BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 291/06 vom 23. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammer-gerichts Berlin vom 29. September 2006 wird zur374ckgewie-sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die prozessua-le Vorschrift des 247 384 ZPO verkannt; der Zeuge durfte das Zeugnis nicht pauschal verweigern und deshalb auch nicht unvernommen entlassen werden (BGH, Urteil vom 18. Okto-ber 1993 - II ZR 255/92 - NJW 1994, 197 unter I 2 a). Dar-auf kann die Beklagte jedoch keinen Zulassungsgrund st374t-zen. Denn sie hat im Anschluss an den Termin zur Beweis-aufnahme r374gelos verhandelt (247 295 ZPO) und damit die Berechtigung des Zeugen zur Aussageverweigerung nicht in Zweifel gezogen (Senatsurteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 99/85 - VersR 1987, 149); darin liegt ein - zumindest konkludenter - Verzicht auf den Zeugen als Beweismittel (Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 387 Rdn. 2; M374nchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl. 247 387 Rdn. 4; Wieczo-rek, ZPO 2. Aufl. 247 387 Anm. A II a 1; Stein/Jonas/Berger, ZPO 22. Aufl. 247 387 Rdn. 5; Musielak/Huber, ZPO 5. Aufl. - 3 - 247 387 Rdn. 1). Eine wiederholte Ladung und Einvernahme des Zeugen kam deshalb nicht in Betracht. Das Protokoll der vorangegangenen Beweisaufnahme durfte das Beru-fungsgericht - trotz Richterwechsels - im Wege des Ur-kundsbeweises verwerten (BGHZ 53, 245, 257). Soweit es im Rahmen der Beweisw374rdigung seine 334berlegungen, den Angaben des Zeugen nicht folgen zu k366nnen, nicht ohnehin lediglich auf die fehlende Plausibilit344t seiner Aussage, son-dern auf dessen Glaubw374rdigkeit st374tzt, beruht dies auf pers366nlichen Eindr374cken, die in der abschlie337enden m374nd-lichen Verhandlung gewonnen worden sind, an der alle mit der Urteilsfindung befassten Richter teilgenommen haben. Den von der Beklagten ger374gten Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2003 - 4 O 27/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2006 - 25 U 173/03 -
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