ECLI:DE:BGH:2017:221117UVIIIZR291.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 291/16 Verkündet am: 22. November 2017 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 557b Abs. 3 Satz 1, 2 E ine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 291/16 - LG München II AG Weilheim i. OB - 2 - Der VIII. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richt e- rinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Rechtmittel der Beklagten werden das Urteil des Landg e- richts München II - 12. Zivilkammer - vom 22. November 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 28. Juni 2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war vom 1. August 2006 bis zum 16. Januar 2015 Mieter e i- ner Wohnung der Beklagten. Die Kaltmiete betrug ursprünglich monatlich 655 ertrag zur Höhe der Miete folgende Bestimmung: "Die Parteien vereinbaren, dass der Mietzins durch den vom statist i- schen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt wird. Zur Anpassung des Mietzinses bedarf es einer Erklärung in Te xtform, wobei die Änderung des Preisindexes sowie die geänderte Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 erhöhten die Beklagten die Kaltmi e- aus: 1 2 - 3 - "Der maßgebliche Verbraucherpreisindex ist seit August 2006 von 94,2 n- det) 85,00 D er Kläger zahlte die Erhöhungsbeträge in der Folgezeit nicht. Bei nicht aus. Die auf Rückzahlung dieses Betrages gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläg er stehe in Höhe des eingeklagten Betrages ein Kautionsrüc k- zahlungsanspruch zu. Ein Mietrückstand des Klägers, mit welchem die Bekla g- ten hätten aufrechnen können, habe nicht bestanden, denn die Miete sei ma n- gels ordnungsgemäßer Begründung der Mietanpassung serklärung nicht wir k- sam erhöht worden. Nach dem Wortlaut des § 557b Abs. 3 Satz 2 BGB sei die Darstellung der Umrechnung der Differenz zwischen dem Ausgangspreisindex und dem geänderten Preisindex in einem Prozentsatz und deren Angabe im Mieterhöhungsschr eiben zwar nicht erforderlich. Nach Sinn und Zweck der Vo r- schrift sei die Angabe des Prozentwertes jedoch zu fordern. Denn die Angaben 3 4 5 6 7 - 4 - im Mieterhöhungsschreiben sollten es einem durchschnittlichen Mieter ermögl i- chen, das Mieterhöhungsverlangen des Vermiete rs auf dessen Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen. Das sei erst möglich, wenn der Vermieter auch angebe, von welchem Erhöhungsprozentsatz er ausgehe. Erst dann kö n- ne der Mieter nachrechnen, ob der Erhöhungswert diesem Prozentsatz en t- spreche . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Miete wirksam e r- höht und waren deshalb berechtigt, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution in Höhe der nicht gezahlten Erhöhungsbeträge einzubehalten. 1. Gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB muss eine Änderung der Miete nach Absatz 1 der Vorschrift durch Erklärung in Textform geltend g e- macht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie d ie jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Diesen gesetzlichen Anforderungen wird die Erklärung der Beklagten vom 25. Oktober 2013 gerecht. Denn die Beklagten haben in diesem Schreiben den Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietve rhältnisses, den aktuellen Index sowie den Betrag, um den sich die Miete erhöht sowie die künftig geschuldete Kaltmiete (inklusive Garage und Stellplatz) angegeben. Damit standen dem Kläger alle notwendigen Angaben zur rechnerischen und inhaltlichen Nachpr üfung der g e- forder ten Mieterhöhung zur Verfügung. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert ein wirks a- mes Mieterhöhungsbegehren bei der Indexmiete nicht, dass der Vermieter über den eindeutigen und abschließenden Wortlaut des § 557b A bs. 3 BGB hinaus - zusätzlich angibt, welche prozentuale Veränderung sich aus den im 8 9 10 - 5 - Erhöhungsschreiben mitgeteilten Indexdaten ergibt (ebenso Staudinger/ J.Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, § 557b Rn. 26; Both in Herrlein/ Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 557b Rn. 36; vgl. auch MünchKomm - BGB/Artz, 7. Aufl., § 557b Rn. 9; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 557b Rn. 25; aA ohne nähere Begründung Schmidt - Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., § 557b Rn. 42; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. I V 38). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der R e- g e lung. Es liegt vielmehr - auch für den durchschnittlichen Mieter - auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen Verhältnis ändert wie der Index. Die gegenteilige Auffassun g des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass der Vermieter dem Mieter einzelne (einfache) Rechenschritte " vorzurechnen " hätte. Dafür gibt das Gesetz keine Grundlage. Im Gegenteil hat der Gesetzg e- ber im Rahmen der Mietrechtsreformgesetze bei der Indexm iete eine Erweit e- rung der schon nach der Vorgängerregelung (§ 10a Abs. 3 MHG) erforderlichen Angaben - aus Gründen der Rechtssicherheit - nur insoweit für erforderlich g e- halten, als über die eingetretene Indexänderung hinaus nunmehr auch die g e- änderte Miet e oder der Erhöhungsbetrag angegeben werden muss (vgl. BT - Drucks. 14/4553 S. 53). Dem wird das Mieterhöhungsverlangen der Beklagten aber wie ausgeführt - gerecht. 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung haben die Bekla g- ten nicht etwa einen im Gesetz nicht vorgesehenen Preisindex zugrunde gelegt. Der in § 557b Abs. 1 BGB genannte Preisindex wird lediglich vom Statistischen Bundesamt seit Januar 2003 als " Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) " bezeichnet (Schmidt - Futterer/Börstinghaus, aaO Rn. 2). 11 12 - 6 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Miete ist durch die Mieterh ö- hung der Beklagten vom 25. Oktober 2013 ab Dezember 2013 um 8 worden. Soweit in dem Mieterhöhungsschreiben nicht die Ursprungsmiete von sich dies nicht ausgewirkt. Denn die Veränderung des Indexes von 94,2 Pun k- ten auf 106,1 Punkte entsprechend einem Prozentsatz von 12,63 % rechtferti g- - ende ergab sich daraus im Ergebnis sogar ein etwas höhere r Mietrückstand als der von den Beklagten von der Kaution insoweit - zu Recht - einbehaltene Be - 13 - 7 - trag. Dies führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Abänderung der En t- scheidung des Amtsgerichts. Die Klage ist abzuweisen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 28.06.2016 - 1 C 29/16 - LG München II, Entscheidung vom 22.11.2016 - 12 S 3183/16 -
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