BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 29/11 Verkündet am: 7. Februar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ad, § 1090 Wird ein Gru ndstück, das mit dem Recht belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger überfahren, kann ein Schade n- ersatzanspruch wegen Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 29/11 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll , Pauge, Stöhr und die Richterin von Pe ntz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht des Ene r- gieversorgungsunternehmens E. AG auf Ersatz der für die Überprüfung einer Ferngasleitung entstandenen Kosten in Anspruch. Die Beklagte führte im Zuge der Baumaßnahme "Kanalstraße West" der Stadt H. Rodungsarbeiten auf verschiedenen Waldgrundstücken durch. Diese Grundstücke waren mit dem i m Grundbuch von H. eingetragenen Recht der E. AG belastet, einen 8 m breiten Grundstüc k streifen (Schutzstreifen) zum Verl e- gen und Betreiben einer unterirdischen Gasfernleitung zu nutzen. Zugleich war 1 2 - 3 - dem Eigentümer die Bebauung des Schutzstreifens untersagt. Am 15. Mai 2007 fuhr ein Mitarbeiter der Beklagten mit einem 20 t schweren Kettenba gger über de n Schutzstreifen ; dabei rutschte er von den zum Schutz der Gasl eitung ve r- legten Baggermatten ab. Die E. AG ließ die Gasleitung freilegen und überpr ü- fen. Es wurde eine innerhalb der Norm liegende Verformung ( " Unrundheit " ) festgestellt, die keine r Reparatur bedurfte. Eine Unterbrechung der Gaszufuhr war nicht erforderlich. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Oberla n- desgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das Schadensersat z- begehren der Klägerin dar a n, dass kein deliktsrechtlich geschütztes Rechtsgut der Klägerin verletzt worden sei. Eine Haftung nach § 7 StVG scheide gemäß § 8 Nr . 1 StVG aus, weil der Bagger nicht schneller als 20 km/h fahren könne. Abgesehen davon fehle es an der Beschädigung einer Sache. Die Gasleitung selbst sei nicht beschädigt worden. Eine regelwidrige Substanzveränderung sei nicht festgestellt worden. Aus diesem Grund sei auch eine Eige ntumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu verneinen. Da die Gasleitung weiter habe betrieben werden können, sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht ersichtlich. Die B e- klagte habe auch das dinglich gesicherte Nutzungsrecht der E. AG nicht ve r- letzt. Dieses Recht umfasse nur das Verlegen und Betreiben der Ferngasleitung 3 4 - 4 - und ein Bebauungsverbot. Ein Befahren des Grundstückstreifens sei nicht grundsätzlich untersagt. Das Leitungsrecht s elbst sei nicht beeinträchtigt wo r- den, weil die Leitung weiter habe betrieben werden können. Weitergehende Pflichten, eine Gefährdung der Leitung auszuschließen, seien von dem dingl i- chen Recht nicht umfasst. Die Klägerin mache Überprüfungskosten wegen verm uteter Beschädigung der Leitung geltend. Hierauf habe sie keinen A n- spruch , wenn eine Beschädigung tatsächlich nicht eingetreten sei . II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der E. AG kann nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an der Ve r- letzung eines absoluten Rechts. 1. Es kann dahinstehen, ob die bei der Überprüfung festgestellte Verfo r- mung der Gasleitung eine Verletzung des Eigentums der E. AG an der Gasle i- tung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und ob sie auf die Arbeiten der Beklagten zurückzuführen ist. Ebenso kann offenbleiben, ob bereits der b e- gründete Verdacht, die Gasleitung könne infolge des Befahrens des Schut z- streifens m it dem Bagger beschädigt worden sein, für die Annahme einer E i- ge n tumsverletzung genügt (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, BGHZ 105, 346 , 350 ; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965 , 966 ; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00, TranspR 2002, 440 f. zur Sachbeschädigung i.S.d. § 429 HGB in der Fassung vom 1. Januar 1964; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999 , § 823 Rn. B 83; Münc h- KommBGB /Wagner , 5. Aufl . , § 823 Rn. 113; Greger, Haftungsrecht des Str a- ßenverkehrs, 4. Au fl., § 10 Rn. 14). 5 6 - 5 - 2. Denn die Beklagte hat jedenfalls das der E. AG eingeräumte dingliche Recht, die betroffenen Grundstücke in einem 8 m breiten Schutzstreifen zum Verlegen und Betreiben einer Gasfernleitung zu nutzen , verletzt. a) Das Berufungsgeric ht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass beschränkt e dingliche Rechte - wie das der der E. AG in Form einer beschrän k- ten persönlichen Dienstba rkeit (§ 1090 Abs. 1 BGB) eingeräumte Nutzung s- recht - als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu q ualifizieren und damit deliktsrechtlich geschützt sind (vgl. Senatsurteil e vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63, VersR 1964, 1201 , 1202 ; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99, VersR 2001, 648 , 649 f. ; BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - III ZR 258/06, VersR 200 7, 1281; MünchKomm /Wagner, aaO, Rn. 146; Staudinger/Hager, aaO, Rn. B 126 jeweils mwN). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte w i- derrechtlich in die zugunsten der E. AG bestellte Dienstbarkeit eingegrif fen . aa) Nach der stän digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung beschränkt er dinglicher Rechte einen "grundstücksbezogenen" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1975 - VI ZR 24/74, BGHZ 65, 211, 212; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99, aaO , S. 650 ). Ein solcher Eingriff ist beispielsweise darin gesehe n worden, dass ein Grundstück infolge baulicher Maßnahmen ve r- schlechtert oder Zubehör entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wir t- schaft weggeschafft und hierdurch die Sicherheit auf dem Grundstück lastender Grund pfandrechte gefährdet wurde (Senatsurteil e vom 28. Oktober 1975 7 8 9 10 - 6 - - VI ZR 24/74, aaO und vom 6. November 1990 - VI ZR 99/90, VersR 1991, 232 ). bb) Auch im Streitfall ist ein "grundstücksbezogener" Eingriff zu bejahen. Die B eklagte hat die Ausüb ung der der E. AG eingeräumten Dienstbarkeit b e- eintr ächtigt. Denn sie hat die zu duldende Benutzung des belasteten Grun d- stücks - das ungestörte Betreiben der unterirdischen Ferngasleitung - behindert (vgl. zur Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit BGH, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW - RR 2006, 2 37, 239; Staudinger/Mayer, aaO, 14. Bearbeitung 2009 , § 1027 Rn. 3 mwN) . Dadurch dass ihr Mitarbeiter beim Befahren des Schutzstreifens mit einem 20 t schweren Bagger von den zum Schutz der Gasleitung verlegten Baggermatten abgerutscht war und den b e- gründe ten Verdacht geschaffen hat te , dass die unter der Erdoberfläche befin d- liche Gasleitung durch die nicht un erhebliche Krafteinwirkung auf den Erdboden beschä digt wo rde n war , konnt e die E. AG die Nutzung der Leitung nicht mehr ungehindert fortsetzen . Aufgrund der von einer beschädigten Ferngasleitung ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit war die E. AG - sowohl aufgrund der sie als Betreiberin der Anlage treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht en als auch gemäß § 49 Abs. 1 EnWG, wonach Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische S i- cherheit gewährleistet ist, - vielmehr verpflichtet, dem Schadensverdacht nac h- zugehen und zu überprüfen, ob die Gasleitung durch das Abrutschen des Ba g- gers beschädigt worden war (s o auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2008 - 19 U 13/08). Dem steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass die E. AG die Gaszufuhr nicht unterbr e chen mus s- te. Der Betrieb der Leitung war bereits dadurch beeinträchtigt, dass die E. AG die Nutzung nicht dauerhaft fortsetzen konnte ohne besondere Überprüfung s- maßnahmen zu ergreifen . 11 - 7 - cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird die E. AG haftungsrechtlich auch nicht besser gestellt, als wenn sie Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belas teten Grundstück s bzw. des Schutzstreifens gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Beklagte das Eigentum der E. AG v erletzt, weil sie durch Einwirkung auf das Grundstück deren Eigentümerbefugnisse (§ 903 BGB) beeinträchtigt hätte. De nn das E igentum an einem Grundstück umfasst auch d as Recht, das Grundstück zum Betreiben einer Leitung zu nutzen. Die Ausübung dieses Rechts hat die Beklagte - wie unter bb) ausgeführt - durch Einwirkung auf die Substanz des Grundstücks behindert . c) Di e Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass der E. AG infolge der Verletzung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ein Schaden in Gestalt der für die Überprüfung der Leitung erforderlichen Kosten entstanden ist . III. Die Sache war zur neuen V erhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden , d a das Berufungsgericht - aus seiner 12 13 14 - 8 - Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu den weiteren Vorausset zungen e i- nes Schadensersatzanspruches der Klägerin aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB g e- troffen hat. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.02.2010 - 2 O 101/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.12.2010 - I - 6 U 56/10 -
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