BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 290/02 Verkündet am: 21. März 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:neinBGHZ:neinBGHR: ja SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 Buchst. e, § 12 Abs. 1, 2Die unentgeltliche Überlassung einer Reichsheimstätte ist auch dann nicht als Ü-berlassungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzusehen, wenn derNutzer die Lasten zu tragen und der Ausgeber die (nicht verwirklichte) Absicht hatte,die Reichsheimstätte nach Durchsetzung eines Heimfallanspruchs an den Nutzerneu auszugeben.BGH, Urt. v. 21. März 2003 - V ZR 290/02 - LG Halle/Saale AG Halle-Saalkreis - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 21. März 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger werden das Urteil der 14. Zivilkammerdes Landgerichts Halle aufgehoben und das Urteil des Amtsge-richts Halle-Saalkreis vom 18. Januar 2002 abgeändert.Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück G. str. 26 inH. zu räumen und an die Kläger herauszugeben.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger sind als Erben ihrer Eltern Eigentümer des von dem Beklag-ten bewohnten Einfamilienhauses in H. . Die Eltern der Kläger hatten dasGrundstück durch einen Kauf- und Reichsheimstättenvertrag vom 2. Dezember1942 als Reichsheimstätte erworben. Ausgeber war damals die MitteldeutscheHeimstätten GmbH, deren Rechtsnachfolger zuletzt der VEB VolkseigeneWohnungsunternehmen H. (VEB) war. Nach dem zweiten Weltkrieg gaben - 3 -die Eltern der Kläger die Nutzung des Hauses auf und zogen in die Gegendvon C. . Mit ihrer Zustimmung nahm der Beklagte, ein Vetter des Vatersder Kläger, das Haus in Besitz. Auf sein Betreiben hin wollte der VEB einenHeimfallanspruch gegen die Eltern der Kläger gerichtlich durchzusetzen. Hier-zu kam es nicht.Die Kläger verklagten den Beklagten auf Herausgabe des Grundstücksund auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Sie unterlagen vor dem Land-gericht Halle/Saale und dem Oberlandesgericht Naumburg, dessen Urteil vom30. Januar 1996 rechtskräftig ist. In dem Urteil wurde auch eine auf Feststel-lung seines Eigentums gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. DasOberlandesgericht vertrat die Ansicht, dem Beklagten stünden Ansprüche nachdem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu, weil er wie ein Überlassungsnehmerzu behandeln sei. Seit dem 1. Januar 1995 gelte ein Überlassungsvertrag zwi-schen den Parteien als Mietvertrag fort. Diesen Mietvertrag kündigten die Klä-ger fristlos, weil der Beklagte sich weigerte Mietzins zu zahlen.Die Kläger haben den Beklagten auf Räumung und Herausgabe desGebäudes auf dem Grundstück G. straße 26 in H. verklagt. DieKlage ist vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halle/Saale erfolglosgeblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klä-ger ihr Räumungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zu-rückzuweisen, weil er nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchs-berechtigt sei. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Beklagte nach Art. 233§ 2a EGBGB zum Besitz berechtigt und die von den Klägern ausgesprocheneKündigung wirkungslos sei. Dem Beklagten stünden Ansprüche nach dem Sa-chenrechtsbereinigungsgesetz zu. Zwar hätten die Parteien keinen Überlas-sungsvertrag abgeschlossen. Einem Überlassungsvertrag sei aber, wie dasAmtsgericht im Anschluß an das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom30. Januar 1996 zu Recht erkannt habe, der vorliegende Fall gleichzustellen.II.Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.Der Beklagte ist nach §§ 1004, 985 BGB verpflichtet, das Grundstück der Klä-ger zu räumen und herauszugeben, weil er nicht zum Besitz berechtigt ist. Ihmstehen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klä-ger die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen. Dem Wortlautnach haben die Kläger zwar nur Räumung und Herausgabe des auf ihremGrundstück stehenden Gebäudes beantragt. Dies bringt das von den Klägernverfolgte Rechtsschutzziel aber nicht zutreffend zum Ausdruck. Unter solchenUmständen darf auch im Prozeßrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Aus-drucks gehaftet werden, vielmehr ist der wirkliche Wille der Parteien zu erfor- - 5 -schen (BGH, Urt. v. 30. Januar 1979, VI ZR 45/78, VersR 1979, 373). DieAuslegung und rechtliche Würdigung des Parteivorbringens unterliegt der frei-en Nachprüfung auch des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH,Urteil vom 19. Januar 1989, IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766). Aus dem vor-prozessualen Kündigungsschreiben und Vorbringen der Kläger im Rechtsstreitergibt sich, daß sie nicht nur die Räumung des Gebäudes, sondern die Räu-mung des Grundstücks insgesamt anstreben. Denn sie wollen die Klärung derFrage erreichen, ob dem Beklagten die von ihm behaupteten Ansprüche nachdem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. Diese Ansprüche beziehensich aber nicht nur auf das Gebäude, an dem zudem auch kein selbständiges,vom Eigentum am Grundstück losgelöstes, Eigentum besteht, sondern auf dasGrundstück insgesamt, das der Beklagte in Besitz hat.2. Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise auch davon ausgegangen,daß der Zulässigkeit der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 entgegensteht.Nach seiner Urteilsformel hat das Urteil des Oberlandesgerichts Naum-burg vom 30. Januar 1996 den von den Klägern seinerzeit geltend gemachtenHerausgabeanspruch abgewiesen. Zur Bestimmung des Umfangs der Rechts-kraft dieses Ausspruchs sind aber außer der Urteilsformel auch Tatbestandund Entscheidungsgründe dieses Urteils heranzuziehen (BGHZ 34, 337, 339;124, 164, 166). Sie ergeben, daß das Oberlandesgericht Naumburg seine Ent-scheidung nicht auf das auch hier zu beurteilende gesetzliche Recht zum Be-sitz nach Art. 233 § 2a EGBGB, sondern darauf gestützt hat, daß dem Beklag-ten ein Recht zum Besitz aus einem als Mietvertrag fortgeltenden Überlas-sungsvertrag zustehe. Dieser Sachverhalt hat sich durch die Kündigung des - 6 -angenommenen Mietverhältnisses verändert, so daß die Rechtskraft des altenUrteils der neuen Klage nicht mehr entgegensteht hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.September 1997, XII ZR 222/95, ZIP 1997, 2010, 2011).3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Räu-mungsanspruch der Kläger an einem gesetzlichen Recht des Beklagten zumBesitz des Grundstücks der Kläger aus Art. 233 § 2a EGBGB scheitert. DemBeklagten steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Anspruchnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.a) Das Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB setzt seit dem1. Januar 1995 voraus, daß dem Besitzer als Nutzer Ansprüche auf Ankauf desGrundstücks oder auf Bestellung eines Erbbaurechts daran nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz zustehen (BGHZ 136, 212, 216). Solche Ansprüchescheitern hier nicht von vornherein daran, daß der Beklagte nur auf Grund ei-nes sonstigen schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses zum Besitz berechtigtgewesen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Sa-chenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen, der auch bislang unentdeckteFälle einer Bereinigung zugänglich macht, soweit diese bei wertender Be-trachtung einem der genannten Regelbeispiele gleichzustellen sind oder aussonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung dem Schutzbereich desSachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen (vgl. SachenRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/5992, S. 102; Senatsurt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM1999, 94, 97, v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601, v.12. März 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969 und v. 3. Mai 2002, VIZ2002, 642, 643). Das setzt allerdings voraus, daß der Nutzer auf dem Grund-stück ein Eigenheim errichtet oder an einem bestehenden Eigenheim bauliche - 7 -Maßnahmen vorgenommen hat, die nach näherer Maßgabe von § 12 Abs. 1SachenRBerG der Neuerrichtung gleichkommen. Das ist nach den von denVorinstanzen getroffenen Feststellungen hier nicht der Fall. Der Beklagte hatzwar die Wohnfläche vergrößert. Er hat aber weder das auf dem Grundstückbefindliche Einfamilienhaus vollständig errichtet oder rekonstruiert oder dieNutzungsart verändert.b) Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann derBeklagte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur anspruchsberechtigtsein, wenn auf seinen Fall § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzuwenden wäre. Dasist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Fall.aa) Das Berufungsgericht hat § 12 Abs. 2 SachenRBerG zutreffend nichtunmittelbar angewandt. Der Beklagte war nicht auf Grund eines Überlassungs-vertrags zum Besitz berechtigt. Ein Überlassungsvertrag liegt nach Art. 232§ 1a EGBGB nur bei einem Vertrag über die Nutzung eines im technischenSinne staatlich verwalteten Grundstücks vor (Senat, Urt. v. 27. September2002, V ZR 262/01, VIZ 2003, 90, 91). Dazu gehört das Grundstück der Klägernicht. Es war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 eine Reichsheimstätte,stand aber nicht unter staatlicher V) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann § 12 Abs. 2SachenRBerG auf einen Fall wie den vorliegenden nicht analog angewandtwerden.