BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 29/09 Verk374ndet am: 30. September 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 321 Abs. 1, 247 511 334bergeht ein Gericht einen von mehreren Klageantr344gen, ist neben dem Er-g344nzungsverfahren nach 247 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug er366ff-net, wenn sich dieses Vers344umnis nicht nur in einer blo337en Unvollst344ndigkeit der getroffenen Entscheidung ersch366pft, sondern zu einem sachlich unrichti-gen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) f374hrt (Weiterf374hrung von BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463). BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 - LG Itzehoe AG Pinneberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 7. September 2009 gewechselten Schrifts344tze durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19. Dezember 2008 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hat vor dem Amtsgericht zun344chst Klage auf Zustimmung zu einer Mieterh366hung und auf Zahlung erh366hter Miete samt Nebenkosten erho-ben. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der Kl344gerin bestritten hatte, hat sich diese darauf berufen, durch den Erwerb des Mietobjekts Vermieterin geworden zu sein, und hat im Wege der Klageerweiterung die Feststellung ihrer Vermieterstellung und der Mietereigenschaft der Beklagten begehrt. In der m374ndlichen Verhandlung hat die Beklagte den Feststellungsantrag anerkannt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien einen Teilvergleich 374ber den Zustimmungsantrag und 374ber die Zahlung einer erh366hten Kaltmiete geschlossen. 1 - 3 - Mit Urteil vom 26. Juni 2008 hat das Amtsgericht die weitergehende Kla-ge abgewiesen und der Kl344gerin 57% der Kosten auferlegt. Von der Darstellung des Tatbestands hat es nach 247 313a ZPO abgesehen. Die Entscheidungsgr374n-de befassen sich lediglich mit dem im Vergleich nicht geregelten Anspruch auf Zahlung h366herer Nebenkosten und der Kostentragungspflicht. 2 3 Nach der am 3. Juli 2008 erfolgten Zustellung des Urteils hat die Kl344gerin mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag Antrag auf Erg344nzung des Urteils um den anerkannten Feststellungsantrag gestellt und zudem eine erneute Kosten-entscheidung verlangt. Mit Verf374gung vom 30. Juli 2008 hat das Amtsgericht angek374ndigt, zun344chst den Tatbestand nach 247 320 ZPO um das Anerkenntnis der Beklagten zu erg344nzen und anschlie337end eine Entscheidung 374ber die bean-tragte Urteilserg344nzung zu treffen. Mit am 4. August 2008 (einem Montag) per Fax beim Landgericht einge-gangenem Schriftsatz hat die Kl344gerin Berufung mit dem Ziel eingelegt, eine Erg344nzung des angefochtenen Urteils um den 374bergangenen Feststellungsan-trag und eine 304nderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu errei-chen. Nachdem das Amtsgericht mit Urteil vom 11. September 2008 dem Er-g344nzungsantrag der Kl344gerin entsprochen und ihr eine Kostentragungspflicht von nur noch 12 % auferlegt hatte, hat die Kl344gerin die Berufung in der Haupt-sache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserkl344rung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat dem Erledigungsbegehren mit Urteil vom 19. Dezember 2008 stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revi-sion erstrebt die Beklagte die Verwerfung der Berufung als unzul344ssig. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Die urspr374nglich zul344ssige und begr374ndete Berufung habe sich durch das nachtr344glich verk374ndete Erg344nzungsurteil des Amtsgerichts erledigt. Das Rechtsmittel sei nicht von vornherein wegen fehlender Beschwer der Kl344gerin unzul344ssig gewesen. Zwar sei eine Partei nicht schon dadurch beschwert, dass das Gericht nur 374ber einen Teil ihres Begehrens entscheide. Die Kl344gerin sei aber deswegen durch das Urteil des Amtsgerichts vom 26. Juni 2008 beschwert gewesen, weil die Unvollst344ndigkeit der Entscheidung diese auch unrichtig ge-macht habe. Denn die vom Amtsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage habe auch den von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrag erfasst. Der Wortlaut der Entscheidungsformel sei insoweit eindeutig. Auch die Auslegung des Urteils lasse nicht klar erkennen, dass der Feststellungsantrag nur verse-hentlich 374bergangen worden sei. Die Beschwer der Kl344gerin sei nicht durch die Ank374ndigung des Amtsge-richts vom 30. Juli 2008 entfallen, eine Urteilserg344nzung vornehmen zu wollen. Hierbei habe es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserkl344rung gehan-delt. 8 Der Kl344gerin habe auch nicht das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Beru-fung gefehlt. Denn sie habe ihr Ziel allein durch Stellung eines Erg344nzungsan-trags nicht ebenso sicher erreichen k366nnen wie mit einer zus344tzlich gegen das urspr374ngliche Urteil eingelegten Berufung. 