BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 290/03 vom16. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 16. Februar 2004beschlossen:1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einenRechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-HolsteinischenOberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten desKlägers verworfen.Streitwert : 36.813,02 nrGründe: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat von der Beklagten Versi-cherungsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter30%iger Invalidität infolge eines Auffahrunfalls gefordert. Die Vorinstan-zen haben die Klage abgewiesen, weil sie sich nach Auswertung zahlrei-cher ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen und nach Einholung desGutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht davon - 3 -haben überzeugen können, daß Dauerschäden, welche bedingungsge-mäße Invalidität begründen würden, auf den Unfall des Klägers zurück-zuführen sind. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen wor-den.Der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544ZPO) erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfah-rens einen Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, nachdemsein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat undweitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach derBehauptung des Klägers eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnetwerden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nichtfindet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er-scheint.a) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn diePartei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereitenRechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen demGericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat(vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98 - EzFamR ZPO§ 78b Nr. 2 unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHRZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt eshier. Der Kläger trägt lediglich vor, daß und weshalb sein bisheriger Pro-zeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, daß ein von ihm an- - 4 -gesprochener Rechtsanwalt erkrankt gewesen sei und daß zwei weitere,beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte das Mandat nichthätten übernehmen können, weil die Beklagte zu ihren Mandanten zähle.Seine weitere Behauptung, er habe daneben auch andere beim Bundes-gerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angesprochen, hat der Klägerweder mit Namen noch mit Ablehnungsgründen konkretisiert. Das reichthier schon deshalb nicht aus, weil der Kläger seine Behauptungen - auchsoweit er Rechtsanwälte namentlich benannt und Gründe für die Man-datsablehnung vorgetragen hat - nicht belegt hat. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs wäre ihm im übrigen zuzumuten gewe-sen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenenRechtsanwälte zu wenden (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - IV ZR133/97 - unter 2; vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VIZR 219/99 - MDR 2000, 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglichdrei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden ist).b) Davon abgesehen ist die Nichtzulassungsbeschwerde in derSache auch aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 543Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich. - 5 -3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-fen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einenbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4ZPO) begründet worden ist.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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