ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR292.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 292/14 vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 49a Abs. 1 Wird mit einer Klage neben der Abberufung des Verwalters auch die B e- stellung eines namentlich bezeichneten neuen V erwalters erstrebt, sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts beide Anträge zu berücksic h- tigen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist aber nur das die Abberufung überschießende Interesse an der Bestellung eines neuen Verwalters zu er mitteln. Wird das jeweilige Interesse anhand der Vergütungsansprüche des Verwalters geschätzt, sind daher die Laufzeiten des Alt - und Neuvertrages derart zu berücksichtigen, dass bei sich übe r- schneidenden Zeiträumen nur der jeweils höhere Honoraranspruch a ng e- setzt wird. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14 - LG Dresden AG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richt er Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 16. September 2015 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren 3.832,65 beträgt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 16. September 2015 hat der Senat die Revision der Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 26. November 2014 als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des esetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung will die Klägerin dessen 1 - 3 - II. Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt nur zum Teil Veranlassung zur Änderung des Gegenstandswerts. 1. Mit dem Klageantrag zu 3, der neben den Klageanträgen zu 1 und 2 Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat die Klägerin die Abberufung des Verwalters und die Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters Ums atzsteuer je Wohnungseinheit verlangt. a) Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist für die Bestimmung des Gege n- standswerts 50% des Interesses der Parteien an der Entscheidung maßg e- bend. Allerdings darf nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Streitwert das Fünff a- che des Wertes des klägerischen Interesses nicht überschreiten. Das Gesam t- interesse der Parteien kann im Fall der Abberufung anhand des in der restl i- chen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorars geschätzt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 18). Bei der Bestellung eines neuen Verwalters kann die Schätzung an die auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallende Verwaltervergütung anknüpfen (BayObLG, WuM 1996, 663; OLG Schleswig, NJW - RR 1990, 1045, 1046; Beck OK KostR/Toussaint , § 49a GKG Rn. 36; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 49a GKG Rn. 5V; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rn. 17; vgl. auch Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6 . Aufl., 10. Teil Rn. 234). Das Interesse der Klägerin kann n ach ihrem Anteil an der jeweils z u- grunde zu legenden Verwaltervergütung bestimmt werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, aaO, Rn. 20). 2 3 4 - 4 - b) Beide Zielrichtungen des Klageantrags zu 3 - Abberufung des Verwa l- ters und Bestellung eine s neuen - sind bei der Festsetzung des Gegenstand s- werts zu berücksichtigen. Zwar wird, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Auffassung vertreten, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im Falle einer Verbindung der Anträge nur von der noch zu zahlenden Verwalte r- vergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages auszugehen ist (OLG München, NJW - RR 2009, 1615, 1616). Dies wird aber einer Konstellation nicht gerecht, in der - wie hier - eine bestimmte Person zu einem bestimmten Hon o- rar und f ür eine bestimmte Laufzeit neu zum Verwalter bestellt werden soll. Das klägerische Interesse besteht in einem solchen Fall nicht lediglich in der Abb e- rufung des Verwalters, der notwendigerweise die Bestellung eines neuen Ve r- walters nachfolgt. Vielmehr komm t dem Antrag auf Bestellung der konkret b e- nannten Person zu bestimmten Konditionen zum neuen Verwalter eigenständ i- ges Gewicht zu. Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen und lediglich das die Abberufung überschießende Interesse an der Bestellung eines neuen Verwalters zu ermitteln. Bei einer Verbindung beider Anträge sind daher, wenn das jeweilige Interesse anhand der Vergütungsansprüche des Verwalters geschätzt wird, die Laufzeiten des Alt - und Neuvertrages derart zu berücksichtigen, dass bei sich überschneidenden Zeiträumen nur der jeweils höhere Honoraranspruch angesetzt wird. c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für den Klageantrag zu 3 ein Gesamtbetrag von 2.563,85 aa) Für den Antrag auf Abberufung des Verwalters beläuft sich das G e- samtinteresse auf den von der Klägerin für die Restlaufzeit des Verwalterve r- e- samtinteresses das Fünffache des auf die Klägerin entfallenden Anteils von 5 6 7 - 5 - 234,31 - die Umlegung erfolgt insoweit nicht nach Miteigentumsanteilen, so n- dern gleichmäßig auf die 20 Wohneinheiten - übersteigen, ist nach § 49a Abs. 1 bb) Bezüglich des Antrages auf Bestellung eines neuen Verwalters für einen Zeitraum von zwei Jahren ist die Restlaufzeit von elf Monaten des best e- henden Verwaltervertrages dahingehend zu berücksichtigen, dass sie von der Gesamtlaufzeit des erstrebten neuen Verwaltervertrages in Abzug zu bringen ist, da insoweit sich überschneidende Zeiträume vorliegen und der diesbezü g- lich höhe re Vergütungsanspruch bereits bei der Restlaufzeit des Verwalterve r- trages berücksichtigt wurde. Ausgehend von den verbleibenden 13 Monaten beläuft sich das Gesamtinteresse der Parteien auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrem Antrag genannten Verwal und Wohnung bei 20 Einheiten auf 5.569,20 e- steht in dem auf sie entfallenden Anteil von 278,46 auf die Klägerin entfallenden Anteils ergibt 1.392,30 2. Mit dem Klageantrag zu 1 hat die Klägerin einen Beschluss der Wo h- nungseigentümer über die Sanierung der Wintergartenkonstruktion angefoc h- ten. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist für die Bestimmung des Gege n- standswerts 50% des Interesses der Parteien an der Ents cheidung maßg e- Interesse der Parteien beschreiben, kommt die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG zum Tragen. Das Fünffache des auf den Miteigentumsanteil der Klägerin (48,44tausendstel) entfalle nden Kostenanteils ergibt einen Betrag von 8 9 - 6 - 3. Unter Berücksichtigung des Klageantrags zu 2, mit dem die Festste l- lung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt wurde und für den auch Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 23.05.2013 - 150 C 277/13 - LG Dresden, Entscheid ung vom 26.11.2014 - 2 S 340/13 - 10
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