BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 292/06 vom 3. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 3. Dezember 2008 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision ge-gen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 20. Oktober 2006 zugelassen, so-weit das Berufungsgericht einen Betrag in H366he von 35.000 DM doppelt auf den Schaden angerechnet und den der Kl344gerin zuerkannten Freistellungsanspruch in-folge dessen um 11.930,14 200 gek374rzt hat. 2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zur374ckgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat erachtet insbesondere auch die R374ge, das Berufungsgericht habe - mit Blick auf das dem Ehe-mann der Kl344gerin angelastete Mitverschulden - deren Recht auf rechtliches Geh366r verletzt, f374r nicht durch-greifend. - 3 - Von einer weitere Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-tr344gt der Wert des Beschwerdegegenstandes f374r die Gerichtskosten 76.797,34 200 und f374r die au337ergerichtli-chen Kosten 88.727,48 200 (229.973,66 200 - 141.246,18 200) mit der Ma337gabe, dass diese im Verh344ltnis zur Beklag-ten nur in H366he von 87% anzusetzen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter 2). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.12.2003 - 10 O 18749/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.10.2006 - 25 U 1940/04 -
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