BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 290/04 Verk374ndet am: 7. Dezember 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RBerG Art. 1 247 1 Die fachtechnische 334berpr374fung von Architektenleistungen und deren Berechnung ist keine unerlaubte Rechtsberatung. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 290/04 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-ter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die ein Architekturb374ro betreibt, verlangt von dem Beklag-ten die Bezahlung eines Erfolgshonorars. 1 Die Parteien schlossen am 27. Juli 2000 einen Vertrag, wonach die Kl344-gerin mit der 334berpr374fung der Leistungen und des abgerechneten Honorars des Architekturb374ros A., das zuvor f374r den Beklagten t344tig war, beauftragt wurde. 2 334ber die zu erbringenden Leistungen haben die Parteien in 247 3 des Ver-trags Folgendes vereinbart: 3 - 3 - "1. Der Auftragnehmer f374hrt seine Leistung auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber zur Verf374gung gestellten Unterlagen aus. 2. Zusammenstellung und Pr374fung s344mtlicher Rechnungen 205 mit den tats344chlich erbrachten Planungsleistungen. 3. Pr374fen der Planung in Bezug auf Verwertbarkeit und 334berein-stimmung mit der gepr374ften HU-Bau. 4. Pr374fen der eingereichten Bauunterlagen mit den baufachlich geforderten Auflagen und deren Einarbeitung in die Ausf374h-rungsplanung. 5. Erstellung vom Bauausgabebuch in Anlehnung an die RB-Bau nach Kostengruppen der DIN 276. 6. Die erbrachten Planungsleistungen und die in Rechnung ge-stellten Planungsleistungen auf F366rderf344higkeit pr374fen. Die evtl. nicht f366rderungsf344higen Planungsleistungen gegebenen-falls vertraglich, au337erhalb des Generalplanervertrages, zuord-nen. 7. Darstellung des aktuellen Planungsstandes der Bauma337nah-men nach Leistungsphasen der HOAI entsprechend der gepr374f- ten HU-Bau." Gem344337 247 5 dieses Vertrags war f374r die zu erbringende Gesamtleistung ein Pauschal-Grundhonorar von 60.000 DM zuz374glich Mehrwertsteuer verein-bart. Zus344tzlich haben die Parteien folgendes festgelegt: "F374r die eindeutig nachgewiesenen Honorareinsparungen zwischen den geltend gemachten Pla-nungskosten und den tats344chlich durch vertraglich und verwertbare Planungs- 4 - 4 - leistung sowie evtl. R374ckforderung gegen374ber 205 A. unter Ausschluss der Ver-j344hrungsfristen, werden 10 % zuz374glich Mehrwertsteuer von den eingesparten Planungskosten und R374ckforderungen als Verg374tung f344llig". 5 Die Kl344gerin hat die von den Architekten A. gestellten Rechnungen ge-pr374ft. Die im 334brigen vereinbarten vertraglichen Leistungen hat sie nicht voll-st344ndig erbracht, sondern ihre T344tigkeit f374r den Beklagten am 12. Dezember 2000 eingestellt. Die Kl344gerin hat zu Unrecht angesetzte Honoraranspr374che der Architek-ten A. in H366he von 2.223.250 DM ermittelt. Sie verlangt von dem Beklagten die Bezahlung eines Erfolgshonorars in H366he von 10 % dieses Betrags zuz374glich Mehrwertsteuer und abz374glich gezahlter 50.000 DM. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Be-rufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revi-sion verfolgt die Kl344gerin ihre Forderung weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 Auf das Schuldverh344ltnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 9 - 5 - I. 10 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil sie den Vertrag mit dem Beklagten weder vollst344ndig erf374llt noch nach vorzeitiger Beendigung gem344337 247 649 Satz 2 BGB abgerechnet habe. 11 In der Honorarvereinbarung vom 27. Juli 2000 sei eine einheitliche Hono-rierung der aus sechs Positionen bestehenden Gesamtleistung der Kl344gerin vorgesehen, die ein Pauschal-Grundhonorar von 60.000 DM sowie eine von den nachgewiesenen Planungskosten-334berzahlungen abh344ngige zehnprozen-tige Anteilsverg374tung enthalten habe. Es handele sich insoweit nicht um zwei zu trennende Verg374tungsposten f374r unterschiedliche Leistungen, sondern um eine gesonderte, weil zum Teil erfolgsabh344ngige Entgeltvereinbarung. Dem aus dem Pauschalhonorar und Erfolgsanteil kombinierten Gesamthonorar st374nden sechs verschiedene Leistungspositionen gegen374ber, die die Kl344gerin nur teilweise erf374llt habe. Diese Teilerf374llung habe sie nicht ins Verh344ltnis zum vereinbarten Gesamthonorar gesetzt und dementsprechend abgerechnet, sondern ohne er-kennbare Ber374cksichtigung der nicht enthaltenen Leistungen ihr "Erfolgshono-rar" berechnet. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Vertragsverh344ltnis der Parteien vorzeitig beendet wurde. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte nach Einstellung der 13 - 6 - Arbeiten durch die Kl344gerin eine weitere Leistungserbringung nicht gefordert hat. 14 Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kl344gerin nach vorzeitiger Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags ihre Leistungen nach 247 649 Satz 2 BGB abzurechnen habe. Die Kl344gerin bean-sprucht lediglich eine Verg374tung f374r erbrachte Leistungen. Diese richtet sich nach 247 631 BGB. 2. Das Honorar und die ermittelten 334berzahlungen hat die Kl344gerin so-wohl in den vorgelegten Einzelrechnungen als auch in der Klageschrift schl374s-sig dargestellt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der in 247 5 des Vertrags vom 27. Juli 2000 getroffenen Entgeltvereinbarung, das zehn-prozentige Erfolgshonorar stelle zusammen mit dem Pauschal-Grundhonorar eine einheitliche Verg374tung dar, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht Stand. Sie entbehrt einer nachvollziehbaren Begr374ndung und orientiert sich nicht an allge-mein anerkannten Auslegungsregeln. 