BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 289/12 Verkündet am: 26. Juni 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 C Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Stellung einer Sicherheit, die allein der Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts dient. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2014 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbesta nd : Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe einer Bür g- schaftsurkunde, mit der sich die Sparkasse H. für einen Betrag von 904.915,79 gegen die Kläg e- rin aus zwei Nachtragsforderungen (NA 01 und NA 02) verbürgt hat. Wegen der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehrt die Klägerin zusätzlich im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten aus den Angeboten NA 01 und NA 02 kein Honorar zusteht. 1 - 3 - Aufgrund Vertrages von September 2008 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erbringung von Leistungen der "technischen Ausrüstung" für eine Baumaßnahme. § 10 des Vertrages enthielt folgende Regelung: " Macht einer der Vertragspartner Leistungsverweigerungs - oder Zurückbeh altungsrechte geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs - oder Zurückbeha l- tungsrech ts durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten B e- trages abzuwenden. Sicherheit kann insbesondere durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet werden. " Mit Schreiben vom 18. September 2009 bezifferte die Beklagte gege n- über der Klägerin einen zusätzlichen Vergütungsanspruch au s den Nachtr ä gen NA 01 und NA 02 in Höhe von insgesamt 904. 9 15,79 vom 2. Oktober 2009 verlangte die Beklagte für die Nachtragsforderungen S i- cherheitsleistung durch Stellung einer Bürgschaft. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 stellte die Klägerin die Berechtigung der Nachtragsforderu n- gen in Frage und teilte mit, "ohne jegliches Präjudiz nur zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechtes" für die Nachtragsforderung eine entsprechende Bürgschaft vorzub ereiten. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: " Unbeschadet der Tatsache, dass wir kurzfristig eine Bürgsc haft über insgesamt brutto 904.915,79 bedarf es einer sehr viel substantiierteren und vertiefteren Darl e- gung der anspruchsbegründenden Tatsachen. " 2 3 - 4 - Die Klägerin übergab an die Bekla gte eine selbstschuldnerische B ür g- schaft der Sparkasse H. vom 13. Oktober 2009 über einen Betrag von 904.915,79 In der Folgezeit kündigten beide Parteien das Vertragsverhältnis. Die Beklagte hat über die in den Nachträgen NA 01 und NA 02 geltend gemachten Forderungen keine R echnung erstell t. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Ber u- fung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revisio n der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe aus der Sicherungsabrede der Parteien kein A n- spruch auf Herausgabe der Bürg schaft zu. Nac h dem Willen der Parteien habe die weitere Auftragsausführung nicht durch die unterschiedlichen Auffassungen über den Bestand der Nachtragsforderung behindert werden sollen . Mit diesem Zweck sei es nicht vereinbar, wenn die Klägerin die Bürgs chaft sofort nach Hi n- 4 5 6 7 8 9 10 - 5 - gabe mit der Begründung hätte zurückfordern könne n , die Nachtragsforderu n- gen seien nicht begründet bzw. nicht prüffähig dargelegt. Dementsprechend beinhalte die Sicherungsabrede ein Stillhalteabkommen, dass die Beklagte bis zur Klärung in einem der Auftragserfüllung nachfolgenden Verfahren die Nac h- tragsforderung gegenüber der Klägerin nicht durchsetze. Danach sei der Sich e- rungszweck bereits deshalb nicht entfallen, weil zwischen den Parteien bisher nicht rechtsverbindlich in einem geson derten, der Auftragserfüllung nachfolge n- den Verfahren geklärt sei, ob die Nachtragsforderungen der Beklagten bestü n- den. Nach wie vor sei der Bestand der Nachtragsforderungen streitig. Deshalb sei auch die Zwischenfeststellungsklage unbegründet, da es an de r Vorgrei f- lichkeit eines festzustellenden Rechtsverhältnisses fehle. Zudem bestehe kein Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung, da die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Wegfalls der zu sichernden Nac h- tragsforderungen nicht genügt habe. Fü r die Darlegungs - und Beweislast sei auf die insoweit vergleichbare Interessenlage für den Fall der Rückforderung von Voraus - oder Abschlagszahlungen zurückzugreifen. Danach habe der Au f- traggeber unter zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehende n Quellen darzulegen, dass seinen Vorauszahlungen ein entsprechender Verg ü- tungsanspruch des Architekten nicht gegenüberstehe. Auch aus diesem Grund sei zusätzlich die Zwischenfeststellungsklage unbegründet. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nic ht stand. Die Auffassungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der Sicherungsabrede und zur Verteilung der Darlegungslast sind von Rechtsfehlern beeinflusst. 11 12 - 6 - 1. Die Auslegung der Vereinbarung über die Leistung einer Sicherheit und deren Rückgabe oblieg t dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überpr ü- fung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgese t- ze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 12. September 2013 VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 m.w.N. = NZBau 2013, 695). Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfe h- lern. a) Noch richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass es mit dem Zweck der von den Parteien getroffenen Sicherungsabrede nicht vereinbar w ä- re, wenn die Klägerin die Bürgschaft sofort nach Hingabe mit der Begründung hätte zurückfordern können , die Nachtragsforderungen seien nicht begründet bzw. nicht prüffähig dargelegt. Diesen Ansat z stellt auch die Revision nicht in Frage, sondern weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Klärung der strittigen Nachtragsforderungen erst nach Eintritt der Abrechnungsreife erfolgen könne. Unstreitig ist Abrechnungsreife eingetreten, da beide Parteien d en V ertrag g e- kündigt habe n . b) Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, aus der Sicherungsverei n- barung der Parteien ableiten zu können , die Klägerin könne nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht unmittelbar auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde klagen , sondern müsse zunächst in einem gesonderten Verfahren die Berecht i- gung der Nachtragsforderungen der Beklagten klären lassen, verstößt es gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Die von dem Berufungsgericht aus der Sicherungsabr ede abgeleitete Notwendigkeit der Ei n- leitung zweier Klageverfahren verdoppelt die Kosten und liegt deshalb weder im Interesse der Klägerin noch der Beklagten. Es ist d aher nicht nachvollziehbar und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet, warum es dem Interesse 13 14 15 - 7 - und dem Willen der Parteien entsprechen sollte, eine solche Verfahrensweise zu vereinbaren. c) Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen. Sie führt dazu, dass es der Klägerin nach Ein tritt der Abrechnungsreife möglich ist, unmittelbar auf Herausgabe der Bürgschaft s- urkunde zu klagen , und im Rahmen der Herausgabeklage zu prüfen ist, ob die von der Beklagte n geltend gemachten Forderungen berechtigt sind. Die Sicherungsvereinbarung der Parteien diente einerseits dem Zweck, der Beklagten eine Sicherung für die von ihr geltend gemachten , aber bestritt e- nen Forderungen zu gewähren. Andererseits ermöglichte sie der Klägerin , ein Leistungsverweigerungs - oder Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entspr e- chend § 10 des Vertrags abzuwehren und damit das Bauvorhaben ungestört fortzuführen. Letzterer Zweck ist entfallen , seit dem der Vertrag von beiden Pa r- teien gekündigt worden ist. Mit der beidseitigen Kündigung ist zudem Abrec h- nungsreife für die Arbe iten der Beklagten eingetreten, so dass die Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten Forderungen geprüft werden kann. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang von einem "nachfolgende n Ve r- fahren" ausgegangen sind, könnte dies ein von der Bekla gten eingeleitetes Kl a- geverfahren auf Zahlung der geschuldeten Vergütung, eine negative Festste l- lungsklage der Klägerin oder auch wie hier eine Klage der Klägerin auf He r- ausgabe der Bürgschaftsurkunde sein. In allen Verfahren ist zu prüfen, ob und inwi eweit die von der Beklagten geltend gemachten Vergütungen berechtigt sind. Ob die Interessenlage der Partei en es gebietet, über die Frage des Best e- hens von Vergütungsforderung en der Beklagten eine rechtskräftige Entsche i- dung herbeizuführen, kann dahingeste llt bleiben, da die Zwischenfeststellung s- klage nach § 256 Abs. 2 ZPO beiden Parteien dies auch im Rahmen einer Kl a- ge auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde ermöglicht. 16 17 - 8 - 2. Das Berufungsgericht hat zudem im Rahmen der Prüfung des He r- ausgabeanspruchs rechts fehlerhaft angenommen, die Klägerin trage grundsät z- lich die Darlegungslast dafür, dass der Beklagten k ein Vergütungsanspruch z u- stehe. a) Die Darlegungslast richtet sich grundsätzlich nach der Beweislast. Für die Beweislast gilt: Jede Partei, die eine R echtsfolge begehrt, trifft die Bewei s- last für rechtsbegründende Tatsachen; die Gegenpartei trägt die Beweislast für rechtshindernde, rechtshemmende und rechtsvernichtende Tatsachen. Ob eine Tatsache rechtsbegründend oder rechtshindernd ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, 225; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rn. 62, 65; Münch K ommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 286 Rn. 112, 113). Dieser Ansatz führt zur Sicherungsvereinbarung der P arteien als Anspruchsgrundlage für den He r- ausgabeanspruch , deren anspruchsbegründende Voraussetzungen durch Au s- legung zu ermitteln sind. b) Zum Inhalt der Sicherungsabrede hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass die von der Beklag ten geltend gemachten Honorarforderungen vollständig streitig waren, die Bürgschaft ohne Präjudiz gestellt wurde und allein den Zweck hatte, die Streitigkeiten der Parteien auf einen späteren, nach Erbringung der Leistungen liegenden Zeitpunkt zu ve r- schieb en. Anspruchsbegründ end für die Rückgabe der Sicherheit ist deshalb allein, dass der spätere Zeitpunkt im Sinne von Abrechnungsreife eingetreten ist. Anspruchshindernd ist dagegen das Bestehen eines Honoraranspruchs, den die Bürgschaft sichert. Des s en Vora ussetzungen muss die Beklagte beweisen und deshalb darlegen. Für eine sekundäre oder ergänzende Darlegungslast der Klägerin besteht keine Notwendigkeit. 18 19 20 - 9 - c) Soweit das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Senats zur Ve r- teilung der Darlegungslast im R ahmen der Rückforderung überhöhter Vorau s- zahlungen an Architekten ( BGH, Urteil vom 22. November 2007 VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 , 542 = NZBau 2008, 256) heranzieht, ist das nicht g e- rechtfertigt. Im Rahmen der Rückforderung überhöhter Vorauszahlungen an Architekten hat der Senat entschieden, dass der Auftraggeber, wenn der Arch i- tekt keine Abrechnung vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen könne. Habe der Auftraggeber ausre i- chend vorgetragen, müsse der A rchi tekt darlegen und be weisen, dass er b e- rechtigt sei, die Voraus - und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. D er dieser Rechtsprechung zugrunde lieg ende Fall ist mit dem hier zu be urteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Bei Abschlags - und Vorschus s- zahlungen werden im Regelfall Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, so dass in jedem Fall eine berechtigte Honorarforderung besteht und es au s- schließlich darauf ankommt, inwieweit eine Überzahlung vorliegt. In de m Fall ist es gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber auf Rückzahlung eines Teils des Vo r- schusses klagt, ihm die Darlegungslast aufzubürden, soweit ihm dies aufgrund seiner eigenen Erkenntnis möglich ist. Hier ist dagegen die Frage zu klären , ob die Beklagte überh aupt eine Leistung erbracht hat, die gesondert zu vergüten ist . 21 22 - 10 - 3. Die Klageabweisung des Berufungsgerichtes kann daher keinen B e- stand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Ber echt i- gung der von der Beklagten beanspruchten Nachtrags forderungen getroffen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entsche idung vom 29.02.2012 - 2/20 O 316/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.09.2012 - 4 U 105/12 - 23
Full & Egal Universal Law Academy