BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 292/12 Verkündet am: 17. Januar 2014 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004 Abs. 1; Nac hbG NRW §§ 35, 50 Die Beseitigung einer Einfriedigung, deren Beschaffenheit den Vorschriften des La n- desnachbarrechts entspricht, kann selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Art der Einfriedigung ästhetisch unschön und sonst nirgends vertreten ist. BGB § 912 Abs. 1, § 921 Die Zweckbestimmung einer Nachbarwand (halbscheidige Giebelmauer, Kommu n- mauer), von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden, muss nicht schon bei ihrer Errichtung vorliegen, sondern kann auch später durch Vereinbarung der Nachbarn getroffen werden. BGH, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12 - LG Bochum AG Herne - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2014 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 23. Nove m- ber 2012 im Kostenpun kt und insoweit aufgehoben, als dem Kl a- geantrag zu 3, dem ersten Hilfsantrag der Kläger zum Teil und der Widerklage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsv erfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1 und die Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke; der Kläger zu 2 ist Nießbrauchsberechtigter an dem Grundstück der Klägerin zu 1. Auf bzw. a n der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden 1 - 3 - sich drei zu dem Grundstück der Beklagten gehörende Garagenwände. Teile der Garagen wurden abgerissen. An die zweite und dritte Garagenwand wurden auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 ein Anbau und ein Gewächsha us ang e- baut. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 forderten die Kläger die Beklagte zur Mitwirk ung der Herstell ung einer Einfriedigung auf der Grundstücksgrenze auf. Da es zu keiner Einigung kam, ließen die Kläger eine ca. 2 m hohe Lei t- plankenkonstruktion errichten, deren genauer Standort zwischen den Parteien ebenso streitig ist wie die Ortsüblichkeit der Anlage. Währen d des Rechtsstreits verlangte die Beklagte die Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze mit e i- nem Git terzaun oder mit eine r andere n , 1,20 m hohe n ortsübliche n Einfried i- gung. Die Kläger haben die Feststellung verlangt, dass hinsichtlich der drei G a- ragenwände ein Überbau vorliegt, dass die Kläger in zu 1 Eigentümerin der sich auf ihrem Grundstück befindenden Überbauung ist, und dass die Kläger in zu 1 Miteigentum an der zweiten und dritten Garagenwand erlangt hat. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Verurteilung der Kläger zur Beseitigung der Leitplankenkonstruktion verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage st attgegeben. Mit der Berufung haben die Kläger ihre Kl a- geanträge weiterverfolgt und für den Fall der Unzulässigkeit des ersten Klag e- antrags hilfsweise die Verurteilung der Beklagten beantragt, die drei Garage n- wände nicht abzureißen. Da s Landgericht hat un ter Klageabweisung im Übr i- gen das Miteigentum der Klägerin zu 1 an der zweiten und dritten Garage n- wand festgestellt und die Beklagte verurteilt, den Abriss dieser Wä nde zu unte r- lassen. Die Kläger hat es zur Beseitigung der Leitplankenkonstruktion verurte ilt. 2 3 - 4 - Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger die Abweisung der Widerklage und die Beklagte die Beseitigung des Festste l- lungsausspruchs sowie der Unterlassungsverur teilung erreichen. Weiter bea n- tragen die Parteien die Zurückwe isung des gegnerischen Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Soweit für das Revisionsverfahren von Belang, hält das Berufungsgericht den auf die Feststellung des Miteigentums der Klägerin zu 1 an der zweiten und dritten Garagenwand gerichtete n Klageant rag für begründet . Bei der zweiten Garagenwand handele es sich um einen unrechtmäßigen unentschuldigten Überbau, bei der dritten Gara genwand um einen unrechtmäßigen ent schuldi g- ten Überbau . Letztlich könne dies jedoch offen bleiben . Denn d iese Wände se i- en d urch das Anbau en von Seiten des Grundstücks der Klägerin zu 1 in deren und der Beklagten Miteigentum übe rgegangen. Wegen des Miteigentums kön n- t e n die Kläger von der Beklagten verlangen, den Abriss der zweiten und dritten Garagenwand zu unt erlassen. Die Lei tplankenkonstruktion müssten die Kläger beseitigen, weil es sich nicht um eine ortsübliche Einfriedigung handele. