ECLI:DE:BGH:2016:160616UVIIZR29.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 29/13 Verkündet am: 16. Juni 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Bf Cl, §§ 632 a, 765 Abs. 1 Abschlagszahlungsregelungen, die vorsehen, dass der Auftraggeber trotz vol l- ständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf, kö n- nen zur Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede betreffend eine Vertragserfü l- lungsbürgschaft führen, wenn sie in Verbindung mit dieser bewirken, dass die G e- samtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreitet (Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 = NZBau 2011, 229). BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof . Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Graßnack und Wimmer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird d er Beschluss des 1 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29 . Januar 201 3 aufge hoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch. Die Klägerin beauftragte die B. GmbH im Jahre 2008 unter Einbeziehung der VOB/B (2006) mit der Errichtung von 47 Wohneinheiten nebst Tiefgarage 1 2 - 3 - Gemäß § 12.1. 1 de s Vertrags hatte die B. GmbH eine Vertragserfü l- lungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme zu stellen. § 12.1.1 des Vertrags laute t : " Ausführungsbürgschaft Zur Absicherung der vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistung s- pflichten, insbesondere de r vertragsgemäßen Ausführung der Bau - und Planungsleistungen, der Rückerstattung evtl. Vorau s- za h lungen und Überzahlungen einschließlich Zinsen sowie von Schadensersatz - und Vertragsstrafeansprüchen stellt der AN dem AG eine Erfüllungsbürgschaft einer Deuts chen Großbank oder e i- nes Deutschen Kreditinstitutes öffentlichen Rechts oder eines al l- gemein anerkannten Kreditversicherers in Höhe von 5 % der Bru t- toauftragssumme. Die Bürgschaft ist spätestens vor Auszahlung der ersten A b- schlagszahlungen zu stellen. Di e Bürgschaft ist unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und selbstschuldnerisch auszustellen und hat den Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung sowie die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie den Hin weis zu enthalten, dass § 775 BGB nicht zur A n- wendung kommt. Für die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt dies nur insoweit, als die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist . .. . " Zudem sah § 10.5 . des Vertrags einen Einbehalt v on der Schlusszahlung in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme zur Sicherung der Mängel ansprüche der Klägerin vor , wobei die B . GmbH gemäß § 10.5 . i.V.m. § 12.1.2 des Ve r- trags berechtigt war, den Einbehalt durch Stellung einer Gewährleistungsbür g- schaft in g leicher Höhe abzulösen. Bei diesen Regelungen handelt es sich um von der Klägerin vorformulie r- te und gestellte Geschäftsbedingungen. 3 4 5 - 4 - § 13.1 . des Vertrags erlaubte Abschlagsrechnungen nach dem Vertrag beigefügten Zahlungspl ä n en . Nach diese n sollten die drittletzte Abschlagsza h- lung in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung mit " vollständige (r) Fertigste l- lung und Übergabe an den Kunden des Auftraggebers ", die vorletzte A b- schlagszahlung in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung " nach Beseitigung der Mänge l aus den Abnahmeprotokollen und Kundenunterschriften " und die letzte Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung " nach erfolgter Abnahme, Ablösung des Sicherheitseinbehalts für die Gewährleistung mit Bürgschaft und Fälligkeit der (vorletzt en) Rate " fällig werden. Gemäß § 12.1.5 des Vertrags sollte n die Zahlungspl ä n e unbeachtlich sein und die Fä l- ligkeit der Abschlagsforderungen sollte sich nach § 632a BGB richten, so fern die B. GmbH Sicherheiten gemäß § 648a BGB verlang t . Im August 2008 ve rbürgte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten g e- genüber der Klägerin entsprechend § 12 .1.1 des V ertrags für die vertragsg e- mäße Erfüllung der Leistungspflichten der B . G mbH bis zu einem Betrag in H ö- he von 327.500 Am 10. August 2008 stellte die B. Gm bH bei dem Amtsgericht P. