ECLI:DE:BGH:2018:121018UVZR291.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 291/17 Verkündet am: 12. Oktober 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 12. Oktober 2018 d urch die Richter i nnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner sowie die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landg e- richts Berlin vom 10. Okto ber 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und sind Miteigentümer zu einem Anteil von je ½. Die Beklagte ist Eigentümerin der Sondereigentumsein heit im ersten Obergeschoss, die Kläger sind Eigentümer der Sondereigentumseinheit im Erdgeschoss des Gebäudes. In der Südfassade des Gebäudes ist im Bereich des ersten Obergeschosses eine Tür eingelassen worden, von der aus eine Stahltreppe in den Gartenb ereich des Anwesens führt. Die Kläger beabsichtigen, unterhalb dieser Tür ein Fenster bzw. eine Fenstertür einzubauen. In der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2011 fand der Beschlussantrag der Kläger, dem Einbau des Fensters zuzustimmen, keine Mehrheit. Das Amtsgericht hat der auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses sowie auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gerichteten Klage stattgeg e- ben. Durch Urteil vom 16. Dezember 2015 hat das Landgericht die Berufung 1 2 - 3 - der Beklagten zurückgewiesen und die R evision ausdrücklich nicht zugelassen. Hiergegen haben die Beklagten durch Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 eine Anhörungsrüge erhoben , über die das Landgericht zunächst mündlich verha n- delt hat. Mit d em - im weiteren schriftlichen Verfahren ergangenen - a ngefoc h- tenen Urteil hat es der Anhörungsrüge r- teilweise stattgegeben und gleichzeitig die Berufung e rneut zurüc k- gewiesen. Mit der nunmehr ` kein über das bei einem geordn eten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe n- der Nachteil ` zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Zur Begründung der nachträglichen Zulassung der Revision führt das B e- rufungsgericht aus, es habe den Anspruch der Beklagten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Urteil vom 16. Dezember 2015 in entscheidung s- erheblicher Weise verletzt. Während näml § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG überwiegend, auch in der Rechtsprechung des dem Urteil Diese r Ver stoß g e- gen Art. 103 Abs.1 GG sei auch entscheidungserheblich, da es maßgeblich auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs ankomme. Der Beklagten solle im Wege d er teilweisen Zula ssung der Revision Gelegenheit gegeben werden, oberg e- richtlich überprüfen zu lassen, ob die vom Berufungsgericht zunächst gewählte 3 - 4 - bzw. zuletzt angewendete Auslegung des Begriffs des Nachteils mit der oberg e- richtlichen Rechtsprechung übereinstimme oder rec htsfehlerhaft sei. In der Sache sei die Berufung unbegründet, da der ablehnende B e- schluss in der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2011 nicht den Grundsä t- zen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. An dieser Bewertung halte das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Ra h- men der Anhörungsrüge zu Recht angemahnten Auslegung des Nachteilsb e- griffs i.S.d. § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG fest. Die Kläger könnten von der B e- klagten die Zustimmung zu der Herstellung der beabsichtigten Bauma ßnahme verlangen, weil durch diese Maßnahme kein mehr als ganz unerheblicher Nac h- teil begründet werde. II. Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft und verfahrensrechtlich nicht bindend ist. 1. Nach gefestigter höchstr ichterlicher Rechtsprechung i st das Revis i- onsgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO allerdings an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erac h- teten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorli egen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Dies gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentsc heidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde ( siehe nur Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW - RR 2012, 306 Rn. 7; 4 5 6 - 5 - Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW - RR 2014 , 1470 Rn. 7). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörung s- rüge gemäß § 321a ZPO ändert ( st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/ 10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW - RR 2014, 1470 Rn. 7 mwN ). 2. So ist es hier. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Revision gemäß § 32 1a ZPO nicht vor. a) Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemö g- lichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den A n- spruch auf rechtliches Gehör. Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspr uch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zul assungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahren s- fehlerhaft übergangen worden. Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die En t- scheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mange l nder Kenntnisna h- me oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet. Allein der Umstand, da ss ein Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, bewirkt d a- her keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wenn aber schon die Entscheidung als solche den Anspruch auf rechtl i- ches Gehör nicht verletzt, gilt dies erst recht für die unterbliebene Zulassung der Re vision. Die Anhörungsrüge kann deshalb nur dann zu einer wirksamen Zulassung der Revision führen, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsve r- stoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem a n- schließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung der Rev i- 7 8 - 6 - sion ergibt (Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 6 f. ; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; BGH, Urteil vom 16. De zember 2014 - VI ZR 55/14, NJW - RR 2014, 1470 Rn. 9). b) Dass es sich hier so verhielt, ergibt sich aus der Begründung des B e- rufungsurteils nicht. Sie erschöpft sich in dem für sich genommen nicht ausre i- chenden Hinweis, bei der Definition des Nachteilsbeg riffs sei von der überwi e- genden Auffassung einschließlich der des Bundesgerichtshofs abgewichen worden. c) Die unzureichende Begründung des Berufungsgerichts entbindet den Senat allerdings nicht von einer eigenen Prüfung, ob die Anhörungsrüge stat t- haft, zulässig und begründet war (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, ZInsO 2016, 1389 Rn. 8 ff. , siehe auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, juris Rn. 7 ). D iese Prüfung führt aber zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis. aa) Die von ihr fristgerecht erhobene Anhörungsrüge war allerdings g e- mäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil das die Berufung zurüc k- weisende Urteil des Berufungsgerichts am 16. Dezember 2015 und damit vor dem 31. Dezember 2015 erlassen worden und die Nichtzulassungsbeschwerde infolgedessen ausgeschlossen war (§ 62 Abs. 2 WEG). bb) Zweifelhaft ist aber bereits, ob das Berufungsgericht durch die von ihm in dem ersten Be rufungsurteil v erwendete Definition des Nachteilsbegriffs den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Eine falsche Rechtsanwendung genügt hierfür - wie ausgeführt - nicht. Jede n- falls fehlte es an der ge mäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO weiter erforderl i- 9 10 11 12 - 7 - chen Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht kommt nämlich auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten und nunmehr auch von ihm selbst fü r zutreffend gehaltenen Definition des Nachteilsbegriffs i.S.d. § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG bei im Ü brigen unverändertem Prozessstoff zu dem bereits in dem vorangegangenen Urteil gefundenen Ergebnis, dass nämlich ein solcher Nachteil nicht vorliege und des halb die Berufung der Beklagten erneut zurückzuweisen sei. Aus der Sicht des Berufungsgerichts lag mithin im Zei t- punkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge, die es zeitgleich mit der e r- neuten Zurückweisung der Berufung getroffen hat, ein e ergebnisreleva nte A b- weichung von einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gerechtfertigt hätte, nicht vor. Es hätte deshalb die Rüge richtigerweise insgesamt gemäß § 321a Abs. 4 Sä t ze 3 und 4 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückweisen m üssen . Insof ern trifft die von der Revision - wenn auch in anderem Zusa m- menhang - erhobene Kritik an dem Verfahren des Berufungsgerichts zu, es e r- schließe sich nicht, aus welchen Gründen das Berufungsgeric ht die Anhörung s- rüge als begründet erachtet habe, obwohl es nach seiner Rechtsauffassung an der Entscheidungserheblichkeit des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtl i- ches Gehör gefehlt habe. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Sc hmidt - Räntsch Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 12.11.2014 - 774 C 39/11 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2017 - 85 S 293/14 WEG - 13
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