BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2 9 0 /11 vom 21. Februar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, d ie Richter Dr. Achilles u nd Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimm i- gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Ber u- fu ngsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts zu der Frage erfordere, " ob eine generelle Untervermietungse r- laubnis unter dem Vorbehalt de r Prüfung der Person des Untermieters au s- nahmslos nicht verlangt werden könne " . Dies trifft nicht zu. a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausl egung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer r ichtung s weisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). 1 2 - 3 - Einer derartigen Orientierungshilfe durch das Revisionsgericht bedarf es h ier offensichtlich nicht. Die vom Berufungsgericht formulierte Fra ge wird in der Literatur übereinstimmend da hin beantwortet , dass sich aus § 553 BGB kein Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Unte r- mie te r laubnis ergibt; auch in der vom Berufungsgericht angeführten Rechtspr e- chung wird ein derartiger Anspruch nicht in Erwägung gezogen . b) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in den Fäl len der Divergenz sowie dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02 , aaO S. 225 f.). Hie r- für ist nichts ersichtlich. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich aus § 553 BGB nur ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für einen namentlich bezeichneten Dr itten ergeben kann und dass auch eine " kategorische " Erlaubnisverweigerung der Beklagten nicht zur Folge hat , dass de m Kläger nunmehr mit Rücksicht auf Treu und Glauben ( § 242 BGB ) ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermi e- tungserlaubnis " unter dem Vorbe halt der Person des Untermieters " zusteht . 3 4 5 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrück nahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2010 - 39A C 43/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2011 - 311 S 74/10 - 6
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