ECLI:DE:BGH:2017:220217UIVZR289.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 289/14 Verkündet am: 22. Februar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 14 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 213 Abs. 1 1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Vers icherung s- nehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat. 2. a) Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Lei s- tungspflicht des Versicherers sind auch solche Ausk ünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den Versicherungsne h- mer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle b e- schränkt, in denen bereits eine k onkrete Verdachtslage für eine Anze i- geobliege n heitsverletzung besteht. - 2 - b) Der Versicherungsnehmer hat bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Pr ü- fung des Leistungsfalles relevant sind. Kann d er Umfang der Datene r- hebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen b e- schränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf d ie Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsäc h lich für die Leistungsprüfung relevant sind. 3. § 213 Abs. 1 VVG steh t einer Datenerhebung des Versicherers zum Zw e- cke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen. BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14 - KG LG Berlin - 3 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündli che Verhandlung vom 22. Februar 2017 für Recht erkannt: Die Revision de r Kläger gegen das Urteil des 6. Zivils e- nats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 8. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren w ird auf bis 95.000 Von Rechts wegen Tatbestand: Die unbekannten Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers (im Folgenden weiterhin als Kläger bezeichnet) fordern Leistungen aus einer bei der Beklagten seit April 20 09 gehalt e- nen Berufsunfähigkeitsversicherung , welcher " Allgemeine Versich e- rungsbedingungen für die BerufsunfähigkeitsPolice I . " der B e- klagten (im Folgenden : AVB) zugrunde liegen. Diese lauten auszugswe i- se wie folgt: 1 - 4 - " § 22 Welche Mit wirk ung spflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? (2) Wir können außerdem, dann allerdings auf unsere Kosten, weitere Untersuchungen durch von uns beauftra g- te Ärzte und sonstige Sachverständige sowie notwendige Nac hweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere z u- sätzliche Auskünfte und Aufklärungen, auch die des A r- beitgebers über den Beruf im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Die versicherte Person hat Är zte, Kra n- kenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pfleg e- heime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Sachverständige, Pflegepersonen, and e- re Personenversicherer und Behörden sowie wegen des Berufs auch den Arbeitgeber zu er mächtigen, uns auf Ve r- langen Auskunft zu erteilen. " Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 zeigte der Kläger, zu diesem Zeitpunkt noch Bezirksleiter einer Bausparkasse, der Beklagten an, dass er aufgrund eines Burnout - Syndroms nicht mehr in der Lage sei, s eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Im Februar 2011 meldete er bei der Beklagten Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Hierauf bat ihn die Beklagte unter anderem um die Unt erzeichnung von Schweigepflicht entbindungserkl ä- rungen zur Einhol ung von Auskünften bei verschiedenen Stellen. Nac h- dem der Kläger mitgeteilt hatte, er werde die Erhebung von Auskünften bei der Krankenkasse nur genehmigen, soweit sie sich auf die Berufsu n- fähigkeit bez ögen , wies die Beklagte ihn darauf hin, dass sie auch prüfen wolle , ob der Versicherungsvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sei. 2 3 - 5 - Zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zu diesem Zweck war der Kläger im Weiteren nicht bereit . Eine von ihm zuvor noch formulierte und unterzeichnete " E inwilligung und Schweigepflicht entbindungserkl ä- rung " hatte die Beklagte zunächst als unzureichend ab gelehnt ; als sie diese später dennoch für eine Abfrage der Gesundheitsverhältnisse des Klägers für die Zeit ab Juni 2002 nutzen wollte, widersprach der Kläger dieser Datene rhebung ausdrücklich, soweit sie die Überprüfung " vorve r- traglicher Anzei gepflicht verletzungen " betreffe . Daraufhin teilte die B e- klagte dem Kläger mit , sie stelle die weitere Lei s tungsprüfung ein , und berief sich darauf, die geltend gemachten Leistungsanspr üche des Kl ä- gers seien nicht fällig. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Berufsunfähi g- keitsrente , die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur jährl i- chen Rentenerhöhung sowie die Freistellung von der Prämienzahlung begehrt. Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewi e- sen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Kammerg e- richt zurückgewiesen. Die Revision des Klägers verfolgt die erhobenen Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2014, 1191 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Leistungsanspruch des Kl ä- 4 5 6 7 8 - 6 - gers sei derzeit jedenfalls nicht fällig, da die Beklagte ihre Leistungspr ü- fung nicht abschließen könn e. Es fehle die erforderliche Einwilligung des Klägers, die es der Beklagte n ermögl iche , Gesundheitsdaten aus der Zeit vor dem Vertragsschluss zu erheben . Infolgedessen habe die Beklagte nicht prüfen können, ob die behauptete Berufsunfähigkeit bereits vor Vertragsbeginn eingetreten sei und ob ihr eventuell wegen einer Verle t- zung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten des Klägers ein Anfec h- tungs - oder Rücktrittsrecht zustehe. Zur Feststellung des Versicherungs falles gehö r e auch die Prüfung , ob der Versic herungsvertrag wirksam zustande gekommen sei und sich das versicherte Risiko erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ve r- wirklicht habe. Die hierfür benötigten Daten dürfe der Versicherer im Rahmen der Lei s tungsprüfung erheben. Dem stehe weder § 213 VVG noch das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung en t- gegen. Der Versicherer sei nicht verpflichtet , die Verletzung vorvertragl i- cher Anzeigeobliegenheiten ausschließlich vor Vertragsschluss zu pr ü- fen. D ie Erhebung vorvertraglicher Gesundh eitsdaten sei weder auf U m- stände beschränkt, die Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt haben könn t en, noch auf Fälle, in denen bereits ein konkreter Anfangsverdacht für eine vorvertragliche Anzeigeobliegenheits verletzung vorliege. Im Streitfall habe ab er ohnehin ein ausreichender Prüfungsa nlass wegen der zeitlichen Nähe der Vertragserklärung des Kläger s zu der vorgetr a- genen Diagnose bestanden . D ie Beklagte habe im Laufe des Rechtsstreits auch nicht auf die Datenerhebung verzichtet. 9 10 11 - 7 - II. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Ein Leistungsanspruch des Klägers ist derzeit jedenfalls noch nicht fällig, weil die Beklagte notwendige Erhebungen zur Prüfung vorvertra g- licher Anzeigeobliegenheits verletzungen des Klägers aufgrund dess en unzureichender Mitwirkung nicht hat abschließen können . 1 . Die Fälligkeit des Leistungsanspruch s hängt nach § 14 Abs. 1 VVG auch vom Ab schluss der Ermittlungen de s Versicherers zur Frage einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheits verletzung des Ve rsich e- rungsnehmers ab. a) Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs falles und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen fällig . Hierzu zählen entg e- gen der Auffassung der Revi sion auch solche Nachforschungen, die kl ä- ren sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vo r- vertraglic hen Anzeigeobliegenheit en im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG ordnungsgemäß erfüllt hat (OLG Hamburg VersR 2010, 749, 750; OLG Hamm VersR 2015, 1497, 1498; OLG Köln VersR 2015, 305; HK - VVG/Muschner, 3. Aufl. § 14 Rn. 1 6, 25; MünchKomm - VVG/Fausten, 2. Aufl. § 14 Rn. 22; Armbrüster in Prölss /Martin, VVG 29. Aufl. § 14 Rn. 8; Rixecker in Langheid /Rixecker, VVG 5 . Aufl. § 14 Rn. 6; Marlow/ Spuhl, Das N eue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1460; Neuhaus, Berufs unf ä- higkeitsversi cherung 3. Aufl. P Rn. 84; Britz, VersR 2015, 410, 411; Fricke, VersR 2009, 297, 300; Höra, r+s 2008, 89, 93; Rixecker, ZfS 2007, 556; a.A. Egger, VersR 2015, 1209, 1211). 12 13 14 15 - 8 - b) Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen , dass vorvertragliche Anzeigeobliegenheits verletzungen weder den Eintritt des Versicherungs falles betreffen, noch Auswirkungen auf die Bemessung der Versicherungsleistung haben, da sie lediglich rechtsvernichtende Gestaltungsrechte ( Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG und Arglista nfec h- tung nach § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB ) begründen können (so aber Egger , VersR 2015, 1209 , 1210 f.; ders., VersR 2014, 1304, 1306). a a ) Soweit der Wortlaut des § 14 Ab s. 1 VVG die Fälligkeit der Geldleistungen des Versicherers von der Beendigung der " zur Festste l- lung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Vers i- cherers notwendig en Erhebungen " abhängig macht, wird davon auch die Prüfung der Vertragswirk samkeit erfasst . Sowohl der Versicherungsfall als auch der Umfang einer auf diesen gestützten Versicherungsleistung setzen einen wirksamen V ersicherungsv ertrag voraus. b b) Für dieses weite Verständnis des § 14 Abs. 1 VVG sprechen Sinn und Zweck der Vo rschrift, die dem Versicherer angesichts häufig schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen Zeit zur Prüfung ei n- räumen will , ob und in welcher Höhe er zur Leistung verpflichtet ist (J o- hannsen in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 14 VVG Rn. 3). Dies erstreckt s ich auch auf Fragen nach der Wirksamkeit des Versicherungs vertrages , we l- che die grundlegende Voraussetzung für die Lei s tungsverpflichtung des Versicherers bildet. Denn es widersprä che dem Zweck des § 14 Abs. 1 VVG , die Fäl ligkeit der Ver sicherungsleistung ungeachtet des Vorliegens von Umständen eintreten zu lassen , welche die Vertragswirksamkeit i n- frage stellen. 16 17 18 - 9 - c c) Eine Unterscheidung danach , ob tatsächliche Umstände die Leistungspflicht des Versichere r s unmittelbar entfallen lassen oder ihm lediglich ein Gestaltungsr echt verschaffen, den Versicherungsvertrag durch eine Anfechtungs - oder Rücktrittserklärung zu Fall zu bringen , ist insoweit nicht geboten . Denn das von § 14 Abs. 1 VVG letztlich g e- schützte Interesse des Versicherers und der Versichertenge meinschaft, Leistungen nicht ohne Grund oder auf Grundlage einer unzureichenden Prüfung erbringen zu müssen, ist in beiden Fällen gleichermaßen b e- rührt . 