ECLI:DE:BGH:2018:111018UVIIZR288.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/17 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 829, § 835, § 844 Abs. 1, § 857 Abs. 1 a) Die Inhaberschaft an einer Internet - Domain unter der Top - Level - Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353). b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus de m Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223). - 2 - c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüc he aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richter innen Graßnack und Borris für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivil senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt seine Registrierung als Inhaber d er Domain " d.. .de" von der beklagten DENIC eG , der zentralen Registrierungsstelle für Domains unter der Top - Level - Domain "de". Zwischen der Beklagten und den Inhabern der von ihr verwalteten Domains bestehen Domainverträge (Registrierungsverträge) , für d ie die DENIC - Domainbedingungen sowie die DENIC - Domainrichtlinien gelten. In den DENIC - Domainbedingungen heißt es in der im Streitfall maßgeblichen Fassung : 1 2 - 4 - "§ 6 Domainübertragung (1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Di s- pute - Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen. (2) DENIC registriert die Domain für den künftigen Domaininh a- ber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainau f- Der Kläger erwirkte aufgrund eines voll streckbaren Titels über eine Hauptforderung von 1.715,67 1.967,90 am 7. Febr uar 2012 einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts B . , in dem die angeblic hen Ansprüche des Schuldners - Inhaber der Domain "d...de" - aus dem mit der Beklagten (Drittschuldnerin) abgeschlossenen Regis t- rierungsvertrag über die Domain "d...de" gepfändet wur den. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 30. November 2012 wurde die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners gegen die Beklagte dem Kläger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 Der Kläger erklärte die Kündigung der Domain "d...de" und beauftragte die Beklagte, ihn als künftigen Inhaber zu registrieren. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Domain "d...de" für den Kläger zu registrieren. Das Berufungsgericht hat, nachdem es den Rech tsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen hatte, durch diese die Ber u- fung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen . Mit ihrer R e- vision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufung sgericht , dessen Urteil in CR 2018, 110 veröffent licht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne von der Beklagten verlangen, als Inhaber der Domain "d...de" registriert zu werden. Er könne aufgr und des Pfändungsbeschlusses die Übertragung der Domain auf sich bewirken. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO sei die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der D o- mainreg istrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Ve r- wertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die Vergabestelle könne nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen. Da sich die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung auf sekundäre Gläubigerrechte erstrecke und der Gläubiger auch die Befugnis zur Geltendmachung der unselbständigen G e- staltungsrechte erlange, könne der Erwerber alle Rechte eines Domain - Inhabers ausüben. Mit Wirksamwerden der Überweisung an Zahlungs statt durch Zustellung des Beschlusses vom 30. November 2012 an die Beklagte als Drittschuldnerin sei die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Schuldner gegenüber der Beklagten aus dem d er Registrierung der Domain "d...de" zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustanden, auf den Kläger übergegangen, der damit die Rechts s tellung des Schuldners als Domaininhaber übernommen habe. Der Kläger habe dementsprechend gegen die Beklagte e i- 6 7 8 - 6 - nen Ansp ruch auf Eintragung als Domainnamensinhaber und könne von der Beklagten die Umregistrierung verlangen. Ob eine "Übertragungskündigung" nach § 6 Abs. 2 der Domainbedi n- gungen der Beklagten aufgrund der vorangegangenen Pfändung und Überwe i- sung an Zahlungs s tatt nicht ohnehin entbehrlich gewesen sei oder die Reg e- lung der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen § 305 c Abs. 2 BGB oder gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, bedürfe keiner Entsche i- dung. Jedenfalls habe der Kläger eine derartige Kündigu ng ausgesprochen und damit dem formalen Erfordernis in § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen für die Übertragung Genüge getan. Der Kläger sei zur Ausübung des Kündigung s- rechts befugt, weil er in die Rechtsstellung des Schuldners eingerückt sei und die Befugnis zur Ausübung der unselbständigen Gestaltungsrechte mit der Pfändung und Überweisung auf ihn übergegangen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Überweisungsbeschluss mangels Bestimmtheit unwirksam sei, weil der Schul d- ner dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von rund 2.000 der Pfändungsgegenstand ausweislich des Überweisungsbeschlusses einen Wert von über 5.000 die Richtigkeit der der Vollstreckung z ugrunde liegenden Forderung sowie alle sonstigen Einwendungen, die der Schuldner im Wege der Vollstreckungsa b- wehrklage geltend machen muss, verwehrt. Ob der Wert der Ansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag möglicherweise h öher als der Vollstreckungsanspruch des Kläger s sei, sei außerdem keine Frage der Bestimmtheit des Überweisungsbeschlusses, sondern der - grun d- sätzlich zu bejahenden - Zulässigkeit einer Vollpfändung. 