BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 292/10 Verkündet am: 7. November 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bk, Cl; InvG § 125; AltZertG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die A b- schluss - und Ve rtriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nicht unangemessen. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen , d ie Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhan dlung vom 7. November 2012 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Verbrau cherschutzverband verlangt von der bekla g- ten Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen. Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung "D . RiesterRente Premium" ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizi e- rung von Altersvorsorge - und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeve r- träge - Zertifizierungsgesetz - AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgepr o- dukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Inves t- mentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie Allgemeine G e- schäftsbedingungen, die in Nr. 15.1 folgende Bestimmung enthalten: " Der Anleger zahlt die Abschluss - und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die D . während der ersten fünf Laufzeitjahre der D . RiesterRente Pre mium von seinen 1 2 - 3 - "regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen B e- trag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. " Der Kläger sieht in dieser Kostenverteilung eine unan gemessen e Benachteiligung der Anleger i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB . D ie Kla u- sel sei unvereinbar mit dem wesentlichen Grundgedanken de s § 125 I n- vestmentgesetz (InvG) , der zugunsten der Anleger die für die Kostend e- ckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenze und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten an ordne . Diese Vorgabe müsse auch bei fondsgebundenen Altersvorsorgeverträgen ei n- gehalten werden. Die Beklagte meint , dass sie gemäß der für Altersvorsorgeprodu k- te vorr angigen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG die A b- schluss - und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertrag s- jahre verteilen dürfe. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gewesen. Mit der Rev i- sion verfolgt der Kläger sein Klage begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts regelt das Altersvorso r- geverträge - Zertifizierungsgesetz nicht die einzelnen Bedingungen und Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Alter svorsorge, sondern nur 3 4 5 6 7 - 4 - die Mindeststandards für die Zertifizierung sogenannter Altersvorsorg e- produkte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Einschlägig sei auch für fondsgebundene Altersvorsorgevertr ä- ge das Investmentgesetz, da s in § 125 den Umfang der Kostenbelastung des Anlegers ausdrücklich dergestalt regele, dass von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden dürfe und die restlichen Kosten auf alle s päteren Zahlungen, also auf die gesamte Laufzeit gleichmäßig verteilt werden müssten, wenn die Abnahme von Investment fonds anteilen für e i- nen mehrjährigen Zeitraum vereinbart sei. Diese Voraussetzung sei bei fondsgebundenen Rentensparplänen erfüllt, für die es keine Ausnahme gebe. Eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner sei aber deshalb zu verneinen, weil § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber auch die gleichmäßige Kostenve r- teilung auf die ersten fünf Ja hre der Vertragslaufzeit für angemessen ha l te, jedenfalls bei der Berechnung des Rückkaufswerts einer Leben s- versicherung nach Kündigung. Die Festlegung unterschiedlicher Verte i- lungsschlüssel für vergleichbare Anlageformen gebe einen deutlichen Hinweis dara uf, dass die konkrete Ausgestaltung der Kostenverteilung nicht einen wesentlichen Grundgedanken des Regelungsgehalts darste l- le. Vielmehr beschränke sich der wesentliche Grundgedanke auf eine angemessene Verteilung der Vertriebskosten über einen längeren Ze i t- raum oder die gesamte Vertragslaufzeit. I I . Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das B er u- fungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unangemessene Benachteil i- 8 9 - 5 - gung der Anleger i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ve r- neint. Die bea nstandete Klausel weicht nicht von wesentlichen Grundg e- danken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab. 1. Einschlägig für die in Rede stehenden zertifizierten Altersvo r- sorge - Fondssparpläne ist nicht § 125 InvG . N ach dieser Vorschrift darf, wenn - wi e bei den von der Beklagten angebotenen Verträgen - die A b- nahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart wurde , von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten ver wendet werden; die re stlichen Ko s- ten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt wer den. a) Im InvG ist eine Kostenverteilung für zertifizierte Rentenspa r- pläne nicht vorgegeben. Zertifizierte Altersvorsorgeprodukte ("Riester - Verträge"), die keine reinen Kapita lanlageprodukte, sondern Versich e- rungsverträge sind, spricht d as Investmentgesetz nur in § 90 Abs. 1 Satz 3 an , wonach die im vorhergehenden Satz normierte Hinweispflicht nicht für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 AltZertG gilt. Zu den mit dem Absch luss solcher Verträge verbundenen Kosten verhält sich das InvG nicht. b) D araus, dass bei Novellierung des Investmentgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften ( Investmentänderungsgesetz ) vom 2 1. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) die Kostenverteilung für zertifizierte Altersvorso r- gesparpläne nicht gesondert oder durch Verweisung auf das AltZertG geregelt worden ist, lässt sich nicht - wie der Kläger meint - fo l- gern, dass der Gesetzgeber keinen Re gelungsbedarf gesehen hat. Denkbar ist auch, dass er damals die so genannten "Riester - Verträge" 10 11 12 - 6 - nicht im Blick hatte . Aus der Gesetzesbegründung kann nicht entno m- men werden, dass solche Altersvorsorgeverträge der Regelung des § 125 InvG unterfallen sollten . Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschrift werden in der Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschri f- ten (Investmentänderungsgesetz, BT - Drucks. 16/5576 S. 93 zu § 125) wie folgt umschrieben: "§ 125 beschränkt aus Gründen des Anlegerschutzes bei Fondssparplänen die Höhe der Kostenvorausbelastung vor allem mit Vertriebsgebühren, um einen Mechanismus äh n- lich der sog . Zillmerung zu verhindern. Die Vorschrift e r- fa sst alle Fondssparpläne, unabhängig davon, ob sie von einer Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen I n- vestmentgesellschaft oder einem sonstigen Kredit - oder F i- nanzdienstleistungsinstitut angeboten werden. Da bisher eine Ausnahme dieser Beschränkung fü r EU - Fondsanteile existierte, konnte die Vorschrift dadurch umgangen werden, dass Fondssparpläne angeboten wurden, die sich allein auf EG - Investmentanteile bezogen. Dadurch wurde der mit d i e- s er Vorschrift bezweckte Anlegerschutz unterlaufen. " Danach sollte m it dieser Gesetzesänderung nur die Ausnahmer e- gelung für EG - Investmentanteile beseitigt werden. Die aktuelle Fassung des § 125 InvG entspricht wörtlich § 22 KAGG (zunächst in der Neufa s- sung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 14. Janu ar 1970, BGBl. I S. 127, 133), dessen Regelung bis zum 31. Dezember 2003 unverändert blieb. Diese Bestimmung wurde aufgrund des Gese t- zes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen vom 15. Dezember 2003 (Investmentmod erni e- rungsgesetz, BGBl. I S. 2676, 2716) in § 125 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Investmentgesetzes übernommen und dabei ergänzt um 13 14 - 7 - den Halbsatz "dies gilt nicht für EG - Investmentanteile". Mit der letzten Änderung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 107 des Investmentänd e- rungsgesetzes (BGBl. 2007 I S. 3089, 3124) hat der Gesetzgeber nur den zitierten Halbsatz gestrichen und so den ursprünglichen Regelung s- gehalt wiederhergestellt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass darüber hinaus zertifizierte Altersvors orge - Fondsparpläne, bei denen der von § 125 InvG bezweckte "reine" Anlegerschutz nicht im Vordergrund steht, in den A n- wendungsbereich des § 125 InvG einbezogen werden sollten, ergibt sich aus der Änderungshistorie dieser Vorschrift nicht. 2. Vielmehr d ar f sich die Beklagte bei ihren Altersvorsorgeprodu k- ten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Danach muss die zwischen dem Anbieter des A l- tersvorsorgevertrages und seinem Vertragspartner getroffene Vereinb a- rung vorsehen, "dass die angesetzten Abschluss - und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt we r- den, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden". a) Zertifizierte Altersv orsorge - Fondssparpläne müssen ebenso wie andere Altersvorsorgeverträge den Anforderungen des AltZertG gen ü- gen. Dieses Gesetz regelt - wie das B erufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat - nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anl a- gen zur Alte rsvorsorge, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch die BaFin. Es legt bloß die Mindeststandards für die Zertifizierung verschiedener Altersvorsorgeprodukte wie etwa Lebensversicherungen, Sparpläne oder Investmentfonds fest. So ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AltZertG die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages die Festste l- lung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem 15 16 - 8 - Abs. 1, 1a AltZertG oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatz es 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder be i- den fest (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltZertG). Dass die Zertifizierungsbehörde nicht pr üft, ob die Vertragsbedi n- gungen zivilrechtlich wirksam sind, w u rd e bereits in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem von der Bundesregi e- rung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Alter s- vorsorgevermögens (Altersver mögensgesetz - AVmG, BT - Drucks. 14/5068) und zu dem von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Entwurf eines gleichnamigen Gesetzes (BT - Drucks. 14/4595) hervorgehoben (BT - Drucks. 