ECLI:DE:BGH:2016:160916UVZR29.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 29/16 Verkündet am: 16. September 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 43 Abs. 1 a) Sc hließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwa i- gem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung. b) Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung ei nes Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentüme r- gemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. VVG § 95 Ab s. 1 Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert wo r- den, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versich e- rungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu. BGH, Urteil vom 16. September 201 6 - V ZR 29/16 - LG Frankfurt am Main AG Idstein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2016 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel , d ie Richterin H aberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Mitglied er der beklagten Wohnungseigentümergemei n- schaft. Das Wohnungseigentum wurde ihnen von ihrer Mutter durch Vertrag vom 18. Januar 2013 zu je ei nem Drittel übertragen. In dem V ertrag war verei n- bart, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zum 1. Februar 2013 auf die Kl ä- ger übergehen. Am 11. Juli 2013 wurden s ie als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Bereits im Dezember 2012 war es im Hobbyraum der Wohneinheit der Kläger zu einem Wasserschaden gekommen. Von Februar 2013 bis April 2014 1 2 - 3 - wurden dort Sanierungs - und Trock n ungsmaßnahmen durchgeführt. Am 31. August 2013 und am 2. Oktober 2013 zahlte das Versicherungsunterne h- men , bei dem die Beklagte für die Wohnanlage eine Gebäudeversicherung a b- geschlosse n hatte, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 946,03 Mit den Zahlungen sollten die Stromkosten für die Trocknung sowie pauschalierter Nutzungsausfall für zweieinhalb Monate reguliert werden . Der Verwalter der Beklagten erklärte gegen den Anspruch der Mutter der Kläger auf Auszahlung der Versicherungsleist ung die Aufrechnung mit rückständigen Die Kläger sind der Ansicht, dass die Versicherungsleistung ihnen zust e- he. Das Amtsgericht hat ihre Klage auf Zahlung nebst Zinsen und Ersatz vorgeri chtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit d er von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre n Klagea ntrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Beruf ungsgericht meint, d ie Beklagte habe den Gebäudev ersich e- rung svertrag auf fremde Rechnung zu Gunsten der einzelnen Wohnungseige n- tümer abgeschlossen . Sie habe das Geld nur treuhänderisch empfangen, da es sich nicht um eigene Einnahmen des Verbandes, sondern um Leistungen für das Sondereigentum handele. Die Beklagte sei auf grund des mit den Versiche r- ten bestehenden gesetzlichen Treuhandverhältnis ses verpflichtet, die Versich e- rungsleistungen an denjenigen auszukehren, der für den in Rede stehenden Schaden als v ersicherte Person anzusehen sei. Dies sei die Mutter der Kläger . 3 4 - 4 - Zwar seien die Kläger im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsleistung b e- reits Eigen tümer der W ohnung gewesen. Bei Veräußerung der versicherten Sache gehe der Versicherungsvertrag auch auf den Erwerber über. Nach ganz einhelliger Auffassung entstehe aber der Anspruch auf die Versicherungslei s- tung für einen vor der Veräußerung eingetretenen Versicherungsfall in der Pe r- son des Veräuße rers . II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei einer Versicherung auf fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG der Versicherte gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auskehr von dem Versicherer erhalten er Versicherungsleistungen hat. Zw i- schen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten besteht im Innenve r- hältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichtet, den ihm nicht zustehende n Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032 ; Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10 , Vers R 2011, 1435 Rn. 12 ). Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft - wi e hier die Beklagte - für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine solche Versicherung auf fremde Rec h- nung. Versicherungsnehmer ist der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG rechts fähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigent ü- mer sind , und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum (vgl. OLG Hamm, ZWE 2008, 133; T imme/ 5 6 - 5 - Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 292 ; Dötsch, ZMR 2014, 169 f.). Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts dienten die Versicherungsleistungen hier der Regulierung von Schäden am Sondereigentum der Kläger. 2. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend sieht, ist die Beklagte au f- grund des zwisch en ihr und den Wohnungseigentümern bestehenden Tre u- handverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Dies sind entgegen ihrer Auffassung nicht die Kläger. Vielmehr hat die Mutter der Kläger als frühere Wohnungseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Kläger den Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte erworben. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt gemäß § 95 Abs. 1 VVG an de ssen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vollendung des Veräußerungsvorgangs. Sie erfordert bei Gr undstücken neben der Einigung die Grundbucheintragung (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 95 Rn. 8). Unerheblich ist es , ob Veräußerer und Erwerber im Innenverhältnis eine hiervon abweichen de Regelung getroffen , insbesondere den Übergang der Lasten und Nutzungen eines Grundstücks bereits für einen vor dem Eigentumsübergang liegenden Zeitpunkt vereinbart haben. Handelt es sich - wie hier - um eine Versicherung auf fremde Rechnung und wird die versicherte Sache nicht von dem Versicherungsnehm er, sondern von dem Versicherten veräußert , tritt nach im Ergebnis allgemeiner Auffassung der Erwerber als neuer Eigentümer und als nunmehr Versicherter in den Vers i- che rungsvertrag ein . Ob dies, wie die Kläger unter Hinweis auf die Gesetze s- 7 8 9 - 6 - begründung (BT - D r uck s. 16/3945, S. 84) und eine Entscheidung des Bunde s- gerichtshofs (Urteil vom 28. November 1957 - II ZR 325/56, BGHZ 26, 133, 137 f.) meinen, bereits unmittelbar aus § 95 Abs. 1 VVG folgt (vgl. Prölss/Martin/Armbrü ster, VVG, 29 . Aufl., § 95 Rn. 32) , oder ob die Vorschrift auf eine Versicherung für fremde Rechnung nur analog anwendbar ist (so in s- besondere Langhei d /Wandt/Reu s ch, VVG, 2. Aufl., § 95 Rn. 220), bedarf keiner Entscheidung. b) Die Anwendung des § 95 Abs. 1 VVG führt dazu, dass die Kläger vo n der Beklagten Zahlung der Versicherungsleistung nur verlangen könn en, wenn sich d i e se r Anspruch gegen die Versicherung während der Dauer ihres Eigentums . Dies ist jedoch nicht der Fall. aa) Ein Anspruch ergibt sich dann während der Dauer des Eigentums des Erwerbers , wenn er (erst) zu diesem Zeitpunkt entstanden ist (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 95 Rn. 12; siehe auch RGZ 162, 269, 272). Demgegenüber kommt es entgegen der von dem Prozessbevol l- mächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertret e- nen Auffassung nicht darauf an, wann der Anspruch gegen die Versicherung i.S.d. § 14 VVG fällig geworden ist. Sowohl nach § 1 VVG als auch nach § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort, also im Zeitpunkt der Entstehung des vertrag lich vereinbarten Anspruchs verlangen. Dies wäre der Eintritt des Versicherungsfalls. Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und Fälligkeit der Leistung wären damit zeitlich identisch. In Abweichung von den genannten Vo r- schriften bestimmt § 14 Abs. 1 VVG nu r zu Gunsten des Versicherers, dass sich die Fälligkeit der Leistungen aus dem Vertrag auf den Zeitpunkt verschiebt, in dem die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des U m- fangs der Leistungsverpflichtung abgeschlossen sind (Langheid/Wandt / 10 11 - 7 - Fausten, VVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 10). Als Abgrenzungskriterium für die Zuor d- nung eines Versicherungsanspruchs an den Veräußerer oder den Erwerber ist dieser Gesichtspunkt dagegen ungeeignet. ee ) Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ergibt sich deshalb i.S.d. § 95 VVG grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Ist dieser vor der Veräußerung der versicherten Sache eingetreten, steht der Anspruch auf die Versicherungsentschädigung dem Veräußerer zu (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 95 Rn. 12; Langheid/Wandt/ Reusch, VVG, 2. Aufl., § 95 Rn. 265). In seiner Person einmal entstandene A n- sprüche gehen nicht gemäß § 95 Abs. 1 VVG mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, N JW - RR 2004, 753 f. zu § 69 VVG a.F. ). Versicherungsfall im Sinne des § 1 VVG ist hier der Wasserschaden, der bereits im Dezember 2012 und damit vor der im Juli 2013 erfolgten Eintragung der Kläger al s Eigentümer des Wohnungseigentums in das Grundbuch aufge treten ist. cc) Die Trocknungskosten als ein Bestandteil der Versicherungsleistung dienten der Reparatur des durch den Wasserschaden im Dezember 2012 b e- schädigten Hobbyraums. Für die Anspruchsentstehung in der Person der Mu t- ter der Kläger genügt es, d ass der Raum durch die Feuchtigkeit beschädigt worden ist, solange er im Eigentum der Mutter stand. Dass die Reparatur in Gestalt der Trocknung nach den für den Senat mangels T atbestandsbericht i- gungsantrags gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindenden Feststell ungen des Berufungsgerichts in der Zeit von Februar 2013 bis April 2014 und damit tei l- weise auch in einem Zeitraum durchgeführt wurde, als die Kläger bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden waren, ist demgegenüber für die Anspruchsentstehung i.S.d. § 95 Abs. 1 VVG