2 . D ie Erhebungen der Beklagten zur Frage vorvertraglicher A n- zeigeobliegenheits verletzungen des Kl ägers sind in Anbetracht seiner Weigerung, in jeglicher Weise an der Beschaffung der insoweit releva n- ten Gesundheitsdaten bei seinen Krankenkassen sowie dem ihn beha n- delnden Arzt mitzuwirken , nicht als beendet im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG anzusehen. a ) O b das auch dann gälte, wenn der Versicherungsnehmer aus keinem rechtlichen Grund zur Mitwirkung bei einer solchen Datenerh e- bung des Versicherers gehalten wäre ( Spuhl, VuR 2009, 1, 4 ; L ooschel - ders, JR 2010, 530, 532 ), kann dahinstehen, denn im Streitfal l traf den Kläger eine entsprechende Obliegenheit. Die se ergibt sich allerdings nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 2 AVB , der infolge unangemessener Benac h- teiligung des Versicherungsnehmers ge mäß § 307 BGB unwirksam ist (hierzu aa) ) , sondern aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AVB i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG (hierzu bb ) ). a a) § 22 Abs. 2 Satz 2 AVB h ält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Die Klausel bestimmt , dass die versic he r- 19 20 21 22 - 10 - te Person im Rahmen der Leis tungsprüfung bestimmte Auskunft spers o- nen zu ermächtigen hat, auf Verlangen des Versicherers Auskunft zu e r- teilen. Das benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen dem Gebo t von Treu und Glauben unangemessen, weil das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG missachtet wird. Damit widerspricht die Klausel zugleich d em Grundgedanken des § 213 VVG . (1 ) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrec hts die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfG E 65, 1, 43 ). Als Grundrecht entfaltet es im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweil ige Rechtsgebiet unmitte l- bar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend: BVerfGE 7, 198, 205 ) , und ist insbesondere bei der Auslegung von G e- neralklauseln (BVerfG aaO 205 f.) , wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB , zu beachten . (2 ) D emgemäß sind Bestimmungen in allgemeinen Versicherung s- bedingungen als unangemessene Be nachteiligung des Versicherung s- nehmers anzusehen, die einen informationellen Selbstschutz vereiteln oder unzumutbar werden lassen ( Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 29 m.w.N. ). Nach Auslegung von § 22 Abs. 2 Satz 2 AVB ist das hier der Fall. (a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verst ändiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter B e- 23 24 25 - 11 - rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenn tnisse an (Senatsurteil e vo m 17. Februar 2016 - IV ZR 353/14, VersR 2016, 720 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 ; st. Rspr. ). (b) Ein solcher Versicherungsnehmer entnimmt § 22 Abs . 2 Satz 2 AVB, dass der Versicherte im Fall der Geltendmachung von Leistun g s- ansprüchen die dort genannten Auskunftspersonen uneingeschränkt zu ermächtigen hat, dem Versicherer auf dessen Verlangen hin unmittelbar Auskunft zu erteilen. Eine inhaltliche Be grenzung dieser Verpflichtung auf Auskünfte etwa nur zu bestimmte n Themen od er Zeiträume n lässt sich für ihn nicht ersehen. In dieser Auslegung nimmt die Klausel dem Versicherten die Mö g- lichkeit, die Sachdienlichkeit der Informationserhebung zu überprüfen und die Preisgabe - auch sensibler - Daten selbst zu steuern (vgl. Höra in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 213 Rn. 68; MünchKomm - VVG/ Wandt, 2. Aufl. § 31 Rn. 68; Benkel/Hirschberg, Lebens - und Berufsunfähigkeit s- versicherung 2. Aufl. § 4 BUZ 2008 Rn. 6 ; Neuhaus, Berufsunfähigkeit s- versicherung 3. Aufl. P Rn. 7; ders./Kloth, NJOZ 2 009, 1370, 1393; Rixecker, ZfS 2007, 37) . (c ) Zugleich steht § 22 Abs. 2 Satz 2 AVB damit in Widerspruch zu dem Grundgedanken des § 213 VVG. Dieser regelt zwar nach seinem Wortlaut lediglich die Voraussetzungen, unter denen der V ersicherer b e- rechtigt ist, personenbezogene Daten bei Dritten zu erheben, und nicht die Frage, inwiefern der Versicherte vertraglich angehalten werden kann, für den Versicherer diese Voraussetzungen zu schaffen. D ie Vorschrift 26 27 28 - 12 - soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers gerade a uch die Grundsä t- ze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Okt o- ber 2006 (VersR 2006, 1669) umsetzen und den verfassungsrechtlich g e forderten wirkungsvollen Selbstschutz gewährleisten (vgl. Beschlus s- empfehlung und Bericht des Rechtsaussch usses vom 28. Juni 2007, BT - Drucks. 16/5862 S. 100; Höra, r+s 2008, 89, 93). Dem widerspräche es , die Ausübung der dazu geschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten des Versicherten , die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung zu verweigern oder trotz erteilter Einwilligung der Datenerhebung nach Abs. 2 Satz 2 zu widersprechen, regelmäßig als Verstoß gegen vertragliche Mitwi r- kungs obliegenheiten anzusehen ( vgl. MünchKomm - VVG/Eberhardt, § 213 Rn. 75). D enn d ie Wahrnehmung verfassungsrechtlich gebotener Rechte kann grundsätzlich nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet werden (Höra in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 213 VVG Rn. 68; Britz, Die E r- hebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungs u n- ternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG unter Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 2011 