BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 291/10 Verkündet am: 18. September 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bekannte wahre Tatsache, eine (namentlich genannte) Entertainerin sei durch Krankheit aus ihrer Karriere herausgerissen worden. B GH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. September 2010 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklag t en wird das Urteil der 27. Zivilka m- mer des Landgerich ts Berlin vom 14. Juli 2009 abgeändert . D ie Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine bekannte Entertainerin, Comedy - Darstellerin und K a- barettistin, verlangt die Unterlassu ng einer Wort - und Bildbe richterstattung in d er von der Beklagten verlegten Zeitschrift " F . " . In der Ausgabe N r. 5 vom 21. Januar 2009 wurde im Zusammenhang mit einem Bericht über die Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin darüber b erich tet , dass die Klägerin ihrerseits ein Jahr zuvor durch eine schwere Erkrankung aus ihrer la u- fenden Tournee herausge rissen worden, seither nicht mehr vor die Kamera z u- rückgekehrt sei und man bis dato über ihren Gesundheitszustand nichts wisse. 1 - 3 - Im Ein zelnen beanstandet die Klägerin eine Fotomontage auf der Tite l- seite der Ausgabe, auf der ein Portraitfoto von ihr zusammen mit einem solchen der Sportmoderatorin zu sehen ist, sowie ein weiteres Portraitfoto von ihr auf Seite 3 der Ausg abe mit der Bildbeis chrift " G. K. erkrankte im Januar 2008 " s o- wie folgende Berichterst attung über sich im Rahmen eines Artikels über eine aktuelle Erkrankung der Sportmoderatorin : (1 ) " Koma nach Routine - OP erleidet si e das gleiche Schicksal wie G. K. ? " , (2) " Droht ih r das gle iche Schicksal wie G. K. ? " , (3) " Unwillkürlich denkt man an einen Parallelfall - an G. K. (47). (...) Die prominente K ölner Schauspielerin wurde vor genau einem Jahr von heute auf morgen aus ihrer Tournee " Wer Sahne will, muss Kühe schütteln " herausgeri s- sen. Die Erklärung über ihre Erkra nkung war ebenso dürftig (...). S chweigen. Schwer erkrankt, mehr war nicht zu er fahren. Zunächst hieß es, K.` s Tournee werde im Herbst 2008 fortgesetzt, doch dann wurden alle Termine abgesagt. Und fortan war von der Schau spielerin nichts mehr zu hören. So etwas ist immer höchst beunruhigend. Bis heute weiß man nichts übe r ihren Gesundheitszustand. G. K. trat vor keine Kamera mehr - sie ist wie vom Erdboden verschluckt (...). Werden wir au f sie warten müssen wie auf G. K. ? " 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der entsprechenden Wort - und Bildberichterstattung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten in Höhe von 1.196,43 u- fungsgericht hat die hiergegen gerichtet e Berufung der Beklagten mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen, dass die erneute Veröffentlichung des auf Seite 3 der Zeitschrift veröffentlichten Fotos der Klägerin mit Bildbeischrift im Zusamme n- hang mit der beanstandeten Wortberichterstattung untersagt wird. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Nachdem die Klägerin ab 6. September 2011 - unstreitig - selbst mit u m- fangreichen Erklärungen und Interviews über ihre Erkrankung in die Öffen tlic h- keit getreten ist, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage ab dem 6. September 2011 für erledigt erklärt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich der Erledigungse r- klärung nicht angesc hlossen ; er begehrt weiterhin Klageabweisung. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht mit dem Landgericht einen Unterlassung s- anspruch der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hinsi chtlich der Text - und Bildberichtersta t- tung sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin müsse nicht hinnehmen, dass in der von ihr beanstandeten Berichte r- stattung ihr Gesundheitszustand thematisiert werde, der zumindest zum Ker n- bereich der Privatsphäre eines Menschen gehöre. Ausgangspunkt der bea n- 5 6 7 8 - 5 - standeten Berichterstattung sei zwar die ernsthafte Erkrankung einer Sportm o- deratorin und nicht die Erkrankung der Klägerin. Die gesamten Umstände der Fragestellung, ob dieser S portmoderatorin das gleiche Schicksal wie der Kläg e- rin dr ohe, fielen jedoch in den Kernbereich ihrer Privatsphäre. Soweit die B e- klagte meine, bei der Berichterstattung gehe es allein um den Umstand, dass die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihrem Beruf e benfalls nicht mehr nac h- gehe und diese Information zur Sozial - oder Öffentlichkeits s phäre zähle, sei dies schon angesichts der beanstandeten Äußerungen nicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang der Berichterstattung mit der im Herbst 2008 abgesagten Tournee der Klägerin sei schon nach dem Inhalt des Artikels - der die schwere Erkrankung einer dritten Person betreffe - nicht erkennbar. Dass die Tournee der Klägerin aufgrund einer Erkrankung habe unterbrochen werden müssen und auch - entgegen anders lautenden A nkündigungen - im Herbst 2008 nicht fortgesetzt worden sei, diene im vorliegenden Zusammenhang lediglich der E r- läuterung der Schwere der Krankheit der Klägerin, nicht jedoch der Information des an dem Tourneeprogramm und dessen Fortsetzung interessierten P ubl i- kums. Eine Berichterstattung über die Sportmoderatorin L. begründe kein neues Berichterstattungsinteresse bezüglich der Person der Klägerin, deren Interesse am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts die Äußerungs - und Pressefreiheit der Beklagten überwiege . Der Klägerin stehe auch e in Unterlassungsanspruch g e- mäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Bildveröffentlichungen zu. Bei der F o- tomontage auf der Titelseite, welche die Kläge rin ge meinsam mit L. zeige, sei schon kein zeitgeschichtliches Ereignis vorhanden . Im Übrigen beschränke sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung auf die Illustrierung der unz u- lässigen Wortberichterstattung. Danach verbleibe im Hinblick auf di e veröffen t- lichten Fotos der Klägerin kein " bereinigter Text " , der sich zulässigerweise mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis beschäftige. - 6 - II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erledigung der Klage kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Klage von Anfang an unbegründet war. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat te die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wortb e- richterstattung über die Tatsache der Erkrankung der Klägerin. a) Allerdings wird das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verfa s- sungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage n in dem Artikel der Beklagten beeinträchtigt. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeit s- recht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu s ein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 55 f. ; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - V I ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst in sbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als " privat " eingestuft werden, 9 10 11 12 - 7 - weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reak tionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tag e- büchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichende m Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenn t- niserlangung durch andere, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, o b- wohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. S e- natsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 33 2/09 , VersR 2012, 66 Rn. 15 und vom 22. Nov ember 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10 ; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382). bb) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortb e- richterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten v eröffentlichten Artikel werden Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, nämlich über ihre Erkrankung wiedergegeben, deren Verbreitung in den Medien sie nicht wünscht e . b) Diese Beeinträchtigung hat te die Klägerin aber hinzunehmen. aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einz elfalles sowie die betroff e- nen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrecht s- konvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile 13 14 15 - 8 - vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO S. 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. Septe m- ber 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; vom 22. Nov ember 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 13 ; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Eine Beeinträchtigung des Persö n- lichkeitsrecht s ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des B e- tr offenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. S e- natsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 18 3, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 13 ). bb) Im Streitfall sind das Interesse d er Klägerin am durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz ihre r Persönlichkeit e i- nerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerung s- interessen der Beklagten andererseits abzuwägen (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 und 1058). Diese Abwägung fällt unter den Umständen des Streitfalles zugunsten der Beklagten aus. cc) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ve r- schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abw ä- gungsvorg ang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auc h eine wahre Darstellung das 16 17 - 9 - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn die Pr i- vatsphäre betroffen ist. Zur Privatsphäre - auch einer Person des öffentlichen Interesses - gehört grundsätzlich die eigene Erkrankung, wobei Ausnahmen al lenfalls bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern bestehen können (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339 , 340 ; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/ 06, VersR 2009, 78 Rn. 20 ; - VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 Rn. 20 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19 ). dd) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Me n- schenrechte (vgl. EGMR NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff. und 1058 Rn. 186 ff. , j e- weil s zur Wort - und Bildberichterstattung ) sind bei der Abwägung insbesondere der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Ve r- halten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Verö f- fen t lichung zu berücksichtigen . ee) Nach diesen Grundsätzen hat im Rahmen der gebotenen Gesam t- abwägung das Interesse der Klägerin a m Schutz ihrer Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. (1) Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit insbesondere durch viele Fernsehauf tritte bekannte Kabarettistin, Comedy - Darstellerin und Entertainerin und damit eine Person des öffentlichen Interesses. (2 ) Im Streitfall beschränkt e sich die Berichterstattung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auf die Wiedergabe d er damals in d er Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Klägerin im Januar 2008 ihre 18 19 20 21 - 10 - Tournee krankheitsbedingt abbrechen musste ( " Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren " ), sie entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wi e- der aufgenommen hat und seither - ohne weitere Informationen an die Öffen t- lichkeit gelangen zu lassen - " von der Bildfläche verschwunden ist " . Es wu rden keinerlei konkrete Aussagen zu Art und Ursache der Erkrankung d er Klägerin gemacht, vielmehr wu rd e sogar ausdrücklich mitg eteilt, dass man nichts über ih r en Gesundheitszus tand wisse. Aus den Umständen wu rd e lediglich die - naheliegende - Schlussfolgerung gezogen, dass die Erkrankung vermutlich schwer sein muss ( " So etwas ist immer höchst beunruhigend " ). (3 ) Insoweit unter scheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen S e- natsurteilen (Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, V ersR 1996, 339 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 200 9, 78; - VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511), denen Berichte über (medizinische) Einzelheiten über (angebliche) Erkrankungen der dortigen Kl ä- ger zugrunde lagen. (4 ) Die Grenze zu einer unzuläs sigen Presseberichterstattung wu rd e im Streitfall - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch n icht dadurch überschritten, dass die Berichterstattung über die Erkrankung