechung nicht geändert. Sowohl im B e- schluss vom 5. Juli 2005 als auch in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Urteil wird ausgeführt, dass die Verwertung nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlu ngs statt zu einem Schätzwert erfolgen kann. 3. Die Beklagte meint, der Senat habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ihr Vortrag zu dem Umstand ignoriert worden sei , wonach die Überweisung der gesamten gepfändeten do mainve r- traglichen Ansprüche des Pfändungsschuldners zu einer Übererfüllung der kl ä- gerischen Ansprüche gegen den Schuldner geführt habe . Der Beklagten sei es nicht um die Frage einer unklaren Formulierung des Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses gegangen, sondern um die mangelnde Bestimmtheit des Überweisungsbeschlusses im Hinblick auf eine gesetzeswidrige Übererfüllung. Eine Gehörsverletzung durch den Senat liegt auch insoweit nicht vor. Der Senat hat die Angriffe der Revision auch hinsichtlich der Frag e der Bestimm t- heit des Überweisungsbeschlusses geprüft, sie indes sämtlich fü r nicht durc h- greifend erachtet. 4. Schließlich sieht die Beklagte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf seine Registrierung als Inhaber der Domain damit begründe, dass die Stellung als Partei des mit der Beklagten bestehenden Domainvertrags den Ansprüchen aus diesem Vertrag gleichsam folge und daher jemand, der Inhaber der domainve r- traglichen Ansprüche geworden se i, auch Partei des Domainvertrags werde. Bei einem gebotenen Hinweis des Senats hätte die Beklagte dem Senat die weitreichenden Folgen seiner Rechtsansicht vor Augen geführt, die bedeute , dass auch jenseits der Zwangsvollstreckung die Übertragung einer Dom ain o h- 5 6 7 8 - 5 - ne Registrierung bei der Beklagten allein durch rechtsgeschäftliche Abtretung erfolgen könne. Eine Gehörsverletzung scheidet bereits deshalb aus, weil der Senat nicht entschieden hat , dass die Stellung als Vertragsp artei den Ansprüchen aus dem Doma invertrag folge und der Pfändungsgläubiger als Inhaber der domainve r- traglichen Ansprüche Partei des zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen Domainvertrags werde. Insbesondere hat der Senat nicht en t- schieden, dass unabhängig vom Zwangsvollstr eckungsverfahren die Übertr a- gung einer Domain ohne Registrierung bei der Beklagten allein durch rechtsg e- schäftliche Abtretung erfolgen könne. 9 - 6 - II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die erhobene Anhörungsrüge erfolglos bleibt, ist d er Antrag der B e- klagten gemäß § 707 ZPO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 gegenstandslos geworden . Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2016 - 2/13 O 113/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2017 - 1 U 137/16 - 10 11
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