BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 292/13 Verkündet am: 27. Mai 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B GHZ: nein BGHR: ja VVG § 137 Abs. 1, § 138; Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Flusskasko 2000/2004 Nr. 3.2.1.1; Nr. 4.2; Nr. 4.4; Nr. 4.8; Geschriebene Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; Nr. 10 1. Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Transportvers i- cherers nach § 137 Abs. 1 VVG oder § 138 VVG entfallen lassen, weitere Urs a- chen in Betracht, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen, ist für die Frage, ob diese Bestimmungen Anwendung finden, auf die mit hoher Wahrschei n- lichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Urs a che ("causa proxima") abzustellen. 2. Der schwimmfähige Schiffsrumpf eines nicht vollständig ausgerüsteten und noch n icht mit eigenem Antrieb ausgestatteten Schiffsneubaus ("Neubaukasko"), den das versicherte Schiff seitlich gekoppelt mit sich führt, ist ein sonstiges Fahrzeug im Sinne von Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusska s- ko 2000/2004. 3. Er befindet sich nicht "an Bord" des versicherten Schiffes im Sinne von Nr. 4.8 der AVB Flusskasko 2000/2004 und ist auch keine Ladung des versicherten Schiffes - 2 - im Sinne des Leistungsausschlusses in Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedi n- gungen zu den AVB Flus skasko 2000/2004. 4. Die Bestimmung in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004, der zufolge bei Eigen - und Drittschäden fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert sind, wird, soweit sie Drittschäden betrifft, nicht von der eine Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ausschließenden Klausel in Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko 2000/2004 eingeschränkt. 5. Kommt der Versicherer seiner Rechtsschutzverpflichtung aus Nr. 4.2 und Nr. 4.4 AVB Flusskasko 2000/2004 nicht nach und ist der Versicherung s nehmer deshalb gezwungen, den Haftpflichtprozess selbst zu führen, ergibt die Auslegung der vo r- genannten Klauseln, dass der Versicherer die dem Versicherungsnehmer dabei entstandenen Pro zesskosten ersetzen muss. BGH, Urteil vom 27. Mai 2015 - IV ZR 292/13 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 3 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richt er in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Ve r- handlung vom 27. Mai 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Z i- vilsenats des Oberland esgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird - unter Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das vorg e- nannte Urteil aufgehoben , soweit der Klageantrag auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für en t- stehende Prozesskosten aus der Abwehr der Ansprüche der G . Versicherungs AG im Recht s- streit vor dem Landgericht Frankfurt am Main , Az.: 3 - 15 O 97/11 ab gewiesen worden ist. Insoweit wird auf die Berufung der Klä gerin d as Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mann heim vom 23. November 2012 teilweise geändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den vo r- bezeichneten Deckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfa h- rens. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom beklagten Versicherer Deckungsschutz aus einer für ihr Tankmotorschiff (TMS) " M . " abgeschlossenen Transportversicherung ( sog. Flusskaskopolice) . Der Versiche rung lagen unter anderem die Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen Flusskasko 2000/2004 Klauseln H/D/ (AVB Flusska s- ko) und die Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004 (Geschriebene Bedingungen) zugrunde. Die AVB Flusskasko lauten auszu gsweise: " 3. Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten 3.1.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder B e- schädigung des versicherten Schiffes, verursacht durch: - Schiffahrtsunfall; 3.1.3 Ferner leistet der Versicherer Ersatz für: 3.1.3.1 Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4; 3.2 Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflicht i- ge Schäden 3.2.1 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, ve r- ursacht 3. 2.1.1 durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ha n- deln des Versicherungsnehmers auch dann, wenn 1 2 3 - 5 - 3.2.1.2 dadurch, dass das versicherte Schiff nicht fah r- tüchtig, insbesondere - nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen ist; 4. Ersatz an Dritte 4.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsne h- mer Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der B e- schädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Ve r- lust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare n a- vigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht wo r- den sind. 4.2 Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage; - die Abw ehr unberechtigter Ansprüche. 