BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 292/00 Verkündet am: 23. März 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit BGHZ: nein BGHR: ja VerbrKrG § 1 Abs. 1 (in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) Ist der Kredit für eine gewerbliche Tätigkeit bestimmt, die eine natürliche Person als Strohmann für einen anderen ausübt, ist der Strohmann grundsätzlich nicht Ve r - braucher. BGH, Urteil vom 13. März 2002 - VIII ZR 292/00 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. Mrz 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 2000 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 20. Dezember 1994/6. Januar 1995 schlossen die spter in die Kl - gerin umgewandelte R. Leasing GmbH als Leasi nggeberin und die D. - und B. GmbH als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag ber einen Personenkraftwagen Porsche 911. Zugleich bernahm der Beklagte - 3 - zu 2, der damalige Geschftsfhrer der Leasingnehmerin, neben dieser die gesamtschuldnerische Verpflichtung aus dem Vertrag. Als die Leasingnehmerin, die sich inzwischen E & B D. und B. GmbH nannte, notleidend wurde, meldete die Beklagte zu 1, die damalige Lebensgefhrtin des Beklagten zu 2, auf dessen Veranlassung am 27. August 1996 als Gewerbe die "Reinigung, Beschichtung und Sanierung von Dchern und Fassaden (keine Dachdeckerleistungen)" an. Durch "Beitrittse r - klrung" vom 16. Oktober 1996 trat sie "auf Seiten des o.a. Leasingnehmers als mithaftender Gesamtschuldner dem o.a. Leasingvertrag mit allen Rechten und Pflichten" bei. In dem von der Beklagten zu 1, dem Beklagten zu 2 fr die Leasingnehmerin und einem Vertreter der Klgerin unterzeichneten Schrif t - stck heißt es unter anderem weiter, daß der "Vertragsbeitretende ... Besitzer des Leasingobjektes" sei. Neben der Angabe der Kontoverbindung der B e - klagten zu 1 befindet sich der Stempelaufdruck "E. Dach & Fassade". Di e - ser Betrieb wurde nicht von der Beklagten zu 1 gefhrt, die sich in einer Selbstauskunft gegenber der Klgerin als "Versicherungsfachfrau, selbst n - dig" bezeichnete, sondern ausschließlich von dem Beklagten zu 2, der in der Gewerbeanmeldung auch als vertretungsberechtigte Person benannt war. Ausweislich des Fahrzeugbriefes wurde das Leasingfahrzeug am 14. Januar 1997 auf die Beklagte zu 1 an deren Wohnort mit dem Zusatz "E. Dach- u. Fass." und am 2. September 1997 an einem anderen Ort auf die Beklagte zu 1 ohne Zusatz umgemeldet. Nach Ablauf des Leasingvertrages forderte die Klgerin die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 16. Januar 1998 auf, das Fahrzeug zurckzugeben und eine rckstndige Leasingrate zu zahlen. Als die Beklagte zu 1 dem nicht nachkam, erstattete die Klgerin Strafanzeige wegen des Verdachts der Unte r - - 4 - schlagung. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, daû der Beklagte zu 2, der im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes war, das Fahrzeug Ende Januar 1998 fr 80.000 DM verkauft hatte. Er wurde deshalb strafrechtlich wegen U n - terschlagung verurteilt. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte zu 1 wu r - de gemû § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klgerin die Beklagten als G e - samtschuldner auf Zahlung der rckstndigen Leasingrate und Leistung von Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Leasingfahrzeugs in Anspruch genommen. Insgesamt hat sie nach teilweiser Klagercknahme zuletzt Zahlung von 76.140,91 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte zu 2 hat seine hiergegen gerichtete B e - rufung zurckgenommen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Obe r - landesgericht die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 (im fo l - genden nur noch Beklagte) weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, im wesentlichen ausgefhrt: Der Klgerin stnden aus dem Beitritt der Beklagten zum Leasingvertrag weder Erfllungs- noch Schadensersatzansprche zu. Der Beitritt sei gemû § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG formnichtig. Der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes sei hier gemû dessen § 1 Abs. 1 eröffnet. Ob - 5 - das Leasingfahrzeug nach dem Inhalt der Beitrittserklrung fr eine gewerbl i - che Nutzung der Beklagten bestimmt gewesen sei, knne dahinstehen. Die Beklagte sei nmlich als Existenzgrnderin anzusehen. In der mndlichen Ve r - handlung habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die rund sechs Wochen vor ihrem Beitritt zu dem Leasingvertrag erfolgte Gewerbe-Anmeldung auf Wunsch des frheren Beklagten zu 2 vorgenommen zu haben, um diesem nach der Insolvenz seines eigenen Unternehmens, der Leasingnehmerin, die Fortfhrung seiner Geschfte einschlieûlich der Nutzung des