ECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIIZR290.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z R 2 90/18 vom 2 6 . September 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . September 201 8 durch d ie Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt beschlossen: D er Antrag de r Beklagten vom 11. September 2018 , die Zwang s- vollstreckung aus dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Frankenthal (Pfalz) vom 2 7 . August 2018 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 22. Mai 2018 (Az. 3 1 a C 101 / 17 ) einstweilen einzustellen, wird abgelehnt . Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsb e- schwerde gegen den vorb ezeichneten Beschluss des Landg e- richts Frankenthal (Pfalz) werden zurück gewiesen. Gründe: I. D i e Beklagte ist vo n dem Amtsgericht mit dem im Tenor genannten für vorläufig vollstreckbar erklärte n Urteil zur Räumung und Herausgabe de s von ihr bewohnten Ha uses der Klägerin in S . verurteilt worden. Das Amtsgericht hat insoweit einen Herausgabea nspruch der Klägerin aus § 985 BGB bejaht, da es der Beklagten nicht gelungen sei, ih re - schon nicht substa n- tiiert vorgetragene - Behauptung zu beweis en , sie sei deshalb zum Besitz der Wohnräume berechtigt (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie im Jahre 2010 mit 1 - 3 - ihrer Mutter, der früheren Eigentümerin des Hauses, einen Mietvertrag über 50 Jahre geschlossen und die Miete die gesamte Mietzeit im Voraus bar bezahlt habe. Die Berufung der Beklagten hat das Lan d- gericht mit Beschluss vom 2 7 . August 2018 nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO z u- rückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres zweit instanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten vom 11. September 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines bei dem Bundesg e- richtshof zugelass enen Rechtsanwalt s beantragt. Zudem hat die Beklagte mit einem weiteren Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten die Beiordnung eines Notanwalts beantragt (§ 78b ZPO). II. 1. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvol l- streckung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Der Antrag unterliegt (auch) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (st. Rspr. ; vgl. nur B GH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370 unter II 1; vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 145/04, WuM 2004, 416 unter II 1 ; vom 17. September 2008 - III ZA 7/08, juris; vom 12. Augu st 2009 - XII ZA 30/09, JurBüro 2010, 53 Rn. 3 ; vom 30. März 2011 - IV ZA 23/10, juris; vom 22. Februar 2012 - XI ZA 1 2 /11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 ; vgl. auch Senat s- beschl üsse vom 14. Dezember 1994 - VIII ZR 85/94, juris Rn. 1; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/ 14, juris Rn. 4 ) . 2 3 - 4 - Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei für das Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 145/04, aaO; vom 17. September 2008 - II I ZA 7/08, aaO; vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, aaO; vom 12. August 2009 - XII ZA 30/09, aaO ; vom 30. März 2011 - IV ZA 23/10, aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1994 - VIII ZR 85/94, aaO ) . Aus § 78 Abs. 3 ZPO ergibt sich keine Ausnahme vo n dem vorb e- zeichneten Anwaltszwang, da diese Vorschrift über das Prozesskostenhilfeve r- fahren hinaus nicht auch d en Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung umfasst ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 - VIII ZR 85/94, aaO ; vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, aaO; vom 12. August 2009 - XII ZA 30/09, aaO [zu der damaligen inhaltsgleichen Vorschrift des § 78 Abs. 5 ZPO] ; vom 22. Februar 2012 - XI ZA 1 2 /11, aaO ; aA Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 78 Rn. 28; Vollkommer, MDR 2012, 1432, 1433 ) . Ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung über den Wor t- laut von § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO und § 719 Abs. 2 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits während der Dauer des Verfahrens auf B e- wi l ligung von Prozesskostenhilfe für eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann (ablehnend BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 I ZA 1/01, juris Rn. 19 f. [für den Prozesskostenhilfeantrag vor Einlegung der Revis i- on]; offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, aaO unter II 2 a; vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 145/04, aaO; vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, aaO Rn. 3 ), bedarf keiner Entscheidung. 2. D enn d er Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstel lung der Zwangsvollstreckung ist jedenfalls unbegründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzula s- 4 5 6 - 5 - sungsbeschwerde entsprechend e Anwendung findet , kann das Revisionsg e- richt die einstweilige Einstellun g der Zwangsvollstreckung aus einem für vorlä u- fig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schul d- ner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwi e- gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die se Vora ussetzungen liegen aus mehreren Gründen nicht vor. a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreck ung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausn ahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumu t- bar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur S e- natsbeschlüsse vom 1. April 2014 - VIII ZR 1/14, juris Rn. 5; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 5; jeweils mwN). Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war. b) Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt zudem dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschl üsse vom 7. März 2017 - VIII ZR 262/16 , WuM 2017, 2 93 Rn. 2 mwN ; vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 127/17, WuM 2017, 542 Rn. 14 ). So verhält es sich hier. Der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 7 8 9 - 6 - fehlt es an der für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen E r- folgsaussicht. a a) D ie Nichtzulass ungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer sich - entgegen der Au f- fassung der Nichtzulassungsbeschwerde - lediglich auf 5 . 600 a- mit die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgegebene Wertgrenze vo n mehr als 20.000 nicht erreicht . Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomi e- te (§§ 8 , 9 ZPO) zu bemessen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2017 - VIII ZR 262/16, aaO Rn. 3; vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, WuM 2018, 221 Rn. 2; jeweils mwN). Das von der Beklagten behauptete Mietverhältnis ist ungeachtet der von ihr vorgetragen en Vereinbarung einer Dauer von 50 Jahren als ein Mietverhäl t- nis anzusehen , dessen Dauer im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats unbestimmt ist. (1) Dies folgt hier bereits aus § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn weder den Feststellungen des Be rufungsgerichts noch dem Vorbringen der Beklagten lässt sich ein für den wirksamen Abschluss eines zeitlich befristeten Mietverhältni s- ses (Zeitmietvertrag) erforderlicher Befristungsgrund nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB entnehmen. Ohne einen solchen Befristun gsgrund gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB). (2) Zudem folgt auch aus § 550 Satz 1 BGB, dass es sich bei dem von der Beklagten behaupteten Mietverhältnis um ein solches von unbestimmter Dauer handelt. N ach dieser Vorschrift gilt der Mietvertrag für unbestimmte Zeit, wenn er für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen 10 11 12 13 - 7 - wird. D as Berufungsgericht hat - wie bereits das Amtsgericht - rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Bekl agten vorgelegte handschriftliche Qu ittung Miet - vorauszahlung nicht den Anforderungen eines schriftlichen Mietvertrag es g e- nügt. (3) U nter Zugrundelegung des Sachvortrags der Beklagten beträgt - au s- gehend von einer Gesamtmie te in Höhe n Zeitraum von 50 Jahren - die der Wertberechnung zugrunde zu legende jährliche (Netto - ) Miete 1.600 . bb) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen auch unbeg ründet , da ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) weder von der Beklagten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich ist und d er ang e- griffene Beschluss des Berufungs gerichts der Rechts lage entspricht . 3. Da die von der Beklagte n beabsichtigte Rechtsverfolgung a us den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern vielmehr aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO), sind auch deren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhi lfe für eine 14 15 16 - 8 - Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf Beiordnung eine s Notanwalts zurüc k- zuweisen . Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 22.05.2018 - 31a C 101/17 - LG Frankenthal, Entscheidun g vom 27.08.2018 - 2 S 126/18 -
Full & Egal Universal Law Academy