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 5 6 - 5 - II. Revision der Kläger: Die - in zulässiger Weise auf die Verurteilung zur Beseitigung d er Lei t- plankenkonstruktion (Widerklage) beschränkte - Revision ist begründet. 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass ein A n- spruch der Beklagten gemäß § 1004 BGB i.V.m. §§ 35, 50 NachbG N R W in Betracht kommt. Nach diesen Vorschriften k ann der Eigentümer des Nachba r- grundstücks, hier die Beklagte, Beseitigung einer Einfriedigung ve rlangen, wenn Vorschriften des nordrhein - w estf älischen Nachbarrechtsgesetzes über deren Beschaffen heit verletzt werden. 2 . Zu Unrecht meint das Berufungsgeri cht jedoch , dass es sich bei der Leitplankenkonstruktion nicht um eine ortsübliche Einfriedigung handelt. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Ansicht nicht. a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 NachbG N R W muss eine Einfriedigung ort s- üb lich sein. Die Besti mmung greift nur ein, wenn der eine von dem anderen Nachbarn die Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze verlangt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW) . Dieses Verlangen hat die Beklagte gestellt. Sie hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2012 von den Klägern die E infriedigung mit einem - nach ihrer Ansicht ortsüblichen Gitterzaun oder, falls sich eine ortsübliche Ei n- friedigun g nicht feststellen lässt, mit eine r anderen 1,20 m hohe n Einfriedigung gefordert. b) Maßgeblich für die Ortsüblichkeit sind die tatsächl ich bestehenden Verhältnisse in dem zum Vergleich heranzuziehenden Gebiet im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass ein Grundstückseigentümer gemäß § 32 Abs. 1, 7 8 9 10 11 12 - 6 - § 35 Abs. 1 Nac hbG N R W von seinem Nachbarn die Errichtung einer ortsübl i- chen Einfriedigung verlangt, somit auch dann, wenn - w ie hier - in einem Rechtsstreit darüber zu entscheiden ist, ob die Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandenen Einfriedigung verlangt werden kann (Senat, Urteil vom 22. Mai 1992 V ZR 93/91, NJW 1992, 2569). c) Das Berufungsgericht hat weder Feststellungen zu dem hier maßge b- li chen Vergleichsgebiet getroffen noch festgestellt, welche Beschaffenheit von Einfriedigungen dort üb lich ist. Solche Feststellungen sind jedoch unerlässlich für die Beantwortung der Frage, ob die Leitplankenkonstruktion ortsüblich ist oder nicht. Der bloße Hinweis des Berufungsgerichts, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Wohnumfeld der Pa rteien derartige Einfriedigungen zu finden seien, reicht nicht aus. Denn die Verneinung der Ortsüblichkeit setzt zwingend voraus, dass es eine ortsüblich e Einfriedigung gibt. Lässt sich eine solche nicht feststellen, kann es keine Einfriedigung geben, die nicht ortsüblich ist. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Kläger auf Beseitigung der Leitpla n- kenkonstruktion wegen deren Ortsunüblichkeit scheidet aus. Vielmehr kommt dann die Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 NachbG N R W zur Anwendung, nach der eine etwa 1,2 0 m hohe Einfriedigung zu errichten ist. Nur auf Einhaltung dieser Be stimmung hat die Beklagte einen Anspruch. Denn der Beseitigung s- anspruch ist in einem solchen Fall selbst dann ausgeschlossen, wenn die Art der Einfriedigung ästhetisch unschön und sonst n irgends vertreten ist (OLG Düsseldorf, NJW - RR 1995, 469). 