unerheblich. Ebenso wenig 12 13 - 8 - kommt es darauf an, wann die Versicherung die Versicherungsleistung tatsäc h- lich erbracht hat (vgl. Langheid/Wandt/Reusch, VVG, 2. Aufl., § 95 Rn. 265) . Dass die Zahlung hier nach dem Eigentumserwerb der Klä ger erfolgt ist, ändert deshalb nichts daran, dass der Anspruch auf Erstattung der Trocknungskosten gegen die Versicherung bereits zuvor entstanden ist. dd) Soweit es um den von der Versicherung zusätzlich gezahlten Nu t- zungsausfall für zweieinhalb Mona te geht, der ebenfalls in der Regulierungslei s- (1 ) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Raum im Dezember 2012 beschädigt worden ist. Der Anspruch auf Nutzungsausfall entsteht für j e- den Zeitraum neu, in dem die Gebrauch sfähigkeit beeinträchtigt ist. Stichtag ist auch insoweit der Tag des Eigentumsübergangs auf die Kläger und damit der 11. Juli 2013. Soweit es um den Nutzungsausfall bis zu diesem Zeitpunkt geht, ist der Anspruch in der Person der Mutter entstanden. Nur we nn ein Nutzung s- ausfall nach dem Eigentumsübergang eingetreten wäre , stünde eine von der Versicherung hierfür erbrachte Versicherungsleistung den Klägern zu. Auf den zwischen den Kläger n und ihrer Mutter im Innenverhältnis vereinbarten Übe r- gang der Nutzen u nd Lasten bereits zum 1. Februar 2013 ko mmt es - wie oben ausgeführt - im Rahmen des § 95 Abs. 1 VVG nicht an. (2 ) Hier erstreckt sich die von der Versicherung für einen Nutzungsausfall von zweieinhalb Monaten gewährte Entschädigung erkennbar auf einen Zei t- raum, i n dem noch die Mutter der Kläger Eigentümer in der Wohnung war. Die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Raums beruhte auf der Durc h- feuchtung . Sie trat bereits im Dezember 2012 ein und dauerte so lange an, bis der Raum getrocknet und dami t wieder nutzbar war. Ein ausgleichsbedürftiger 14 15 16 - 9 - Nutzungsausfall bestand deshalb gerade in dem Zeitraum, der sich unmittelbar an den Versicherungsfall anschloss. Da die Versicherung von einem erforderl i- chen Trocknungszeitraum von zweieinhalb Monaten ausging , liegt die Anna h- me, die Versicherungsleistung habe sich auf einen Zeit raum ab Juli 2013 bez o- gen, fern. ee ) Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich keine für sie günst i- gere Beurteilung aus de m Umstand, dass nach ihrem für das Revisionsverfa h- ren zu unterstellenden Vortrag in dem Versicherungsvertrag eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel enthalten ist. Hiernach erwirbt der Versich e- rungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur , soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschäd i- gung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckb e- stimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder w iederzubescha f- fen. (1 ) Ob bei der Vereinbarung einer solchen Klausel und der Veräußerung der versicherten Sache nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anspruch auf den Neuwertanteil in der Person des Veräußerers oder in der Person des E r- werber s ents teht, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs d a- von ab, zu welchem Zeitpunkt die Wiederherstellung erfolgt oder sichergestellt ist. Erfolgt die fristgerechte Wiederherstellung des versicherten Gebäudes oder die fristgerechte Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck erst nach dem Eigentumsübergang, steht der Anspruch dem Erwerber zu. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf die Neuwertspanne in der Person des Veräußerers, wenn die Sicherstellung noch vor dem Zeitpunkt des Ei ge n- 17 18 - 10 - tumsübergangs erfolgt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, NJW - RR 2004, 753 f.). (2) Auf diese Rechtsprechung käme es aber nur an, wenn die Gebäud e- versicherung an die Beklagte den Neuwertanteil gezahlt hätte oder in der Vers i- cherungslei gewesen wäre. Hiervon kann auf der Grundlage der Feststellungen des Ber u- fungsgerichts nicht ausgegangen werden. Mit den Zahlungen sollten die Stro m- kosten für die Trocknung sowie der Nutzungsa usfall für zweieinhalb Monate reguliert werden. (3) Letztlich verweisen die Kläger lediglich darauf, die Sicherstellung der Wiederherstellung sei erst in der Zeit nach ihrem Erwerb erfolgt, so dass die Versicherungsleistung in ihrer Person als Erwerbe r entstanden sei. Bezieht sich abe r die Versicherungsleistung nicht auf den Neuwertanteil, verbleibt es bei dem oben dargelegten Grundsatz, dass - ungeachtet der Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und dem Erwerber - dem Veräußerer im Auß enverhältnis zu dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung z u- steht, wenn der Versicherungsfall - wie hier - vor der Veräußerung der vers i- cherten Sache eingetreten ist. 19 20 - 11 - III. Die Kostenentsche idung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Idstein, Entscheidung vom 01.12.2014 - 32 C 9/14 (21) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.12.2015 - 2 - 13 S 7/15 - 21
Full & Egal Universal Law Academy