9 - 5 - II. 10 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die nach 247 256 Abs. 1, 247 264 Nr. 2 ZPO zul344ssige Er-kl344rung 374ber die Erledigung der Berufung f374r begr374ndet erachtet. Das von der Kl344gerin eingelegte Rechtsmittel war urspr374nglich zul344ssig und begr374ndet. Erst durch die dem Antrag auf Urteilserg344nzung (247 321 ZPO) stattgebende Ent-scheidung des Amtsgerichts ist die - die Berufungssumme des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 374bersteigende - Beschwer der Kl344gerin entfallen und damit die Beru-fung nachtr344glich unzul344ssig geworden. Die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 1. Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich 374bergangen, ist das l374ckenhafte Urteil regelm344337ig nicht bereits wegen seiner Unvollst344ndigkeit inhaltlich fehlerhaft, vielmehr liegt lediglich eine erg344nzungsbed374rftige Teilentscheidung vor (vgl. RGZ 75, 286, 293; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165; BAG, NJW 1994, 1428, unter II 2 f. aa; OLG Zweibr374cken, FamRZ 1994, 972; ZMR 1999, 663; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., 247 321 Rdnr. 10; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 321 Rdnr. 2; M374nchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., 247 321 Rdnr. 2; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., 247 321 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 321 Rdnr. 27; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., 247 321 Rdnr. 15; Ren-sen: in Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Aufl., 247 321 Rdnr. 43, jeweils m.w.N.). Eine Partei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grund-s344tzlich - mangels Beschwer - keine Erg344nzung der bislang unterbliebenen Ent-scheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine Schlie337ung der L374cke im Verfahren nach 247 321 ZPO erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, unter II 2 b; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463, unter 1 a; BAG, aaO; Musie-lak/Musielak, aaO; Z366ller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO; Stein/Jonas/ 11 - 6 - Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschr344nkt. In einigen F344llen kommt es zu 334berschneidungen des Erg344nzungsverfahrens nach 247 321 ZPO mit den der 334berpr374fung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung dienenden Rechts-mitteln. 12 a) Der Gesetzgeber hat durch die in 247 302 Abs. 2, 247 599 Abs. 2, 247 716, 247 721 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordneten Verweisungen anerkannt, dass ein Ur-teil durch die 334bergehung unselbst344ndiger Teile der Entscheidung sowohl un-vollst344ndig im Sinne des 247 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238, un-ter II 1 a; Urteil vom 05. Februar 2003, aaO, unter 2 b, jeweils m.w.N.). Nach einhelliger Auffassung ist der betroffenen Partei in diesen F344llen sowohl der Rechtsmittelzug als auch eine Urteilserg344nzung nach 247 321 ZPO er366ffnet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO; Urteil vom 5. Februar 2003, aaO; Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, Tz. 9; OLG Schles-wig, MDR 2005, 350; Musielak/Musielak, aaO; Z366ller/Vollkommer, aaO; Rei-chold, aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, jeweils m.w.N.). b) Ein Nebeneinander von Rechtsmittel- und Erg344nzungsverfahren wird 374ber die vorgenannten ausdr374cklichen Regelungen hinaus auch f374r andere F344l-le versehentlichen 334bergehens unselbst344ndiger Entscheidungsteile - insbe-sondere von Kostenausspr374chen (hierbei ist allerdings 247 99 Abs. 1 ZPO zu be-achten) - bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO, unter II 1 b, c, m.w.N; Urteil vom 16. Dezember 2005, aaO, Tz. 10 ff.; OLG Schleswig, aaO; OLG Dresden, OLG-NL 2005, 281; Musielak/Musielak, aaO; Z366ller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO, Rdnr. 1, 3; Stein/Jonas/Leipold, aaO, jeweils m.w.N.). Nichts anderes kann dann gelten, wenn einer von mehreren Klagantr344gen (also ein 13 - 7 - Hauptanspruch) 374bergangen wird, sich dieses Vers344umnis aber nicht in der Un-vollst344ndigkeit der Entscheidung ersch366pft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431), sondern