BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 289/09 Verk374ndet am: 11. Mai 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 164, 177 Abs. 1, 307 Ba, Cl a) Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erkl344rungen abgegeben, liegt ein Handeln unter frem-dem Namen vor, auf das die Regeln 374ber die Stellvertretung sowie die Grunds344tze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im Anschluss an BGH, Urteile vom 3. M344rz 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701). b) Ohne Vollmacht oder nachtr344gliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgesch344ftliche Erkl344run-gen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. F374r eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden gesch374tzt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 - Halzband). c) Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formular-klausel, wonach Mitglieder grunds344tzlich f374r s344mtliche Aktivit344ten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begr374ndet keine Haf-tung des Kontoinhabers gegen374ber Auktionsteilnehmern. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortge-sch374tztes Konto unter dem Mitgliedsnamen "r. ". Am 3. M344rz 2008 wurde unter Nutzung dieses Zugangskontos eine komplette "VIP-Lounge/Bar/Bistro/Gastronomieeinrichtung", die aus zahlreichen gebrauchten Einzelgegenst344nden bestand, mit einem Eingangsgebot von 1,00 200 zum Ver-kauf angeboten. Neun Tage vor Ablauf der Auktion gab der Kl344ger am 4. M344rz 2008 unter seinem Nutzernamen "m. " ein Maximalgebot von 1.000 200 zum Kauf der Einrichtungsgegenst344nde ab. Einen Tag sp344ter wurde die Auktion vor-zeitig durch die R374cknahme des Angebots beendet. Der Kl344ger war zu diesem Zeitpunkt der H366chstbietende. 1 - 3 - In den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen von eBay, denen jedes regis-trierte Mitglied zustimmen muss, hei337t es in 247 2 Ziffer 9: 2 "Mitglieder haften grunds344tzlich f374r s344mtliche Aktivit344ten, die unter Ver-wendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." (205) Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot 374ber den Verkauf von Einrichtungsgegenst344nden f374r den Gastronomiebedarf von der Beklagten oder - ohne deren Beteiligung und Wissen - von ihrem damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. Der Kl344ger, der die Auffassung vertritt, wirksam mit der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben, macht - nach vergeblicher Zahlungsaufforderung - Schadensersatzanspr374che in H366he von 32.820 200 geltend, wobei er den Zeitwert der nicht gelieferten Gegenst344nde auf 33.820 200 beziffert und hiervon den von ihm gebotenen Kaufpreis von 1.000 200 in Abzug bringt. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung des Kl344gers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegeh-ren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte kein Schadenser-satzanspruch wegen Nichterf374llung zu, da zwischen den Parteien kein wirksa- 6 - 4 - mer Kaufvertrag 374ber die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen sei. Der Kl344ger habe f374r seine Behauptung, die Beklagte selbst habe das Angebot bei eBay eingestellt, keinen Beweis angeboten. Es bestehe auch kein Anscheins-beweis dahin, dass ein 374ber ein Mitgliedskonto bei eBay abgegebenes Ver-kaufsangebot von dem jeweiligen Kontoinhaber unterbreitet werde. Der Beklag-ten sei ferner ein Einstellen des Verkaufsangebots durch ihren damaligen Ver-lobten und jetzigen Ehemann (im Folgenden: Ehemann der Beklagten) nicht nach Rechtsscheingrunds344tzen zuzurechnen, da dieser ohne ihr Wissen und Einverst344ndnis gehandelt und von ihren Zugangsdaten nur zuf344llig Kenntnis erlangt habe. Die vom Bundesgerichtshof f374r den gewerblichen Rechtsschutz entwickelten Grunds344tze der Zurechnung fremden Verhaltens (Urteil vom 11. M344rz 2009 - I ZR 114/06) seien nicht auf die Zurechnung vertraglicher Er-kl344rungen 374bertragbar, da sie an andere Voraussetzungen als eine vertragliche Haftung ankn374pften. Auch aus der Bestimmung in 247 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen von eBay lasse sich nicht entnehmen, dass eine unter dem Namen des Kontoinhabers abgegebene Erkl344rung diesem als eigene Er-kl344rung zugerechnet werde. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Die Revision ist daher zur374ckzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Scha-densersatzanspruch des Kl344gers aus 247 433 Abs. 1, 247 280 Abs. 1, 3, 247 281 Abs. 1 BGB verneint. Zwischen den Parteien ist 374ber die unter Verwendung des eBay-Mitgliedskontos der Beklagten zum Verkauf angebotene Gastronomieein-richtung kein Kaufvertrag zustande gekommen. Ihr hat daher nicht die Verpflich-tung oblegen, dem Kl344ger das Eigentum an diesen Gegenst344nden zu verschaf- 7 - 5 - fen (247 433 Abs. 1 BGB), so dass sie nicht wegen Nichterf374llung dieser Pflicht auf Schadensersatz haftet. 8 Der Abschluss eines Kaufvertrags erfolgt auch in den F344llen, in denen 374ber eine Internetplattform Gegenst344nde an den H366chstbietenden zum Verkauf angeboten werden, regelm344337ig nach den Bestimmungen der 247247 145 ff. BGB (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 ff.). Daher setzt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien voraus, dass der Kl344ger als H366chstbietender entweder ein von der Beklagten selbst abgegebenes oder ihr jedenfalls zurechenbares Verkaufsangebot (wirk-sam) angenommen hat. Davon ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen und im Revisionsverfahren unangegriffen gebliebenen tats344chlichen Feststel-lungen nicht auszugehen. 1. Die Beklagte selbst hat nach den Feststellungen des Berufungsge-richts kein Angebot 374ber die Ver344u337erung einer Gastronomieeinrichtung auf die Internetplattform eBay eingestellt. Dies nimmt die Revision hin. Sie macht aber geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, der Beklag-ten die von ihrem Ehemann unter Verwendung ihres Mitgliedsnamens abgege-benen Erkl344rungen zuzurechnen. Damit hat sie keinen Erfolg. 9 a) Anders als die Beklagte meint, ist eine Zurechnung des von ihrem Ehemann auf der Internetplattform eBay eingestellten Verkaufsangebots aller-dings nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser erkennbar selbst als Verk344ufer aufgetreten w344re. Zwar kann auch bei einem Handeln unter dem Namen einer anderen - existierenden - Person der Handelnde selbst berechtigt und verpflichtet sein, wenn sich das get344tigte Gesch344ft aus der insoweit ma337-geblichen Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengesch344ft des Handelnden darstellt, bei diesem also keine Fehlvorstellung 374ber die Identit344t des Handeln- 10 - 6 - den hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteile vom 3. M344rz 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814 unter 2 c; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 Rn. 12). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Denn der Ehemann der Beklagten hat den Willen, die Gastronomieeinrichtung im eigenen Namen zum Verkauf anzu-bieten, nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Er hat das Verkaufsangebot unter Nutzung des f374r die Beklagte eingerichteten passwortgesch374tzten Nutzer-kontos und unter Verwendung ihres Mitgliedsnamens auf der Internetplattform eBay platziert. Aus Sicht der potentiellen K344ufer war die Beklagte Urheberin des Verkaufsangebots. Etwas anderes l344sst sich auch nicht aus der im Angebots-text erfolgten Angabe der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des Ehe-manns der Beklagten ableiten. Hieraus erschlie337t sich f374r einen Kaufinteressen-ten noch nicht, dass der Ehemann der Beklagten selbst als Verk344ufer in Er-scheinung trat. Denn f374r einen objektiven Empf344nger ersch366pft sich der Gehalt der gemachten Angaben in der blo337en Mitteilung von Kontaktadressen und -daten. Tragf344hige R374ckschl374sse auf die Identit344t des Verk344ufers lassen diese Angaben nicht zu. Vielmehr sind insoweit f374r einen potentiellen Vertragspartner die auf der Internet-Plattform eBay abrufbaren Angaben zur Person und An-schrift des Kontoinhabers ausschlaggebend (vgl. auch OLG M374nchen, NJW 2004, 1328; LG Aachen, CR 2007, 605, 606). b) Obwohl der Ehemann der Beklagten damit ein Fremdgesch344ft f374r die Beklagte als Namenstr344gerin get344tigt hat, ist durch das vom Kl344ger abgegebe-ne H366chstgebot zwischen den Parteien kein Kaufvertrag 374ber die Gastronomie-einrichtung zustande gekommen. Denn der Beklagten ist das Verhalten ihres Ehemanns nicht zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Revision gen374gt hierf374r nicht schon der Umstand, dass sie nach eigenem Vorbringen ihre Zu-gangsdaten nicht gesichert und es dadurch ihrem Ehemann erm366glicht habe, die Daten in Erfahrung zu bringen. 