BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 290/04 Verk374ndet am: 24. Januar 2006 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB VII 247247 2 Abs. 1 Nr. 13 a, 104 Abs. 1, 108 Abs. 1 a) Der Versicherungsschutz f374r eine Hilfeleistung gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII f374hrt grunds344tzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach 247 104 SGB VII. b) Die Bindungswirkung des 247 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Ent-scheidung dar374ber, ob der Gesch344digte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Besch344ftigungsverh344ltnisses im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII erlitten hat. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - LG Stuttgart AG Schorndorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht Schmerzensgeldanspr374che aus einer Verletzung durch eine Kuh des Beklagten geltend. 1 Am 8. November 2002 riss sich im Stall des Beklagten eine Kuh los und entwich durch das zu diesem Zeitpunkt offen stehende Stalltor. Als der Kl344ger die Kuh auf der Stra337e laufen sah, fuhr er mit seinem Pkw hinter einem weite-ren Anwohner her, der mit seinem VW-Bus die Kuh verfolgte. Dem Anwohner gelang es, die Kuh in einen Innenhof und dort in eine Scheune zu treiben. Er stellte seinen Bus und eine Regentonne vor das Scheunentor, um dieses zu versperren. Als der Kl344ger mit seiner Ehefrau im Innenhof mit dem anderen 2 - 3 - Anwohner das weitere Vorgehen besprach, sprang die Kuh 374ber die Regenton-ne. Der Kl344ger macht geltend, hierbei erheblich verletzt worden zu sein. 3 Durch Bescheid vom 5. Mai 2004 erkannte die Unfallkasse B.-W. das streitgegenst344ndliche Ereignis als Arbeitsunfall gem344337 247247 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII an. 4 Das Amtsgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt er-kl344rt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Be-rufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er sein Klagebegeh-ren weiter verfolgt. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Haftung des Beklagten sei gem344337 247 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Die Haftungsbeschr344nkung des Unter-nehmers gelte auch gegen374ber dem Nothelfer. In Kenntnis der fr374heren abwei-chenden Rechtsprechung sei der Wortlaut des seit dem 1. Januar 1997 an-wendbaren 247 104 Abs. 1 SGB VII ge344ndert worden. Dieser stelle nun nicht mehr wie der fr374here 247 636 RVO auf eine T344tigkeit im Unternehmen ab, son-dern schlie337e in die Haftungsbeschr344nkung alle Versicherten ein, "die f374r ihre Unternehmen t344tig sind" oder zu den Unternehmen "in einer sonstigen die Ver-sicherung begr374ndenden Beziehung stehen". Eine die Versicherung begr374n-dende Beziehung sei gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII auch die Nothilfe. 5 - 4 - Nach Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse B.-W. seien deshalb Anspr374che des Kl344gers auf Schmerzensgeld ausgeschlos-sen. II. 6 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an die Fest-stellung eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse B.-W. gem344337 247 108 Abs. 1 SGB VII gebunden ist. Diese Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten au337erhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Un-fallversicherungstr344ger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu ver-meiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtli-chen Kriterien zu gew344hrleisten (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 394, 396). Des-halb ist der Zivilrichter an die Entscheidung des Sozialversicherungstr344gers ge-bunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbrin-gen sind und ob der Unfallversicherungstr344ger zust344ndig ist. Die Bindungswir-kung erstreckt sich auch auf die Entscheidung dar374ber, ob der Kl344ger den Un-fall als Versicherter aufgrund eines Besch344ftigungsverh344ltnisses zu dem Be-klagten im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfe-leistender im Rahmen eines Versicherungsverh344ltnisses nach 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII erlitten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs und des Bundessozialgerichts war der Unfallversicherungsschutz nach dem fr374her geltenden 247 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, der inhaltlich dem jetzigen 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII entsprach, nur gegeben, wenn die unfallverursachende T344tigkeit unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls nicht schon 7 - 5 - nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach 247 539 Abs. 1 Nr. 1 und 247 539 Abs. 2 RVO, die dem jetzigen 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VII entsprechen, versichert war. Der Versicherungsschutz aus 247 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO war also im Verh344ltnis zu dem Versicherungsschutz nach 247 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 247 539 Abs. 2 RVO subsidi344r. Bejahte ein Unfallversiche-rungstr344ger seine Einstandspflicht aus 247 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, so verneinte er damit zugleich die Zuordnung der Unfallverletzung zu einer nach 247 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 247 539 Abs. 2 RVO versicherten T344tigkeit (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 198 f. und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, 856, 858; BSGE 68, 119, 121 und BSG NJW 1993, 1030). Eine 304nderung ist insoweit nach Inkrafttreten der Vorschriften des SGB VII nicht eingetreten, so dass mit der - hier vorliegenden - Bejahung der Einstandspflicht nach 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII zugleich die Zuordnung des Versicherungsfalls nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII verneint wird (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Stand 3/2004, SGB VII, 247 108 Rdn. 8.1; KasselerKomm/Ricke, Stand 12/2002, 247 108 SGB VII Rdn. 6; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, 247 108 SGB VII Rdn. 4). Der Bescheid der Unfallkasse B.-W. entfaltet daher hin-sichtlich des Vorliegens einer Nothilfe im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII Bindungswirkung auch gegen374ber dem Beklagten, wenn dieser gem344337 247 12 Abs. 2 SGB X - etwa durch eine eigene Antragstellung und Mitteilung des Er-gebnisses der sozialversicherungsrechtlichen 334berpr374fung - an dem sozialver-sicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war. 2. Als unzutreffend erweist sich jedoch die Auffassung des Berufungsge-richts, die Haftungsbeschr344nkung des Unternehmers nach 247 104 Abs. 1 SGB VII gelte auch gegen374ber dem Nothelfer im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII. 8 - 6 - a) Das Berufungsgericht will das aus dem Wortlaut des 247 104 Abs. 1 SGB VII herleiten und meint, dass die Nothilfe gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII eine "die Versicherung begr374ndende Beziehung" im Sinne des 247 104 SGB VII sei. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird der Versicherungsschutz des Nothelfers durch die Leistung der Nothilfe begr374ndet und folgt unmittelbar aus 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII, wird also gerade nicht durch die Beziehung zu ei-nem Unternehmen begr374ndet, wie 247 104 SGB VII das voraussetzt. Das gilt nach der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auch dann, wenn die Hilfeleistung einem Unternehmer zugute kommt (vgl. OLG Dresden VersR 2001, 1035, 1038; OLG D374sseldorf NJW-RR 2002, 1678, 1679; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, SGB VII, 247 104 Rdn. 9.4; Brack-mann/Krasney, Stand 5/1998, SGB VII, 247 104 Rdn. 13; KasselerKomm/Ricke, Stand 8/2000, 247 104 SGB VII Rdn. 11; Kater in Kater/Leube, SGB VII, 1997, 247 104 Rdn. 28; Lauterbach/Dahm, Stand 5/2005, SGB VII, 247 104 Rdn. 16; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, 247 104 SGB VII Rdn. 13). Bei einer Hilfe-leistung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII ergibt sich also die Unfallver-sicherung kraft Gesetzes und nicht etwa daraus, dass der Versicherte einem Unternehmen zu Hilfe kommt, sondern weil er Nothilfe im Sinne dieser Vor-schrift leistet und somit der Allgemeinheit hilft. F374r diese Hilfe ist es gleichg374ltig, ob derjenige, dem geholfen wird oder der von einer Gefahr verschont wird, ein Unternehmer oder eine andere Person ist. Der Unfallversicherungsschutz wird vielmehr f374r den Dienst an der Allgemeinheit gew344hrt und soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung f366rdern, nicht aber einen Unternehmer privilegieren, dem m366glicherweise die Hilfeleistung zugute kommt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - aaO; RT-Vhdlg., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. Nr. 234, S. 9 f., 17; Riebel in Hauck/Noftz, Stand XI/1997, SGB VII, 247 2 Rdn. 172; KasselerKomm/Ricke, Stand 3/2001, 247 133 SGB VII Rdn. 6; Wannagat/Waltermann, aaO). Der Versi- 9 - 7 - cherungsschutz f374r die Hilfeleistung gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII f374hrt demgem344337 wie