ECLI:DE:BGH:2017:100 517UVIIIZR292.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 292/15 Verkündet am: 10. Mai 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 573 Abs. 1 Satz 1 a) Aus dem Umstand, dass der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB den in Absatz 2 dieser Vorschrift beispielhaft genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig ist, folgt nicht, dass bestimmte - in Absatz 2 nicht aufgezählte - Fallgruppe n eines Vermieterbedarfs von vornherein ein berec h- tigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses begründeten (im A n- schluss an Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, Rn. 24, zur Veröffen t- lichung in BGHZ bestimmt). b) Die Beurteilung der Fr age, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, erfordert vie l- mehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Abw ä- gung der gegenseitigen Belange (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 35). Auch ein von einem Vermieter verfolgtes g e- meinnütziges, vornehmlich ein karitatives, Nutzungsinteresse kann im Einzelfall ein Gewicht erreichen, das es rechtfertigt, trotz der hiermit für den Mieter verbu n- denen Nachteile dem Erlangungsinteresse des Vermieters den Vorzug zu geben. - 2 - c) Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besit z- recht des Mi eters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG g e- schützt sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 25; BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; NJW - RR 2004, 440, 441; NZM 2011, 479 Rn. 29). Vom Schutzbereich der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie des Vermieters ist dabei nicht nur dessen Wunsch erfasst, die Wohnung zu privaten Zwecken zu nutzen, sondern auch dessen A b- sicht, sie für andere Vorhaben, insbesondere für eine wirtschaftl iche Betätigung, zu verwenden (im Anschluss an BVerfGE 79, 283, 289 ["Grundlage privater und unternehmerischer Initiative"]; BVerfG, NJW 1998, 2662 ["wirtschaftliche Betät i- gung"]). d) Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen im Rahmen der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse für die Kündigung vorliegt, sind im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eigens geschaffene Härteregelung des § 574 BGB auf Seiten des Mieters allerdings - im Gegensatz zu den Vermieterinteressen, die vollständig ei n- zufließen hab en - (nur) die unabhängig von seiner konkreten Situation bestehe n- den Belange in die Abwägung einzustellen, also das generell bestehende Intere s- se, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den unbeträchtlichen Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel in der Regel mit sich bringt. Die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) sind erst auf Widerspruch des Mieters im Rahmen der Beurteilung, ob der M ieter die Fortsetzung des Mie t- verhältnisses verlangen kann, zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 49 mwN). e) Auch wenn sich allgemein verbindliche Betrachtungen hinsichtlich der vorzune h- menden Einzelf allabwägung verbieten, ist zu beachten, dass die typisierten Rege l- tatbestände des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB einen ersten Anhalt für die e r- forderliche Interessenbewertung und - abwägung geben. Die Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Erla ngungsinteresses des Vermieters hängen daher davon ab, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund eine größere Nähe zum Eigenbedarfstatbestand oder zum Tatbestand der Verwertungskündigung aufweist (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/1 6, aaO Rn. 38 ff.). BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15 - LG Rostock AG Rostock - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 10. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richter Prof. D r. Achilles und Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Kläger s gegen das Urteil des Landgerichts Rostock - 1. Zivilkammer - vom 13. November 2015 wird zurüc k- gewiesen. Der Kläger hat die Ko sten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind seit dem 1. Juli 1996 Mieter einer in einem Mehrfam i- lienhaus gelegenen Wohnung in Rostock, die sie vom Rechtsvorgänger des Klägers angemietet ha b en. Der klagende Verein erwarb das Hausg rundstück im Jahr 2014 . