BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 29/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Kausalit344t eines eventuellen Mangels der von der Beklagten geschuldeten Sanierung f374r den durch die Ersatzvornahme der Firma W. & F. AG entstandenen Schaden der Kl344gerin und zur Verneinung des Schadens, weil die Ersatzvornahmekosten Sowiesokosten seien oder von der Firma W. & F. AG im Falle einer 334berteuerung nicht verlangt werden k366nnten, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 102.839,08 200 Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 03.11.2004 - 9 O 2579/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.12.2005 - 10 U 2239/04 -
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