4.3 Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers zu befolgen. 4.4 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschä digten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 4.5 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Be i legung oder Abwehr des Anspruchs zweckm ä- ßig erscheinenden Erklärunge n im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 4.8 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes befinden. - 6 - 31 Schlussbestimmungen 31.1 Geschriebene Bedingungen und Klausel n gehen den AVB Flusskasko vor. 31.2 Soweit in den AVB Flusskasko oder den G eschri e- benen Bedingungen nichts abweichendes bestimmt ist, gelten die deutschen gesetzlichen Vorschri f- ten. " I n den Geschriebenen Bedingungen heißt es unter anderem : " 3) Umfan g des Versicherungsschutzes Ziffer 3 der AVB Flusskasko Bei Eigen - und Drittschäden sind fahrlässig durch den Ve r- sicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert. Hat dieser sein Schiff zur Unfallzeit selbst geführt, ist sein n a- vigatorisches/nautisches Verschulden gedeckt, soweit ihm nicht Vorsatz oder bösliche Handlungsweise zur Last zu l e- gen ist. [ es folgen zwei weitere, nicht nummerierte Absätze ] Für fremde Leichter, die auf Basis der allgemeinen Schu b- bedingungen oder vergleichbarer europäischer Bed i n- gungswerke geschoben werden, sowie für Schieben und Mitnahme sonstiger fremder Fahrzeuge besteht Versich e- rungsschutz im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte. 10) Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes. In Klarstellung von Ziffer 4.8 AVB Flussk asko sind Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes nicht versichert. Dieses Risiko ist im Rahmen einer separaten P & I Vers i- cherung gedeckt. " 4 - 7 - Am 18. Oktober 2010 führte das TMS " M . " auf der Fahrt von Rumänien nach Österreich auf dem slowakische n Teil der Donau den Neubaukasko " Mo . " , einen noch nicht vollständig ausgerüsteten Schiffsrumpf, seitlich gekoppelt im Verband mit sich. Dieser kollidierte mit dem entgegenkommenden Gütermotor schiff (GMS) " V . " , wobei sowohl der Neubaukasko, al s auch das GMS " V . " erheblich b e- schädigt wurde . Der zuständige Havariekommissar stellte eine Vielzahl von Kollisionsursachen fest, darunter nautisches Verschulden der Besa t- zung des TMS " M . " . Zum Zeitpunkt der Kolli sion war dieses Schiff mi t vier statt - wie vorgeschrieben - mit fünf Personen bemannt. Zw i- schen den Parteien besteht Streit, ob der Ausguck des TMS " M . " zum Zeitpunkt der Kollision un besetzt und das Schiff mit einer unz u- reichenden Radaranlage ausgerüstet war . Der Versi cherer des GMS " V . " nahm die Klägerin vor dem Amtsgericht Schifffahrtsgericht Würzburg auf Feststellung der Ve r- pflichtung in Anspruch, die an diesem Schiff entstandenen Schäden zu ersetzen. Der Baurisikoversicherer der zum Bau de r " Mo . " verpflichteten Schiffswerft erstattete dieser den bei der Kollision am Neubaukasko en t- standenen Schaden und nahm die Klägerin vor dem Landgericht Fran k- furt am Main auf 240.165,50 in Regress ( Az.: 3 - 15 O 97/11) . Nach u m- fangreicher Korrespondenz forderten die damaligen Prozessbevollmäc h- tigten der Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2011 die Beklagte unter Fristsetzung auf, bezüglich der im Rechtsstreit vor dem Landg e- richt Frankf urt am Main geltend gemachten Schäden eine weitergehende Deckungszusage zu erteilen. Die Beklagte lehnte die Übernahme weit e- rer Kosten mit Schreiben vom 22. März 2012 ab. 5 6 7 - 8 - Die Klägerin hat von der Beklagten zunächst die Freistellung von Schadensersatzan sprüch en wegen der Beschädigung des GMS " V . " und des Neubaukaskos " Mo . " , die Feststellung der Deckung s- verpflichtung der Beklagten für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main sowie die Verurteilung zur Zahlung von im Streitfall entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen wegen der Beschädigung des GMS " V . " und zur Za h- lung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des hiesigen Rechtss treits ve r- urteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten hat das Oberla n- desgericht das landgerichtliche Urteil geändert und unter Abweisung der Klage im Ü brigen entsprechend den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin D e- ckungsschutz sowohl hinsichtlich der Ansprüche wegen Beschädigung des Neubaukaskos, als auch wegen Beschädigung des GMS " V . " zu gewähren. Hierge gen wenden sich soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist die Revision der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, und die Anschlussrevision der Klägerin, die ihre A n- träge auf Feststellung der Deckungsverpflichtung für d ie Kosten de s Rechtsstreit s vor dem Landgericht Frankfurt am Main und auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dieses Rechtsstreits weiter verfolgt . 