BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 292/14 v om 16. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Wei nland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Die Revision gegen das zweite Versäumnisu rteil der 2. Zivilka m- mer des Landgeri chts Dresden vom 26. November 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 7. 440,89 Gründe: I. Die Klägerin hat durch zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanw ä lt e fristgerec ht Revision gegen ein in der Berufungsinstanz erga n- genes, sie beschwerendes z weites Versäumnisurteil eingelegt. Beide Recht s- anwälte haben das Mandat niedergelegt. Die Klägerin hat innerhalb der bis zum 8. Ju l i 2015 verlängerten B e- gründungsfrist , in der e ine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist, unter Vorlage von 31 Absagen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen 1 2 - 3 - Rechtsanwälten beantragt, ihr einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens beizuordnen . II. Dem Antrag der Kläger in auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. 1. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus sichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat ( Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1 ; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb keine Beiordnung ein es Notanwalts verlangt werden, w enn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorste l- lungen oder Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbesch ränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 1 36/13, AnwBl . 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2 ; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 8 1/1 4 , juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 11 6/14, juris Rn. 2). 3 4 - 4 - 2. Ob an dieser Rechtsprechung (kritisch dazu Baumert, MDR 2014, 1181 ff.; Vollkommer, MDR 2014, 569 f.; Stempfle, AnwBl. 2014, 301 ff.; vgl. aber auch Nassall, AnwBl. 2014, 4 98 f.) ohne jede Einschränkung festzuhalten ist , kann hier offen bleiben. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Partei auf der Aufnahme von Ausführungen in die Rechtsmittelbegründungsschrift b e- steht, die für die Entscheidung des Revisionsgericht s offenku ndig ohne B e- deutung sind, ist eine dadurch verursachte Mandatsbeendigung durch die Pa r- tei zu vertreten. In diesen Fällen verbietet sich die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Dieser könnte sogleich se i- ne Entpflichtung aus w ichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme von evident unerheblichen Ausführungen in seine n Begrü n- dungsschriftsatz nicht zuzumuten ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. a) Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach § 565 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 514 Abs. 2 ZPO ohne eine Zulassung und losgelöst von der Höhe der Beschwer (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW - RR 2008, 876 Rn. 3) statthaft. Sie soll der Kontrolle di e- nen, ob das Berufungsge richt den Rechtsschutz ein er Partei in un zulässiger Weise verkürzt hat, weil es ihr en Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil zu Unrecht verworfen hat. Von dem Revisionsgericht ist daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Eins pruchs vorlagen. Fehlt es daran, ist das zweite Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit ist dem gesetzgeberischen Ziel der Gewährleistung effektiven Recht s- schutzes fü r den von einem zweiten Versäumnisurteil Betroffenen Rechnung getragen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts , sich i n- haltlich mit der Sache zu befassen. 5 6 - 5 - b) Gerade auf eine r solche n , dem Revisionsgericht hier verschlossenen Prüfung de r Sache besteht die Klägerin, obwohl sie durch ein en beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt über die fehlende Erheblichkeit dieses Vorbringens aufgeklärt wurde , wie aus dem Parallelverfahren (V ZR 81/15) vor dem Senat hervorgeht. Gleichwohl hat s ie auch g egenüber den hier zunächst mandatierten und den weiteren, von ihr um die Mandatsübernahme ersuchten Rechtsanwälte n darauf beanstanden, dass Ausführungen zum Durchentscheiden in der Sache in die Revisionsbegründung aufgenommen werden. Daher hat d ie Klägerin die Mandatsbeendigung und die fehlende B e- reitschaft andere r beim Bundesgerichtshof zugelassene r Rechtsanwälte zur Mandatsübernahme zu vertreten. III. Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 2 Sat z 6 ZPO nicht innerhalb der bis zum 8 . Juli 2015 ve r- längerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwalt begründet worden ist. 7 8 - 6 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstands werts beruh t auf § 49a GKG . Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 23.05.2013 - 150 C 277/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 S 340/13 - 9
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