BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 29/07 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 29. Mai 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hinge-gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-dr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge der Kl344gerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 2 Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Un-fallverletzung innerhalb von sieben Wochen ausgeheilt war und die Beschwer-den der Kl344gerin erst sp344t nach dem Unfallereignis eingetreten sind. Im Hinblick 3 - 3 - darauf hat es gem344337 247 287 ZPO keinen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beschwerdebild feststellen k366nnen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.04.1999 - 17 O 6931/92 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.09.2006 - 10 U 3622/99 -
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