BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 29/09 Verkündet am: 6. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbea m t er der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B GHZ: nein BGHR: ja VVG § 178 Abs. 2; AVB Unfallversicherung - hier AUB 61 § 2 (1); AURB 98 § 1 III Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden pra llt, liegt darin ein von außen auf se i- nen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 29/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - - 3 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zen de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des O berlandesgerichts Celle vom 15. Ja - n u ar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert weitere Invaliditätsleistungen aus zwei bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherungen wegen einer Schulterverle t- zung, die er sich a m 3. März 2000 beim Skifahren zugezogen hat. Den beiden in den Jahren 1998 und 2004 geschlossenen Vertr ä- gen liegen zum einen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1961 (AUB 61) und zum anderen Allgemeine Bedingungen für die Unfal l- rentenversic herung 1998 (AURB 98) zugrunde. Danach liegt ein vers i- cherter Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen 1 2 - 4 - auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsb e- schädigung erleidet (§ 2 (1) AUB 61; § 1 III AURB 98). In dem 1 998 g e- schlossenen Vertrag ist eine Invaliditäts - Grunds umme von 68.000 DM mit einer Progressionsstaffel vereinbart, die bis zur vierfachen Grun d- summe ansteigt. Der Vertrag aus dem Jahre 2004 sieht für eine Invalid i- tät zw i schen 33% und 66% eine monatliche Re nte von 923 Vorgerichtlich hat die Beklagte unter Zugrundelegung einer Inval i- dität von 4/10 Armwert (das entspricht einer Gesamtinvalidität von 28 % und einem progressiven Invaliditätsgrad von 37%) aus dem 1998 g e- schlo ssenen Versicherungsvertrag als Einmalza hlung eine Inv alidität s- leistung von 12.864,10 Versicherungsvert r ag hat sie abg e lehnt. Nach der Behauptung des Klägers hat sich bei ihm eine bereits vorhandene Vorschädigung der Rotatorenmanschette verschli m m ert, als er nach einer gefährlichen Annäherung eines anderen Sk ifahrers bei dem Vorfall vom 3. März 2000 zu Fall kam und auf die linke Schulter stürzte. D er linke Arm sei seither zu 50 % invalide (Gesamtinvalidität demnach 35 %) . Die Vorinstanzen habe n d ie Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht, desse n Urteil unter anderem in VersR 2009, 1252 veröffentlicht ist, hat angenommen, die Klage scheitere schon daran, dass kein Versicherungsfall vorliege; einen bedingungsg e- mä ßen Unfall habe der Kläger nicht bewiesen . Grundsätzlich müsse d a- für die Außenwelt, mi thin Personen oder Sachen , in Form eines Zusa m- menstoßes auf den Körper des Versicherten einwirken . Eigenbewegu n- gen, welche zu einer Gesundheitsbeschädigung führten, könnten de m- gegenüber nur dann als Unfall angesehen werden, wenn die entsche i- dende Ursache d er Verletzung von einem irregulären Zustand der A u- ßenwelt, etwa besonderen Hindernissen, Bodenunebenheiten oder einer besonde ren Bodenbeschaffenheit herrühr e. Beruhe die Verletzung hi n- gegen l e diglich auf einer ungeschickten Eigenbewegung, ohne dass ein sol ches äußeres Ereignis mitwirke, liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor. Nach diesen Maßstäben habe der Kläger den Beweis für einen b e- dingungsgemäßen Unfall nicht erbracht. Zwar habe er behauptet, beim Befahren eines steilen Hanges habe sich ein von r echts kommender Sk i- fahrer derart angenähert, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn er, der Kläger, nicht nach links ausgewichen wäre, wobei er s o- dann in einen Schneehaufen gefahren und gestürzt sei. Das stell t e aber nur dann einen bedingungsgemäße n Unfall dar, wenn zu der Eigenb e- wegung des Ausweichens als äußere Einwirkung noch die Schneewehe als Ursache des Sturzes hinzugetreten wäre. Einen solchen Gesch e- h e nsablauf habe die Beweisaufnahme nicht bes tätigt. 