3. Anders als die Kläger meinen, sind sie beide für die von der Beklagten geltend gemachte gesetzeswidrige Beschaffenheit - falls sie besteht - der Lei t- plankenkonstruktion verantwortlich und somi t Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. 13 14 - 7 - a) Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben sie die Anlage e r- richtet. Dies macht sie zu Handlungsstörern (vgl. nur Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 10). Darüber hinaus sin d sie auch Zustandsst örer, weil das Beibehalten der - eventuellen - gesetzeswi - d rigen Beschaffenheit der Konstruktion auf ihren Willen zurückgeht (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 V ZR 44/10 , NJW 2011, 753 Rn. 13). b) Anders als der Prozessbev ollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, ändert es nichts an der Störereige n- schaft des Klägers zu 2, dass er nicht (mehr) Grundstückseigentümer ist. Denn er ist aufgrund des Nießbrauchs unmittelbarer Besitzer des der Klägerin zu 1 gehörenden und von ihm bewohnten Hausgrundstücks (§ 1036 Abs. 1 BGB) und deshalb berechtigt, die für das Bewohnen notwendigen oder zweckmäß i- gen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen ( NK - BGB/Lemke, 3. Aufl., § 1030 Rn. 67). Somit hängt es auch vo n seinem Willen ab, ob die Konstruktion erha l- ten bleibt oder nicht. 4. Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand, soweit der W i- derklage stattgegeben worden ist. Insoweit ist es auf die Revision der Kläger aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfa ng der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZP O). Es muss aufklären, welches das für die B e- urteilung der Ortsüblichkeit maßgebliche Vergleichsgebiet ist, und ob dort E i n- friedigungen mit einer bestim mten Beschaffenheit üblich sind. a) Lässt sich letzteres feststellen, muss das Berufungsgericht prüfen, ob die Leitplankenkonstruktion dieser Beschaffenheit entspricht. Ist dies der Fall, scheidet ein Beseitigungsanspruch der Beklagten aus. Ist dies nicht der Fall, begründet das allein noch keinen Beseitigungsanspruch. Hinzu kommen muss, 15 16 17 18 - 8 - dass die Konstruktion das Erscheinungsbild einer ortsüblichen Einfriedigung wesentlich stört (Senat, Urteil vom 22. Mai 1992 V ZR 93/91, NJW 1992, 2569). Ob das so ist, muss das Berufungsgericht ebenfalls aufklären. b) Lässt s ich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, kommt die Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 NachbG NRW zur Anwendung. Danach ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedi gung zu errichten. Das lässt das Beibehalten der Leitplankenkonstruktion zu. Jedoch kann die Beklag te die Änderung der Höhe der Konstruktion auf die im Gesetz vorgegebene Höhe verlangen, allerdings nur - ähnlich wie bei dem Beseitigungsan spruch - wenn die derzeitige Höhe von ca. 2 m wesentlich von der im Vergleichsgebiet üblichen Höhe von Einfriedigungen abweicht. III. Revision der Beklagten: Auch diese Revision ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, Mit eigentum der Kläger in zu 1 an der zwe i ten und dritten Garagenwand und einen darauf beruhenden Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Unterlassung des Abrisses dieser Wände zu b e- jahen . 1. Die Garagen wurden von dem der Beklagten gehörenden Grundstück aus über die Grenze auf das der Klägerin zu 1 gehörende Grundstück gebaut. Die Teile der a uf dies em Grundstück stehenden W ände sind Überbauten, für welche grundsätzlich die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB gelten (zu Ausnahmen bei de r Nachbarwand siehe unt en unter c) ) . § 912 BGB enthält allerdings keine Regelung über die Eigentumsverhältnisse an dem überbauten Gebäudeteil. 