8 9 10 - 9 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet , die Anschlussrevision de r Klägerin ist teilweise begründet . I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in BinSchiff 2013 Nr. 9, 65 ff. veröffentlicht ist, hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin im Rahmen der vereinbart e n Haftung für " Ersatz an Dritte " hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung en sowohl des Neuba u- kaskos " Mo . " als auch des GMS " V . " Deckungsschutz zu g e- währen . D er Neubaukasko " Mo . " sei ein Schiff und damit ein sonst i- ge s fremde s Fahrzeug im Sinne von Nr . 3 Abs. 4 der Geschriebenen B e- dingungen. Nr . 4.8 AVB Flusskasko schließe den Versicherungsschutz nicht aus, weil sich der Neubaukasko nicht " an Bord " , sondern seitlich ( " neben Bord " ) des TMS " M . " befunden habe. Gegenüber dem Ausschluss nach Nr. 10 der Gesc hriebenen Bedingungen enthalte Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen eine speziellere Regelung. Ein durc h- schnittl icher Versicherungsnehmer dürfe das Zusammenspiel dieser Bestimmungen dahingehend verstehen, dass der Versicherungsschutz auch Ladung umfa sse, wenn diese aus einem geschobenen oder mitg e- nommenen sonstigen fremden Fahrzeug bestehe. Die Beklagte sei nicht gemäß § 137 VVG oder Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko leistungsfrei geworden. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschrieb e- nen Bedingungen lasse den Ver sicherungsschutz nur bei vorsätzliche m Handeln des Versicherungsnehmers entfallen , wofür hier keine Anhalt s- 11 12 13 14 - 10 - punkte bestünden. Ein bedingt vorsätzliches Organisationsverschulden der Klägerin unterstellt, fehle es an dessen Ursächlichkeit für den eing e- tretene n Schaden. Abzustellen sei auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste oder erheblichste der in Betracht kommenden Kollisionsurs a- chen, für die die Beklagte nur durch ein nicht ergiebiges Lichtbild des Schubverbands Beweis angeboten habe. Die Vorau ssetzungen für eine Leistungsfreiheit nach Nr. 3.2.1.2 der AVB Flusskasko lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass eine den Schubverband nicht abdeckende Radaranl a- ge die wirksamste Kollisionsursache gewesen sei. Dafür, dass eine fe h- lende Besetzung des Ausgucks die wirksamste Ursache für die Kollision gewesen sei, habe sie ebenfalls keinen ausreichenden Beweis angeb o- ten. Aus den genannten Gründen sei die Beklagte auch für die Sch ä- den am GMS " V . " eintrittspflichtig. Ein Anspruch auf Deckungsschutz für Prozessk osten des Verfa h- rens vor dem Landgericht Frankfurt am Main bestehe dagegen nicht. § 101 VVG sei in der Transportversicherung nicht anwendbar. Die Vers i- cherungsbedingungen begründeten keine Einstandspflicht der Beklagten. Eine Erklärung dahingehend, dass die Klägerin den Rechtsstreit auf Ko s- ten der Beklagten führen solle, habe Letztere nicht abgegeben. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung bis auf e i- nen Punkt stand. 15 16 1 7 18 - 11 - 1. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. a) Sie ist entgegen der Rüge der Revisionserwiderung unb e- schränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgrü n- den sein es U rteils ausgeführt, die Frage, inwieweit Haftpflichtversich e- rungsschutz wegen Beschäd igung der im Schubverband mitgenommenen Fahrzeuge bestehe und was unter einem Fahrzeug zu verstehen sei , stelle sich in einer Vielzahl von Binnenschifffahrtsfällen . Damit hat es l e- diglich die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage und sein Motiv für d ie Revisionszulassung erläutern wollen. Eine Beschränkung der im Tenor uneingeschränkt zugelassenen Revision auf diese Rechtsfrage liegt darin nicht. b) Die Revision ist unbegründet. aa) Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu Recht für verpfli c h- tet, der Klägerin Deckungsschutz für Ansprüche wegen der Beschäd i- gungen des Neubaukaskos " Mo . " zu gewähren. (1) Gemäß Nr . 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für Schieben und Mitnahme sonstiger frem der Fahrzeuge im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte. Dies u m fasst Ansprüche wegen der Beschädigung des Neubaukaskos " Mo . " , denn d ies er ist ein mitgenommenes fremdes Fahrzeug im Sinne dieser Klausel. (a) Die Auslegung der Nr . 