(1) Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß der Beklagte ganz ähn-lich einem Überlassungsnehmer die öffentlichen Lasten des Grundstücks ge- - 8 -tragen, die Grundpfandrechte abgelöst und einen Betrag entrichtet hat, derdem Kaufpreis entspricht. Das allein rechtfertigt eine analoge Anwendung derVorschrift aber nicht. Voraussetzung ist vielmehr, daß solche Fälle eine demPlan des Gesetzgebers widersprechende Lücke darstellen und der Gesetzge-ber diese Lücke durch Anwendung dieser Vorschrift ausgefüllt hätte, hätte ersie rechtzeitig wahrgenommen. Bei der Annahme solcher Lücken ist im Rah-men der Bereinigungsgesetzgebung große Zurückhaltung geboten (BVerfG,Beschl. v. 21. Januar 1999, 1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333). Mit dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz sollten ebenso wie dem Schuldrechtsanpassungsge-setz nur solche vom Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung vorgefundenenRechtsverhältnisse sozialverträglich in BGB -konforme Rechtsgestaltungenüberführt werden, die durch die Rahmenbedingungen der sozialistischen Plan-wirtschaft in der DDR geprägt und dem Recht des BGB fremd waren. Währenddas Schuldrechtsanpassungsgesetz der Überführung vertraglicher Nutzungs-verhältnisse dient, sollen mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz DDR-spezifische dingliche Nutzungsverhältnisse und aus der baulichen Nutzungfremder Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen entstandene Rechtsver-hältnisse an das Recht des BGB angepaßt werden (BT-Drucks. 12/5992, S. 1,50; BVerfG, Beschl. v. 8. April 1998, 1 BvR 1680/93, NJW 1998, 3033 u.Beschl. v. 21. Januar 1999,1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333).(2) Hier liegt ein Fall vor, der auch in den westlichen Bundesländernhätte vorkommen können. Auch dort konnte es bis zur Aufhebung des Reichs-heimstättengesetzes durch Gesetz vom 17. Juni 1993 (BGBl. I S. 912) gesche-hen, daß der Ausgeber einer Reichsheimstätte einen Heimfallanspruch entge-gen seinen Absichten nicht durchsetzte, obwohl er einen Neuerwerber vorge-sehen hatte. Solche Fälle sind nicht Ausdruck der durch die Rahmenbedingun- - 9 -gen der sozialistischen Planwirtschaft in der DDR geprägten Nutzungsverhält-nisse an Grund und Boden. Hier sind vielmehr lediglich die seinerzeit auch inder DDR vorhandenen gesetzlichen und vertraglichen Instrumente nicht ge-nutzt worden. Das gab dem Gesetzgeber keine Veranlassung, für Sachverhalteder hier vorliegenden Art im Gefolge der Wiedervereinigung besondere, sozial-verträglich ausgestaltete Überleitungs- oder Überführungsvorschriften zu er-lassen (zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschl. v. 21. Januar 1999, 1 BvR645/96, VIZ 1999, 333, 334).(3) Auch der von den Vorinstanzen im Anschluß an das Urteil des O-berlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 hervorgehobene Umstand,daß der VEB den Heimfallanspruch geltend machen und die Heimstätte an denBeklagten neu ausgeben wollte, rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Ge-setzgeber sie der Sonderregelung des § 12 Abs. 2 SachenRBerG unterstellthätte, hätte er solche Fallgestaltungen vor Erlaß des Sachenrechtsbereini-gungsgesetzes wahrgenommen. § 5 I Nr. 3 S. 2 lit. c SachenRBerG stellt einender Tatbestände dar, in denen im Wege der Rückausnahme (§ 2 I Nr. 2Halbs. 2SachenRBerG) das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf schuldrechtlicheRechtsverhältnisse anwendbar ist. Der Senat hat diesen Ausnahmecharakterbetont und dem Pächter, der mit staatlicher Billigung bauliche Maßnahmen zuWohnzwecken durchgeführt hatte, einen Bereinigungsanspruch nach den fürÜberlassungsverträge geltenden Grundsätzen ebenso versagt wie einem Nut-zer, der in Erwartung einer Enteignung und der Verleihung eines Nutzungs-rechts bauliche Maßnahmen an einem Grundstück durchgeführt hat (Urt. v.16. Oktober 1998, V ZR 390/97, VIZ 1999, 40, 41; Urt. v. 27. September 2002,V ZR 262/01, VIZ 2003, 90, 91). - 10 -Der vorliegende Fall gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer analogen An-wendung. Während nämlich die Eigentümer von Grundstücken, über die Ü-berlassungsverträge geschlossen wurden, keine Möglichkeit der Einflußnahmeauf ihr Anwesen hatten, war das bei den Eltern der Kläger gerade nicht derFall. Der VEB sah sich nicht in der Lage, die Heimstätte ohne weiteres einzu-ziehen und an den Beklagten neu auszugeben. Er hielt es für notwendig, denHeimfallanspruch gegen die Eltern der Kläger vor den Gerichten im WestenDeutschlands durchzusetzen, bevor er es an den Beklagten neu ausgebenkonnte. Dazu hat er förmlich um Genehmigung ersucht und diese von dem Amtfür Rechtsschutz auch erhalten, das ebensowenig eine Möglichkeit der unmit-telbaren Einziehung gesehen hatte. Auch das steht einer analogen Anwendungdes § 12 Abs. 2 SachenRBerG entgegen.c) Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden. Die Vorinstanzenhaben die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine weitereSachaufklärung ist nicht zu erwarten.4. Ein Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks läßt sichschließlich nicht aus einem anderen Grund ableiten. Das von dem Oberlan-desgericht Naumburg angenommene Nutzungsverhältnis haben die Klägerwirksam gekündigt. Der Beklagte hat weder einen Anspruch auf Ersatz vonVerwendungen auf das Haus der Kläger noch ein sich hieraus etwa ergeben-des Recht zum Besitz geltend gemacht. - 11 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Full & Egal Universal Law Academy