ECLI:DE: BGH:2017:280917BVZR29.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 29/17 vom 28. September 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , a ls zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Geg enstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 900.000 Gründe: I. Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom 25. Mai 2012 von dem Beklagten alle in einem Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnungen und Teileigentums ei n- heiten mit Ausnahme einer Wohnung. Sie zahlte den vereinbarten Kaufpreis 1 - 3 - sich, einen Bauantrag für den Ausbau von zwei Dachgeschossflächen zu Wohnzwecken zu stellen. Nach Vorliegen der Baugenehmigung sollte ein weit e- re r- Teileige ntumseinheiten sind zwischenzeitlich an die Klägerin aufgelassen. In der Folgezeit lehnte die Baub ehörde die Baugenehmigung für die E r- richtung von Wohneinheiten im Dachgeschoss wegen Fehlens des erforderl i- chen zweiten Rettungswegs ab. Das Landgericht hat den Beklagten - soweit hier von Interesse - zur verurteilt und festgestellt, nicht zusteht. Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der auf die Feststellung gericht e- te Klageantrag, dass dem Beklagten ein weiterer Kaufpreisanspruch von nicht zustehe, derzeit unbegründet. Die für die Entstehung des A n- spruchs vereinbarte Bedingung, nämlich die Erteilung der Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau, könne in Zukunft noch eintreten. Der Vortrag der Klägerin, die Errichtung eines zweiten Rettungsweges in Form eines Siche r- heitstreppenhauses sei technisch unmöglich, sei aufgr und der Widersprüchlic h- keit ihres Vorbringens unbeachtlich. Die Klägerin habe erstins tanzlich Beweis 2 3 4 - 4 - beliefen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Errichtung eines Siche r- heitstreppenhauses möglich sei. Zudem habe der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen s- sung habe er letztlich eingeräumt, dass es Möglichkeiten gebe, diese aber für die Klägerin aus finanziellen Gründen n icht in Betracht kämen. Darüber hinaus sei nicht ausgeschlossen, dass sich die regulatorischen Rahmenbedingungen für Dachgeschossausbauten änder te n. Auch könnte die benachbarte Wo h- nungseigentümergemeinschaft ihre Meinung ändern und der Errichtung einer Außen tre ppe zustimmen. Da die Möglichkeit bestehe, dass der Dachgeschos s- ausbau noch erfolgreich betrieben werde, stehe der Klägerin auch nicht der ge l- tend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschlagszahlung von 100.000 zu . III. Das angefochtene Berufungs urteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwe r- de der Klägerin nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde, weil das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise ve rletzt hat. 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - s o- weit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der 5 6 - 5 - Partei erfassenden Wahrnehmung beruht ( Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 V ZR 61/15, NJW - RR 2016, 78 Rn. 6). 2. So liegt es hier. Mit seiner Auffassung, die Klägerin habe in ihren Schriftsätzen sowie durch die Äußerung ihres Geschäftsführers in der mündl i- chen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, die Errichtung eines Sicherheit s- treppenhauses sei durchaus möglich, für sie aber nicht wirtschaftlich, verkennt das Berufungsgericht den Kern des Sachvortrages der Klägerin. Die se hat in dem in der Berufungserwiderung ausdrücklich in Bezug genomm enen Schrif t- satz vom 14. April 2015 unter Beweisantritt vorgetragen, dass der für die Erric h- tung eines Sicherheitstreppenhauses erforderliche Brandschutz daran scheit e- re, dass sämtliche angrenzenden Bauteile wie Decken, Böden und Wände brandschutztechnisch ertüchtigt werden müssten, und betont, dass wegen der Altbausubstanz die Errichtung eines den technischen Anforderungen genüge n- den Sicherheitstreppenhauses nicht möglich sei. Soweit das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe sich zu diesem Sachvortrag in Widerspruch gesetzt, indem sie die Kosten , er fasst es den Vortrag der Klägerin nicht richtig . Diese hat in dem Schriftsatz vom 14. April 2015 ausgeführt, dass selbst dann, wenn die Möglichkeit bestünde, die angrenzenden Bauteile brandschutztechnisch zu ertüc htigen, dies zur Folge hätte, dass ein bzw. zwei Zimmer der jeweiligen Wohnungen wegfielen. Allein die Umbaukosten für die zwölf Wohnungen (ohne Ertüchtigung der angrenze n- Hinzu komme ein Wertverlust . In dem von dem Berufungsg e- richt erwähnten Schriftsatz vom 2. November 2015 hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass erhebliche Kosten entstünden, und unter ausführl i- cher Bes chreibung der für die Schaffung eines Sicherheitstreppenhauses erfo r- derlichen Maßnahmen und Auswirkungen auf die vorhandenen Wohnungen 7 - 6 - ausgeführt, dass alle Vorschläge höchstwahrscheinlich technisch nicht umset z- bar seien, jedenfalls nicht in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen. Im S chriftsatz vom 22. Dezember 2015 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Aussage der als Zeugin vernommenen zuständigen Bauprüferin dargelegt, dass die He r- stellung eines zweiten Rettungsweges aussichtslos sei, jedenfalls unter A nl e- gung halbwegs wirtschaftlicher Maßstäbe. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts hat die Klägerin damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Maßnahmen lediglich zu teuer seien. Vielmehr ist ihr Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass die Sc haffung eines Sicherheitstreppenhauses, selbst wenn dies technisch möglich sein sollte, so übermäßige Aufwendungen erforder te , dass ein Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vorliege. 3. Der - im Kern - übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich. Wäre die Errichtung eines zweiten Rettungswegs tatsächlich oder wirtschaftlich u n- Bedingung ausgefallen , da die Erteilung einer Baugenehmigung bei Fehlen e i- nes zweiten Rettungsweg s ausgeschlossen ist . Soweit das Berufungsgericht darauf hinweist, dass sich die Bauvorschriften auch ändern könn t en oder die benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Meinung ändern und e i- ner Außentreppe zustimmen könnte, stehen diese vagen , einer t atsächlichen Grundlage entbehrenden Möglichkeiten der Annahme eines Bedingungsausfall s nicht entgegen . Ausgefallen ist eine Bedingung nicht nur dann, wenn sie obje k- tiv nicht mehr eintreten kann, sondern auch dann, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Ei ntritt der Bedingung zu erwarten war, verstrichen ist. Haben die Vertragspartner einen solchen Zeitraum nicht ausdrücklich festgelegt und lässt er sich den Umständen des Falles auch nicht eindeutig entnehmen, kann dies nicht dazu führen, dass der durch den bedingten Vertragsabschluss entstand e- 8 - 7 - ne Schwebezustand unbegrenzt fortdauert (BGH, Urteil vom 26. No - vember 1984 VIII ZR 217/83, NJW 1985, 1556, 1557). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2016 - 330 O 523/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 9 U 42/16 -
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