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Zwei Tage später stellte sie die Arbeiten an dem Bauvorhaben ein. Die Klägerin erklärte unter dem 13. August 2008 die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit de r B . G mbH gemäß § 8 Nr. 2 VOB/B sowie aus wichtigem Grund. In der Folgezeit ließ sie das Bauvorhaben durch Drittunternehmen fertigstellen , wodurch ihr entstanden . Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Bürgschaft auf Zahlung von andgericht hat der Klage stattgegeben. Die hie r- gegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsger icht nach vora n- 6 7 8 9 - 5 - gegangenem Hinweis mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. M it ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter . Entscheidungsgründe: Die Revis ion führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurück verweisung der Sache an das Berufung sgericht . I. Das Berufung sgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch aus der Bürgschaft auf Zahl ung von . D ie von der Beklagten erhobene Einrede des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB greife nicht durch. D ie zwischen der Klägerin und der B. GmbH gemäß § 12. 1 . des Vertrags getroffene Sicherungsabrede sei wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung de s Auftragnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liege bei einer fünfprozentigen Vertragserfüllungsbürgschaft nicht vor. Etwas ander e s ergebe sich auch nicht aus der Abschlagszahlungsvereinbarung gemäß § 13.1 . des Vertrags in Verbindung mit de n Zahlungspl ä n e n . § 13.1 . des Vertrags b e- treffe nicht die Sicherungsabrede zur Vertragserfüllungsbürgschaft, sondern enthalte Regelungen zu den Voraussetzungen, unter denen Abschlagszahlu n- gen zu leisten seien. Diese Regelungen stellten eine für die Auftragnehmerin günsti ge Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung des § 641 BGB dar. 10 11 12 - 6 - Die letzten drei Raten in Höhe von jeweils fünf Prozent seien nicht zur Erfü l- lungsbürgschaft hinzuzuaddieren. Zudem würde eine Unwirksamkeit de r Zahlungspl ä n e nicht zu einer G e- samtunwirksa mkeit der Sicherungsabrede, sondern zur gesetzlichen Regelung des § 641 BGB führen. II. D ies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung kann der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus der Vertragserfüllun gsbürgschaft nicht zuerkannt werden. Die Beklagte ve r- teidigt sich gegen die Inanspruchnahme aus der Vertragserfüllungsbürgschaft unter anderem mit dem ihr gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehenden Ei n- wand, die der Bürgschaft zugrundeliegende Sicherungsvere inbarung im Ba u- vertrag sei unwirksam. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann die Wir k- samkeit der Sicherungsabrede nicht bejaht werden. 1. Zutreffend führt das Berufungsgericht zunächst aus , dass e ine zw i- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffene Sicherungsabr e- de, nach der letzterer eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen hat, den Au f- tragnehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt und unwir k- sam ist , wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vert ragspartners durchzusetzen versuch t , ohne die Interessen des Vertrag s- partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Au s- gleich zuzugestehen ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 Rn. 18 = NZBau 2011, 229; U r teil vom 20. April 2000 VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498 , 1499, juris Rn. 30 = NZBau 2000, 424 ; j e- 13 14 15 - 7 - weils m.w.N. ) . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich d ie unangemessene Benachteiligung - wie das Berufungsgericht zu Recht erkennt - dabei auch aus einer Gesamtw i rkung mehrerer, jeweils für sich g e- nommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 164/12, BauR 2015, 114 Rn. 2 6 = NZBau 2014, 759 ; Urteil vom 9. Dezember 2010 - VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 Rn. 16 m.w.N. = NZBau 2011, 229) . 