19 20 21 22 - 9 - Wer dessen Eigentümer ist, ergibt sich nach dem Willen des Gesetzgebers j e- doch als mittelbare Folge der Vorschrift. a) Muss der Grund stückseigentümer gemäß § 912 Abs. 1 BGB den Überbau des Nachbarn dulden, unterliegt der hinübergebaute Gebäudeteil nicht der in § 94 Abs. 1, § 946 BGB enthaltenen Grundregel, dass der Duldung s- pflichtige Eigentümer ist; v ielmehr tritt entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirkung ein, dass der Gebäudeteil als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß § 93, § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von welchem aus übergebaut wurde (siehe nur Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 300 mwN). Dessen E i- gentümer ist auch Eigentümer des überbauten Gebäudeteils. b) Bei diesen Eigentumsverhältnisse n bleibt es auch dann, wenn das überbaute Gebäude - wie hier - teilweise abgerissen worden ist und die Gebä u- de reste keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Bei einem en t- schuldigten Überbau entfällt in diesem Fall zwar die Duldungspflicht des § 912 Abs. 1 BGB, weil ein vor der Zerschlagung zu schützender wirtschaftlicher Wert nicht mehr vorhanden ist (v gl. Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 35 s o- wie Senat, Urteil vom 19. September 2008 V ZR 152/07, NJW RR 2009, 24 Rn. 9). Eigentümer der Gebäudereste ist aber weiterhin der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus überbaut worden ist. c ) Muss der G rundstückseigentümer den Überbau von vornherein nicht dulden, weil die in § 912 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen für die Du l- dungspflicht nicht vorliegen, kommt die entsprechende Anwendung von § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Der übergebaute Ge bäudeteil gilt vielmehr nach § 94 Abs. 1 BGB als wesentlicher Bestandteil des überbauten Grun d- stücks. Eigentumsrechtlich wird er auf der Grundstücksgrenze lotrecht geteilt 23 24 25 - 10 - mit der Folge, dass jeder Teil dem Eigentümer der Grundstücksfläc he gehört, auf der er steht (siehe nur Senat , Ur teil vom 28. Januar 2011 V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 17 mwN ). d ) Ein besonderer Fall des Überbaus ist die Giebelmauer, die auch Nachbarwand oder Kommunmauer genannt wird. Das ist eine Mauer, welche von einem Grundstück seigentümer - nicht not wendig zur Hälfte - auf seinem und auf dem Nachbargrundstück errichtet wurde und dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden (siehe nur Senat, Urteil vom 27. Juli 2012 V ZR 2/12, Grundeige n- tum 2012, 1309). Diese Zweckbestimmung beruht auf der beiderseitigen Vera b- redung der Nachbarn oder wenigstens auf der einseitigen Erwartung des E r- bauers, dass der Nachbar die Mauer für den Bau seines Hauses benutzen kann (PWW/Lemke, BG B, 8. Aufl., § 921 Rn. 10). Mit dem Anbau en von dem übe r- bauten Grundstück aus wird die Mauer eine gemeinschaftliche Grenzeinric h- tung im Sin ne von § 921 BGB. Es entsteht in Umwandlung einer eventuell bi s- her anderen Eigentumslage Miteigentum beider Grundstüc kseigentümer an der Mauer. Das gilt sowohl im Fall des entschuldigten (nicht vorsätzlich oder grob fahrlässigen) Überbaus ( Senat, Urteil vom 30. April 1958 V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 199 ff.) als auch im Fall des unentschuldigten Überbaus ( Senat, Urteil vom 2. Februar 1965 V ZR 247/62, BGHZ 43, 127, 129). 2. Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse an den beiden noch streitbefangenen Garagenwänden ist somit, ob es sich um Nachbarwände im Sinne von § 7 NachbG NRW han delt, die also den auf dem Grunds tück der Klägerin zu 1 errichteten Baulichkeiten als Abschlusswände oder zur Unterstü t- zung oder Aussteifung dienen , oder - falls das nicht der Fall ist - ob die Kläge r gemäß § 912 Abs. 1 BGB die Überbauten dul den mü ss en . 26 27 - 11 - Zu Unrecht meint das Ber ufungsge richt , dass die Klägerin zu 1 und die Beklagte Mitei gentümerinnen der beiden Garagenwände sind. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Ansicht nicht. a) Bereits im Ausgangspunkt enthält das Berufungsurteil einen unauflö s- baren Widerspruch. Einerseits meint das Berufungsgericht, bei der zweiten G a- ragenwand handele es sich um einen unentschuldigten Überbau, bei der dritten Wand um einen entschuldigten. Andererseits lässt es offen, ob hinsichtlich di e- ser Wände ein entschuldigter oder unentschuldigter Übe rbau gegeben ist. Fes t- stellungen zu der Frage, ob und gegebenenfalls welche Wand ohne Vorsatz und ohne grobe Fahrlässigkeit (§ 912 Abs. 1 BGB) über die Grenze gebaut wur de , fehlen. Diese sind jedoch gegebenenfalls notwendig, um die Eigentum s- lage beurteilen zu können (siehe oben unter 1. a) und b)). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt hier nicht deshalb e t- was anderes, weil auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 an die zweite und dri t- te Garagenwand angebaut wurde. Durch das Anbauen kann nur da nn Miteige n- tum entstanden sein, wenn es sich bei den Wänden um Nachbarwände handelt (siehe vorstehend unter 1. c)). Das sind sie nach den bisherigen Feststellungen in dem Berufungs urteil jedoch nicht. Die Zweckbestimmung , von jedem der be i- den Nachbarn in R ichtung auf sein eigenes Grundstück als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung der dort errichteten baulichen Anlagen (§ 7 NachbG NRW) benutzt zu wer den, ist nicht festgestellt. 3. Wegen der fehlenden F eststellungen zu der rechtlichen Qua lifikation der Wände als Nachbarwand oder als entschuldig ter bzw. unentschuldigter Überbau hat das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung zur Klag e , soweit für das Revisionsverfahren von Belang, keinen Bestand. Es ist insoweit ebenfalls aufzuhe ben (§ 562 Abs. 1 ZPO); in diese m Umfang ist die Sache zur 28 29 30 31 - 12 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es muss aufklären, ob die Wände der zwe i- ten und dritten Garage Nach barwände sind. a) Hierf ür kommt es zunächst darauf an, ob die Wände verabredung s- gemäß oder wenigstens in der Erwartung des Erbauers über die Grenze gebaut wurden, dass der Nachbar den überge bauten Teil für die Errichtung eigene r baulicher Anlagen (§ 7 NachbG NRW) benutzen kann ( siehe oben unter 1. c)). aa ) Lässt sich eine solche Verabredung nicht feststellen, h atte jedoch der Erbauer diese Erwartung, hindert die fehlende Zustimmung der Klägerin zu 1 oder ihrer Rechtsvorgänger zur Errichtung der Garagen unter Überschreitung der Grundstücksgrenze nicht die rechtliche Einordnung der Wände als Nac h- barwände. Zwar ist die Zustimmung notwendig, weil es nicht der Willkür eines Grundstückseigentümers überlassen bleiben kann, ohne oder gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtu ng zu schaffen, dafür dessen Grund und Boden in Anspruch zu nehmen und ihn auch noch mit Unterhaltungskosten zu belasten (§ 922 Satz 2 BGB) ; aber die Zustimmung kann auch nachträglich (Genehmigung) und konkludent erteilt werden (Senat, Urteil vom 15. Oktob er 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 5 mwN). Von einer solchen Zustimmung ist auszugehen, wenn - wie hier - der Nachbar die Wand bestimmungsgemäß nutzt und an sie anbaut (Schäfer/Fink - Jamann/Peter, NachbG NRW, § 8 Rn. 3) . Dem steht nicht entgegen, dass nach § 8 Nr. 2 NachbG NRW die Zustimmung schrif t lich abgegeben werd en muss. Für die dritte W and gilt diese Vorschrift schon deshalb nicht, weil die Garage bereits vor dem Jahr 1959 und damit vor dem Inkrafttreten des nordrhein - westfälischen Nachbarrechtsgesetze s am 1. Juli 1969 errichtet wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 1987, 531, 532). Falls die zweite Garage - was bisher nicht festgestellt ist - nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gebaut wurde, ist die fehlende Schriftform bei der nachträglichen 32 33 - 13 - konkludenten Zustimmung unbeachtlich. Ob dies aus dem Verbot des wide r- sprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) folgt, wonach der Nachbar sich nicht auf die fehlende schriftliche Zustimmung berufen kann, wenn er tatsächlich so ha n- delt (Anbau), als habe er sie erteilt (Schäf er/Fink - Jamann/Peter, NachbG NRW, § 8 Rn. 3), oder - weil die Zustimmungserklärung dem Schuldrecht zuzu ordnen ist - aus der fehlenden Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers auf dem Gebiet des Schuldrechts (vgl. OLG Hamm, NJW - RR 1986, 239 f.; Staudi n- ger/ Roth, BGB [2009 ] , § 921 Rn. 24; Reich, NachbG NRW, § 8 Rn. 3), kann offenbleiben. bb ) Ob das Anbau en von dem der Klägerin zu 1 gehörenden Grundstück aus mit oder ohne Zustimmung der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger e r- folgte, ist unerheblich. Denn di e Zweckbestimmung der Wand als Nachbarwand setzt gerade voraus, dass sie von beiden Grundstüc ken aus für die Errichtung einer baulichen Anlage benutzt wird. Der Nachbar des Erbauers ist deshalb o h- ne weiteres zum Anbau en berechtigt. Für eine Nachbarwand im Sinne von §§ 7 ff. NachbG NRW ergibt sich das Anbaurecht aus § 12 Abs. 1 NachbG NRW. cc ) Dass die Wand der dritten Garage nicht auf ihrer gesamten Länge, sondern nur teilweise auf das Grundstück der Klägeri n zu 1 über ge baut wurde, steht der Annahme, das s es sich um eine Nachbarwand handelt, nicht entg e- gen. Denn als Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB muss die Wand nicht notwendigerweise in voller Länge von der Grenze durchschnitten werden. Auch der scheinbare , nur auf einem der be nachbarten Grundst ücke stehende Teil einer Grenzeinrichtung ist zusammen mit dem von der Grenze durchschnitt e- nen Teil insgesamt eine Grenzeinrichtung (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 3 f.). Die von der Beklagten für ihre abweichende Ansicht her angezogenen Senatsentscheidungen (Urteil vom 26. Februar 1964 34 35 - 14 - V ZR 59/61, BGHZ 41, 177, 179 f.; Urteil vom 18. Mai 2001 V ZR 119/00, NZM 2001, 817, 818) sind nicht einschlägig. Sie behandeln nicht den Fall des Anbaus an eine Nachbarwand, sondern den de s Anbaus an eine ausschließlich auf dem Nachb argrundstück stehende Grenzwand (vgl. zu dieser Senat, Urteil vom 11. April 2008 V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 12). dd ) Schließlich kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht d a- rauf an, ob das an d ie dritte Garagenwand angebaute Gewächshaus entspr e- chend den Regeln der Baukunst errichtet wurde. Ein Verstoß dagegen kann allenfalls Unterlassungs - und Schadensersatzansprüche begründen (Schäfer/ Fink - Jamann/Peter, NachbG N R W, 16. Aufl., § 12 Rn. 5), ände rt jedoch nichts daran, dass die Wand eine Nachbarwand sein kann. b) Fehlt es an der gemeinsamen Zweckbestimmung von Anfang an oder hatte der Erbauer bei der Errichtung der Garagen nicht die Erwartung, dass der Nachbar die übergebauten Wände für die Err ichtung eigener baulicher Anlagen benutzen kann, können die Wände später, nämlich im Zeitpunkt des Anbauens von Seiten des der Klägerin zu 1 gehörenden Grundstücks, zu Nachbarwänden geworden sein. Dies setzt voraus, dass das Anbauen mit Zustimmung der B e- kl agten oder ihres Rechtsvorgängers erfolgte. Eine solche nach der Errichtung der übergebauten Garagen getroffene Vereinbarung zwischen den benachba r- ten Grundstückseigentümern hat dieselben Rechtsfolgen wie in den Fällen, in denen die übergebauten Garagenwän de schon bei ihrer Errichtung als Nac h- barwände gedacht waren (Glaser, MDR 1956, 449, 450). c ) Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Wä nd e der zweiten und dritten Gara ge Nach barwä nd e sind , kann es dahingestellt bleiben, ob die Grundstück sgrenze entschuldigt oder unentschuldigt im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB überbaut wur de. In beiden Fällen ist mit dem von dem Grundstück 36 37 38 - 15 - der Klägerin zu 1 aus erfolgten Anbau en Miteigentum der Klägerin zu 1 und der Beklagten an diesen Wä nd en ent standen (sieh e oben unter 1. c)). Deren Abriss zu unterlassen, kann die Klägerin zu 1 gemäß § 1004 Abs. 1 BGB von der B e- klagten verlangen (vgl. Senat , Urteil vom 28. September 2007 V ZR 276/06, BGHZ 174, 20 Rn. 7) . Der Kläger zu 2 hat diesen Anspruch gemäß § 1004 Abs . 