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingu n- gen durch das Berufungsgericht kann der Senat in vollem Umfang übe r- prüfen. Es handelt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 19 20 21 22 23 24 - 12 - um eine Allgemeine Versicherungsbedingung, da sie unabhängig von ihrer Bezeichnung im Einzel fal l eine Bestimmung mit Regelungschara k- ter ist, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten der einzelnen Wagnisse zugrunde ge legt wird ( vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2006 IV ZR 244/04, VersR 2006, 4 97 Rn. 10 m.w.N.). Bundesweit verwendete Allgemeine Versicherung s- bedingungen kann das Revisionsgericht selbständig auslegen (Senatsu r- teil vom 19. Dezember 2012 IV ZR 21/11, VersR 2013, 345 Rn. 10; BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 VII ZR 117/87, BGHZ 105, 24, 27). (b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter B e- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusamme nhangs verstehen kann. (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Er wird unter einem Fahrzeug zunächst jeden zur Fortbewegung geeignete n Gegenstand verstehen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 IV ZR 128/14, VersR 2015 , 571 Rn. 12). Dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen wird der Versicherungsnehmer weiter entnehmen, dass ein Fahrzeug im Sinne dieser Klausel - einem Leichter vergleichbar - für Schieben oder Mitnahme durch das versicherte Schiff geei gnet sein muss. Darunter wird der Versicherungsnehmer einen Schiffs rumpf fassen, weil dieser selbst schwimmfähig ist und im Wasser gleitend durch Schieben oder mittels Koppelung fortbewegt werden kann . Weitergehende Anforderungen an die Beschaffenheit des Fah r- zeugs wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen nicht entnehmen. Dass der Versicherer möglicherweise seinen Deckungsschutz nur auf bereits fertiggestellte 25 26 - 13 - und betriebsbereite Fahrzeuge hat ausdehnen wollen, hat im Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen keinen Niederschlag gefunden. Mit einem Motor oder einer vergleichbaren Antriebseinrichtung muss ein Fahrzeug schon deswegen nicht ausgerüstet sein, weil die Klausel ausdrücklich auf da s Schieben und die Mitnahme des Fahrzeugs abstellt , also gerade nicht auf dessen Fortbewegung aus eigenem A n- trieb (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4. März 2015 aaO für einen Kfz - Anhänger) . Vollständige Ausrüstung oder Betriebsbereitschaft setzt ein Fahrzeu g ebenfalls nicht voraus. Dass die geschobenen Leichter, wie die Bezugnahme auf die allgemeinen Schubbedingungen oder vergleichbare Regelwerke zeigt, betriebsbereit und zur Aufnahme von Ladung geeignet sein sollen, lässt nicht den Schluss zu, dass dies auc h für die sonstigen Fahrzeuge gelten muss, weil der Begriff des Fahrzeugs im Sinne der Klausel über den des Leichters erkennbar hinausgeht . Dem Zweck der Klausel wird der Versicherungsnehmer ebenfalls nicht entnehmen, dass nur vollständig ausgerüstet e und betriebsbereite Fahrzeuge erfasst sein sollen. Sie regelt den Umfang des vom Versich e- rer übernommenen Risikos , indem sie die nach Nr. 4.1 AVB Flusskasko im Rahmen seiner Haftung für Ersatz an Dritte versicherten Sachen ko n- kretisiert . Auf das mit dem Schieben oder Mitnehmen von Fahrzeugen zusammenhängende Risiko wirkt es sich aber nicht aus, ob diese Fah r- zeuge vollständig ausgerüstet und auch für eine Alleinfahrt betriebsbereit sind. (2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt d er Versich e- ru ngsschutz nicht etwa deshalb , weil er gemäß Nr. 4.1 AVB Flusskasko nur zu gewähren ist, wenn die Beschädigung durch unmittelbare navig a- torische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiff s- 27 28 - 14 - verkehr verursacht worden ist, und zugleich der dem Transp ort des Ne u- baukaskos zugrunde liegende Vertrag eine Haftung der Klägerin für na u- tisches Verschulden ausschließt. Letzteres berührt nur die Haftungsfr a- ge. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip bestimmt sich der Deckungsschutz de s Versicherers aber losgelöst von der Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet (st. Rspr., Senatsurteil vom 18. Mai 2011 IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn.16 m.w.N.). Der zugrunde liegende Gedanke, dass de m Haftpflichtversicherungsvertrag das Leistungsve r- sprechen des Versicherers zu entnehmen ist, den Versicherungsnehmer von den gegen diesen erhobenen Ansprüchen Dritter freizuhalten und die zur Prüfung und Abwehr solcher Ansprüche notwendigen Schritte vo rzu nehmen (Senatsurteil vom 30. September 1992 IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 280 f . ), gilt auch im Rahmen der von der Beklagten übernommenen Haftung für Ersatz an Dritte. Gemäß Nr . 