11 - 7 - aa) Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Gesch344ftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namenstr344ger ein Gesch344ft abge-schlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung 374ber die Identit344t des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln 374ber die Stellvertretung (247247 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grunds344tze entsprechend Anwen-dung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urteile vom 3. M344rz 1966 - II ZR 18/64, aaO; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, aaO Rn. 11). Dies gilt auch f374r Gesch344fte, die 374ber das Internet abgewickelt werden (OLG M374nchen, aaO S. 1328 f.; OLG K366ln, NJW 2006, 1676; OLG Hamm, NJW 2007, 611, 612; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 247 164 Rn. 10 f., 247 172 Rn. 18). Eine rechtsgesch344ftliche Erkl344rung, die unter solchen Voraussetzun-gen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namenstr344ger daher regelm344337ig nur dann, wenn sie in Aus374bung einer beste-henden Vertretungsmacht erfolgt (247 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; vgl. hierzu BGH, Urteile vom 3. M344rz 1966 - II ZR 18/64, aaO, und vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, aaO) oder vom Namensinhaber nachtr344glich genehmigt worden ist (247 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grunds344tze 374ber die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG K366ln, aaO S. 1677; LG Bonn, CR 2004, 218, 219; M374nchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., 247 164 Rn. 44 mwN; vgl. ferner Werner, K&R 2008, 554, sowie Herresthal, K&R 2008, 705, 706). Gemessen an diesen Ma337st344ben hat die Beklagte keinen Zu-rechnungstatbestand verwirklicht. 12 bb) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat die Beklagte ihren Ehemann weder im Vorfeld zur Abgabe entsprechender Erkl344rungen bevollm344chtigt noch dessen Verhalten nachtr344glich genehmigt. Ihr sind daher die von ihrem Ehemann ab-gegebenen Erkl344rungen weder nach 247 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog noch nach 247 177 Abs. 1 BGB analog zuzurechnen. 13 - 8 - cc) Auch nach den Grunds344tzen der Duldungs- oder der Anscheinsvoll-macht hat die Beklagte f374r die unter Verwendung ihres passwortgesch374tzten Mitgliedskontos abgegebenen Erkl344rungen nicht einzustehen. 14 15 (1) Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen l344sst, dass ein anderer f374r ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Ge-sch344ftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Er-kl344rungen bevollm344chtigt ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter II 3 a bb (1); vom 10. M344rz 2004 - IV ZR 143/03, NJW-RR 2004, 1275 unter II 3 c bb (1); Senatsurteil vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987 Rn. 19; jeweils mwN). Bei einem unter Verwendung einer fremden Identit344t get344tigten Gesch344ft des Namenstr344gers finden diese Grunds344tze mit der Ma337gabe entsprechende Anwendung, dass hierbei auf dessen Verhalten abzustellen ist. Einen solchen Duldungstatbestand hat die Beklagte jedoch nach dem f374r das Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt nicht geschaffen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte die Beklagte ihrem Ehemann die Zugangsdaten f374r ihr Mitgliedskonto bei eBay nicht offen gelegt und von dessen Vorgehen auch keine Kenntnis; vielmehr hat dieser das von ihr eingerichtete Mitgliedskonto w344hrend einer Ortsabwesenheit der Beklagten oh-ne deren Wissen und Einverst344ndnis unter Verwendung der ihm zuf344llig be-kannt gewordenen Zugangsdaten zum Verkauf des Gastst344tteninventars ge-nutzt. (2) Eine Anscheinsvollmacht ist dagegen gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgem344337er Sorgfalt h344tte erkennen und verhindern k366nnen, und wenn der Gesch344ftspart-ner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertre- 16 - 9 - ters (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, WM 1977, 1169 unter IV mwN; vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, aaO Rn. 25; BGH, Urteile vom 5. M344rz 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854 unter II 2 a mwN; vom 16. M344rz 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 17). Allerdings greifen die Rechtsgrunds344tze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Gesch344ftsgegner auf die Bevoll-m344chtigung des Dritten glaubt schlie337en zu k366nnen, von einer gewissen Dauer und H344ufigkeit ist (Senatsurteile vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO; vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, aaO; BGH, Urteile vom 5. M344rz 1998 - III ZR 183/96, aaO; vom 16. M344rz 2006 - III ZR 152/05, aaO). Bei einem mit einer Identit344tst344uschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei An-wendung dieser Grunds344tze auf das Verhalten des Namenstr344gers abzustellen (vgl. etwa LG Bonn, aaO). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Be-klagten, die sich zum Zeitpunkt der unbefugten Nutzung ihres eBay-Mitgliedskontos bei ihrer Mutter in H. aufhielt, bereits nicht zum Vorwurf zu machen, sie h344tte bei Anwendung pflichtgem344337er Sorgfalt erkennen und verhindern k366nnen, dass sich ihr Ehemann w344hrend ihrer Abwesenheit ihres eBay-Kontos bedienen w374rde. Hiergegen bringt die Revision nichts vor. Sie macht lediglich geltend, die Beklagte habe nach eigenem Vorbringen die Zu-gangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff ihres Ehemanns gesch374tzt. Der Umstand, dass sich der Ehemann der Beklagten von deren Zugangsdaten auf nicht n344her bekannte Weise Kenntnis verschafft hat, besagt aber noch nicht, dass die Beklagte mit einer unbefugten Nutzung ihres Mitgliedskontos durch ihren Ehemann h344tte rechnen m374ssen. 17 Unabh344ngig davon scheidet eine Anscheinsvollmacht auch deswegen aus, weil der Ehemann der Beklagten deren eBay-Zugang nach den - von der 18 - 10 - Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts im vorlie-genden Fall zum ersten Mal genutzt hat. Es fehlt daher an einem von der Be-klagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kl344ger h344tte st374t-zen k366nnen (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO; vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, aaO; BGH, Urteil vom 16. M344rz 2006 - III ZR 152/05, aaO). Auf das Erfordernis einer gewissen H344ufigkeit oder Dauer der unbefugten Verwendung ihres Mitgliedskontos kann nicht schon deswegen verzichtet werden, weil dieses im Internetverkehr aufgrund der bei eBay erfolgten Registrierung allein der Beklagten zugeordnet wird. Denn auch wenn den Zugangsdaten f374r die Internetplattform eBay eine Identifikationsfunk-tion zukommt, weil das Mitgliedskonto nicht 374bertragbar und das ihm zugeord-nete Passwort geheim zu halten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 18 - Halzband), kann hieraus angesichts des im Jahr 2008 gegebenen und auch derzeit vorhandenen Sicherheitsstandards im Internet auch bei einem eBay-Account (vgl. zu den vielf344ltigen M366glichkeiten des Aussp344hens und "Diebstahls" von Zugangsdaten Borges, NJW 2005, 3313 ff.) nicht zuverl344ssig geschlossen werden, dass unter einem registrierten Mit-gliedsnamen ausschlie337lich dessen tats344chlicher Inhaber auftritt (so auch OLG Hamm, aaO S. 611; OLG K366ln, aaO; LG Bonn, aaO; aA Herresthal, aaO S. 708). dd) Anders als die Revision meint, muss sich die Beklagte nicht allein schon deswegen die von ihrem Ehemann unter Nutzung ihres eBay-Kontos ab-gegebenen Erkl344rungen zurechnen lassen, weil sie keine ausreichende Sicher-heitsvorkehrungen gegen einen Zugriff ihres Ehemanns auf die ma337geblichen Kontodaten getroffen hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Bereich des ge-werblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts eine unsorgf344ltige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als eigenst344ndigen Zurechnungs-grund f374r von einem Ehegatten unter Verwendung dieses Kontos begangene 19 - 11 - Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverst366337e gen374gen lassen (BGH, Urteile vom 11. M344rz 2009 - I ZR 114/06, aaO Rn. 16 ff. - Halzband; vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 14 - Sommer unseres Lebens). Diese f374r den Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grunds344tze lassen sich jedoch nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgesch344ft-lichen Erkl344rung 374bertragen. Denn w344hrend im Deliktsrecht der Schutz absolu-ter Rechte Vorrang vor den Interessen des Sch344digers genie337t, ist bei der Ab-gabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erkl344rungen eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines passwort-gesch374tzten Mitgliedskontos erm366glicht hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des Gesch344ftspartners schutzw374rdiger sind als seine eigenen Belange (vgl. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - I ZR 114/06, aaO Rn. 19). Dies ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei eBay ein passwortgesch374tztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich den Betrei-bern dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat (aA Herresthal, aaO S. 708 f.). Das Gesetz (vgl. 247247 164, 177, 179 BGB [analog]) weist das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden dem Gesch344ftsgegner und nicht demjenigen zu, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder schein-barer Namenstr344ger auftritt (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO). Eine Durchbrechung dieser Risikozuweisung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der "Vertretene" das Handeln des Dritten bei pflicht-gem344337er Sorgfalt h344tte erkennen und verhindern k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO). Vielmehr ist in diesen F344llen f374r eine Zu-rechnung der von dem Dritten abgegebenen Erkl344rungen weiter zu fordern, dass der Gesch344ftsgegner annehmen durfte, der "Vertretene" kenne und billige das Verhalten des Dritten. Nur unter dieser zus344tzlichen Voraussetzung ver- 20 - 12 - dient ein vom "Vertretenen" oder Namenstr344ger m366glicherweise schuldhaft mit verursachter Rechtsschein im Rechtsverkehr in der Weise Schutz, dass das Handeln des Dritten dem "Vertretenen" zugerechnet wird (Senatsurteil vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO). Ein solcher Vertrauenstatbestand l344sst sich - wie oben unter II 1 b cc (2) ausgef374hrt - jedoch nicht allein daraus ablei-ten, dass den Zugangsdaten eines bei eBay registrierten Mitgliedskontos eine Identifikationsfunktion zukommt (OLG K366ln, aaO; OLG Hamm, aaO; LG Bonn, aaO; aA Herresthal, aaO S. 707 ff.). 2. Eine Haftung der Beklagten l344sst sich schlie337lich auch nicht aus 247 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen von eBay ableiten. Diese se-hen zwar vor, dass Mitglieder grunds344tzlich f374r "s344mtliche Aktivit344ten" haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Da diese Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen jedoch jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart sind, kommt ihnen keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. Sie k366nnen allenfalls f374r die Ausle-gung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erkl344rungen Bedeutung gewinnen. Die vom Ehemann der Beklagten unter ihrem Namen abgegebenen Erkl344run-gen k366nnen aber der Beklagten nur 374ber die - vorliegend nicht eingreifenden - Grunds344tze der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. Eine dar374ber hinausgehende Haftung k366nnte die Klausel nur dann begr374nden, wenn hierin zugunsten zuk374nftiger Vertragspartner ein Vertrag zugunsten Drit-ter nach 247 328 BGB oder ein Vertrag mit Schutzwirkung f374r Dritte zu sehen w344-re (zum Meinungsstand vgl. Borges, aaO S. 3315; vgl. ferner Herresthal, aaO S. 709 f.). Ob dies der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine solche in ihrem Umfang unbegrenzte Haftungsverpflichtung des Kontoinhabers gegen-374ber beliebig vielen potentiellen Auktionsteilnehmern ginge weit 374ber die Rechtsgrunds344tze der Rechtsscheinhaftung hinaus und hielte einer Inhaltskon-trolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, da sie bei der gebotenen kun- 21 - 13 - denfeindlichsten Auslegung auch f374r die F344lle Geltung beanspruchen w374rde, in denen der Kontoinhaber die unbefugte Nutzung des Mitgliedskontos weder kannte noch diese h344tte verhindern k366nnen (iE auch Borges, aaO, allerdings ohne AGB-rechtliche Ankn374pfung). Die in 247 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen von eBay vorgesehene Haftungsregelung kann daher al-lenfalls - 344hnlich wie dies bei Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Heraus-geber von EC-Karten der Fall ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312) - eine Einstandspflicht des Kontoin-habers gegen374ber dem Plattformbetreiber f374r diesem entstandene Sch344den begr374nden. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 23.12.2008 - 3 O 508/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2009 - I-2 U 50/09 -
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