S. 211; Marlow/Spuhl, Das N eue VVG kompakt 4 . Aufl. Rn. 1473). b b) Den Kläger trifft indes eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Datenerhebung der Beklagten - auch zur Frage vorvertraglicher Anze i- geobliegenheits verletzun gen - aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AVB i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG. (1 ) Gemäß § 31 Abs. 1 VVG kann der Versicherer nach dem Ei n- tritt des Versicherungs falles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Fes tstellung des Ver sicherungsfall e s oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist ( Satz 1), und dass ihm insoweit Belege vor ge legt werden , als deren B e- 29 30 - 13 - schaffung dem Versicherungsnehmer billigerwe ise zugemutet werden kann ( Satz 2). § 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AVB gestaltet die gesetzliche Regelung dahingehend aus, dass der Versicherer auf seine Kosten vom Versicherungsnehmer notwendige Nachweise - auch über die wirtschaf t- lichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - fordern kann, insbesond e- re zusätzl ich e Auskünfte und Aufklärungen , auch die des Arbeitgebers über den Beruf im Zeit punkt des Vertragsa bschlusses. § 31 Abs. 1 VVG entspricht § 34 VVG a.F. (BT - Drucks. 16/3945 S. 70) und beruht auf dem Gedanken einer kooperativen Regulierung des Versicherun gs falles auf der Basis eines strukturierten, von Treu und Glauben beherrschten Informations - und Kommunikationsprozesses, der die zwischen den Vertragsparteien bestehende Informationsasymmetrie ausgleichen und dem Versicherer damit die Prüfung seiner event uellen Leistungspf licht ermöglichen soll ( vgl. Brömmelmeyer in Bruck/Möller, 9 . Aufl. § 31 VVG Rn. 2 m.w.N.). D ie nach dem Gesetz zwar sanktionsl o- se, für den Versicherungsnehmer dennoch verbindliche Obliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG setzt ein Verlangen des Versicherers voraus (vgl. zur Erforderlichkeit einer Aufforderung des Versicherers im Fall der Au s- kunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers : Senatsurteil vom 16. No - vember 2005 IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 16 m.w.N.). Danach muss der Versicherung snehmer dem Versicherer , der sich ein klares Bild von seine r Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Auffo r- derung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen (Mö l- ler in Bruck/Möller, 8. Aufl. § 34 VVG Anm . 3 f.). Dabei kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beu r- tei lungs spielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachve r- halts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistung s- 31 32 - 14 - pflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich e r- weisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist (zum Vorstehenden: Senatsurteile vom 13. Juli 201 6 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 34; vom 22. Oktober 2014 - I V ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 18; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2 006, 258 Rn. 14; jeweils m.w.N.). (2 ) Umstritten ist aber , ob der Versicherer auch nach Umständen frage n und die Vorlage von Belegen verlangen darf, die es ihm erlauben, die Verletzung von vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit en durch den Versicherungsnehmer zu beurteilen , insbesondere wie das Tatb e- standsmerkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG " zur Feststellung d es Vers i- cherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich " auszulegen ist. Ä lterer obergerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums zufolge soll eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung g e- boten sein , nach der die Aufklärungsobliegenheit über die Abwicklung des konkreten Versicherungs falles nicht hinausgeht und sich damit nicht auf Umstände erstreckt, die ausschließlich Anfechtungs - und Rücktritt s- gründe zu begründen vermögen (noch zu § 34 VVG a.F.: OLG Hamm VersR 1978, 1060, 1061; OLG Köln r+s 1993, 72, 74; Möl ler in Bruck/ Möller, 8. Aufl. § 34 VVG Anm . 12; zu § 31 VVG n.F.: MünchKomm - VVG/ Wandt, 2. Aufl. § 31 Rn. 39 ; Rix ecker in Langheid /Rixecker , VVG 5 . Aufl. § 31 VVG Rn. 10; ders. in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versich e- rungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 210; Egger, V ersR 2015, 1209, 1210; ders., VersR 2014, 1304, 1306; ders., VersR 2012, 810, 812). 33 34 - 15 - Gegenstimmen in der Literatur sehen demgegenüber - wie die herrschende Meinung zu § 14 Abs. 1 VVG - auch die Aufklärung solcher Umstände als erforderlich im Sinne des § 31 Abs. 1 VVG an, die dazu dienen, eine Anzeigeobliegenheitsverletzung oder arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss a ufzudecken (HK - VVG/ Muschner, 3. Aufl. § 31 VVG Rn. 5; Reichel in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 32; Marlow/ Spuhl, Das N eue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1460; Britz, VersR 2015, 410, 411; Fricke, VersR 2009, 297, 300; Neuhaus/Kloth, N JOZ 2009, 1370, 1394). (3) Die letztgenannte Ansicht überzeugt. Für sie streiten im W e- sentlichen die gleichen Argumente, die schon für die weite Auslegung des nahezu wortgleichen § 14 Abs. 1 VVG ausschlaggebend sind (siehe hierzu die Ausführ ungen unte r 1 b ): Der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG kann dahin verstanden werden, dass die Prüfung der Vertragsw