Leasingfahrzeugs zu ermglichen. Sie selbst habe das Unternehmen nicht betrieben und das Leasingfahrzeug nicht genutzt. Diese Darstellung werde dadurch bekrftigt, daû der frhere Beklagte zu 2 in der Gewerbe-Anmeldung als vertretungsb e - rechtigte Person genannt werde. Aus der Selbstauskunft der Beklagten ergebe sich nichts anderes. Die Tatsache, daû die Beklagte danach mglicherweise bereits selbstndig als Versicherungsfachfrau ttig gewesen sei, schlieûe es nicht aus, sie bei Aufnahme einer damit nicht im Zusammenhang stehenden neuen gewerblichen oder selbstndigen Ttigkeit als Existenzgrnderin anz u - sehen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG greife nicht ein, da der Kreditbetrag zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zu dem Le a - singvertrag 100.000 DM nicht berstiegen habe. Der sachliche Anwendungsb e - reich des Verbraucherkreditgesetzes sei ebenfalls erffnet, wobei dahingestellt bleiben knne, ob es sich bei der Vereinbarung vom 16. Oktober 1996 um e i - nen Schuldbeitritt oder um eine Vertragsbernahme handele. Die Vereinbarung genge nicht der Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, daû ihre Erklrung der Klgerin nur per Fax zugegangen sei. Eine Heilung des For m - mangels gemû § 6 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, da diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG auf Finanzierungsleasingvertrge keine Anwendung fi n - - 6 - de. Die Berufung der Beklagten auf den Formmangel sei auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. - 7 - II. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung in e i - nem entscheidenden Punkt nicht stand. Nach den bisher getroffenen Festste l - lungen hat das Berufungsgericht den von der Klgerin gegen die Beklagte geltend gemachten Erfllungsanspruch aus § 535 Satz 2 BGB (in der am 31. August 2001 geltenden Fassung) auf Zahlung der rckstndigen Leasi n - grate fr November 1997 in Hhe von 1.958 DM sowie den von ihr daneben eingeklagten Schadensersatzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fas sung) wegen Unvermgens der Beklagten zur Rckgabe des Leasingfahrzeugs in Hhe von 74.182,91 DM, insgesamt 76.140,91 DM, zu Unrecht verneint. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, fr den Beitritt der Beklagten vom 16. Oktober 1996 auf Seiten der E & B D. und B. GmbH zu deren Leasingvertrag mit der Klgerin vom 20. Dezember 1994/6. Januar 1995 gelte das Verbraucherkreditgesetz (in der gemû § 19 VerbrKrG vor dem 1. Oktober 2000 geltende n Fassung) seinem persnlichen Anwendungsbereich nach. 1. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist jede natrliche Person Verbraucher, es sei denn, daû der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages fr ihre bereits ausg e - bte gewerbliche oder selbstndige berufliche Ttigkeit bestimmt ist. Das B e - rufungsgericht hat ausdrcklich offengelassen, ob das geleaste Fahrzeug nach dem Inhalt der Beitrittsvereinbarung vom 16. Oktober 1996 fr eine gewerbl i - che Nutzung der Beklagten im Rahmen der von ihr angemeldeten Firma E. Dach & Fassade bestimmt war. Daher ist hiervon in der Revisionsinstanz z u - gunsten der Klgerin auszugehen. - 8 - Dem steht nicht entgegen, daû die Beklagte nach den auf ihren unw i - dersprochenen Angaben in der mndlichen Verhandlung beruhenden Fes t - stellungen des Berufungsgerichts das Unternehmen E. Dach & Fassade nicht selbst betrieben, sondern diese Firma lediglich auf Wunsch des frheren Beklagten zu 2 angemeldet hat, um ihm nach der Insolvenz seines eigenen Unternehmens die Fortfhrung seiner Geschfte einschlieûlich der Nutzung des Leasingfahrzeugs zu ermglichen. Die Beklagte hat das Gewerbe am 27. August 1996 als eigenes angemeldet und bei einer Gewerbeummeldung vom 14. Januar 1997, in der sie eine Ttigkeit als Immobilienmaklerin etc. neu angegeben hat, als "weiterhin ausgebt" bezeichnet. Selbst wenn die Beklagte, wie sie es bei ihrer Anhrung durch das Berufungsgericht auch ausgedrckt hat, nur die "Strohfrau" des frheren Beklagten zu 2 gewesen sein sollte, ist nicht ausgeschlossen, daû sie das Leasingfahrzeug im Rahmen der von ihr angemeldeten Firma gewerblich genutzt hat und deswegen in Bezug auf ihren Beitritt zum Leasingvertrag keine Verbraucherin ist. Das Vorschieben eines Strohmanns erfolgt im rechtsgeschftlichen Verkehr nicht zum Schein. Vie l - mehr ist das Strohmann-Geschft ernstlich gewollt, weil sonst der damit e r - strebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbestndiger Weise e r - reicht wrde. Daher ist ein solches Geschft nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fr den Strohmann rechtlich bindend (zuletzt zum Be i - spiel Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189 unter II 1; BGHZ 137, 