BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 29/08 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die erhobenen R374gen zu den Verfahrensgrundrechten (Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) hat der Senat gepr374ft, aber f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird - auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderungen - gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie337lich der Kosten des Streithelfers (247247 97 Abs. 1, 101 ZPO). Streitwert: 30.000.000,00 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 301 O 125/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 2 U 35/04 -
Full & Egal Universal Law Academy