der Klägerin im Zusammenhang mit einem Ber icht über einen aktuellen Fall ein er schweren Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin erfolgte und - wie das Ber u- fungsgericht meint - sich daraus kein neues Berichterstattungsinteresse herle i- ten lasse. Für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG g e- währleistete Grundsatz der freien Berichterst attung, wobei dem Persönlic h- keitsschutz im Rahmen der auch dort erforderlichen Abwägung nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehre n- rührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person 22 23 - 11 - zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Me i- nungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 27; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, VersR 2011, 130 Rn. 19 und vom 1. Juli 2008 - VI Z R 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 23; BVerfG AfP 2010, 562; Müller, VersR 2008, 1141, 1148 f.). Abgesehen davon hatte d ie von der Klägerin beanstandete Berichterstattung über ihre Pe r- son nicht bloße Belanglosigkeiten zum Gegenstand, sondern diente auch de r Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit und ihrer " Fangemeinde " darüber, dass es ein Jahr nach ihrer Erkrankung und Tourneeabsage immer noch ke i- ne r lei Informationen über ihren Gesundheitszustand und eine mögli che Rüc k- kehr in ihren Beruf gab . Dadu rch ko nn te die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informatio nspolitik beliebter Künstler lei s- ten, die sich nach einer plötzlichen Erkrankung völlig aus der Öffentlichkeit z u- rückziehen und ihr besorgtes Publikum über i hr weiteres Schicksal im Ungewi s- sen lassen. (5 ) Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den a k- tuellen Fall der Sportmoderatorin L. zum Anlass genommen hat, sich erneut mit dem - ihrer An sicht nach Parallel en aufweisenden - Fall der Klägerin zu b e- schäftigen, zumal sich dieser Fall zum damaligen Zeitpunkt gerade jährte. D ie betreffenden Äußerungen weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf und die Intensität der Beeinträchtigung ist gering. Sie sind in keiner Weise he r- absetzend oder gar ehrverletzend. 2. Entgegen der Auffassu ng des Berufungsgerichts hat te die Kläger in gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf U n- terlassung d er erneuten Veröffentlic hung der beanstandeten Bildnisse . 24 25 - 12 - a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzko n- zept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ( vgl. g rundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff. und zuletzt vom 18 . Okt o- ber 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f. und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f. , jeweils mwN ), das sowohl mit verfa s- sungsrecht lichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des E uropäischen G erichtshofs für Menschenrechte im Ei n- klang steh t (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person gr undsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). b) Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin angegriffene Bil d- berichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig. aa) Da s erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Der Art i- kel behandelt e , soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, das Verschwinden einer bekannten Entertainerin , Schauspielerin und Kabarettistin aus der Öffen t- lichkeit nach einer schweren Er k rankung, die geheim gehalten wu rd e . Die B e- richt erstattung war , wie oben dargelegt, vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob sie auch Darstellungen enthie lt, die man je nach der Einstellung zu we itgehend unterha l- tenden Medienprodukten als belanglos oder spekulativ bewerten kann. Es ist nicht zulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschlie ß- lich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend 26 27 28 - 13 - ist, dass de r Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hi n- sichtlich des veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu der Wortberichterstattung hat te und dieses Thema unter den Umständen des Falles von öffentlichem Interesse und demgem äß als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu beurteilen war . Davon ist hier auszugehen, denn der Begriff der Zeitgeschichte wird nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, ve rstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt (BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.). bb) Die veröffentlicht en Fotos hatt en nach der Art ihr er Gewinnung und Darstellung auch keinen eigenständigen Verletzun gsgehalt. Es handelt sich um kontextneutrale Porträtfoto s , deren Veröffentlichung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 32 f.) und des Bundesverfassungsgerichts (vg l. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924 f.; NJW 2006, 2835 Rn. 13) unbedenklich ist und die berechtigte Interessen der Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletz t . Der Umstand, dass eines der Fotos auf der Titelseite im Wege einer - als so l- che ohne Weiteres erkennbar en - Fotomontage mit einem Foto der Sportmod e- ratorin L. verbunden worden ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal sich die Klägerin gegen die Fotos als solche auch gar nicht wendet, so n- dern lediglich gegen ihre Veröffentlichung im Zusammen hang mit der - aller - dings erlaubten - Wortberichterstattung. 3. Nach alledem unterliegt die Klage insgesamt der Abweisung und zwar auch nachdem die Klägerin die Klage ab dem 6. September 2011 für erledigt erklärt hat. Da sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Erledigung s- erklärung nicht angeschlossen und weiterhin Klageabweisung beantragt hat, ist nunmehr in der " Haup tsache " darüber zu entscheiden, ob die ursprüngliche 29 30 - 14 - Klage (tatsächlich) erledigt ist (vgl. etwa Zölle r/Vollkommer, ZPO, 29. Auf l., § 91a Rn. 34 mwN) . Dies ist nicht der Fall, weil die Klage von Anfang an unb e- gründet war. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, konnte der e r- kennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2009 - 27 O 232/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2010 - 10 U 114/09 -
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