329, 336 f, jew.m.w.Nachw.). Fr eine rechtsgeschftshnliche Handlung wie hier die Anmeldung eines Gewerbes durch die Beklagte gilt nichts anderes. Diese Anmeldung ist daher rechtswirksam; hierdurch ist die Beklagte selbst dann Gewerbetreibende geworden, wenn sie lediglich Stro h - mann des frheren Beklagten zu 2 gewesen sein sollte, weil sonst der mit der Gewerbe-Anmeldung verfolgte Zweck, dem frheren Beklagten zu 2 nach der - 9 - Insolvenz seines eigenen Unternehmens die Fortfhrung seiner Geschfte ei n - schlieûlich der Nutzung des Leasingfahrzeugs zu ermglichen, nicht rechtsb e - stndig erreicht worden wre. Etwas anderes kme in Bezug auf die Beitritt s - vereinbarung vom 16. Oktober 1996 allenfalls dann in Betracht, wenn die Kl - gerin Kenntnis davon gehabt htte, daû die Beklagte lediglich als Strohmann fr den frheren Beklagten zu 2 aufgetreten ist. Dafr fehlt es jedoch an Fes t - stellungen des Berufungsgerichts. 2. Trotz der - unterstellten - Bestimmung des Leasingfahrzeugs zur g e - werblichen Nutzung durch die Beklagte im Rahmen ihrer Firma E. Dach & Fassade hat das Berufungsgericht den persnlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes bejaht, weil die Beklagte als Existenzgrnderin a n - zusehen sei. Gemeint ist damit, daû der durch die Überlassung des Leasin g - fahrzeugs gewhrte Kredit nicht fr eine "bereits ausgebte" Ttigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG bestimmt war, sondern erst fr der en Aufnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG (vgl. dazu BGHZ 128, 156, 161 f). Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist nach den vorstehenden Ausfhrungen zwar, daû die Beklagte im Hinblick auf das von ihr angemeldete Gewerbe als Existenzgrnderin anz u - sehen ist. Das gilt, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, unabhngig davon, ob die Beklagte bereits zuvor als Versicherungsfac h - frau selbstndig ttig war, weil diese Ttigkeit gegebenenfalls mit dem neu a n - gemeldeten Gewerbe nicht im Zusammenhang stand und von diesem klar a b - gegrenzt war (vgl. BGHZ 128, 156, 162 f; Senatsurteil vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 124/99, WM 2000, 429 unter II 1 a m.w.Nachw.). Die Gewerbe- Anmeldung vom 27. August 1996 lag jedoch zum Zeitpunkt der Beitrittsverei n - barung vom 16. Oktober 1996 schon sieben (nicht nur sechs) Wochen zurck. - 10 - Zu diesem Zeitpunkt bte die Beklagte das von ihr angemeldete Gewerbe en t - gegen der nicht nher begrndeten Ansicht des Berufungsgerichts im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG berei ts aus. Die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine gewerbliche oder selbstnd i - ge berufliche Ttigkeit "bereits ausgebt" ist, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Im Schrifttum wird sie ganz berwiegend dahin beantwortet, daû bereits die Erffnung eines Geschftslokals beziehungsweise das Anbi e - ten der Ttigkeit am Markt ausreicht (zum Beispiel Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2001, § 1 VerbrKrG Rdnr. 40; MnchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdnr. 26; Graf von Westphalen in Graf von Wes tph a - len/Emmerich/ von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 55; wohl auch Blow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 42). Diese Frage bedarf hier keiner abschlieûenden Klrung. Wie bereits oben (unter II 1) erwhnt, hat das Berufungsgericht aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten festgestellt, daû ihre Gewerbe-Anmeldung dem frheren Beklagten zu 2 die Fortfhrung seiner Geschfte nach der Inso l - venz seines eigenen Unternehmens ermglichen sollte. Danach kann schon allein wegen des Zeitablaufs von sieben Wochen seit der Gewerbe-Anmeldung kein Zweifel daran bestehen, daû die Beklagte unter der Firma E. Dach & Fassade zum Zeitpunkt der Beitrittsvereinbarung die angemeldete Ttigkeit in Fortfhrung der Geschfte der E & B D. und B. GmbH bereits ausbte. 3. Rechtfertigen die bisher getroffenen Feststellungen mithin nicht die Annahme, daû die Beklagte bei Abschluû der Beitrittsvereinbarung vom 16. Oktober 1996 Verbraucherin im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG war, und findet das Verbrauchergesetz daher insoweit keine Anwendung, kommt es - 11 - nicht darauf an und kann deswegen dahingestellt bleiben, ob die Formvo r - schriften dieses Gesetzes gewahrt sind. - 12 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es noch weiterer tatschlicher Feststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Daher sind das Berufungsurteil aufzuheben und die S a - che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dr. Deppert Ball Wiechers D r. Wolst Dr. Frellesen
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