irksam keit mitumfasst werden soll . Dafür sprechen - ähnlich wie bei § 14 Abs. 1 VVG - Sinn und Zweck der Vorschrift : Zielt § 14 Abs. 1 VVG dara uf ab, dem Versicherer die e r- forderliche Zeit zur Prüfung zu verschaffen , ob und in welcher Höhe er zur Lei stung verpflichtet ist (hier zu 1 b bb ), soll § 31 Abs. 1 VVG ihn d a- zu befähigen, die hierzu erforderliche Tatsachengrundlage zu ermitteln . Beide Rege lungen bezwecken damit im Kern , dem Versicherer eine sachgerechte Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglich en (vgl. S e- natsurteil vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 20 15, 45 Rn. 19 zu § 34 VVG a.F. ). Hierzu zählt die Prüfung der Vertragswirksam ke it . I n- soweit ist auch hier ohne Belang, ob es bei der Prü fung des Versicherers um tatsächliche Umstände geht, welche seine Leistungspflicht unmitte l- 35 36 37 - 16 - bar entfallen lassen, oder solche, die ihm lediglich ein Gestaltungsr echt verschaffen, mit dessen Hilfe er d en Vertrag nachträglich zu Fall bringen kann . (4 ) Das Bestehen der entsprechende n Obliegenheit ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon abhängig , dass dem Versich e- rer Anhaltspunkte für eine vorvertragliche Anzeigeobliegenheitsverle t- zung de s Versicherungs nehmers vorliegen . Zwar findet die Obliegenheit - wie die Wirksamkeit von § 22 Abs. 2 Satz 2 der AVB - ihre Grenze im Recht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht begrenzt indes nur den Umfang der Ob liegenheit, o h- ne an ihr Eingreifen erhöhte Anforderungen zu stellen. (a ) Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers , bei der Bescha f- fung seiner persönlichen Da ten durch den Versicherer mitzuwirken, b e- rührt sein grundrechtlich geschützte s Interesse an i nformationellem Se lbstschutz. D enn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung g e- währleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Daten bei ei nem Dritten (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 43; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22] ) oder beim Grundrechtsträger selbst (vgl. BVerfGE 65, 1, 45) erhoben werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Verpflichtung des Vers i- cherungsnehmers zur Mi twirkung bei der Datenerhebung des Versich e- rers sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzte . Vielmehr steht dem Interesse des Versicherungsnehmers an informationeller Selbstbesti m- mung das ebenfalls erhebliche Offenbarungs interesse des Versicherers gege nüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit durch Art. 12 38 39 40 - 17 - GG ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießt ( Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 31; BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 50; VersR 2013, 1425, 142 7 [juris Rn. 21] ). Beiden Grundrechten ist bei der Auslegung des § 31 Abs. 1 VVG nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die kollidierenden Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst wirksam we rden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 143; BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13, BGHZ 205, 22 Rn. 43). (b) Dabei ist einerseits dem berechtigte n Interesse des Versich e- rungsnehmer s Geltung zu verschaffen , dass keine Daten erhoben we r- den , die dem Versicherer über das erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über den Versicherungsnehmer gewä h- ren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 32; BVerfG VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 27] ). Da s wäre wie die Revision richtig erkennt - nicht gewährleistet , wenn der Vers i- cherungsnehmer seine Mitwirkung bei der Beschaffung entsprechender Daten durch den Versicherer zwar faktisch verweigern könnte, dadurch aber stets seine Mitwirkungsobliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG missac h- tete und die Fälligkeit seines Leistungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 VVG gefährdete. Denn damit wäre der Versicherer im Ergebnis bis zu einem eventuellen Einlenken des Versicherungsnehmers fakti sch leistungsfrei , obgleich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ve r- sicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden können, um des informationellen Selbstschutzes wi l- len die Leistungsfreiheit des Ve rsicherers hinzunehmen (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 39; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 25] ). 41 42 - 18 - Auf der anderen Seite ist das anerkennenswerte Interesse des Versicherer s und auch der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. OLG Saarbr ücken VersR 2009, 1478, 1481) zu wahren , zur Vermeidung ung e- rechtfertigter Versicherungsleistungen alle Tatsachen - auch Hilfstats a- chen - zu erfahren, die unmittelbar oder auch erst nach der Ausübung von Gestaltungsrechten zu seiner Leistungsfreiheit führen können (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversiche rung 3. Aufl. P Rn. 32). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Zeitpunkt der Datenerhebung oft noch nicht möglich ist, sicher zu beurteilen, auf welche Tatsachen es bei der Beu r- teilung der Leistungspflicht am Ende ankommt (vgl . BVerfG VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]; HK - VVG/Muschner, 3. Aufl. § 213 Rn. 22; Fricke, VersR 2009, 297, 300). (c) Die Abwägung der vorstehenden Belange führt nicht dazu, die den Versicherungsnehmer treffende Mitwirkungso bliegenheit auf Fälle zu beschränken , in denen bereits ei ne konkrete Verdachtslage für eine A n- zeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers besteht (so aber Büchner, Neue Entwicklungen und alte Probleme in der Berufsunf ä- higkeitsversicherung nach der VVG - Reform 2015 S. 236; Marlow/Spuhl, Das N eue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1461; ähnlich: Egger, VersR 2012, 810, 813), welche - wie die Revision meint - sogar die subjektiven V o- raussetzungen der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers umfassen müsste. Denn der dem Ver sicherer zuzubilligende Beurte i- lungsspielraum in der Frage, welche Angaben er zur Sachverhaltsermit t- lung für erforderlich hält, wäre zu weit gehend eingeschränkt , müsste er zur Rechtfertigung seiner Erhebungen zunächst jeweils im Einzelnen da r legen und gege benenfalls beweisen, dass die Fallumstände den ko n- kreten Verdacht einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliege n- heit durch den Versicherungsnehmer begründeten. 43 44 - 19 - Vielmehr ist d er Ausgleich der insoweit widerstreitenden Intere s- sen dadurch herzustel len, dass der Versicherungsnehmer bei der Erh e- bung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitz u- wirken hat , als diese zur Prüfung des Leistungs falles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch un bekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat , so erstreckt sich die Obli e- genheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung sol cher weniger weitreichen der und persönlichkeitsrel evanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen , welche Informat i- onen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1428 [juris Rn. 29] ). Dies kann im Fall eines geringen Kenntnis stand e s des Versich e- rers eine gestufte, einem Dialog vergleichbare (vgl. dazu BVerfG aaO 1427 f. [juris Rn. 22, 28] ) Datenerhebung erforderlich werden lassen, in deren Rahmen zunächst Vorinformationen allgemeiner Art erhoben we r- den, auf deren Grund lage der Versicherer sodann einzelne, spezifischere Anfragen zu stellen vermag , deren Beantwortung unter Umständen wi e- derum zur Grundlage n och weiter ins Detail gehender Erkundigungen werden kann . Nach allem ist der Versicherungsnehmer aufgrund der ih n treffe n- den Aufklärungs o bliegenheit weder gehalten, dem Versicherer bei der Datenerhebung - selbst wenn sich diese auf eine oder wenige Au s- kunftspersonen beschränken sollte - völlig freie Hand zu lassen, noch muss er seinerseits vorformulierte Entwürfe de s Versicherers für weit g e- fasste Schweigepflichtentbindungserklärungen o der ähnliche Ermächt i- gung en des Versicherers in der Wei se modifizieren, dass sie über das 45 46 47 - 20 - genannte Maß nicht hinausgehen (vgl. BVerfG aaO). Vielmehr werden sich die Erhebungen des Vers icherer s zunächst auf solche Informationen zu beschränken haben, die ihm einen Überblick über die zur Beurteilung des Versicherungs falles einschließlich des vorvertraglichen Anzeigeve r- haltens des Versicherungsnehmers relevanten Umstände ermöglichen. D ies kann etwa auf einer ersten Stufe der Erhebungen die Frage betreffen, wann in dem für die Anzeigeobliegenheit maßgeblichen Zei t- raum ärztliche Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden haben, was beispielsweise durch eine Auskunft des Krankenversich erers bean t- wortet werden könnte, den der Versicherungsnehmer zunächst nur ins o- weit von seiner Schweigepflicht entbinden müsste. Besonders sensible Gesundheitsdaten (etwa Diagnosen, Behandlungsweisen oder Veror d- nungen betreffend) blieben von der Auskunftsob liegenheit des Versich e- rungsnehmers so lange nicht umfasst, bis der Versicherer aufgrund se i- ner Prüfung der Vorinformationen sein Auskunftsverlangen weiter ko n- kretisiert. Erst dann wäre d er Versicherungsnehmer gehalten, dieser Konkretisierun g entsprechende Schweigepflicht entbindungen zu erteilen. Allerdings bleibt es ihm unbenommen, zur Beschleunigung der Leistungsprüfung stattdessen sogleich umfassende Auskünfte zu erteilen und auch eine unbeschränkte Schweige pflicht entbindung zu erklären. Denn als Tr äger des Rechts auf informationelle Selbst be s t immung steht es ihm frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 34). Hierüber und über die andernfalls nach den vorg e- nannten Maßstäben schrittweise zu erfüllend e Obliegenheit, Schweig e- pflicht entbindungen zu erteilen, hat der Versicherer den Versicherung s- nehmer eingangs seiner Erhebungen zu informieren. 48 49 - 21 - (5 ) Gegen die Annahme einer derart begrenzten Mitwirkungsobli e- genheit des Versicherungsnehmers aus § 31 Abs. 1 VVG greifen die von der Revision und Teilen der Literatur erhobenen Einwände nicht durch. (a ) Soweit der Senat im Urteil vom 28. Oktober 2009 (IV ZR 140/08, VersR 2010, 97 Rn. 23 ) das Interesse des Versicherungsne h- mers als hoch eingestuft hat , Informationen über ihn betreffende Erkra n- kungen geheim zu halten und den Umgang damit zu kontrollieren , hat er zugleich hervorgehoben , dass das Recht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis der Vertragspartner e i- ner Berufsunfähigkeitsversi cherung da durch modifiziert ist , dass es dem Versicherungsnehmer von Gesetzes wegen ob liegt, dem Versicherer r e- levante Informationen über seinen Gesundheitszustand auch im Lei s- tungsfall zugänglich zu