4.2 Spiege l- strich 1 AVB Flusskasko umfasst die Leistungspflicht des Versicher ers die Prüfung der Haftpflichtfrage. Dem kann der Versicherer nur nac h- kommen, wenn er unabhängig davon tätig wird, ob der Anspruch des Dritten besteht (vgl. Gerhard in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportve r- sicherungsrecht 2. Aufl. Teil 6 Rn. 635). (3 ) Die Deckungsverpflichtung der Beklagten ist nicht durch Nr. 10 der Geschriebenen Bedingungen in Verbindung mit Nr . 4.8 der AVB Flusskasko ausgeschlossen. Ein durchschnittlicher und um Verständnis bemühter Versich e- rungsnehmer wird den Wortlaut der Nr . 4.8 AVB Flusskasko so verst e- hen, dass unter Sachen " an Bord " eines Schiffes nur solche Gegenstä n- de fallen, die sich auf oder in dem Schiff befinden und mithin vom Schiff 29 30 - 15 - und dessen Schwimmfähigkeit getragen werden . Darunter fällt der sei t- lich des versich erten Schiffs mitgeführte , selbst schwimmende Neuba u- kasko nicht, weil er sich nach allgemeinem Verständnis nicht " an Bord " , sondern " neben Bord " des Schiffs befunden hat (vgl. Schmidt, VersR 2013, 418, 429). Nichts anderes gilt für die gemäß Nr . 10 Satz 1 der G e- schriebenen Bedingungen nicht versicherte Ladung. Ein durchschnittl i- cher Versicherungsnehmer wird Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedi n- gungen schon wegen der darin enthaltenen Bezugnahme als Klarstellung zu Nr. 4.8 AVB Flusskasko verstehen, deren Bes chränkung des Vers i- cherungsschutzes nicht weiter reichen kann , als der Leistungsausschluss in Nr . 4.8 AVB Flusskasko selbst. Aus dem Zweck der Klauseln folgt nichts anderes. Sie dienen, wie der Verweis in Nr . 10 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen ze igt, der Abgrenzung der Haftung für Ersatz an Dritte in der Transportversich e- rung von der - Schäden an der Ladung des Schiffes umfassenden - Pr o- tection & Indemnity - Versicherung und dem damit verbundenen Au s- schluss von Ansprüchen der Ladungsinteressenten au s der Transpor t- versicherung (vgl. Schmidt, aaO ; Gerhard in Thume/de la Motte/Ehlers, aaO Rn. 642). Dass danach ein Fahrzeug, welches nicht zur Aufnahme zusätzlicher Ladung , sondern mit dem Ziel der Verbringung an einen a n- deren Ort, mithin nicht als Transpo rtmittel, sondern als Transportgege n- stand mitgenommen wird, vom Versicherungsschutz der Transportvers i- cherung ausgenommen werden soll, kann ein Versicherungsnehmer den Vertragsbedingungen aber nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit en t- nehmen (vgl. Schmid t aaO) . Wäre unter Ladung im Sinne der Nr . 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen jeder zum Zweck der Verbri n- gung mitgeführte Gegenstand zu verstehen, wären alle unbeladen mitg e- führte n Fahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgenommen (vgl. 31 - 16 - Schmidt aaO ). Ange sichts des in Nr . 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedi n- gungen ausdrücklich auf geschobene Leichter und sonstige geschobene oder mitgenommene Fahrzeuge erstreckten Versicherungsschutzes muss ein Versicherungsnehmer mit einer solchen Beschränkung nur rechnen, wen n ihm diese, anders als in Nr . 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen und Nr . 4.8 AVB Flusskasko, in ausreichender Deutlichkeit vor Augen geführt wird. Schließlich ist der Neubaukasko , anders als die Revision meint, auch nicht deswegen zur Ladung im Sinne der Nr. 10 Satz 1 der G e- schriebenen Bedingungen geworden, weil der dem Transport des Ne u- baukaskos zugrunde liegende Ver trag dem Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) unterworfen ist. Das B erufungsgericht ist zu Recht davon ausg e- gangen, dass sich d ie Reichweite des zwischen den Parteien vereinba r- ten Haftpflichtv ersicherungsschutzes nach dem, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden , Inhalt des Versicherungsvertrags richtet, auf den wed er die Rechtsnatur des zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Beförderungsv ertrags noch das auf di e- sen Vertrag anwendba re Recht Einfluss haben . bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen , die Einstandspflich t der Beklagten für die Kollisionsschäden sei nicht wegen vorsätzlichen Herbeiführens des Versicherungsfalls entfallen. (1) Die Beklagte wäre nur für vorsätzlich durch die Klägerin he r- beigeführte Schäden leistungsfrei . Die Parteien haben in Nr . 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen vereinbart, dass fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert sind. 32 33 34 - 17 - (a) Die Klausel wird e ntgegen der Ansicht der Revision nicht von der eine Haftung für grob fahrlässig herbeigefüh rte Schäden ausschli e- ßende n Klausel in Nr . 