BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 291/00 Verkündet am: 14. September 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h at auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war Eigentümer eines Grun d - stücks in N., das er durch die später in Konkurs gefallene frühere Beklagte zu 1 als Bauunternehmerin unter der Bauleitung des früheren Beklagten zu 3 b e - bauen lassen wollte. Der Kläger ist Eigentümer des höher gelegenen Nachba r - grundstücks, das durch die Erdarbeiten nach starken Regenfällen den Halt verlor und abrutschte. Dabei wurden das Gartenhaus des Klägers vollständig und ein Zaun teilweise zerstört. Der Kläger hat deswegen Schadenersatz in Höhe von 46.900,64 DM geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind. - 3 - Die Klage gegen den frheren Beklagten zu 3 ist rechtskrftig abgewi e - sen. Das Landgericht hat den Beklagten zusammen mit der frheren Beklagten zu 1 zur Zahlung von 40.634,24 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Festste l - lungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil gege n - ber dem Beklagten den Zahlungsanspruch um den Betrag der Mehrwertsteuer von 6.266,40 DM erhht und die Feststellung besttigt. Mit der Revision ficht der Beklagte das Urteil zwar insgesamt an, wendet sich in der Begrndung aber nur gegen die Hhe. Der Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten fr den eing e - tretenen Schaden in der geltend gemachten Hhe aus dem Gesichtspunkt des verschuldensunabhngigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Den Einwand des Beklagten, den Klger treffe wegen ungnstiger Bodenqualitt seines Grundstcks und unsachgem - ßer Einleitung von Regenwasser ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, hlt das Berufungsgericht ebenso fr unbegrndet wie verschiedene Angriffe gegen einzelne Schadenspositionen. - 4 - II. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Grunde nach fr den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, auch ohne daß ihn da r - an ein Verschulden trifft, ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht den Grundstzen, die der Bundesgerichtshof fr den verschuldensunabhngigen nachbarrechtl i - chen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entwickelt hat (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384; 90, 255, 262). Zur Schadenshhe hlt das angefochtene Urteil demgegenber den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Mit rechtsfehlerhaften Erwgungen lehnt das Berufungsgericht die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB ab. Auch im Rahmen eines verschuldensunabhngigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist § 254 Abs. 1 BGB anwendbar, und zwar entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht nur im Falle des Mitverschuldens, so n - dern auch im Falle bloßer Mitverursachung (Senat, Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138). Das bedeutet, daß nicht nur in dem Fall, daß der miturschliche Umstand von dem Geschdigten zu vertreten ist, eine Anspruchsminderung in Betracht kommt. Vielmehr kann schon - wie der Senat ausdrcklich entschieden hat - der schadensanfllige Zustand des Grundstcks, das durch die Vertiefung des Nachbargrundstcks geschdigt wird, ein im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB bercksichtigungsfhiger Umstand sein (ebenso BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, III ZR 101/91, NJW 1992, 2884, 2885). Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten lag hier ein solcher Umstand vor. Danach war fr den Schaden miturschlich, daß das - 5 - Grundstck des Klgers im Bereich des Abrutschens bis zu 2,6 m knstlich aufgeschttet war. Trifft weiter der Vortrag zu, daû der Klger Regenwasser ber eine Sickergrube in die Erde geleitet und so die Gefahr des Abrutschens begnstigt hat, so ist auch dies ein Umstand, der in die Erwgung nach § 254 Abs. 1 BGB einzubeziehen ist. 2. Nicht tragfhig ist auch die Begrndung mit der das Berufungsgericht dem Klger den Kostenaufwand fr die Entfernung des zerstrten Gartenha u - ses als Schaden zuerkannt hat. Sind diese Arbeiten nmlich, wie der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, von der spteren Kuferin des Grun d - stcks ohne Gegenleistung bernommen worden, so ist dem Klger insoweit rechnerisch kein Schaden verblieben. Denn die Leistung der Kuferin erspart ihm die Abriûkosten. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daû bei wertender Betrachtung gleichwohl ein Schaden zu bejahen sein kann, wenn die Leistung des Dritten, hier also die Übernahme des Abrisses durch die Kuferin, eine Leistung mit Frsorge- oder Versorgungscharakter dargestellt hat, die den Schdiger nicht entlasten, sondern allein dem Gesch - digten zugute kommen sollte (Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB, vgl. BGHZ 21, 113, 116 f; 54, 269, 272 ff; 91, 357, 363 ff; Staudinger/Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 151 ff). Die Revision rgt indes zu Recht, daû das B e - rufungsgericht keine Umstnde festgestellt hat, die diese Wertung sttzen. Sie drngt sich auch nicht auf. Enge soziale Beziehungen, die Grundlage fr eine Zuwendung an den Klger sein knnten und eine Entlastung des Beklagten ausschlssen, bestanden zwischen ihm und der Kuferin nicht. Es ist auch nicht offe nsichtlich, daû die Bercksichtigung der Leistung des Dritten den Beklagten als Schdiger unbillig entlasten wrde. Dabei kann - 6 - nicht unbercksichtigt bleiben, daû die Zubilligung eines verschuldensuna b - hngigen Ausgleichsanspruchs ohnehin auf dem Gedanken eines Interesse n - ausgleichs nach Billigkeitsgesichtspunkten beruht. Gewhrt wird daher auch kein voller Schadensersatz, sondern eine angemessene Geldentschdigung nach Aufopferungsgesichtspunkten (vgl. BGHZ 85, 375, 386; 90, 255, 263), die allerdings bei Substanzschden bis zum vollen Schadensersatz gehen kann (Senatsurteil v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374). Maûgeblich ist dabei, daû dem Geschdigten ein Opfer zugemutet wird, das er aus tatschl i - chen oder rechtlichen Grnden nicht abzuwehren in der Lage war. Hierfr soll ihn der Verursacher angemessen entschdigen, obwohl diesen an dem Sch a - denseintritt kein Verschulden trifft. Denn er steht dem Ereignis nher als der Geschdigte. Bei dieser Risikoverteilung erscheint es - vorbehaltlich besond e - rer Umstnde - nicht unbillig, wenn dem Betroffenen eine Entschdigung hi n - sichtlich solcher Vermgensnachteile versagt wird, die ein Dritter bereits au s - geglichen hat. 3. Schlieûlich weist die Revision zu Recht darauf hin, daû die Beme s - sung der Entschdigung fr die Errichtung des neuen Gartenhauses unberc k - sichtigt lût, daû das neue Haus eine erheblich lngere Nutzungsdauer hat als das alte. Dies ergibt sich aus dem von dem Klger in Auftrag gegebenen Sac h - verstndigengutachten, das von einer Restlebensdauer des zerstrten Garte n - hauses von 40 Jahren bei einem angenommenen Alter von 20 Jahren ausgeht. Die Errichtung eines neuen Gartenhauses verschaffte dem Klger damit einen vermgenswerten Vorteil, der bei der Bemessung der Geldentschdigung zu bercksichtigen ist (Abzug "neu fr alt", vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, III ZR 101/91, NJW 1992, 2883, 2884). - 7 - Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dieser Umstand der Beurteilung nicht dadurch entzogen, daû er von der Beklagten in der B e - rufungsbegrndung nicht angesprochen worden ist. Dessen bedurfte es nicht. Ausreichend fr eine ordnungsgemûe Berufungsbegrndung ist insoweit, daû sich die Beklagte - auch - gegen die Hhe des zuerkannten Entschdigung s - anspruchs gewandt hat. Infolgedessen war die in diesem Zusammenhang b e - achtliche Rechtsfrage zu beantworten, ob ein Abzug wegen des Alters des ze r - strten Gartenhauses zu machen ist. Die zur Beurteilung dieser Frage erfo r - derlichen tatschlichen Angaben konnten dem Prozeûstoff entnommen werden. III. Das Berufungsgericht wird daher den Einwendungen des Beklagten in diesen drei Punkten nachzugehen haben. Da der Mitverursachungseinwand (§ 254 Abs. 1 BGB) die Haftung dem Grunde nach betrifft, muûte das Urteil auch hinsichtlich der festgestellten Schadensersatzpflicht aufgehoben werden. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
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