2. Rechtsf ehlerhaft nimmt das Berufungsgericht hingegen an, dass hi n- sichtlich der Abschlagszahlungsregelung gemäß § 13.1 . des Vertrags i.V.m. den Zahlungsplänen und der Sicherungsabrede keine Gesam tschau vorz u- nehmen sei und daher eine Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zur Ve r- tragserfüllungsbürgschaft nicht angenommen werden könne . a ) Abschlagszahlung sregelung en , aufgrund derer der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Tei l des Werklohns einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer hierfür eine Sicherheit leisten zu müssen, bewirken einerseits , dass dem Auftragnehmer bis zur Schlusszahlung Liquidität entzogen wird und er darüber hinaus in Höhe des Einbehalts das Risiko trägt, d ass der Auftraggeber insolvent wird und er in Höhe des Einbehalts mit der für seine Leistung zu beanspruchenden Werklohnforderung ausfällt. Der Auftraggeber andererseits erhält durch die Einbehalte nicht nur eine Sicherung vor Überza h- lungen, er kann vielme hr gegen die einbehaltenen Restforderungen des Au f- tragnehmers jederzeit mit sonstigen Forderungen aus dem Werkvertrag au f- rechnen. Die Einbehalte stellen damit eine Sicherung sämtlicher vertraglicher Ansprüche des Auftraggebers dar, also auch solcher, auf d ie sich die der Ve r- tragserfüllungsbürgschaft zugrundeliegende Sicherungsabrede bezieht. Solche Abschlagszahlungsregelungen können daher zu r Unwirksamkeit der Sich e- rungsabrede führen , wenn s ie in Verbi ndung mit der Vertragserfüllungsb ür g- 16 17 - 8 - schaft bewirken, das s d ie Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreitet ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 Rn. 2 3 f. = NZBau 2011, 229 ; OLG Celle, BauR 2015, 676 , 678, juris Rn. 34 ff. = NZBau 2014, 696 ). b ) Dies lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- richts nicht verneinen . Der B. GmbH, die bereits mit den mit der Stellung der fünfprozentigen Vertragserfüllungsbürgschaft verbundenen Aufwendungen b e- lastet war , sollte bei wortlautgetreuer Auslegung der Regelungen von § 13.1. des Vertrags i.V.m. de n Zahlungspl ä n en betreffend die letzten drei Abschlag s- forderungen Liquidität in Höhe von weiteren 15 % der vereinbarten Vergütung entzogen werden. Insoweit hätte si e das Risiko getragen , wegen Insolvenz der Klägerin mit ihrer Forderung auszufallen . Na ch dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und der B. GmbH verei n- barten Zahlungs plä n e sollten die letzten drei Abschlags forderungen abwe i- chend von dem gesetzlichen Lei tbild des § 632a BGB a.F. erst nach einem g e- gebenenfalls längeren Zeitraum nach der mangelfreien Fertigstellung des Ba u- werks fällig werden . Zudem sollte die Fälligkeit der letzten drei Abschlagsford e- rungen von Voraussetzungen abhängig sein, die außerhalb d es Einflussb e- reichs der B. GmbH lagen. So wäre die drittletzte Abschlags forderung in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung erst nach " Fertigstellung und Übergabe an den Kunden des Auftraggebers " , das heißt e rst nach der Übergabe sämtlicher 47 Wohneinheit en an die jeweiligen Erwerber , fällig geworden . Zwischen der mangelfreien Fertigstellung des Bauwerks und der Übergabe sämtlicher Wohneinheiten hätte, insbesondere wenn die Klägerin noch nicht für sämtliche Wohneinheiten Erwerber gefunden hatte, ein erhebl icher Zeitraum liegen kö n- nen, währenddessen die B. GmbH d em Insolvenzrisiko der Klägerin ausgesetzt 18 19 - 9 - gewesen wäre. Nicht s anderes g a lt für die letzten beiden Abschlagsforderu n- gen . Die vorletzte Abschlagsforderung sollte nach de n Zahlungspl ä n en erst nach Bes eitigung sämtlicher Mängel aus den Abnahmeprotokollen und Ku n- denunterschriften und die letzte Abschlagsforderung erst nach Fälligkeit der vorletzten fällig werden . Die Klägerin war danach berechtigt, die letzten beiden Abschlagszahlungen so lange einzubeha lten, wie zwischen ihr und einem ihrer Kunden ein (Rechts - ) Streit über die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung b e- stand , aufgrund dessen der Kunde seine Unterschriftsleistung verweigert. Bei diesem Verständnis von § 13.1. des Vertrags i.V.m. den Zahlung s- pl ä n en war die Klägerin berechtigt , trotz Fertigstellung des Bauwerks 15 % des Werklohns ein zu behalten. Gegen die Restforderungen der B. GmbH hätte sie jederzeit mit sonstigen Forderungen aus dem Werkvertrag aufrechnen können . Die Einbehalte stell t en damit e ine Sicherung sämtlicher