BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 291/04 Verk374ndet am: 27. April 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein MietrechtsverbesserungsG Art. 10 247 3 Das Koppelungsverbot greift grunds344tzlich nicht ein, wenn ein K344ufer ein Grundst374ck von einem Architekten erwirbt und sich ein Dritter aus Eigen-interesse an dem Verkaufsgesch344ft verpflichtet, Honorar an den Architekten zu zahlen. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - VII ZR 291/04 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. November 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Architekt. Er fordert von der beklagten Projektentwick-lungsgesellschaft im Urkundenprozess 30.000 200. 1 Der Kl344ger leitet seinen Anspruch aus einer mit "Protokoll" bezeichneten, von der Gesch344ftsf374hrerin der Beklagten unterschriebenen Urkunde vom 29. August 2002 mit folgendem Wortlaut her: 2 Nach rechtskr344ftigem Verkauf der Grundst374cke S. in W. von der BPL B.-GmbH (= Verk344uferin) an B. (= K344ufer) verpflichtet sich die Projekt-entwicklungsgesellschaft H. GmbH & Co. KG (Beklagte), Herrn A. (Kl344- - 3 - ger) 255.645,94 200 (= 500.000 DM) in drei Raten bis zum 31.12.2002 als Projektentwicklungshonorar zu zahlen. 3 Dem liegt Folgendes zugrunde: 4 Die Verk344uferin, deren Gesch344ftsf374hrer und 90 %iger Mehrheitsgesell-schafter der Kl344ger ist, hatte die in Rede stehenden Grundst374cke im Jahr 2001 an eine F. AG zum Preis von 3,7 Mio. DM verkauft. Die Durchf374hrung dieses Vertrages scheiterte. Sie verhandelte daraufhin mit B. als neuem Kaufinteres-senten in Zusammenwirken mit der Beklagten. B. war nicht bereit, mehr als 3 Mio. DM f374r die Grundst374cke zu zahlen; zu diesem Preis war die BPL B.-GmbH ihrerseits mit einem Verkauf zun344chst nicht einverstanden. Die Be-klagte erhoffte sich, von B., sollte der Kaufvertrag zustande kommen, einen Auf-trag zur Bauplanung f374r die Grundst374cke mit einem gesch344tzten Honorarvolu-men von etwa 4 Mio. 200 zu erhalten. Ihre Gesch344ftsf374hrerin unterschrieb daher nach Verhandlungen mit dem Kl344ger das "Protokoll". Daraufhin wurde noch am selben Tage der notariell beurkundete Kaufvertrag zwischen den BLP B.-GmbH und B. 374ber die in Rede stehenden Grundst374cke abgeschlossen. Der Verkaufs-preis betrug 1.533.875 200 (= 3 Mio. DM). Da die Beklagte keine Zahlungen leistete, hat der Kl344ger sie im Wege der Teilklage auf Zahlung von 30.000 200 und Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage unter Vorbehalt der Rechte der Beklagten im Nachverfahren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Beru-fungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kl344ger begehrt mit seiner Revision, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung. I. 7 Das Berufungsgericht bejaht die Unwirksamkeit der Vereinbarung der Parteien als Koppelungsgesch344ft in entsprechender Anwendung des Art. 10 247 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Miet-anstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG). Der Kaufvertrag 374ber die Grundst374cke w344re nicht zustande gekom-men, wenn die Beklagte sich nicht verpflichtet h344tte, nach dessen Abschluss 255.645,96 200 (= 500.000 DM) an den Kl344ger zu zahlen. Zwar habe sich zu die-ser Zahlung nicht der K344ufer B. als Erwerber, sondern die Beklagte verpflichtet. Die Vorschrift sei jedoch analog anzuwenden. Angesichts der eigenen Interes-sen der Beklagten an dem Erwerb der Grundst374cke durch B. geh366re sie mittel-bar zu dem durch diese Vorschrift gesch374tzten Personenkreis. Sie habe sich erhofft, vom K344ufer B. mit der Planung des Gesamtprojektes beauftragt zu wer-den. In dieses Projekt h344tten die von der BPL B.-GmbH erworbenen Grundst374-cke einbezogen werden sollen. Die Beklagte habe daher ein Interesse daran gehabt, dass der Grundst374ckskaufvertrag zwischen der BPL B.-GmbH und dem K344ufer B. geschlossen werde. Entscheidend sei, ob im jeweiligen Einzelfall der Wettbewerb unter den Architekten sachwidrig beeinflusst worden sei. Daran 344ndere nichts, dass die Beklagte die Zahlung von 500.000 DM an den Kl344ger selbst angeboten habe. - 5 - II. 8 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts wird die streitgegenst344ndliche Verpflichtung vom Anwendungsbereich des Art. 10 247 3 MRVG nicht erfasst. 