3.2.1.1 AVB Flusskasko eingeschränkt . Vielmehr gehen n ach Nr. 31.1 AVB Flusskasko die Geschriebene n Bedingungen den AVB Flusskasko vor. Das gilt auch für die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedin gungen, die schon ihrem Wortlaut nach auch auf Drittschäden Anwendung findet . Demgegenüber ist Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte unanwen d- bar , weil Nr. 3.2.1 AVB Flusskasko und seine nachgeordneten Besti m- mungen ausdrückli ch nur den Verlust oder die Beschädigung des vers i- cherten Schiffs be treffen , mithin allein Fälle des Kaskoversicherung s- schutzes . Den Umfang der Haftung für Schäden Dritter wird der durc h- schnittliche Versicherungsnehmer im Ü brigen aus Nr. 4 AVB Flusskasko h erleiten. Da unter Nr. 4.7 bis 4.9 AVB Flusskasko verschiedene Lei s- tungsausschlüsse vorgesehen sind, wird er angesichts der verzweigten Systematik der Versicherungsbedingungen nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlic h durch Nr. 3.2.1.1 eingeschränkt werde (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 17 m.w.N.). (b) Die Parteien haben keine Individualabrede dahingehend getro f- fen, dass unter Fahrlässigkeit im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der G e- schriebenen Bedingungen abweichend vom Wortlaut ausschließlich leichte Fahrlässigkeit zu verstehen sein soll. Die diesbezüglichen Fes t- stellungen des Berufungsgerichts übergehen anders als es die Revision geltend macht kein entscheidungserheblic hes Vorbringen der Bekla g- ten. I hrem ursprünglichen Vortrag , sie habe dem Versicherungsmakler aufgegeben, den Versicherungsvertrag nur zu marktüblichen Bedingu n- 35 36 - 18 - gen abzuschließen ( zu denen der Einschluss von durch grobe Fahrlä s- sigkeit verursachten Schäden ni cht gehöre ) und sie sei deshalb davon ausgegangen, dass der Versicherungsmakler entsprechen d abgeschlo s- sen habe, kann schon nicht die Behauptung entnommen werden, dass eine solche Einigung mit der Klägerin tatsächlich zustande gekommen ist . Soweit die Bekl agte nunmehr in der Revisionsbegründung erstmals eine solche Einigung ausdrücklich behauptet hat, bleibt dies er hier nicht unstreitige Vortrag gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unberücksic h- tigt ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 XII ZR 133/11, MDR 2013, 1227 Rn. 47 m.w.N.). (c) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Einstandspflicht der Beklagten für vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden ausg e- schlossen ist. Ein durchsch nittliche r Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen im Gegenteil entnehmen , dass der Versicherer für sämtliche vom Versich e- rungsnehmer fahrlässig verursachten Schäden einstehen wird . Dieses Verständnis läs st Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen anders als die Revision meint nicht überflüssig werden . Für einen Ausschluss der Einstandspflicht bei Vorsatz und böslicher Handlung s- weise nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen bleib t ein Anwendungsbereich, weil beide Bestimmungen voneinander ve r- schiedene Sachverhalte betreffen. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschrieb e- nen Bedingungen regelt die generelle Einstandspflicht des Versicherers für fahrlässig verursachte Schäden, während sich Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen davon abweichend ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen navigatorisches oder nautisches Verschulden des das 37 - 19 - Schiff zur Unfallzeit führenden Versicherungsnehmers zum Schaden g e- führt hat. (2) Die Beklagt e ist auch nicht nach § 137 Abs. 1 VVG leistung s- frei, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, sie habe konkrete Umstände für eine vorsätzliche Herbeiführung des Vers i- cherungsfalls nicht dargelegt. (a) Allerdings ist § 137 Abs. 1 VV G hier grundsätzlich anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 IV ZR 165/09 , VersR 2011, 1048 Rn. 18 ). Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Versicherers nach § 137 Abs. 1 VVG entfallen lassen, weitere Ursachen in Betracht, die nicht unter § 137 Abs. 1 VVG fallen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirk samste , in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Urs a- che ( " causa proxima " ) abzustellen . Dieser für die Seeversicherung en t- wickelte Grundsatz (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 IV ZR 239/00, VersR 2002, 845 unter 3; OLG Hamburg VersR 1991, 544 unter I 2 c bb; OLG Bremen TranspR 1988, 236, 238; OLG Hamburg VersR 19 87, 354; OLG Hamburg VersR 1973, 1136) ist auf die Transportversicherung übertra g- bar (OLG Karlsruhe TranspR 1994, 445, 446; vgl. MünchKomm - VVG/ Kollatz , § 130 Rn.11; Koller in Prölss/Martin, VVG 2 9 . Aufl. § 137 Rn. 2 a ; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 130 Rn. 17; Harms in Rü f- fer/Halbach/Schimikowski, HK - VVG 2. Aufl. § 130 Rn. 7; Ramming in Staudinger/Halm/Wendt, FAKomm - VersR §130 VVG Rn .13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. Teil 2 Rn. 420; a.A. Schauer in BK - VVG, Vorbem . §§ 49 - 68a Rn. 30; Sieg in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 49 Anm. 144; Heiss /Trümper in Beckmann/ Matusche - Beckmann , Versicherungsrech tshandbuch 3 . Aufl. § 38 Rn. 153) und gilt auch bei der Haftung für Ersatz an Dritte. In der Se e- 38 39 - 20 - versicherung beruht der Rückgriff auf die wirksamste von mehreren ad ä- quaten Ursachen auf dem Gedanken, d en Versicherungsschutz bei einer Vielzahl von Ursachen f ür den Schaden nicht vorschnell entfallen zu la s- sen (vgl. Harms in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO ; MünchKomm - VVG/Kollatz, § 130 Rn. 12 ) . Dies lässt sich auf das Haftpflichtelement der hier in Rede stehenden Transportversicherung übertragen , weil die eine Eintrittspflicht des Versicherers für Ersatz an Dritte auslösende n Kollisionen in der Binnenschifffahrt in vergleichbarer Weise auf einem Zusammen wirken von Natureinflüssen, Technik und menschlichem Ve r- halten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2002 aaO unter 3; Sieg in Bruck/Möl - ler aaO) beruhen können . Angesichts dessen ist auch hier eine B e- schränkung des Leistungsausschlusses aus § 137 Abs. 1 VVG auf die wirksamste Kollisionsursache interessengerecht, weil anderenfalls jede noch so entfernte Ursache den Versic herungsschut z gefährden könnte . (b ) Recht sfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen eine vorsätzlich e Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin nicht dargetan . Allein m it dem von der Beklagten in Kopie vorgelegte n Lichtbild des Verbandes aus TMS " M . " und dem mitgeführten Kasko " Mo . " lässt sich der erforderliche Nachweis für die wirksamste Koll i- sionsu rsache nicht führen . Auch im Übrigen hat die in soweit auf die Ve r- letzung des § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Beklagten keinen Erfolg (§ 564 ZPO). cc) Im Ergebnis trifft auch die Annahme des Berufungsgerichts zu , die Einstandspflicht für Kollisionss chäden sei nicht deswegen ausg e- sc hlossen, weil das TMS " M . " nicht ordnungsgemäß bemannt oder ausgerüstet gewesen ist . 40 41 - 21 - (1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Frage allerdings anhand des Leistungsausschlusses aus Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko g e- prüft . D iese Bestimmung betriff t wie bereits ausgeführt - lediglich die Sachversicherung des versicherten Schiffs und nicht die Haftung des Versicherers für Ersatz an Dritte . (2) Ist die möglicherweise unzureichende Bemannung oder Ausrü s- tung des versicherten Schiffs mithin an § 138 Satz 1 VVG zu messen, erweist sich das Berufungsurteil dennoch als im Ergebnis richtig . Der Senat kann hier in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsg e- richt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Rahmen seiner Prüfung der Nr. 3.2. 1.2 AVB Flusskasko getroffen hat und weitere Fes t- stellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1960 V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401). Danach liegen die Vorausse t- zungen des § 138 Satz 1 VVG nicht vor. (a) Auch wenn man § 138 Sat z 1 VVG als verhüllte Obliegenheit ver steht (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 IV ZR 165/09 , VersR 2011, 1048 Rn. 26 ff . ) , setzt die Vorschrift abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG den Nachweis des Versicherers voraus, dass die Fahruntüchtigkeit des Sc hiffes oder seine nicht ausreichende Ausrüstung oder personelle Ausstattung für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sind (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 II ZR 293/99, VersR 2001, 457 u n- ter II) . Auch hier ist nach der causa - proxima - Regel wiede r nur die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache in den Blick zu nehmen (vgl. zu Nr. 3.2.1 .2 AVB Flusskasko: Brunn, in Thume/de la Motte, Transportrecht 1. Aufl. Teil 4 Rn. 453; Ko l- ler in Prölss/Martin aaO Nr. 3 AVB Flusskasko Rn. 21). 42 43 44 - 22 - (b) Gemessen daran und angesichts der zahlreichen vom zustä n- digen Havariekommissar benannten Unfallursachen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Schaden wegen des mangelhaften Zustandes des versicherten Schiffs, seiner nicht ausreichenden Ausrüstung oder personellen Ausstattung eingetreten ist und welches ggfs. die wirksam s- te Unfallursache gewesen wäre . Das bereits vorerwähnte Lichtbild ist auch insoweit unergiebig. Die dazu erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 564 ZPO). 