machen, soweit dies zur Prüfung der Leis tung s- pflicht erf orderlich ist, um dem legitimen Inte resse des Versicherers an der Kenntnis und Verwendung dieser Informationen Rechnung zu tragen ( Senat aaO Rn. 24). (b ) A nderes ergibt sich auch nicht aus § 213 Abs. 1 VVG . Dessen Tatbestand ist von seinem Wo rtla ut her weiter als der des § 31 Abs. 1 VVG, weil er die Erhebung personenbezogene r Daten für z u- lässig erklärt, deren Kenntnis " für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht " erforderlich ist . Ferner wird der wi r- kungsvolle inform ationelle Selbstschutz, den die Regelung bezwecken soll, durch die Begrenzung des Obliegenheitsumfangs (s. oben 2 a bb (4) (c)) gewährleistet . Da s gilt insbesondere auch für das achtens - und schützenswerte Interesse redlicher Versicherungsnehmer an der G e- h eimhaltung sensibler Gesundheitsdaten. Der Einwand der Revision, die 50 51 52 53 - 22 - vom Versicherer erhobenen Daten könnten inhaltlich falsch sein und b e- gründeten für den redlichen Versicherungsnehmer das Risiko, mit ta t- sächlich nicht gegebenen Gestaltungsrechten konfron tiert und deshalb in einen langwierigen Rechtsstreit verwickelt zu werden, greift nicht durch. Die jeder Ermittlung anhaftende Möglichkeit eines falschen Ermittlung s- ergebnisses kann die Zulässigkeit der Ermittlung als solche nicht infrage stellen. Dem entsprechend geht auch die überwie gende Meinung in Rech t- sprechung und Literatur zu Recht davon aus, § 213 VVG stehe einer D a- tenerhebung zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeo b- liegenheits verletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen (OL G Saarbrücken VersR 2013, 1157, 1161; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 213 VVG Rn. 46; HK - VVG /Muschner, 3. Aufl. § 213 VVG Rn. 22; Eichelberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 213 VVG Rn. 7; Wolf in Loosch elders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 213 VVG Rn. 8; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 213 Rn. 30; Rixecker in Langheid /Rixecker , VVG 5 . Aufl. § 213 Rn. 1 3 ; Britz, Die E r- hebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungsu n- ternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG unt er Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 2011 S. 135 f.; Reichel in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 32; Ne u- haus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. P Rn. 33; Britz, VersR 2015, 410, 412; Fricke, VersR 2 009, 297, 299 f.; Höra, r+s 2008, 89, 93; Rixecker, ZfS 2007, 556; jedenfalls soweit konkreter Anfangsverdacht vor liegt: Höra in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 213 VVG Rn. 36; Marlow/Spuhl, Das N eue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1460 f.; a.A. Egger, VersR 2012, 810, 813; ders., VersR 2014, 553, 554; ders., VersR 2014, 1304, 1306; ders., VersR 2015, 1209, 1211). 54 - 23 - Zwar wird in der Literatur vereinzelt gefordert, zwischen der als Versicherungsfall geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Information sbegehren des Versicherers müsse eine kausale Verbindung bestehen (Egger, VersR 2012, 810, 813; ders., VersR 2014, 1304, 1307; Neuhaus/K loth, NJOZ 2009, 1 3 70, 1375 f. ) . Dem kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden , weil e ine solche Einschränkung der Da tenerhebung im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze findet und jede n- falls das Recht des Versicherers, den Versicherungs vertrag im Fall einer arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss nach § 123 BGB anzufechten, eine solche Kausalität nicht voraussetzt . (c ) Soweit die Revision darauf verweist , der Versicherer könne dann, wenn ihm konkrete, greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen e i- ner Anzeigeobliegenheits verletzung vorl ä gen, ohnehin von " seinem Recht Gebrauch machen und den Vert rag anfechten bzw. den Rücktritt erklären " , so dass er keiner weiteren Auskünfte mehr bedürfe, überzeu g t dies bereits deshalb nicht , weil es den Interessen beider Parteien des Versiche rungs vertrages widerspräche, dem Versicherer eine fundierte Überprüfung des Sachverhalts im Wege der Datenerhebung zu verwe h- ren und ihn auf diese Weise zu einem Rücktritt oder einer Arglistanfec h- tung aufgrund eines bloßen Verdachts zu drängen . (d ) Ein die Datenerhebung rechtfertigendes schutzwürdiges Int e- resse des Versich erers lässt sich auch nicht mit der Erwägung verne i- nen , er könne durch Gestaltung der Antragsfragen und Umorganisation seines Vertriebs bereits die vorvertragliche Beschaffung der für ihn ris i- korelevanten Informat ionen mitgestalten . Eine Pflicht des Versic herers , die Richtigkeit sämtlicher bei der Vertragsanbahnung erteilten Auskünfte de s Versicherungsnehmers - so sie nicht ersichtlich unklar oder unvol l- 55 56 57 - 24 - ständig sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2008 - IV ZR 119/06, VersR 2008, 668 Rn. 10 m.w.N. ) - bereits vor Vertragsschluss zu übe r- prü fen , sieht das Gesetz nicht vor. (e ) Der so verstandenen Mitwirkungsobliegenheit des Versich e- rungsnehmers aus § 31 Abs. 1 VVG steht auch nicht der allgemeine pr o- zessuale Grundsatz entgegen , dass derjenige, der aus einer Rechtsnorm für sich günstige Rechtsfolgen herleiten möchte, deren Voraussetzungen darlegen und beweisen muss (a.A. Egger, VersR 2012, 810, 818 f.; ders., VersR 2015, 1209, 