vertraglicher Ansprüche der Klägerin dar, also auch solcher, auf die sich die der Vertragserfüllungsbür g- schaft zugrundeliegende Sicherungsabrede bezieht. Die trotz Fertigstellung des Bauwerks nach dem Vertrag von der B. GmbH danach zu tragende Gesamtb e- lastung durch die von ihr zu stellenden Sicherheiten in Höhe von bis zu 20 % der vereinbarten Vergütung überschreitet das Maß des Angemessenen. Sie l ässt sich durch das Interesse de r Klägerin an Absicherung nicht rechtfertigen. c ) N ach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin der B. GmbH einen angemessenen Ausgleich für die genannten Nachteile zugestanden hat. Insbesondere hat das Berufungsg e- richt nicht fest gestellt, inwieweit die Z ahlungspl ä n e für die B. GmbH im Übrigen günstiger als die gesetzliche Regelung des § 632a BGB a.F. war en und hie r- durch ein angemessener Ausgleich geschaffen wurde. 20 21 - 10 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand h a- ben. Der Senat k ann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. 1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Sicherungsabrede in Ko m- bination mit de n zwischen der Klägerin und der B. GmbH vereinbarten Za h- lungspl ä n en die Auftragnehmerin unangemessen benachteiligt e und gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Die Auslegung der Zahlungspläne kann der Senat nicht selbst vornehmen, da es an hinreichenden Feststellungen fehlt. Diese wird d as Berufungsgericht , gegebenenfalls auf der Grundlage ergänze n- den Parteivorbingens , zu treffen haben. 2. Die Klage ist auch nicht bereits aus andere n G ründen abweisungsreif. Sofern nicht die zwischen der Klägerin und der B. GmbH getroffene Sich e- rungsabre de aus den unter II. genannten Gründen unwirksam ist, steht der Kl ä- gerin nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ein durchset z- barer Anspruch auf Zahlung eines B etrag 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2006) i.V.m. § 765 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 8 Nr. 2 Abs. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (2006) wirksam. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15 ( WM 2016, 944, zur Veröffentli chung in BGHZ vorgesehen) zwischenzeitlich entschieden hat, verst o ß en die gleichlautende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) w eder g e- gen §§ 103, 119 InsO noch sind sie gemäß § 307 Abs. 1 , 2 BGB wegen una n- gemessener Benachtei ligung des Auftragnehmers unwirksam. 22 23 24 25 - 11 - b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Beklagte gegenüber der Klageforderung - vorbehaltlich der Ausführungen unter II. - nicht die Einrede des § 768 BGB erheben. Die Sicherungsabrede gemäß § 12.1.1 des Ve rtrags ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - weder wegen unangeme s- sener Benachteiligung des Auftragnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB noch gemäß § 648a Abs. 7 BGB unwirksam. aa ) Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertrags e r- füllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme ist für sich g e- nommen nicht zu beanstanden, da das Verlangen von Vertragserfüllungss i- cherheiten in einer Größenordnung von bis zu 10 % der Auftragssumme nicht als missbräuchliche Durchsetzung der Interessen des Verwenders anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15 , WM 2016, 944 Rn. 72 m.w.N. ). bb ) § 12.1.1 des Vertrags führt nicht im Zusammenwir ken mit § 10.2. des Vertrags zu einer Übersicherung der Mängelrechte der Auftra ggeberin. Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers liegt nicht vor, wenn die vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu führen, dass der Auftragnehmer durch ein zeitliches Nebeneinander von Vertragserfüllungs - und Män gelsicherheit für einen jedenfalls erheblichen Zei t- raum über die Abnahme hinaus für mögliche Mängelrechte des Auftraggebers eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu leisten hat (vgl. BGH , Urteil vom 22 . Januar 2015 - VII ZR 120/14, BauR 2015, 8 32 Rn. 18 = NZBau 2015, 223; Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 164/12, BauR 2015, 114 Rn. 2 3 = NZBau 2014, 759 ; Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, BauR 2011, 1324 Rn. 28 = NZBau 2011, 410 ). 