bei den fr374heren gesetzlichen Regelungen, etwa in 247 636 RVO (vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 270, 280 f.; 129, 195, 202; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996; vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, 856, 858; ebenso BGHZ 33, 251, 258) nicht zur Anwendung des Haftungsausschlusses gem344337 247 104 SGB VII. b) Dieses Ergebnis wird auch durch Sinn und Zweck des 247 104 SGB VII best344tigt. 10 Das Haftungsprivileg bezweckt zum einen, mit der aus den Beitr344gen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabh344ngigen Unfallf374rsorge die zivil-rechtliche auf Verschulden gest374tzte Haftung der Unternehmer abzul366sen, in-dem sie 374ber die Berufsgenossenschaften von allen dazugeh366rigen Unterneh-men gemeinschaftlich getragen und damit f374r den jeweils betroffenen Unter-nehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich f374r die al-lein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrie-den im Unternehmen zwischen diesem und den Besch344ftigten sowie den Be-sch344ftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 270, 280; 63, 313, 315; 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844, 845; vgl. auch BGHZ 52, 115, 122; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). 11 Dementsprechend kn374pft das SGB VII in den Vorschriften zum Haf-tungsausschluss (247 104), zur Zust344ndigkeit der Berufsgenossenschaften (247 133) und zur Beitragspflicht der Unternehmer (247 150) gleicherma337en an die T344tigkeit f374r ein Unternehmen und an eine sonstige die Versicherung begr374n- 12 - 8 - dende Beziehung zum Unternehmen an. Der Haftungsausschluss und die Bei-tragszahlung sollen damit grunds344tzlich parallel laufen. 13 Der Versicherungsschutz f374r Hilfeleistende im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII passt nicht zu dieser Struktur der Unfallversicherung (vgl. Se-natsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - aaO). Dieser Versicherungs-schutz wird nicht von Unternehmen, sondern von der Allgemeinheit finanziert (247 185 Abs. 2 Satz 1, 247 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII) und gilt nur f374r nicht in einem Unternehmen Besch344ftigte (247 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII), so dass auch nicht der Betriebsfrieden durch die Geltendmachung von Ersatzanspr374chen unmittelbar gest366rt wird. Schon bei der Einf374hrung dieses Versicherungsschutzes wurde deshalb erkannt, dass es sich hierbei eigentlich nicht um eine Unfallversiche-rung handele, sondern um einen Fall der 366ffentlichen Unfallf374rsorge, denn die Tat des Hilfeleistenden stehe "in keinem Zusammenhang mit der Besch344ftigung in einem Betrieb oder einer betriebs344hnlichen Gruppe von T344tigkeiten" (vgl. RT-Vhdlg., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. 234, S. 9 f.). Da die finanziellen Mittel f374r diesen Versicherungsschutz aber von der Allgemein-heit getragen w374rden, best374nden keine Bedenken ihn "in die rechtliche Form der Unfallversicherung zu kleiden" (RT-Vhdlg. aaO). Als 366ffentlich-rechtliche Unfallf374rsorge ist dieser Schutz darauf gerichtet, die Sch344den des Hilfeleisten-den zu kompensieren, soll aber nicht einen zivilrechtlich Verantwortlichen von seiner Haftung befreien. Damit fehlt es an den Strukturen, aus denen sich der Haftungsaus-schluss gem344337 247 104 SGB VII rechtfertigt (Finanzierung der Unfallversicherung durch Unternehmer, Wahrung des Betriebsfriedens). Die Neuformulierung von 247 104 SGB VII, mit der im Wesentlichen die bestehende Gesetzeslage beibe-halten werden sollte (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f.; BT-Drucks. 13/2204, S. 100), hat daran nichts ge344ndert. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit dem Abstellen 14 - 9 - auf die "die Versicherung begr374ndende Beziehung" zu einem Unternehmer noch deutlicher zum Ausdruck, dass es f374r diesen Haftungsausschluss ent-scheidend auf die strukturellen Zusammenh344nge zwischen dem Versicherten und einem Unternehmer im Rahmen der Unfallversicherung ankommt. III. Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehin-dert, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen hat, ob ein Mitverschulden des Kl344gers vorliegt. Die Sache ist deshalb zur neu-en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 15 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Schorndorf, Entscheidung vom 12.02.2004 - 2 C 595/03 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 13 S 152/04 -
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