BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 292/12 Verkündet am: 4. Juni 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2012 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1 2 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22 . Juli 2011 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tü r- kischem Recht , deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten geltend. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Konya/Türkei. Sie verkaufte ab dem Jahr 1990 in Deutschland an Teile der tü r- kisch - stämmigen Bevölkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend aufgr und von Mund - zu - Mund - Propaganda damit warb , dass es sich um eine mit islam i- schen Glaubensgrundsätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinsl i- 1 2 - 3 - chen Geldanlagen handle . Der damalige Vorstandsvorsitzende B. instruierte in Schulungen die Vermittler, die Anleger werben und den Verkauf der Anteile i n Deutschland abwickeln sollten; die Interessenten sollten darüber informier t we r- d en, dass die Teilhaberschaft an der Beklagten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könne, die Anteile dann zurückgenommen und der Anlagebetrag erstattet würden. In dringenden Fällen erfolge die Rück abwic k- lung so fort. Dies e Information enthält auch ein vor dem 1. Januar 1994 verfas s- tes Rundschreiben in Form eines Geschäftsberichts des Vorstandsvorsitzende n B. a n die An teilseigner der Beklagten . Bis in das Jahr 2001 wurden Anteilskäufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagte n rückabgewickelt . D ie Anteile wurden an andere Interessenten weiterverkauft oder von Tochterunternehmen der Beklagten übernommen. Dann stellte die Beklagte die Zahlung von Au s- schüttungen und die Rückzahlung angelegte r Gelder ein. Der Kläger erwarb in den Jahren 1998/1999 Anteilsscheine an der B e- klagten, von denen er gegen Erstattung des angelegten Betrages wieder me h- rere an die Beklagt e zurückgab. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 12. Februar 2010 kündigte er das Vertragsverhältnis mit der Beklagten und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, außerdem forderte er den Anlagebetrag zurück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Berücksichtigung einer teilweisen Klagerücknahme den Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien an die Beklag te zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte für delik tische Ansprüche des Klägers bejaht. Es hat unter Anwendung deutschen Rechts dem Kläger eine n Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zugesprochen und dies - wie folgt - b e- gründet: Das Verhalten des Vorstands der Beklagten erfülle die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen S chädigung. Zu den für eine Anlageentsche i- dung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehörten vor dem Hintergrund des aktienrechtlichen Rücknahmeverbots die besonderen R i- siken des Rück - oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unte r- nehmen. Deshalb sei es innerhalb des von den Organen der Beklagten ins Werk gesetzten Vertriebssystems erforderlich gewesen, Anleger über die B e- sonderheit der Beteiligung an einer nicht b örsennotierten Aktiengesel l schaft - gleich in welcher Form - zu informieren , dass den geworbenen Anlegern - anders als bei einer herkömmlichen Sparanlage - kein rechtlich gesiche r ter Anspruch auf Rückzahlung ihre s i nvesti erten Kapitals zustehe. Das s es sic h nicht um ein bei Banken erhältliche s Finanzprodukt gehandelt habe und die Geschäfte außerhalb einer Bank abgeschlossen worden seien, ändere am I n- formationsdefizit der Anleger und an ihrem Schutzbedürfnis nichts. Das Ve r- triebssystem der Beklagten sei dara uf a n gelegt gewesen, systematisch von der unvollständigen Informationslage der Anleger zu profitieren und eine teilweise selbst geschaffene, jedenfalls aber erkennbar falsche Erwartungshaltung der Anleger bezüglich der erheblichen Frage der rechtlichen Abs icherung einer Kündigungsmöglichkeit auszunutzen . Insofern komme das Verhalten der B e- 5 6 - 5 - klagten im Unwert einer aktiven Täuschung gleich, die ohne weiteres als sitte n- widrig anzusehen sei. D er Vorstand der Beklagten habe über gezielte Mund - zu - Mund - Propaganda F ehlvorstellungen über die unternehmerische Beteiligung in den gut vernetzten Kreisen der türkisch - stämmigen Minderheiten in Deutsc h- land verbreitet. Unter den angesprochenen Kundenkreisen sei geradezu eine Euphorie über die Vorzüge der Anlage entstanden, so dass sich die einzelnen Anleger ohne qualifizierte Information von dem allgemeinen Sog hätten mitre i- ßen lassen. Auch der Kläger, der nicht individuell beraten worden sei, hätte o h- ne die allgemein bekannten Zusagen über die Rück gabe möglichkeit der Anteile sein Geld bei der Beklagten nicht investiert. Die vor dem Jahr 2001 praktizierte faktische Rücknahme sei - wie die weitere Entwicklung der Dinge anschaulich zeige - kein gleichwertiger Ersatz für einen rechtlich gesicherten Anspruch, denn sie hänge vom fre ien Willen der Beklagten bzw. der insoweit eingeschalt e- ten Konzernunternehmen ab . Das Verhalten des Vorstands der Beklagten erfü l- le das Merkmal der Sittenwidrigkeit, weil es sich nicht um ein vereinzeltes Feh l- verhalten handle, sondern weil die gezielte Feh linformation des Vertriebs ein systematisches planmäßiges Vorgehen darstelle, das gegen das Anstandsg e- fühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Der Verzicht auf sachgerechte Informationsmittel im Hinblick auf die Rückgabemöglichkeit habe auch dem m assenhaften Absatz der Unternehmensanteile unter Umgehung naheliege n- der Bedenken der Anleger gedient. Sie sei in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung der Anleger geschehen, weil die Rückkaufsmöglichkeit weder rechtlich noch wirtschaftlich abgesichert gewesen sei, wie der Lauf der Dinge zeige. Die Vorstände der Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt. Es liege auf der Hand, dass sie die aus einem faktischen, aber ungeregelten Zweitmarkt resultierenden Unsicherheiten kannten. Gleichzeitig müsse ihnen kla r gewesen sein, dass Informationen über Rücknahmemöglichkeiten im Vertrieb nur weite r- gegeben werden dürften, wenn diese juristisch geprüft seien, weil solche Info r- - 6 - mationen regelmäßig für die Anleger entscheidend seien. Der Vorsatz erstrecke sich auch auf d ie Schädigung der Anleger. Deren Schaden bestehe nicht erst im Ausbleiben von Ausschüttungen oder im Wertverlust der Anteile, obwohl auch diese Nachteile eingetreten seien, sondern bereits im Erwerb von nicht ihren Bedürfnissen entsprechenden Unternehmensa nteilen. Auch wenn die U n- ternehmensführung der Beklagten zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers davon ausgegangen sei, dass Anleger ihren Anteilswert realisieren könnten, indem Neuanleger die zum Rückkauf angebotenen Anteile übernä h- men , und die B eklagte auch bestrebt gewesen sei, bei einer K ündig u n g übe r- nahmebereite Neuanleger zu vermitteln, sei gleichzeitig den Verantwortlichen der Beklagten bewusst gewesen, dass eine Realisierung des Anlagebetrags vom Vorhandensein neuer anlagebereiter Investore n sowie einer entspreche n- den Vermittlung abhänge, und damit nur solange funktioniere, wie der Markt Beteiligungen bei der Beklagten nachfrage. Dieses Risiko habe sich im Jahr 2001 dadurch realisiert, dass die Beklagte auf den Druck der türkischen Kap i- talau fsicht , auf verschlechterte Wirtschaftsfaktoren und negative Presseberichte mit einem vollständigen oder sehr weitgehenden Rücknahmestopp reagiert h a- be, ohne die Anleger vorzu warnen oder eine der Situation angepass te Au s- stiegsmöglichkeit zu geben. Insofer n handle es sich um ein spezielles Risiko im Rechtskonstrukt der Beklagten, das über die allgemeinen wirtschaftlichen Ris i- ken hinausgehe. Die Beklagte habe nach § 31 BGB für das Verhalten ihrer O r- gane einzustehen. II . Die Revision ist begründet. 7 - 7 - 1. D a s Berufungsgericht hat zutreffend seine Zuständigkeit aus dem b e- sonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 ff.). Auch richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden deutsche n Recht, o b das der Klage zugrunde gelegte , vom Kläger behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuor d- nen ist ( Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 12 f. mwN) . 2. Die Revision wendet sich - als ihr günstig - nicht gegen die Auffass ung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht um ein sogenanntes Schneeballsystem handelte. Auch macht sie sich die Feststellungen des Berufungsgerichts zu eigen , dass für einen Kontakt des Klägers mit einem Vorstandsm itglied der Beklagten keine Anhaltspunkte geg e- ben sind und nichts dafür spricht, dass ein Schreiben des Vorstandsvorsitze n- den B. für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden ist, sowie g e- genüber dem Kläger vor den Anteilskäufen keine Beratung ode r Erklärun g zur Rückabwicklung von einem Vermittler oder Mitarbeiter der Beklagten erfolgt ist . 3. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht einen A n- spruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzl i- cher sittenwidri ger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB bejaht hat. D as Ber u- fungsgericht hat den dem Streitfall zugrunde liegenden Tatsachenstoff nicht umfassend in den Blick genommen und der vorgenommenen Würdigung eine " generalisierende " Betrachtungsweise ohne konkreten Bez ug auf den Streitfall zugrunde ge legt (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar ist die Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach § 286 ZPO Sache des Tatric h- ters. Er hat nach freier Überzeugung zu entsc heiden, ob eine tatsächliche B e- hauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. An