9 1. Nach Art. 10 247 3 MRVG ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundst374ckes sich im Zusammenhang mit dem Erwerb ver-pflichtet, bei der Planung oder Ausf374hrung eines Bauwerks auf dem Grundst374ck die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Die Vorschrift ist bewusst weit gefasst, um jegliche Koppelung zwi-schen Grundst374ckserwerb und Architektenauftrag zu unterbinden. Sie soll der Gefahr entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass ein Architekt bei knapp ge-wordenem Baugrund ein Grundst374ck an der Hand und deshalb Wettbewerbs-vorteile hat. Aus diesem Grund hat der Senat einen Versto337 gegen das Koppe-lungsverbot nicht nur dann angenommen, wenn der Erwerber verpflichtet wird, eine bereits vorhandene Planung des Architekten zu 374bernehmen. Ein Versto337 liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Erwerber dem Ver344u337erer oder Archi-tekten eine Zahlung daf374r leistet, dass die vorhandene Planung nicht 374ber-nommen werden muss (st. Rspr.; z.B.: BGH, Urteil vom 6. April 2000 - VII ZR 455/98, BauR 2000, 1213, 1214 f. = ZfBR 2000, 463 = NZBau 2000, 343). Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes geh366rt es auch zu sei-nen Zielen, den Erwerber eines Grundst374cks nicht in der freien Wahl des Archi-tekten zu behindern (so Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 668 m.N. aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., MRVG 247 3 Rdn. 4; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., MRVG Art. 10 247 3 Rdn. 3). 10 - 6 - 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Beklagte in einer Drucksituation befand. Einerseits war der Kl344ger nicht be-reit, die Grundst374cke der von ihm beherrschten BPL B.-GmbH zu dem vom K344ufer B. gebotenen Preis von 3 Mio. DM zu ver344u337ern. Andererseits erhoffte sich die Beklagte von B. nach einem Erwerb der Grundst374cke einen umfangrei-chen Planungsauftrag. Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht jedoch die Be-klagte in den Schutzbereich der Vorschrift des Art. 10 247 3 MRVG mit der Be-gr374ndung ein, sie stehe aufgrund ihres Eigeninteresses einem Erwerber gleich, auch wenn sie die in Rede stehenden Grundst374cke nicht erworben habe. 11 a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird nur der Erwerber davor ge-sch374tzt, sich an einen bestimmten Architekten binden oder einen wegen er-brachter Architektenleistungen 374berh366hten Kaufpreis f374r ein Grundst374ck zahlen zu m374ssen. B. als Erwerber der Grundst374cke vereinbarte einen von ihm als an-gemessen angesehenen Kaufpreis, ohne sich in irgendeiner Weise gegen374ber einem Architekten oder Ingenieur zu verpflichten. F374r ihn bestand die vom Ge-setz missbilligte Drucksituation nicht, die in Rede stehenden Grundst374cke nicht ohne eine zus344tzliche Zahlung oder einen Auftrag an einen Architekten oder Ingenieur erwerben zu k366nnen. Das nur mittelbare Interesse der Beklagten an dem Erwerb durch den K344ufer B. als einem Dritten wird nicht gesch374tzt. 12 b) Eine analoge Anwendung von Art. 10 247 3 MRVG scheidet aus. Eine planwidrige L374cke des Gesetzes liegt nicht vor. Auch der von der Rechtspre-chung des Senats weit gefasste Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet nicht den Schutz der Interessen der Beklagten an dem Zustandekommen des Grund-st374ckskaufvertrages. Der Beklagten ging es allein um einen erhofften, honorartr344chtigen Auftrag seitens des Erwerbers f374r die Bauplanung der Grundst374cke. Ein derartiges Interesse eines Dritten begr374ndet keinen Wettbe- 13 - 7 - werbsvorteil des Architekten in der Weise, dass eine entsprechende Anwen-dung der Regelung des Art. 10 247 3 MRVG geboten w344re. 14 c) Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien und der durch Urkunden festgestellten Sachlage liegt ein Missbrauch vertraglicher Ge-staltungsm366glichkeiten zur Umgehung des Koppelungsverbotes nicht vor. - 8 - III. 15 Der Senat kann die Sache nicht abschlie337end entscheiden. Das Beru-fungsgericht hat zu den durch Parteivernehmung zu Beweis gestellten Behaup-tungen der Beklagten, es seien im Rahmen der Verhandlungen Nebenabreden getroffen worden, von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen. Das wird zu pr374fen und gegebenenfalls nachzuholen sein. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.03.2004 - 2 O 10/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 17.11.2004 - 2 U 30/04 -
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