dar374ber hinaus - wie im Streitfall - zu der inhaltlich unrichtigen Abweisung eines anerkannten Feststellungsantrags f374hrt. Denn auch in einem solchem Fall h344ngen die - durch 247 321 ZPO zu beseitigende - Unvollst344ndigkeit und die - im Wege der Rechtsmittelanfechtung zu bek344mpfende - sachliche Unrichtigkeit der ergange-nen Entscheidung untrennbar zusammen. Diese Fallgestaltung entspricht zwar - wie oben unter 1. aufgezeigt - nicht der Regel, sie kann aber - wie der vorlie-gende Sachverhalt zeigt - durchaus in der Praxis vorkommen. Zur Korrektur inhaltlich fehlerhafter Entscheidungen hat die Zivilprozessordnung ausschlie337-lich die Beschreitung des Rechtsmittelwegs vorgesehen. Dass daneben - we-gen der Unvollst344ndigkeit der Entscheidung - auch eine Erg344nzung nach 247 321 ZPO in Betracht kommt, f374hrt schon angesichts der nur auf L374ckenschlie337ung gerichteten Zielsetzung dieser Regelung nicht zur Verdr344ngung der allgemeinen Rechtsmittelvorschriften. Zudem sind keine stichhaltigen Gr374nde daf374r ersicht-lich, einer betroffenen Partei beim 334bergehen von Nebenentscheidungen mehr Rechte einzur344umen als bei einer - ebenfalls zur sachlichen Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung f374hrenden - 334bergehung eines selbst344ndigen An-trags. Das letztgenannte Vers344umnis trifft die Partei h344ufig h344rter als die Au-337erachtlassung von Nebenpunkten. c) Im Streitfall rief das 334bergehen eines Klagantrags nicht nur eine Ent-scheidungsl374cke hervor, sondern f374hrte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - zugleich zu einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat nach dem umfassenden Wortlaut seiner Urteilsformel das gesamte Prozessbegehren der Kl344gerin und damit auch den von der Beklagten anerkannten (247 307 ZPO) Feststellungsantrag der Kl344gerin abgewiesen. Dass sich die Abweisung nur auf den weiteren Klagantrag - soweit 14 - 8 - dieser nicht bereits durch Teilvergleich erledigt war - bezog, ergab sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit. 15 aa) Zwar k366nnen zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Ent-scheidungsgr374nde und in geeigneten F344llen das zugrunde liegende Parteivor-bringen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257, unter II; Urteil vom 16. M344rz 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006, unter II 2; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, WRP 2002, 1082, unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Voraussetzung hierf374r ist jedoch, dass die Urteils-formel Anlass zu Zweifeln gibt. Zudem ist eine solche Auslegung nur begrenzt m366glich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982, aaO; Urteil vom 16. April 2002, aaO, jeweils m.w.N.). bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, l344sst sich der Entscheidungsformel nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Fest-stellungsantrag von der Klageabweisung nicht erfasst sein sollte. Das Amtsge-richt hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf die nicht er-f374llten Voraussetzungen des 247 313a ZPO abgesehen. F374r die Parteien er-schloss sich damit aus dem Urteil nicht, mit welchen prozessualen Anspr374chen sich das Gericht befasst hat. Auch die Entscheidungsgr374nde des Urteils lassen nicht mit der aus Gr374nden der Rechtssicherheit zu fordernden Gewissheit er-kennen, dass sich die Klageabweisung nicht auf den zus344tzlich gestellten und anerkannten Feststellungsantrag erstrecken sollte. Dar374ber, 374ber welches Pro-zessbegehren entschieden worden ist, k366nnen regelm344337ig nicht die Entschei-dungsgr374nde allein zuverl344ssig Aufschluss gegeben. Es ist Aufgabe des Tatbe-standes und nicht der Entscheidungsgr374nde, den Umfang der erhobenen An-spr374che zu bezeugen (247 313 Abs. 2, 3 ZPO). Die Entscheidungsgr374nde enthal-ten nur die f374r deren Beurteilung erforderlichen rechtlichen und tats344chlichen 16 - 9 - Erw344gungen (247 313 Abs. 3 ZPO). Wenn ein bestimmter Antrag in den Entschei-dungsgr374nden eines - nicht mit einem Tatbestand versehenen - Urteils keine Erw344hnung gefunden hat, bedeutet dies also nicht notwendigerweise, dass das Gericht den Antrag versehentlich 374bergangen und deswegen keine Ausf374hrun-gen hierzu f374r erforderlich gehalten hat. 17 cc) Im Streitfall l344sst sich aus den Entscheidungsgr374nden jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Einschr344nkung der ausgesprochenen Klageabweisung auf den neben dem Zwischenfeststellungsantrag verfolgten Leistungsantrag entnehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgef374hrt, das Schweigen der Entscheidungsgr374nde k366nne auch darauf beruhen, dass das Gericht zwar die Abweisung aller Antr344ge beabsichtigte, jedoch die hierf374r erforderliche Begr374ndung unterlassen hat. Letzteres mag zwar wenig wahr-scheinlich gewesen sein, auszuschlie337en war diese M366glichkeit jedoch nicht (etwa Abweisung des anerkannten Antrags wegen Fehlens oder Wegfalls des Rechtsschutzbed374rfnisses). Eine einschr344nkende Auslegung der in der Ent-scheidungsformel zum Ausdruck gekommenen umfassenden Abweisung der von der Kl344gerin gestellten Antr344ge scheidet damit aus. Durch die nachteilige Abweichung des rechtskraftf344higen Inhalts der angefochtenen Entscheidung von ihren erstinstanzlichen Antr344gen ist die Kl344gerin formell beschwert. 2. Die Beschwer der Kl344gerin ist nicht vor Einlegung der Berufung durch die Ank374ndigung des Amtsgerichts weggefallen, eine Tatbestandserg344nzung nach 247 320 ZPO vorzunehmen und anschlie337end im schriftlichen Verfahren 374ber den Erg344nzungsantrag nach 247 321 ZPO zu entscheiden. Denn dem Amts-gericht blieb es trotz dieser Ank374ndigung unbenommen, seine Rechtsansicht zu 344ndern und den Erg344nzungsantrag abschl344gig zu bescheiden. Daher ist die Beschwer der Kl344gerin erst mit der Verk374ndung des Erg344nzungsurteils am 11. September 2008 entfallen. 18 - 10 - 3. Der Kl344gerin fehlte f374r die Berufung auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbed374rfnis. 19 20 a) Regelm344337ig ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der Beschwer das Vorhandensein eines Rechtsschutzbed374rfnisses (vgl. BGHZ 57, 224, 225; Z366l-ler/He337ler, aaO, Vor 247 511 Rdnr. 11). Ausnahmsweise kann das Rechtsschutz-bed374rfnis fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (vgl. BGHZ 111, 168, 171). Auf einen verfahrensm344337ig unsicheren Weg darf die betroffene Partei jedoch nicht verwiesen werden (BGHZ aaO, 171 f.; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, unter I 2 b). b) So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat zutreffend ange-nommen, dass der Kl344gerin im Hinblick auf 247 321 ZPO kein einfacherer und ebenso sicherer Weg zur Verf374gung stand (so auch Stein/Jonas/Leipold, aaO; aA OLG Zweibr374cken, FamRZ 1994, 972, 973). Es konnte nicht ausgeschlos-sen werden, dass das Amtsgericht nach erneuter Pr374fung der Sach- und Rechtslage den Erg344nzungsantrag unter Hinweis darauf zur374ckweisen w374rde, der Feststellungsantrag sei von ihm bewusst abgewiesen worden, so dass f374r eine Urteilserg344nzung kein Raum sei. Auch wenn das die Erg344nzung ablehnen-de Urteil seinerseits wieder mit der Berufung anfechtbar gewesen w344re, h344tte das Rechtsmittelgericht angesichts der gegenteiligen Erkl344rung des erstinstanz-lichen Richters nicht von einer unbeabsichtigten Entscheidungsl374cke ausgehen d374rfen. Demgegen374ber ist es f374r die im Streitfall zu beurteilende Berufung ohne Bedeutung, ob der Feststellungsantrag bewusst oder unabsichtlich abgewiesen wurde. Denn vorliegend ist allein die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung ma337gebend und damit nicht - wie bei einer Berufung gegen ein abweisendes Erg344nzungsurteil - zu pr374fen, ob der erstinstanzliche Richter un-bewusst eine l374ckenhafte Entscheidung getroffen hat. Diesen Unterschied ver- 21 - 11 - kennt die Revision, die die Kl344gerin allein auf 247 321 ZPO und ein hiergegen er-366ffnetes Rechtsmittel verweisen will. 22 Hinzu kommt, dass die Kl344gerin neben der Erg344nzung der Urteilsformel in der Hauptsache auch eine 304nderung der Kostenentscheidung zu ihren Gun-sten verlangt hat. Es war nicht auszuschlie337en, dass das Amtsgericht diesem - nach den Grunds344tzen des 247 319 ZPO zu beurteilenden - Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang Rechnung tragen w374rde. In Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob eine Berichtigung der Hauptsacheentscheidung auch eine Ab344nderung der urspr374nglichen Kostenentscheidung zul344sst (vgl. zum Meinungsstand Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 319 Rdnr. 18, m.w.N.; vgl. fer-ner Proske, Die Urteilsberichtigung gem. 247 319 ZPO, 2002, S. 107 ff., m.w.N.). Dem Berufungsgericht w344re dagegen eine uneingeschr344nkte 334berpr374fung der Kostenentscheidung m366glich gewesen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 68 C 54/07 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 19.12.2008 - 9 S 87/08 -
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