14/5150 S. 38): Zahl von Sparformen kommen zur Erzielung der gewünsc h- ten sicheren Altersvorsorge nur solche in Betracht, die g e- wisse Mindestvoraussetzungen erfüllen. In dem Gesetz werden dahe r sowohl hinsichtlich der Anbieter als auch hinsichtlich der Produkte Mindestvoraussetzungen form u- liert. Ein nach dem Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungs - gesetz zertifizierter Vertrag bietet diesen Mindestschutz, jedoch ohne dass die Zertifizierungsbehö rde prüft, ob ein Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zus a- ge des Anbieters erfüllbar ist oder ob die Vertragsbedi n- b) Gleichwohl können dem AltZertG Leitlinien für die Gestaltung von Altersvorso rgeprodukten entnommen werden. Auch wenn die Vorg a- be des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG nur eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung betrifft, ist ihr doch zu entnehmen, dass der G e- 17 18 - 9 - setzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten hat, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorso r- ge - Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einerseits eine bestimmte Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Zertifiz ierung billigen, sie andererseits aber nicht als Leitbild für die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten lassen wollte. c) Die Förderung der freiwilligen privaten kapitalgedeckten Alter s- vorsorge gebietet keine Orientierung an § 125 Inv G. Als Voraussetzung für den angestrebten Aufbau dieser zweiten Säule der Altersvorsorge sah der Gesetzgeber einen vom Wettbewerb unterschiedlicher Anlag e- formen profitierenden Markt verschiedener Altersvorsorgeprodukte auch der Investmentfonds an. Im I nteresse der Vorsorgesparer, die vom Wettbewerb verschiedener Produkte profitieren, wollte der Geset z- geber eine einseitige Begünstigung bestimmter Anlageformen in der A n- spar - wie in der Auszahlungsphase vermeiden. Aus diesem Grund hat er neben privaten Ren tenversicherungen und Kapitalisierungsprodukten i.S. des § 1 Abs. 4 Satz 2 VAG auch Banksparpläne und Investmentfonds zu den grundsätzlich begünstigten Produkten gezählt. Der Markt für Alter s- vorsorgeprodukte sollte für eine größere Zah l von Anbietern geöff net werden, um ein en Wettbewerb zu ermöglich en , der sich zugunsten der private Vorsorge betreibenden Steuerpflichtigen auswirken sollte. "Damit wird es auch Anbietern wie Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinst i- tuten, die kein Versicherungsgeschäft betr eiben, möglich, in der Ausza h- lungsphase mit ihren Produkten i m Markt zu bleiben." (Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Altersvermögensgesetz, BT - Drucks. 14/4595 S. 63 zu N u m- me r 4/§ 10a EStG zu Abs atz 2). Mit die ser Zielsetzung ist es nicht ve r- 19 - 10 - einbar, die Abschluss - und Vertriebskosten bei Fondssparplänen über einen längeren Zeitraum zu verteilen als bei a nderen Altersvorsorgepr o- dukten. So sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steue r- lichen För derung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge - Verbesse - rungsgesetz AltvVerbG , veröffentlicht auf der Internetseite des Bu n- desministeriums der Finanzen ) die Einfügung eines § 2a in das AltZertG vor, dessen letzter Satz lauten soll: " § 125 des Investm entgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden." In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es: "Außerdem wird klargestellt, dass bei Alter s- vorsorgeverträgen § 1 Abs atz 1 Satz 1 Nummer 8 AltZertG Spezialvo r- schrift gegenüber § 125 InvG ist." 3. E in e Billigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG vorges e- henen Kostenverteilung kann zudem aus § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. entnommen werden . Danach ist der Rückkaufswert das nach anerkan n- ten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnun gsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses mindestens der Betrag des Deckungskap i- tals, das sich bei gleichmäßiger Vertei lung der angesetzten Abschluss - und Vertriebskosten auf die ersten fünf Ver tragsjahre ergibt. Bei der Neuregelung des § 169 Abs. 3 VVG hat sich der Gesetzgeber an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientiert. I n der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zu r Reform des Versicherungsvertragsre chts (BT - Drucks. 16/3945 S. 53) heißt es, "nach dem Vorbild des Altersvo r- sorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes " werde vor geschlagen , " dass bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschlusskosten auf einen 20 21 - 11 - Zeitraum vo . Auch wenn § 169 Abs. 3 VVG nur für die Berechnung des Rückkaufswerts einer (Kapital - ) Lebensversicherung nach Kündigung bzw. Rücktritt gilt, lässt diese R e- gelung erkennen , dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine gl eichmäßig e V erteilung von Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der Vertrag s- laufzeit für angemessen hält. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. K arczewski Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2008 - 2 - 2 O 61/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.04.2010 - 3 U 3/09 -
Full & Egal Universal Law Academy