BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 291/09 Verk374ndet am: 13. Juli 2010 Vorusso Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 556b Abs. 1 Dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des 247 556b Abs. 1 BGB und entspre-chender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch f374r Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des 247 556b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09). BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 291/09 - LG Berlin AG Berlin-Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juni 2010 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richte-rinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 11. September 2009 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des Ver-fahrens 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte mietete im Jahr 1978 eine in Berlin gelegene Wohnung. Die Kl344gerin war zur Zeit der Klageerhebung Vermieterin; sie hat die Wohnung da-nach ver344u337ert. In 247 4 des Formularmietvertrags ist unter anderem bestimmt: 1 "Der Mietzins und die Nebenabgaben sind monatlich ohne besondere Aufforderung im voraus - sp344testens am dritten Werktag eines jeden Monats - kostenfrei im Wege des Einzugsverfahrens, soweit ein Post-scheck- oder Bankkonto vorhanden ist -, auf eines der Konten der Be-zirkskasse 205 zum Kassenzeichen 205 und unter Angabe der Wohnungs-nummer (vgl. Seite 1 oben rechts) zu 374berweisen." - 3 - 2 In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die als Anlage 1 dem Miet-vertrag beigef374gt waren, findet sich folgende Regelung: "2.3. F374r die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absen-dung, sondern die Ankunft des Geldes an. 205." Die Kl344gerin mahnte den Beklagten am 15. Januar 2008 wegen voran-gegangener unp374nktlicher Mietzahlungen ab. Die Miete f374r den darauf folgen-den Monat Februar 2008 ging am 5. Februar 2008, einem Dienstag, bei der Kl344-gerin ein. Die Kl344gerin k374ndigte daraufhin das Mietverh344ltnis mit Schreiben vom 20. Februar 2008 fristlos, hilfsweise fristgem344337. Sie ist der Ansicht, die Febru-armiete sei wiederum versp344tet gezahlt worden und darin liege eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung, dass ihr eine Fortsetzung des Mietver-h344ltnisses nicht zuzumuten sei. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin, mit der diese ihre R344umungsklage auch auf weitere K374ndigungen vom 9. Sep-tember 2008 und 13. M344rz 2009 gest374tzt hat, ist erfolglos geblieben. Das Beru-fungsgericht hat die Revision - beschr344nkt auf seine Entscheidung 374ber die K374ndigung vom 20. Februar 2008 - zugelassen. 4 Mit ihrer - im Umfang der Zulassung - eingelegten Revision verfolgt die Kl344gerin ihr R344umungsbegehren weiter. Hinsichtlich der Entscheidung des Be-rufungsgerichts 374ber die weiteren K374ndigungen vom 9. September 2008 und 13. M344rz 2009 hat die Kl344gerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Se-nat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2008 zu-r374ckgewiesen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, auszugsweise ver366ffentlicht in MM 2008, 334) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r das Revisions-verfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die K374ndigung vom 20. Februar 2008 sei nicht gem344337 247 543 Abs. 1 BGB begr374ndet. Der Beklagte habe die Pflicht zur p374nktlichen Mietzahlung nicht ver-letzt, denn die am 5. Februar 2008 eingegangene Zahlung sei nicht versp344tet. Zwar sei der Sonnabend grunds344tzlich ein Werktag. Dies gelte aber nicht f374r die Zahlungsfrist. Die Parteien h344tten in 247 4 des Mietvertrags eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. An einem Sonnabend w374rden jedoch Bankgesch344fte re-gelm344337ig nicht vorgenommen. Werktage im Sinne der Zahlungsfrist in 247 4 des Mietvertrages seien danach nur solche Tage, an denen Banken t344tig w374rden, denn die Karenzzeit diene zum Bewirken der Zahlung. Diese Auslegung finde auch Niederschlag in Art. 72 Abs. 1 Satz 2 WG, Art. 55 Abs. 1 ScheckG und insbesondere in der Fristenregelung f374r die Ausf374hrung eines Bank374berwei-sungsauftrages in 247 676a Abs. 2 Satz 2 BGB. Lie337e man au337er Acht, dass der Sonnabend kein Bankgesch344ftstag sei, st374nden in dem vorliegenden Fall dem Mieter lediglich zwei Bankgesch344ftstage zur Verf374gung, was im Ergebnis zu einer Verk374rzung der auf drei Werktage bemessenen Frist zur Bewirkung der