7 8 - 6 - Auch eine bewusste Ausweichbewegung d es Klägers, die das ä u- ßere Schaden ereignis psychisch hätte vermitteln können, sei nicht b e- wiesen. Nach allem könne offen bleiben, ob die Invalidität des Klägers rechtzeitig ärztlich festgestellt worden sei, welchen Grad sie unter B e- rücksichtigung der Vorschädigung erreiche und ob der Kläger den V ers i- cherungsfall rechtzeitig angezeigt habe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Unter Zugrundelegung seines Vorbringens hat d er Kläger einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten. Das B erufungsgericht hat nicht b e- dacht, dass die Schulterverletzung erst infolge des Sturzes beim linksse i- tigen Aufprall des Klägers auf die Skipiste eingetreten ist und deshalb ein Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare U r sache der Gesundheitsbes chäd i gung war. a) Nach den hier vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen und auch d er gesetzlichen Definition in § 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihr en Körper wirkendes Ereignis e ine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleidet. Dafür, dass der Sturz hier nicht plötzlich geschehen oder der Kläger freiwillig zu Schaden gekommen wäre, ist nichts ersich t lich. b) Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbesch ä digung unmittelbar herbei führt. N icht entscheidend sind demgegenüber die U r- 9 10 11 12 13 14 - 7 - sache n, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht (vgl. BGHZ 23, 76, 80; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Auf l . § 178 Rn. 3; Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung 1 Rn. 7). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Au f- pralls des Körpe rs auf einen anderen Gegenstand - hier die Skipiste - ein tritt , liegt dari n der von den Bedingungen vorausgesetzte, schaden s- ursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (Knappmann aaO Rn. 4; Knappmann , VersR 2009, 1652; Grimm, Unfallversiche rung 4 . Aufl. § 1 Rn. 28; Jannsen aaO; Ma r low/Tschersich , r+s 2009, 441, 442; Kloth , j u risPR - VersR 6/2009 Anm. 4 ; Rüffer in HK - VVG , § 178 Rn. 4; vgl. auch OLG Koblenz NV ers Z 2000, 379, 380 ; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1544, 1545 ). Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Kö rper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache koll i diert . c) Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusamme n- spiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wi r- kendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegrif fs angesehen werden kann (vgl. da zu OLG Hamm VersR 1995, 1181 ; OLG Saarbrücken VersR 2005, 1276 , 1277 ; Rüffer in HK - VVG aaO ) , ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur zu prüfe n, w enn schon diese Eigenbewegung - und nicht erst eine du rch sie ve rursachte Kollision - zur Gesundheit s- beschädigung führt (Knappmann , VersR 2009, 1652 ) . So lag der Senat s- entscheidung vom 28. Januar 2009 (IV ZR 6/08, r+s 2009, 161 Rn. 11) ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Versicherte sich nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter der von ihm mitgeführten 40 kg schweren Last eine Verletzung der Wirbelsäule zug e- zogen ha t te. 15 - 8 - 2. Die Sache bedarf, da das Berufungsgericht die weiteren Ei n- wände der Beklagten bisher nicht geprüft hat, neuer Verh andlung und Entscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass die Frage, ob - wie § 8 II (1) AUB 61 dies für den älteren Versicherungsvertrag voraussetzt - die Invalidität des Klägers binnen 15 Monaten seit dem Unfalltag ärztlich festgestellt worden ist , weiterer Klärung bedarf. Zwar hat die Beklagte die in Bean t- wortung ihrer Fragen erteilte ärztliche Bescheinigung des A . - K . - Krankenhauses des Landkreises H . vom 14. Mai 2001 zum A n- lass genommen, eine Invalidität des Klägers anzuerke nnen. Der Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung, die lediglich knapp gefasste Antworten gibt, kann jedoch ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Fragen nicht nachvollzogen we r den. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.05.2008 - 2 O 246/05 - OLG Celle , Entscheidung vom 15.01.2009 - 8 U 131/08 - 16 17
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