2. Die Anschlussrevision der Klägerin hat zum Teil Erfolg. a) D ie Beklagte muss aufgrund ihres vertraglichen Leistungsve r- sprechens der Klägerin Deckung wegen der zur Abwehr von Regressa n- sprüchen des Versicherers des Neubaukaskos " Mo . " anfallenden Prozesskosten vor dem Landgericht Frankfurt am Main gewähren. aa) Gemäß Nr. 4.2 AVB Flusskasko umfasst die Leistungspflicht des Versicherers unter anderem die Prüfung der Haftpflichtfrage sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Kommt der Versicherer dieser Rechtsschutzv erpflichtung nicht nach und ist der Versicherungsnehmer deshalb gezwungen, den Haftpflichtprozess selbst zu führen , ergibt die Auslegung des Versicherungsvertrages, dass d er Versicherer die dabei entstehenden Proze sskosten des Versicherungsnehmers zu tragen hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers die Kosten der Prozessführung durch den Vers i- cherungsnehmer umfasst, wenn eine sachgerechte Vertretung durch den V ersicherer oder einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt aufgrund e i- ner Interessenkollision nicht möglich ist (Senatsurteil vom 15. September 45 46 47 48 - 23 - 2010 IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 15). Nichts anderes gilt, wenn der Versicherer die Interessen des Versich erungsnehmers im Rechtsstreit mit dem Geschädigten nicht vertritt, weil er zu Unrecht D e- ckungsschutz ablehnt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass der Versicherer, der es nach Nr. 4.4 AVB Flusskasko übernimmt, den Haft pflichtprozess auf eigene Kosten zu fü h- ren , im Falle der unberechtigten Verweigerung von dieser Rechtsschut z- verpfl i chtung befreit sein soll . Mit Ablehnung des Deckungsschutzes lässt der Versicherer dem Versicherungsnehmer konkludent freie Hand bei der Scha denregulierung ( vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 IV ZR 149/03, VersR 2007, 1116 Rn. 15). Auswirkungen auf seine Ei n- standspflicht für die Kosten des Haftpflichtprozesses hat dies aber nicht . D er Versicherer kann die Gefahr einer unrichtigen Beurteilu ng seiner Eintrittspflicht weder hinsichtlich der Bindungswirkung des Haftpflichtu r- teils (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO), noch hinsichtlich der Ko s- ten des Haftpflichtprozesses auf den Versicherungsnehmer abwälzen. Anderenfalls stünde es in seinem Be lieben, ob er die eingegangene Rechtsschutzverpflichtung erfüllt oder nicht. Stattdessen hat der Versicherer die Möglichkeit , bei Zweifeln über seine Eintrittspflicht die Vertretung des Versicherungsnehmers im Haf t- pf l ichtprozess zunächst nur unter Vo rbehalt zu übernehmen , mithin sein Eintreten zunächst auf die Rechtsschutzverpflichtung zu beschränken und die weitere Deckung vom Ausgang des Haftpflichtprozesses abhä n- gig zu machen ( vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO Rn. 16 m.w.N.). bb) Der S enat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache en t- scheiden, weil d as Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Fes t- 49 50 - 24 - stellungen getroffen hat und w eitere entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten sind . b) E rfolglos bleibt die Anschlussrevisi on, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht e inen Anspruch der Klägerin auf E r- stattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint hat . Der Ersta t- tungsanspruch aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB setzt voraus, dass der eingetretene Sch uldnerverzug ursächlich für den geltend g e- machten Schaden geworden ist. Das ist nicht der Fall , wenn die dem Schaden zugrunde liegende Vermögenseinbuße bereits vor Beginn des Verzuges eingetreten ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, NJW - RR 2013, 487 Rn. 25 m.w.N.) . Im Streitfall war der Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert. Soweit die Anschlussrevisio n darauf verweist, d ass demgegenüber eine Erstattungspflicht des säumigen Schuldners besteht, wenn der Gläubiger das verzugsbegründende Mahnschreiben selbst verfasst und erst danach seinen Prozessbevol l- mächtigten mandatiert hat , ist dies der Regelung in de n §§ 280 Abs.1 51 - 25 - und 2, 286 BGB geschuldet. Einer über den Wortlaut dieser Vorschriften hinausgehenden Auslegung aus Billigkeitsgesichtspunkten bedarf es nicht. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.11.2012 - 11 O 118/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2013 - 12 U 203/12 -
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