BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 29/12 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des B eschwerdeverfahrens beträgt 10.000 Gründe: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Bericht i- gung des Grundbuchs durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks, lastend auf einem Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Gewährung eines Notwegrechts. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbesch werde; die Klägerin will in dem angestrebten Revision s- verfahren ihre Klageanträge weiterverfolgen. Der Beklagte beantragt die Z u- rückweisung des Rechtsmittels. 1 - 3 - II. Die nach § 522 Abs. 3 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht gla ubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Will wie hier die klagende Partei ihre abgewiesenen Anträge auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung durch Eintragung eine r Grunddiens t- barkeit, hilfsweise auf Duldung eines Notwegrechts, in einem Revisionsverfa h- ren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer in diesem Verfahren gemäß §§ 3, 7 ZPO höchstens nach dem Wert, den die Dienstbarkeit und das Notwegrecht für da s herrschende Grundstück ha ben . Dass er größer als 20.000 e- schwerdebegründungsfrist darlegen. 2. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung heißt es lediglich: "Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschw er: 25.000 hat die Klägerin die Streitwertfestsetzungen des Landgerichts und des Oberla n- desgerichts übernommen. Diese beruh en auf den Angaben der Klägerin in der Klageschrift, in der es heißt: "Die sachliche Zuständigkeit [des Landgerichts] ist a n dem Streitwert zu orientieren, der bei Belastungen eines Grundstückes mit dem Nennwert in Ansatz zu bringen ist. Dieser wird von der Klagepartei vorläufig g e- schätzt mit 25.000 Bei ihrer Schätzung hat die Klägerin somit nicht den Wert zugr unde g e- legt, den die Eintragung der nach ihrer Ansicht bestehenden Grunddiens t- barkeit in das Grundbuch und den das Notwegrecht für ihr Grundstück ha ben . Sie ist vielmehr von einem nicht vorhandenen Nennwert und damit allenfalls 2 3 4 5 - 4 - von dem Wert ausgega ngen, um den sich der Wert des Grundstücks des B e- klagten mindert. Dieser ist jedoch, wie ausgeführt, nicht maßgeblich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstand s- wert hat der Senat anhand der von den Parteien in den Tatsachenin stanzen vorgelegten Lagepläne und Lichtbilder geschätzt und festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 7 ZPO). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG P assau, Entscheidung vom 16.08.2011 - 1 O 170/11 - OLG München, Entscheidung vom 09.01.2012 - 8 U 3801/11 - 6
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