1218). Diese Regel ist hier nicht einschlägig. Denn im Unterschied zum Z ivilprozess wird das außergerichtliche Leistungsprüfungsverfahren des Versicherers vom Gedanken der koop e- rativen Regulierung des Versicherungs falles getragen (vgl. Brömme l- meyer in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 31 VVG Rn. 2 m.w.N.), der unter and e- rem in der gese tzlichen Informationsobliegenheit des Versicherung s- nehmers seine Ausprägung findet und seine Grundlage darin hat, dass sich das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß auf das wechse l- seitige Vertrauen beider Vertragspartner gründet ( vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 IV ZR 110/11, VersR 2013, 609 Rn. 26) . (f ) Schließlich greifen auch die in Teilen der Literatur erhobenen Bedenken nicht durch , wonach es dem Versicherungsnehmer nicht z u- zumuten sei, am Entzug seiner Ansprüche und Rechtsposi tion mit zu wi r- ken (so: Egger, VersR 2015, 1209, 1217). Der im Strafprozessrecht b e- deutsame Grundsatz , dass niemand sich selbst bezichtigen muss , kann grundsätzlich nicht auf das Versicherungsvertragsrecht übertragen we r- den (vgl. Looschelders in Looschelders/Pohlmann , VVG 2. Aufl. § 31 Rn. 15). Der Versicherungsnehmer hat auf entsprechendes Verlangen 58 59 60 - 25 - des Versicherers ihm bekannte Tatsachen selbst dann wahrheitsgemäß und vollständig zu o ffenbaren, wenn das seinen eigenen Interessen w i- derstreitet, weil diese Tatsachen es dem Versicherer erst ermöglichen , seine Leistungspflicht sachgerecht zu prüfen und sich gegebenenfalls auf Leistungsfreiheit zu berufen (Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05, VersR 2007, 389 Rn. 14; vom 16. November 2005 IV ZR 307/04, Vers R 2006, 258 Rn. 13 m.w.N.). b) Seine r nach all d em bestehende n Mitwirkungsobliegenheit hat der Kläger nicht genügt , weil er sich weigerte, der Beklagten die B e- schaffung der zur Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheits verle t- zungen erforderlichen Gesundheitsdaten zu ermöglichen . Die s war nicht deshalb gerechtfertigt , weil die Beklagte mehr verlangt hätte, als dem Kläger nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 der AVB i.V.m. § 31 Abs. 1 VVG tatsächlich oblag. aa ) E ntgegen der Auffassung der Revision ist es im Streitfall au s- nahmsweise ohne Belang , dass die Einholung aller bei den Krankenka s- sen des Klägers gespeicherten Behandlungsdaten, die bis in den Juni 2002 zurückreichen, erheblichen Bedenken begegnet . N achdem sich der Kläger ernsthaft und endgültig ge weigert hatte , bei jedweder Erhebung von Gesundheitsdaten mitzuwirken, die nicht der Klärung des Versich e- rungs falles , sondern der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheit s- verletzun gen dient, erschien e in gesondertes, enger gefasstes Mitwi r- kungsverlangen der Beklagten , die in der vorgerichtlichen Korrespo n- denz mit dem Kläger die Bereitschaft gezeigt hatte, über den Umfang der erforderlichen Schweigepflichtentbindung eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, letztlich aussicht s l os. Insofern kommt es hier au s- nahmsweise auch nicht darauf an, dass die Beklagte den Kläger nicht 61 62 - 26 - auf die Möglichkeit der schrittweisen Schweigepflichtentbindung hinwies (vgl. oben II 2 a bb (4) (c)), weil der Kläger durch sein Verhalten unzwe i- felhaft zum Ausdruck bra chte, dass er eine Datenerhebung zur Aufkl ä- rung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen grundsätzlich zurückweise . bb ) Gleiches gilt in Bezug auf die Frage , ob die geforderte Mitwi r- kungshandlung dem Kläger im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht zumutbar war , weil die Beklagte ihm kein Ve rfahren ermöglicht hat , in dessen Rahmen er die begehrten Informationen selbst hätte beschaffen und an die Beklagte weiterleiten können ( vgl. hierzu: BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 60). A uch insoweit war eine Aufforderung zur wahlwe i- sen Mitwirkung des Klägers entbehrlich, weil er jegliche Datenerhebung zum Zwecke der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheits verle t- zungen ernsthaft und endgültig abgelehnt ha t te . c) Anderes ergibt sich schließlich weder a us den " Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ve r- sicherungswirtschaft " , die vom Gesamtverband der Deutschen Versich e- rungswirtschaft e.V. (GDV) aufgestellt wurden, noch infolge einer von der Beklagten während des Rec htsstreits in erster Instanz versandten " Ku n- deninformation zur Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten sowie zur Schweigepflichtentbindung " . Die Datenschutzregeln des GDV sind für den Streitfall bereits de s- halb ohne Belang, weil sie erst im Revisionsverfahren vorgelegt worden sind und es daher an entsprechenden Feststellungen des Berufungsg e- richts zu ihrem Inhalt fehlt (§ 559 ZPO). Bei der von der Beklagten ve r- sandte n Kundeninformation handelt es sich nach den revisionsrechtlich 63 64 65 - 27 - n icht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgericht s um eine allgemein gehaltene Information ohne Bezug zur konkreten Leistung s- pr ü fung . Ein Verzicht der Beklagten auf die hier beabsichtigte Datene r- hebung ergibt sich daraus nicht . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2013 - 23 O 341/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.07.2014 - 6 U 134/13 -
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