Mietzahlung f374hre. 8 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand; die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 9 - 5 - 10 Mit Recht hat das Berufungsgericht die K374ndigung vom 20. Februar 2008 als unwirksam angesehen. Der Kl344gerin stand weder ein Recht zur fristlosen K374ndigung des Mietvertrags gem344337 247 543 Abs. 1 BGB noch zur ordentlichen K374ndigung gem344337 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn entgegen der Auf-fassung der Revision hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht dadurch verletzt, dass er die Miete f374r Februar 2008 erst am 5. Februar 2008 zahlte. Die Parteien haben in 247 4 des Mietvertrags vereinbart, dass der Beklagte die Miete sp344testens am dritten Werktag eines jeden Monats auf eines der Kon-ten der Kl344gerin zu 374berweisen hat, die Miete mithin an diesem Tag f344llig ist. Entgegen der Auffassung der Revision war die am 5. Februar 2008, einem Dienstag, erfolgte Zahlung der Miete f374r Februar 2008 rechtzeitig. Der vorange-gangene Sonnabend, der 2. Februar 2008, z344hlt bei der Berechnung der in 247 4 des Mietvertrags vereinbarten Zahlungsfrist nicht mit, weil er, wie das Beru-fungsgericht mit Recht angenommen hat, kein Werktag im Sinne dieser Ver-tragsbestimmung ist. Damit fiel der dritte Werktag des Monats Februar 2008 auf Dienstag, den 5. Februar 2008, so dass die Kl344gerin die Miete an diesem Tag vertragsgem344337 erhielt. 11 1. Der Mietvertrag enth344lt keine ausdr374ckliche Regelung dar374ber, ob der Sonnabend hinsichtlich der in 247 4 des Mietvertrags geregelten Zahlungsfrist als Werktag anzusehen ist. Der Regelungshalt der Vertragsbestimmung ist daher im Wege der Auslegung (247247 133, 157 BGB) zu ermitteln. 12 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklau-sel unterliegt nach 247 545 Abs. 1 ZPO der uneingeschr344nkten revisionsgerichtli-chen 334berpr374fung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, unter II 2 a). Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verst344ndnism366glichkeiten 13 - 6 - eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszule-gen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, Tz. 21; vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 , WM 2008, 1391 , Tz. 19 m.w.N). 2. Die Vertragsbestimmung in 247 4 des Mietvertrags ist so auszulegen, dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne dieser Klausel ist. 14 a) Der Regelungsgehalt der Klausel in 247 4 des Mietvertrags stimmt im Wesentlichen mit der am 1. September 2001 in Kraft getretenen Bestimmung des 247 556b Abs. 1 BGB 374berein. Nach dieser Vorschrift ist die Miete zu Beginn, sp344testens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. 247 556b Abs. 1 BGB findet zwar auf den vorlie-genden, bereits im Jahr 1978 geschlossenen Mietvertrag gem344337 Art. 229 247 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB keine Anwendung. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift geht aber hervor, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung ledig-lich die entsprechende, damals bereits ganz 374berwiegende Vertragspraxis 374bernehmen wollte (BT-Drs. 14/4553, S. 52). Deshalb sind die f374r die Ausle-gung des 247 556b Abs. 1 BGB ma337geblichen Gesichtspunkte die gleichen wie f374r die Auslegung von Vertragsklauseln mit entsprechendem Regelungsgehalt aus der Zeit vor Einf374hrung des 247 556b Abs. 1 BGB. 15 b) Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag f374r eine mit 247 556b Abs. 1 BGB 374bereinstimmende F344lligkeitsvereinbarung, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffen wurde, entschieden, dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des 247 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarun-gen ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, unter II 3 c cc). Dies gilt auch f374r entsprechende Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des 16 - 7 - 247 556b Abs. 1 BGB, weil die f374r die Auslegung ma337gebliche Interessenlage die gleiche ist. 17 aa) Mit der Klausel in 247 4 des Mietvertrags aus dem Jahr 1978 wird ebenso wie mit der Regelung des 247 556b Abs. 1 BGB die F344lligkeit der Miete - abweichend von der bis zum 30. August 2001 geltenden Bestimmung des 247 551 Abs. 1 BGB aF - auf den Beginn des Monats vorverlegt (BT-Drs. 14/4553, S. 52) und damit eine Vorleistungspflicht des Mieters begr374ndet. In den meisten Mietvertr344gen war aber bereits damals - wie auch in 247 4 des vorliegenden