dessen Feststellu n- 8 9 10 11 - 8 - gen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Den k- gesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 20 09, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10 ). Dies ist hier nicht der Fall. a ) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass konkrete Anhalt spunkte für die vom Berufungsgericht angenommene Erwartungshaltung, die für den Kauf der Anteile durch den Kläger bestimmend gewesen sein soll, im Streitfall nicht gegeben sind. Solche trägt der Kläger nicht vor und hat das Berufungsg e- richt auch nicht fest gestellt. Der Kläger hat zwar behauptet, durch Angaben des Vermittlers der Beklagten A. Ö. zu der Anlageentscheidung bestimmt worden zu sein. Das Landgericht hat es aber auf der Grundlage der Beweisaufnahme nicht für erwiesen erachtet, dass sich der Vermit tler A. Ö. gegenüber dem Kläger vor dessen Anlageentscheidung über die Sicherheit der Geldanlage und die Gara n- tie der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals überhaupt äußerte und er mit dem Kläger Kontakt hatte. b) Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig lässt d as Berufungsgericht Besonderheiten des Streitfalls außer Betracht, die darin bestehen, dass es sich bei den von der Beklagten verkauften Anteilen um eine religiösen Grundsätzen folgende Anlageform handelt, die im Inland v on der B e- klagten allerdings in nicht herkömmlicher Weise mit großem Erfolg vertrieben wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 15 ff.). Es wertet die Geschäfte der Beklagten einseitig aus heutiger Sicht. Maßgeblich für die B eurteilung ist aber das Verhalten der Beklagten zum Anl a- 12 13 - 9 - gezeitpunkt. Danach stellt sich das Verhalten des Vorstands der Beklagten u n- ter den Umständen des Streitfalls nicht als sittenwidrig dar. aa ) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Recht s- frage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unte r- liegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. m wN; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423, 3425 und vom 19. Oktober 2010 - V I ZR 248/08, juris Rn. 12 f.). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubezi e- hen, ob es nach seinem aus der Zusa mmenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung e iner allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schäd i- gende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinn ung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12 und - vom selben Tag - VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN und vo m 29. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25). bb ) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgega n- gen werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewuss t- sein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gel der einsammeln wol l- 14 15 - 10 - ten und deshalb eine an den Bedürfnissen der Anleger ausgerichtete und anl a- gegerechte Information unterlassen haben, um möglichst unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anleger viele Geschäftsanteile an bestimmte Bevölkerungskre i- se abzusetz en. Hierfür spricht nicht schon, dass die Beklagte inzwischen keine Gewinne mehr ausschüttet und die bei ihr angelegten Gelder nicht zurückzahlt. Die Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung einen wertneutralen Geschäftszweck und das Ziel, mit den Anlagegelder n Gewinne durch unterschiedliche unte r- nehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 26 und 29 ff.). Auch der Kläger stellt nicht in Frage, dass das Unternehmen der Beklagten noch besteht. Bei einer unternehmerischen Beteiligung muss allerdings mit Verlusten bis zum Totalve r- lust des Kapitals gerechnet werden, wenn mangels wirtschaftlichen Erfolgs G e- winnausschüttungen nicht in Frage kommen und Interessenten für die Übe r- nahme der Beteiligung wege n der wirtschaftlichen Misserfolge des Unterne h- mens fehlen. cc ) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte rechtlich nicht allein dafür, dass sich der Kläger falsche Vorstellungen über Werthaltigkeit und Rückgabemöglichkeit der von ihm gekauften Anteile gemacht hat. Besondere Umstände, die darüber hinaus das Urteil der Sittenwidrigkeit begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht vorgetragen. (1) Eine Haftung der Beklagten nach den für die Anlageberatung gelte n- den rechtlichen Maßstäben kommt entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht in Betracht, weil der Kläger eine Anlageberatung nicht in Anspruch genommen hat. Ein Anlageberater schuldet zwar eine anleger - und objektg e- rechte Bera tung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - IX ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 27). Um eine solche Beratung zu gewährleisten, sind Anlagestr a- 16 17 - 11 - tegie und Anlageziele des jeweiligen Anlegers zu ermitteln. Es handelt sich hierbei jedoch um vertragliche