9 10 - 7 - II. Das hält der recht lichen Nach prüfung stand. 1. Das Berufungsurteil ist nicht unter Verstoß gegen das Verfassungsg e- bot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Ein so l- cher liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, dass die Einze l- ric h terin die Revision wegen grunds ätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat, anstatt die Sache dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorzulegen. Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlass e- n e Vorlage an das Kollegium gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem so l- chen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und d a- mit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06 Rn. 5, BGHZ 170, 180). Anhaltspunkte für eine willkürlich unterlassene Vorlage durch die Einze l- richterin an das Kollegium sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus dem von der Revision herangezogenen Umstand, dass die Beklagte in der mündl i- chen Verhandlung und erneut mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz da r- gelegt hat, dass der Angelegenheit grundsätzli che Bedeutung zukomme, und angeregt hat, die Revision zuzulassen, ergibt sich noch nicht einmal ein verfa h- rensfehlerhaftes Vorgehen. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren gemäß § 526 Abs. 1 ZPO nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium z ur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er ihre grundsät z- liche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentl ichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also 11 12 13 14 - 8 - nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14 Rn. 11, NJW 2015, 2581; Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11 Rn. 9, NJW RR 2013, 1033; Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, juris Rn. 5). Eine derartige wesentliche Änderung der Prozesslage ist hier nicht ersichtlich. 2. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, als Inhaber der Domain "d...de " registriert zu werden. D urch die Pfändung der Ansprüche des Schul d- ners aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag und d ie Überweisung der Ansprüche an Zahlungs statt zu einem Schätzwert sind alle Ansprüche und Nebenr echte des Schuldn ers als Domaininhaber gegen die Beklagte auf den Kläger übergegangen . Hierzu gehört der Anspruch auf die Registrierung des zutreffenden Inhabers. Als Inhaber aller Ansprüche aus dem Vertrag ist der Kläger zugleich Inhaber der Domain. a) Der Kläger ist a ufgrund des Überweisungsbeschluss es vom 30. November 2012 Anspruchsinhaber , § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 2 ZPO . Der Beschluss ist ebenso wie der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss mit Z u- stellung an die Beklagte wirksam geworden , § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 3 Sa tz 1; § 829 Abs. 3 ZPO . Die DENIC eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsve r- trag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das best e- hende Vertragsverhältnis eingr eift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (so bereits BFHE 258, 223, juris Rn. 10 ff.). Der Überweisungsb eschluss ist entgegen der Auffassung der Revision nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Durch den dort in Bezug genommenen Pfändungsb eschluss vom 7. Februar 2012 wird deutlich, dass sämtliche ange b- lichen Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen 15 16 17 - 9 - Registrierungsvertrag über die Domain "d...de" dem Kläger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 werden. Anders als die Revision meint, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nur ein (unbestimmter) Teil der gepfändeten Ansprüche auf den Kläger übergegangen sein könnte. Vie l- mehr spricht dagegen auch, dass gerade nur die Gesamtheit der Ansprüche ein Vermögensrecht darstellt, auf das in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f., 12, 15 f.). b ) Die auf den Kläger übergegan genen Ansprüche beinhalten das Recht, von der Beklagten seine Eintragung als Domaininhaber zu verlangen. aa) D ie Inhaberschaft an einer Internet - Domain gründet sich auf die G e- samtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gege n- über der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese A n- sprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (BGH, B e- schluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 , juris Rn. 12 ; Ur teil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 Rn. 29, BGH Z 192, 204 ; BFHE 258, 223, juris Rn . 9 ). Mit Abschluss des Vertrag s über die Registrierung einer Internet - Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Ma ß- gabe der DENIC - Domain bedingungen und - richtlinien. Dieser Anspruch i st g e- richtet auf Eintragung der Domain in das DENIC - Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB. Aus den Domain bedingungen der DENIC eG ergibt sich aber, dass der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC eG dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insb e- sondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als V o- raussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen wei tere 18 19 20 - 10 - Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rec h- ner durch Änderung der IP - Nummer (BGH, Beschluss vom 5. Juli 20 05 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 , juris Rn . 13 m.w.N. ; BFHE 258, 223, juris Rn . 9 ). b b ) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Beschluss vom 5. Ju li 20 05 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 , juris Rn. 16 m.w.N.). Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert ve r- wertbar; die Pfändung und Überweisung umfassen auch alle sich aus dem Ve r- tragsverhältnis ergebenden Ne benrechte ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 15). Das umfasst die Rechte zur Übe r- tragung und Kündigung des Domainvertrags (vgl. Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl., Rn. DE1293; Radjai - Bokharaj, Zwangsv ollstr eckung in die Website, 2008, S. 85; Birner, Die Internet - Domain als Vermögensrecht, 2005, S. 84 ff.). Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die DENIC eG machen deren Inhaber zum " Inhaber " einer Internet - Domain, die selbst lediglich eine tech nische Adresse im Internet darstellt ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 11) . Deshalb muss von der DENIC eG derjenige als " Inhaber " der Domain registriert werden, dem die Summe dieser Ansprüche und Rechte zusteht. Die Registrierung dient dazu, mit Hilfe einer DENIC - Domainabfrage ( WHOIS - Abfrage ) als Berechtigter ausgewiesen zu werden oder kontaktiert werden zu können. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen (Her rmann, Die Zwangsvollstreckung in die Domain, S. 149 f.) und damit wirtschaftlich sin n- 21 22 - 11 - voll verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f .). c c ) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Registrieru ng des Klägers als Inhaber der Domain nicht deshalb aus, weil dieser nur Inhaber der Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag , nicht aber Vertragspartner der Beklagten geworden sei. Mit der Überweisung an Zahlungs statt übernimmt der Gläubiger sämtliche Ans prüche aus dem Registrierungsvertrag. Der Schuldner verliert sie dauerhaft und endgültig ( vgl. Radjai - Bokharaj, Zwangsvollstreckung in die Website, 2008, S. 106; Birner, Die Internet - Domain als Vermögensrecht, 2005, S. 154) . Die Fortsetzung des Dauerschuld verhältnisses erfolgt au s- schließlich mit dem neuen Anspruchsinha ber, und zwar spätestens dann, wenn dieser seine Registrierung verlangt. Für eine Aufrechterhaltung der Registri e- rung des ursp rünglichen Anspruchsinhabers als " Inhaber " der Domain besteht dahe r kein sachlicher Grund . Auch schutzwürdige Interessen der DENIC eG erfordern dies nicht . Der neue Domaininhaber kann seine Ansprüche und Rechte gegenüber der D E- NIC eG nur unter denselben Voraussetzungen und Beschränkungen wie bis zur Überweisung der Sc huldner geltend machen. Die Gesamtheit der schuldrechtl i- chen Anspr üche gegen die DENIC eG aus dem Registrierungsvertrag umfasst einen Anspruch auf die Durchführung der für den Fortbestand der Konnekti e- rung notwendigen Maßnahmen für eine prinzipiell unbegre nzte Dauer. Diese Besonderheit erfordert es, dass bei einem Übergang dieses zeitlich unb e- schränkten Anspruchs auch die korrespondierenden Vertragspflichten auf den neuen Domaininhaber übergehen (ebenso im Ergebnis Kopf, Die Internetd o- main in der Einzelzwan gsvollstreckung und in der Insolvenz des Domaininh a- bers, 2006, S. 175 f.). Deshalb liegt spätestens in dem Verlangen eines Gläub i- gers, registriert zu werden, die Erklärung gegenüber der DENIC eG , mit Wi r- kung für die Zukunft in den gesamten Vertrag eintrete n zu wollen. Dies muss 23 24 - 12 - die DENIC eG hinnehmen. Sie sieht sich dadurch zwar auf unbestimmte Zeit einem neuen Vertragspartner gegenüber . A ngesichts ihrer marktbeherrsche n- den Stellung für die Vergabe von Domains unter der Top - Level - Domain "de" und des Massenc harakters der Domainregistrierung verbleibt der DENIC eG aber ohnehin kein Spielraum für individuelle Beurteilungen (vgl. BeckOGK/Koch, BGB, Stand: 15. Juni 2018, § 12 Rn. 269 m.w.N.; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl., Rn. DE 100 f. m.w.N. ; Har tig, GRUR 2006, 299, 301). A uch die nach § 6 Abs. 1 der Domainbedingungen z u- lässige rechtsgeschäftliche Übertragung einer Domain kann die D ENIC eG grundsätzlich nicht verhindern . Die Verhinderung eines dauerhaften Auseina n- derfallens zwischen allen Rechten aus dem Vertrag einerseits und etwaigen Pflichten gegenüber der DENIC eG andererseits liegt gerade auch im Interesse der DENIC eG. Sie ist hierdurch in dem Dauerschuldverhältnis gegenüber dem neuen Gläubiger wie g egenüber je dem ihrer Gläubiger aus den Regi strierung s- verträgen insbesondere dadurch geschützt, dass ihr ein Recht zur Kündigung au s wichtigem Grund etwa bei Pflichtverletzungen des Gläubigers oder in der Person des Gläubigers liegenden besonderen Umständen zustehen kann . c ) Dementsprechend war d er Pfändungsa ntrag des Klägers darauf g e- richtet, die schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsve r- hältnis mit der Beklagten zu pfänden . M it Überweisung der gepfändeten A n- sprüche an Zahlungs statt wurde der Kläger Inhaber der Domain und kan n ve r- langen, als solcher von der Beklagten registriert zu werden, ohne dass geso n- derte r echtsge schäftliche Erklärungen zur Übertragung der Domain erforderlich war en . Der vom Kläger ausgesprochene n Kündigung der Domain zum Zwecke seiner Registrierung be durfte es ebenfalls nicht. Die Erfüllung der Vorausse t- zungen in § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen der Beklagten für eine Übertr a- gung der Domain (Kündigung, Vorlage von den künftigen Domaininhaber au s- 25 26 - 13 - weisenden Unterlagen und Erteilung eines neuen Domainauftr ags) war somit nicht erforderlich, so dass auch dahinstehen kann, ob diese Regelung nicht ohnehin nach § 305c Abs. 2 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (vgl. Mein h old, Rpfleger 2016, 623, 625; Hartig, GRUR 2006, 299, 300 zu einer früheren Fassun g von § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2016 - 2/13 O 113/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2017 - 1 U 137/16 - 27
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