1 i . V . m . § 1065 BGB. d) Stell t d as Berufungsgericht fest , dass die Wä nd e der zweiten und dri t- ten Garage keine Nachbar wände sind , gelten für die Eigentumsverhältnisse die allgemeinen Regeln über den Überbau. Entscheidend ist also , ob die Gren z- überschre itung entschuldigt oder unentschuldigt im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB erfolgte. Im ersten Fall ist die Beklagte Alleineigentüme rin der Wä nd e (siehe oben unter 1. a)) . Ein eigentumsrechtlicher Anspruch der Kläger auf U n- terlassung des Abrisses besteht nicht. I m zweiten Fall sind die Beklagte und die Klägerin zu 1 jeweils Alleineigen tümer innen der Teil e der Wä nd e, die auf ihrem Grund stück stehen (siehe oben unter 1. b) ). Das Anbau en hat die se Eigentum s- la ge nicht verändert . Die Kläger haben einen eigentumsrechtl ichen Unterla s- sungsanspruch nur hinsichtlich der der Klägerin zu 1 ge hörenden T eile der Wände . Allerdings darf die Beklagte ihr Recht zum Abriss nicht schrankenlos ausüben (§ 903 Satz 2 BGB), sondern muss das sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhält nis ergebende Rücksichtnahmegebot beachten (vgl. S e- nat, Urteil vom 29. Juni 2012 V ZR 9 7/ 11 , NJW RR 2012, 1160 Rn. 20; Urteil vom 8. Februar 201 3 V ZR 56/12, NJW - RR 2013, 650 Rn. 6 mwN). Dies kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu der Verpflich tung des Eigentümers führen, die Weiterbenutzung einer ihm gehörenden Wand gegebenenfalls g e- gen Entschädigung zu dulden (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1977 V ZR 71/75, BGHZ 68, 350, 355). 39 - 16 - 4. Ein von der Eigentumslage unabhängiger Unterlassung sanspruch der Kläger gemäß § 922 Satz 3 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 8) besteht nicht. Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass die Wände Grenzeinrichtungen im Sinne von § 921 BGB sind. Das können sie durch d as Anbauen von Seiten des der Klägerin zu 1 gehörenden Grundstücks nur geworden sein, wenn der Eigentümer des Nachbargrun d- stück s dem Anbauen zugestimmt hat. Ist dies der Fall, sind die Wände zu Nachbarwänden geworden (siehe vorstehend unter 3. b)) mit der Folge, dass die Klägerin zu 1 und die Beklagte Miteigentümerinnen geworden sind. Fehlt es an der Zustimmung, durften die Wände, die bei einem entschuldigten Überbau insgesamt im Alleineigentum der Beklagten stehen (siehe vorstehend unter 1. a)), nicht für die Errichtung von baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 verwendet werden. Durch die gleichwohl vorgenommenen einse i- tigen Maßnahmen wurden die Wände nicht zu einer gemeinsamen Grenzei n- richtung (vgl. Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 V ZR 11 9/00, NJW - RR 2001, 1528, 1529 zum Anbau an eine Grenzmauer). Bei einem unentschuldigten Überbau ist die Klägerin zu 1 zwar Alleineigentümerin der Teile der Wände, die auf ihrem Grundstück stehen (siehe vorstehend unter 1. b)) und durfte deshalb 40 - 17 - daran an bauen. Aber dadurch entstand ebenfalls keine gemeinsame Grenzei n- richtung. Denn diese kann ohne oder gegen den Willen des Nachbarn nicht g e- schaffen werden, weil sie ihn gemäß § 922 Satz 2 BGB mit Unterhaltungsko s- ten belastet (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1 999 V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 5). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Herne, Entscheidung vom 20.10.2010 - 20 C 535/08 - LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2012 - I - 5 S 143/10 -
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