Pflichten des Anlageberaters, bei deren Verle t- zung nicht schon der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Raum steht (vgl. BGH, U r- teil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, VersR 2007, 991 Rn. 16). Die Haftung gemäß § 826 BGB tritt neben die vertragliche Haftung des Anlageb eraters nur dann, wenn das die Vertragsverletzung ausmachende Verhalten sittenwidrig ist. Da eine vertragliche Beratungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht bestand, können die für den Anlageberater geltenden rechtlichen Anford e- rungen - anders als das Berufungsgericht meint - nicht auf die Beklagte ausg e- dehnt werden. (2 ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht ein Informationsdefizit des Klägers vorsätzlich ausgenutzt, um diesen zu schädigen. Dies kann nach den U mständen des Streitfalls nicht angenommen werden. Dass zum fraglichen Anlagezeitpunkt bis in d as Jahr 2001 aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der starken Nachfrage nach den Anteilen der Beklagten nicht damit gerechnet werden musste, einem Rücknah meverlangen eines Anlegers in einem absehbaren Zeitraum künftig nicht mehr nachkommen zu können, stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es lastet der B e- klagten an, dass das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht offengelegt wurde. Dieses Versäumnis b egründet aber nicht die Haftung wegen sittenwidrigen Verhaltens. Die Revision weist mit Recht darauf hin , dass entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts der im Anlagezeitraum des Klägers tatsächlich e r- folgte Rückerwerb von Beteiligungen durch Schwester - und Tochterunterne h- men sowie die Vermittlung des Weiterverkaufs an andere Anleger da gegen spre ch en , dass frühere Zusagen durch den Vorstand der Beklagten die Gu t- gläubigkeit der Anleger bewirken sollten mit dem Ziel, deren Gelder trotz des sich abzeichnen den Verlustes zu erlangen. Soweit das Berufungsgericht unte r- stellt, dass der Vorstand der Beklagten durch die Rückkäufe bewusst die rech t- 18 - 12 - liche Unverbindlichkeit verschleierte und eine Politik der Desinformation betrieb, um die Erwartungshaltung der Anleger für den Zweck der Einwerbung hoher Kapitalbeträge auszunutzen, sind eine solche Absicht stützende Tatsachen nicht festgestellt und vom Kläger nicht vorgetragen (§ 286 ZPO). ( 3 ) Das Berufungsgericht qualifiziert irrigerweise die Zusage des Vo r- stands de r Beklagten, die Anteile zurückzunehmen, als rechtlich verbindliche Garantie. Dass die Beklagte gegenüber den Anlegern rechtlich unbedingt für die Rücknahme der Anteile und die Rückgabe des Kapitals einstehen wollte und sich als Garant verpflichtete, stets , also auch künftig, die Gefahr der wer t- entsprechenden Veräußerlichkeit der Anteile zu übernehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569, 2570 m w N), kann nicht aufgrund der nach ihrem Inhalt nicht präzise feststellbar en und jahr e- lang zurückliegenden Äußerungen des früheren Vorstandsvorsitzenden B. in den Schulungen der Vermittler angenommen werden. Auch die Auslegung des Inhalts eines Rundschreibens des Vorstands B., auf das sich das Berufungsg e- richt für seine Beurteil ung stützt, lässt im entsprechenden Passus die Ausl e- gung als rechtliche Garantie jedenfalls für künftige Anleger nicht zu. Gegen ein solches Verständnis spricht schon, dass der betreffende Abschnitt als Teil eines wahrscheinlich im Jahr 1993 erstellten Ges chäftsberichts an die damaligen A n- leger in türkischer Sprache gerichtet ist. Nach der Übersetzung heißt es unter der Überschrift " Sehr wichtig " unter lit. d): " Wie Sie wissen, mussten Gesellschafter, die von der Teilhaberschaft z u- rücktreten wollten, frü her einen Monat vorher einen entsprechenden Antrag ei n- reichen. Diese Frist wurde im Interesse unserer Firma und unserer Gesellscha f- ter auf 3 Monate erhöht worden. Jedoch soll dies nicht missverstanden werden. Für die normale Prozedur würden wir mit Allahs Erlaubnis niemanden bei einem " 19 20 - 13 - D er Mitteilung liegt ein Gesellschafterbeschluss zur bisher praktizierten Rücknahme zugrunde. Die Verlängerung der Kündigungsfrist von einem Monat auf drei Monat e weist darauf hin, dass die Rücknahme der Beklagten nicht u n- veränderlich gehandhabt wurde, sondern durch die Versammlung der Teilhaber die Kündigungsfrist verlängert werden konnte. Eine selbständige Garantiezus a- ge lässt sich aber nicht im Nachhinein einse itig zu Lasten des Begünstigten verändern. Schon gar nicht lässt sich daraus entnehmen, dass allen künftigen Anlegern gegenüber rechtlich gehaftet werden sollte. c ) Nach den zugrunde liegenden Feststellungen kann der Beklagte n auch ein Schädigungsvorsat z gegenüber dem Kläger nicht angelastet werden . Der Vorsatz, den der Kläger als Anspruchsteller vorzutragen und zu b e- weisen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 38 und vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn . 8, mwN), enthält ein "Wissens - " und ein "Wollens - E lement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in se i- nen Willen aufgenomme n haben. Die Annahme der Form des bedingten Vo r- satzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erke nnbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen S i- tuation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 10, mwN). Vertraut der Täter darau f, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt alle n- falls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich ha n- delnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders 21 22 23 - 14 - erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. S e- natsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/5 5, BGHSt 7, 363, 370). Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens , insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvor satz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durc h- führt, ohne auf einen glücklichen Ausga ng vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit de m Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach im Streitfall für den b e- dingten Vorsatz, dass der Vorstand der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger mit der Möglichkeit rechnete, dass dieser durch sein Verhalten geschädigt würde und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm (vg l. Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158, juris Rn. 16). Es kommt mithin darauf an, was der Vorstand der Beklagten zu den für die Haftung maßgeblichen Zeitpunkten gewusst und gewollt hat. Una b- hängig davon, dass hierzu vom Beruf ungsgericht nichts festgestellt ist, weist d ie Re vision mit Recht darauf hin, dass indiziell erheblich ist, ob die Rücknahme und Weitergabe von Beteiligungen an andere Interessenten möglich gewesen und durchgeführt worden sind. Dies war bis ins Jahr 2001 u nstreitig der Fall. Entgegenstehende Umstände hat der für den Vorsatz darlegungs - und bewei s- 24 - 15 - pflichtige Kläger nicht vorgetragen. Zum Zeitpunkt des Anlageerwerbs durch den Kläger in den Jahren 1998/199 9 durfte mithin der Vorstand der Beklagten aufgrund der Nachfrage nach den Anteilen erwarten, dass eine Rücknahme der Papiere gegen Erstattung des Kapitalbetrages möglich sei. Der Kläger hat noch im Jahr 2000 Anteile rückgetauscht und ein Drittel seines anfänglich investie r- ten Kapitals zurückerhalten. Auch der Kläger stellt nicht in Frage, dass die Wir t- schaftskrise ab dem Jahr 2001 und eine negative Presseberichterstattung über Maßnahmen der türkischen Kapitalaufsicht mitursächlich für die Einstellung der Rückabwicklungen waren . Dafür dass der Vorstand der Bekla gten mit solchen Ereignissen rechnen musste, ist nichts festgestellt und auch nichts vorgetragen. d ) Schließlich bestehen durchgreifende r echtliche Bedenken gegen die Ausführungen im Berufungsurteil, mit denen d as Berufungsgericht die Kausal i- tät des Ve rhaltens der Organe der Beklagten für den vom Kläger geltend g e- machten Schaden bejaht hat . Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extr em unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (vgl. zu fehlerhaften Ad - hoc - Meldungen BGH, Urtei l vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 16 mwN; RGZ 80, 196, 205). Eine " gen e- relle " - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspe k ten unvertretba r. Im Sinne einer " Dauerkausalität " würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Wi l- lensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 20). Eine dadurch bewirkte Au s dehnung 25 26 - 16 - der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidr i- gen Schädigung rechtlich unvertretbar. Nach diesen Grundsätzen vermag die vom Berufungsgericht angeno m- mene allgemeine Erwartung des Klägers den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Vorstands der Beklagten und der Schädigung nicht zu b e- gründen. Für die Ursächlichkeit spr i ch t nicht die Vermutung aufklärungsricht i- gen Verhaltens , weil nicht festgestellt ist, dass der Kläger persönlich berate n worden wäre . Der Kausalzusammenhang ist entgegen der Annahme des Ber u- fungsgerichts auch nicht deshalb gegeben, weil die Anlagen nahezu das g e- samte Vermögen des Klägers aus ge macht haben dürften und nichts dafür e r- sichtlich sei, dass der Kläger ohne gesich erte Aussicht auf Rückzahlungen und allein motiviert von gemeinnützigen Überlegungen bereit gewesen wäre, eine solche Summe in den Konzern der Beklagten zu stecken und gegebenenfalls auf Dauer dort zu belassen. Für die vom Berufungsgericht gehegte Vermutun g 27 - 17 - eines vernünftigen Anlegerverhaltens fehlt jedwe der gesicherte tatsächliche Hintergrund. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2011 - 12 O 512/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 U 134/11 -
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