26 27 28 29 - 12 - D ie B. GmbH war gemäß § 12.1.1 des Vertrags verpflichte t, eine Ve r- tragserfüllungssicherheit von 5 % der Bruttoauftragssumme zu stellen. Nach § 10.2 . des Vertrags war die Klägerin berechtigt, von der Schlusszahlung 5 % der Bruttoauftragssumme aus der Schlussrechnung als Mängelsicherheit einzub e- halten. Beide Sic herheiten konnten jedoch nicht zeit gleich nebeneinander b e- ansprucht werden . Entgegen der Auffassung der Revision war die Vertragse r- fü l lungsbürgschaft nicht zeitlich unbegrenzt zu stellen , sondern gemäß § 17 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B (2006) mit Abnahme und Stellun g der Sicherheit für die Mängelansprüche zurückzugeben. Der V ertrag enthält insoweit keine eige n- ständige Regelung , so dass auf die ergänzend anwendbaren Regelungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ( VOB/B 2006) zurück zugreifen ist. cc ) Die Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 12.1.1 des Vertrags ist nicht deshalb unwirksam, weil die Vertragse r- füllungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden des § 770 Abs. 1, 2 BGB zu stellen war . Es kann dahinstehen, ob eine solche Klausel den Auftragnehmer, insb e- sondere, wenn der Ausschluss - wie hier im Hinblick auf § 770 Abs. 1 BGB - uneingeschränkt ist, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. OLG Jena, MDR 2010, 259, juris Rn. 12 f .; Ingenstau/Korbion /Joussen , VOB Teile A und B, 1 9 . Aufl., § 17 Abs. 4 VOB/B Rn. 38 ff . ; Thiele/Bütter, MDR 2003, 1025,1026). Eine Unwirksamkeit dieses Teils der Klausel hätte nicht die G e- samtunwirksamkeit von § 12.1.1 des Vertrags zur Folge. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Ve r- trags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Kla u- selteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, 30 31 3 2 33 - 13 - von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsg estaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 120/14, BauR 2015, 832 Rn. 19 = NZBau 2015, 223; Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 164/12, BauR 2015, 114 Rn. 27 = NZ Bau 2014, 759; Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 15 ff.). D ie Regelung en zur inhaltlichen Ausgestal tung des Bürgschaftsvertrags im vierten Absatz von § 12.1.1 des V ertrags sind inhaltlich von der Verpflichtung zur Stellung ei ner Vertragserfüllungsbürgschaft im ersten Absatz von § 12.1.1 des Vertrags trennbar und haben nur untergeordnete Bedeutung . Die Vereinb a- rung, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen , ist auch ohne die Regelu n- gen zum Inhalt der Bürgschaft aus sich her aus verständlich und sinnvoll. Vor diesem Hintergrund bliebe selbst bei einer Unwirksamkeit de r Regelungen des vierten Absatzes des § 12.1.1 des Vertrags die Verpflichtung der Auftragne h- merin bestehen, eine (einfache) Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen . dd ) Aus demselben Grunde ist die Sicherungsabrede auch nicht deshalb unwirksam, weil sie die Verpflichtung beinhaltet, eine Vertragserfüllungsbür g- schaft unter Verzicht auf das Recht des Bürgen zur Hinterlegung und auf den Befreiungsanspruch aus § 775 BGB zu stellen. Beide Verzichte wirken sich z u- dem nicht nachteilig auf die Rechtsstellung des Auftragnehmers aus. ee ) Es kann dahinstehen, ob § 12.1.5 des Vertrags , wonach die Za h- lungspläne unbeacht lich sein sollte n und sich die Fälligkeit der Abschlagsford e- rungen nach § 632a BGB richten sollte, sofern die B. GmbH Sicherheiten g e- mäß § 648a BGB verlangt, wegen Verstoßes gegen § 648a Abs. 7 BGB u n- wirksam ist , da dies nicht zu einer Unwirksamkeit von § 12.1.1 des Vertrags führen würde. § 12.1.5 des Vertrags ist inhaltlich von der Verpflichtung zur Ste l- 34 35 36 - 14 - lung der Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 12.1.1 des Vertrags trennbar. Die Vereinbarung, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen , i st auch ohne d ie Regelungen des § 12.1.5 des Vertrags aus sich he raus verständlich und sinnvoll. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.06.2012 - 16 HKO 29336/11 - OLG München, Entscheidung vom 29.01.2013 - 13 U 321 4/12 Bau -
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