15 Das Berufungsgericht setzt sich 374ber den Wortlaut des Vertrages hin-weg. Danach ist das Erfolgshonorar ausschlie337lich f374r nachgewiesene 334ber-zahlungen zu leisten. Die Ermittlung der 334berzahlung setzt zwar voraus, dass die Kl344gerin Teilleistungen aus dem Leistungskatalog des 247 3 des Vertrags er-bringt, insbesondere 374berpr374ft, welche Leistungen die Architekten tats344chlich und in verwertbarer Weise erbracht haben. Das Erfolgshonorar ist nicht davon abh344ngig, welcher Anteil der Pauschalverg374tung der Kl344gerin f374r diese 334ber-pr374fung zusteht. Die Kl344gerin kann das Erfolgshonorar unabh344ngig von dem verdienten Teil des Pauschal-Grundhonorars beanspruchen, wenn sie die be-haupteten 334berzahlungen eindeutig nachgewiesen hat. 16 - 7 - Feststellungen dazu, dass die Parteien eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung in dem von ihm angenommenen Sinn geschlossen haben, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 17 18 3. Die Abweisung des vertraglichen Verg374tungsanspruchs l344sst sich auch nicht aus anderen Gr374nden aufrechterhalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vereinbarung der Parteien nicht wegen eines Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB. a) F374r die Beurteilung, ob eine gesch344ftsm344337ige T344tigkeit unter die Er-laubnispflicht des Art. 1 247 1 RBerG f344llt, kommt es darauf an, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaft-licher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im Wesentlichen um die Kl344rung rechtlicher Verh344lt-nisse geht. F374r die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftli-che Bet344tigung daher kaum ohne rechtsgesch344ftliches Handeln m366glich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Dieses ist vielmehr danach zu beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeintr344chtigung der Qualit344t und der Funktionsf344higkeit der Rechtspflege und der zu deren Aufrechterhaltung ben366-tigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erf374llbare T344tigkeit han-delt. Dabei sind die 366ffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuw344gen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vor-nahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, NJW 2005, 2458). 19 - 8 - b) Auf dieser Grundlage ist die von der Kl344gerin geschuldete Leistung nicht als unerlaubte Rechtsberatung einzuordnen. Die Kl344gerin hat es 374ber-nommen, die Rechnungen f374r Planungsleistungen des von dem Beklagten be-auftragten Architekten fachtechnisch zu 374berpr374fen. Au337erdem sollten die er-brachten Leistungen auf F366rderf344higkeit gepr374ft werden. Die Aufgabe der Kl344-gerin hatte ihren Schwerpunkt in einer fachlichen Pr374fung der durch den Archi-tekten erbrachten Planungsleistungen und deren Bewertung. Sie bezweckte im Wesentlichen die Kontrolle dieser Leistungen und damit die Sicherung der Qua-lit344t und der Wirtschaftlichkeit des geplanten Bauvorhabens. Diese allgemein als Teil einer Projektsteuerung qualifizierte Aufgabenstellung hat ihren Schwer-punkt nicht in einer rechtlichen Beratung. Es handelt sich um eine typischerwei-se von Architekten und Ingenieuren vorgenommene Leistung. Sie ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die Leistung von Architekten, die ihrerseits beauf-tragt werden, die Arbeiten von Bauunternehmern und deren Rechnungen fach-lich zu pr374fen. Der Umstand, dass eine solche Pr374fung nicht ohne W374rdigung der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen stattfinden kann, erhebt die ge-schuldete Leistung nicht zur unerlaubten Rechtsberatung. Die mit ihrer T344tigkeit zwangsl344ufig verbundene Rechtsbesorgung der Kl344gerin vollzieht sich im Rah-men ihrer fachlich definierten Aufgabe und dient ihrem Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1976 - I ZR 55/75, NJW 1976, 1635). Das gilt auch f374r die Bera-tung 374ber die F366rderf344higkeit. Diese war eingebettet in das von dem gesamten Vertrag verfolgte Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu sichern (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, NJW 2005, 2458). 20 c) Ohne Bedeutung ist es, dass der Vertrag auch das Ziel verfolgte, die Voraussetzungen f374r einen R374ckforderungsanspruch gegen den Architekten zu schaffen und die Parteien insoweit ein Erfolgshonorar vereinbart haben. Dass sich aufgrund einer fachlichen Beratung eine Rechtsverfolgung anschlie337en kann, begr374ndet keinen Versto337 gegen Art. 1 247 1 RBerG. Zu Unrecht beruft sich 21 - 9 - der Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, BauR 1995, 727). In dem jenem Urteil zugrunde liegenden Fall lag der Schwerpunkt auf der rechtlich beratenden T344tigkeit. Der Auftragnehmer hatte die Beratung 374bernommen, ob und gegebenenfalls auf welchem Wege der Auftraggeber die 304nderung eines Vertrages herbeif374hren k366nne und zwar zum Zwecke der Erh366hung einer Konzessionsabgabe. Eine vergleichbar umfassende rechtliche Beratung, die sich nicht auf eine fachliche Zuarbeit f374r die rechtliche Auseinandersetzung beschr344nkte, hat die Kl344gerin nicht 374bernommen. Ebenso wenig hat sie eine Beratung bei der Durchsetzung der eventuellen Forderung, die sich aufgrund ihrer fachlichen Feststellungen ergeben konnte, 374bernommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. M344rz 1989 - I ZR 30/87, NJW 1989, 2125). Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 2 O 36/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2004 - 2 U 31/04 -
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