Miet-vertrags - vorgesehen, dass es ausreicht, wenn der Mieter die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts entrichtet (BT-Drs. 14/4553, aaO). Schon in damaligen Mietvertr344gen war damit das Bed374rfnis des vorleistungs-pflichtigen Mieters als schutzw374rdig anerkannt, eine ausreichende Zeitspanne f374r die Zahlung der Miete zu erhalten. Diese Vertragspraxis hat den Gesetzge-ber bewogen, die schon damals 374bliche Frist von drei Werktagen in die gesetz-liche Regelung des 247 556b Abs. 1 BGB zu 374bernehmen (BT-Drs. 14/4553, aaO; Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter II 3 c cc (2)). bb) Die Erw344gungen, die den Senat dazu veranlasst haben, die Bestim-mung des 247 556 Abs. 1 BGB und ihr entsprechende vertragliche Vereinbarun-gen dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Frist f374r die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter II 3 c cc), sind auch f374r die Auslegung von Vertrags-bestimmungen mit gleichem Regelungsgehalt aus der Zeit vor Inkrafttreten des 247 556b Abs. 1 BGB ma337gebend. 18 Auch f374r solche fr374heren Vertragsbestimmungen gilt, dass die Einr344u-mung einer Karenzzeit von drei Werktagen f374r die Zahlung der Miete im Inter-esse des Mieters dessen Vorleistungspflicht abmildert. Der Mieter soll nicht verpflichtet sein, die Miete bereits am ersten Werktag des Monats zu entrichten, 19 - 8 - sondern hierf374r drei Werktage Zeit haben. An einer solchen "Schonfrist" besteht schon deswegen ein besonderes Interesse des Mieters, weil unp374nktliche Miet-zahlungen eine ordentliche oder fristlose K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247247 573, 543 BGB ausl366sen k366nnen. Um dieser Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter un-geschm344lert zur Verf374gung stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO). Dies gilt f374r Vertragsbestimmungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten des 247 556b Abs. 1 BGB gleicherma337en. Ebenso besteht kein Unterschied insoweit, als der Senat bei der Ausle-gung darauf abgestellt hat, dass die Karenzzeit von drei Werktagen dem Um-stand Rechnung tr344gt, dass die Zahlung der Miete in der Regel - wie in 247 4 des vorliegenden Mietvertrags ausdr374cklich vereinbart - nicht bar gezahlt, sondern 374ber Bankinstitute abgewickelt wird. Die Ausf374hrung von 334berweisungsauftr344-gen nimmt nicht nur erfahrungsgem344337 mehrere Tage in Anspruch, sondern zieht sich bei einem in diese Zeit fallenden Wochenende auch dadurch in die L344nge, dass 334berweisungen an einem Sonnabend in der Regel nicht ausge-f374hrt werden, weil der Sonnabend kein Bankgesch344ftstag ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter II 3 c cc (3)). Auch dieser Gesichtspunkt gilt f374r die Auslegung 344lterer Mietvertr344ge gleicherma337en. Schon lange Zeit vor Inkrafttre-ten des 247 556b Abs. 1 BGB 374berwog bereits die bargeldlose Zahlung der Miete durch 334berweisung (vgl. LG Hamburg, MDR 1981, 760). Ein Bankgesch344ftstag war der Sonnabend auch in fr374herer Zeit nicht. Bankgesch344ftstage waren nach der vom 14. August 1999 bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmung des 247 676a Abs. 2 Satz 2 BGB nur die Tage von Montag bis Freitag. Diese Legalde-finition kn374pfte nach der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drs. 14/745, S. 19) an Arti-kel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln f374r die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 20 - 9 - 124 S. 1) an, der als "Arbeitstage" alle Tage mit Ausnahme von Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden bestimmte. 21 Somit gilt auch f374r 344ltere Mietvertr344ge wie den vorliegenden, in denen f374r die Zahlung der Miete eine der sp344teren gesetzlichen Regelung in 247 556b Abs. 1 BGB entsprechende Karenzzeit von drei Werktagen vereinbart worden ist, dass sich die dem Mieter einger344umte Schonfrist bei einer 374ber das Wo-chenende auszuf374hrenden Bank374berweisung um einen Tag verk374rzen w374rde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mit-z344hlte. Das widerspr344che dem Schutzzweck der Karenzzeit. Auch 247 556b Abs. 1 BGB entsprechende Vereinbarungen in 344lteren Mietvertr344gen sind des-halb dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Karenz-zeit f374r die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 19 C 124/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2009 - 63 S 316/08 -
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