BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS URTEIL VIII ZR 289/11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil de r 5 . Zivil kammer des L andgerichts Bonn vom 7 . September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die B erufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht s Euskirchen vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. - 3 - Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO) . Von Rechts wegen Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 03.05.2011 - 17 C 1391/10 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2011 - 5 S 130/11 -
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