BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 291 /1 1 vom 13. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d en Richter Dr. Frellesen, d ie Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie d en Richter Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht . Die mit der Bildun g einer Abrechnungseinheit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 290/09, NZM 2010, 781 Rn. 10 f. ; vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, NZM 2010, 895 Rn . 17 ff. ; vom 2. Februar 2011 - V I II ZR 151/10, WuM 2011 , 159 Rn. 11 ). Hinsichtlich der von den Beklagten beansta n- deten Ausgliederung von Kaltwasser - und Entwässerungskosten aus dem ve r- traglich vereinbarten Abrechnungskreis hat der Senat im Urteil vom 26. Oktober 2 011 (VIII ZR 268/10, WuM 2012 , 25 Rn. 11) ausgesprochen, dass die Nac h- vollziehbarkeit der Abrechnung dadurch nicht be einträchtigt wird . Die weitere vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Kaltwasser - und Entwäss e- rungskosten im Hinblick auf eine nun mehr erfolgte Verbrauchserfassung auch aus dem bisherigen Abrechnungskreis ausgegliedert und zusammen mit den Kosten für H eizung und Warmwasser abgerechnet werden dürfen, wenn den Abrechnungskreise n nicht dieselbe Abrechnungsperiode zugrunde l iegt , ist ebe nfalls nicht grundsätzli cher Natur. E in Meinungsstreit über diese spezielle und vom Berufungsgericht unter Heranziehung des Wirtschaftlichkeitsgebotes 1 - 3 - und der § 566a BGB zugrunde liegenden Wertung bea ntwortete n Frage ist nicht ersichtlich. 2. Die Revisio n hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht h at zu Recht angenommen, dass der Klägerin de r in der Berufungsinstanz noch verfolgte Na chzahlungsbetrag aus de n Abrechnungen 2004/2005 sowie 2005/2006 über die Heizkosten nebst Kalt - und Abwasser zusteht. Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, zu der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zulässig (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73 /10, aaO) . Dass die Klägerin in der Abrechnung bei der Bezeic h- nung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude verge s sen hat, berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht . Der von der Klägerin vorgenommene Wechsel des Abrechnungsk reises bezüglich der Ko s- ten für Kalt - und Abwasser ist weder aus formellen noch aus inhaltlichen Grü n- den zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abg e stellt, dass auf diese Weise die Zahl der Ablesetermine reduziert wird und schon de s- halb der Wechsel des Abrechnungskreises zulässig , unter Berüc k sichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit sogar geboten ist. Zur Vermeidung von Wi e- derholungen nimmt der Senat insoweit auf das Berufungs urteil Bezug. 2 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnah me binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 63 C 186/08 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.08.2011 - 9 S 80/09 - 3
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