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus, in dem sich die streitg e- genständliche Wohnung befindet , einer Scheune und einem Nebengebäude bebaut , die nach der Darstellung des Klägers sämtlich renovierungs - bezi e- hung sweise sanierungsbedürftig sind. Der Kläger ist zugleich Mitg esellschafter der " G . G . P . " (im Folgenden GGP) , die Trägerin vielfältiger Einric h- tungen mit umfassender medizinischer, sozialer , pädagogischer und rehabilit a- 1 2 - 4 - tiver Betreuung ist. Diese beabsichtigt , die Gebäude ohne finanzielle Be lastung für den Kläger im Rahmen des Arbeits - und Lebenspro jekts " H . - K . - M . " zu sanieren und umzubauen. Dabei sollen im Wohnhaus insgesamt neu n Wohnplätze für eine psychosoziale Wohngruppe (jeweils drei in drei Wohnu n- gen) und in der Scheune weitere vierzehn Wohnplätze für eine zweite psych o- soziale Wohngruppe entstehen. Im Nebengebäude sollen eine Tischlerei und Grünholzwerkstatt untergebracht wer den. Die Kosten für das Projekt sollen über mit den zuständigen Kostenträgern zu vereinbarende Vergütungen für - in ihrer Höhe von der Anzahl der Wohngruppenplätze abhängige - sozialpsychiatrische Leistungen finanziert werden , zu denen auch ein Investition sbetrag nach §§ 75 ff . SGB XII pro Tag und Wohnplatz zählt . Der Kläger möchte das Grundstück zur Verwirklichung dieses Projekts an die GGP vermieten. Der Kläger kündigte unter Darlegung des beschriebenen Projekts das - zu diesem Zeitpunkt allein noch b estehende - Mietverhältnis mit den Bekla g- ten gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB mit Anwaltsschreiben vom 1 . August 2013 zum 30. April 2014 . Dabei machte er unter anderem geltend, ohne die Beendigung des allein noch bestehenden Mietverhältnisses mit den B eklagten könne das geplante Arbeits - und Lebensprojekt nicht realisiert werden, denn die Zahlung eines Investi ti onszuschusses von 2,1 Mio . n- den mit den neun Wohnplätzen, die in dem Wohngebäude eingerichtet werden soll t en. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten geltend, ein Kündigungsgrund liege nicht vor. In der Klageschrift kündigte der Kläger das Mietv erhältnis vorsorglich erneut gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB zum 30. September 2015 . Das Amtsgericht hat der Räumungsklage des Klägers stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts a bgeändert und die Klage abgewiesen . Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen 3 4 - 5 - Verhandlung vor dem Berufungsgericht war mit der Umsetzung des Projekts auch im Wohnhaus - bereits begonnen worden. Es w urden nicht nur das Nebengebäude, sondern auch einzelne Räume des Wohnhau ses nach ihrer Sanierung schon genutzt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten angemieteten Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 , § 985 BGB nicht zu. D enn d as Mietverhältnis sei durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet worden, weil der Kläger weder im Kündigungsschreiben vom 1. August 2013 noch in der Klageschrift ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1, 2 BGB dargelegt habe. Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Intere sse im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sei, erfordere eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei könnten neben einem gewerblichen Int e- resse gegebenenfalls auch sogenannte Drittinteressen Berücksichtigung finden. Von Bedeutung k önne ferner der Umstand sein, dass es dem Vermieter um die Erfüllung eines gewichtigen öffentlichen Interesses gehe. Ein berechtigtes Int e- 5 6 7 8 - 6 - resse liege aber nur vor, wenn es ebenso schwer wiege wie die in § 573 Abs. 2 BGB be i spielhaft aufgeführten Kündigungs gründe. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei ein berechtigtes Interesse des klagenden Vereins - dessen Vorbringen als gegeben unterstellt - an der Bee n- digung des Mietverhältnisses in Abwägung der zu berücksichtigenden Intere s- sen nicht zu erkennen. Der K läger wolle die Räume nicht selbst nutzen, so n- dern sie durch die GGP ohne wesentliche Änderung der Nutzungsart erneut zu Wohnzwecken an Personen der Zielgruppe des von dieser betriebenen ps y- chosozialen Projekts zur Verfügung stellen lassen . Sein unmitt elbare s wirtschaftliche s Interesse beschränke sich letztlich darauf, unter Ausnutzung einer für die GGP bestehenden Refinanzierungsmö g- lichkeit hinsichtlich der Umbau - und Sanierungskosten und damit unter Einsp a- rung eigener Aufwendungen ein e höhere Miete fü r das Wohnhaus zu erzielen. D ieses vom Kläger verfolgte wirtschaftliche Interesse sei nach der in § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers aber nicht schutzwürdig ; jedenfalls sei es nicht gleichwertig zu einem der in § 573 Abs. 2 BGB aufgeführten Kündigungstatbestände. Der Kläger könne sich auch nicht auf die bei der GGP bestehenden Int e- ressen an der Umsetzung d es Arbeits - und Lebensprojekts " H . - K . - M . " als sogenannte Drittinteressen berufen. Zwar habe die Schaffung von möglichst vielen Wohngruppenplätzen - wegen der Abhängigkeit der Fördermittel von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Wohngruppenp lätze - Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts. Dabei handel e es sich aber um einen Belang, der al lein die GGP als Trägerin des Projekts betreffe. Der Kläger könne sich auf das bei dieser bestehende Interesse an der Umsetzung des Gesamtprojekts " H . - K . - M . " nicht als schutzwürdiges Drittinteresse berufen. D enn d ie 9 10 11 - 7 - wirtschaftliche Verbindun g zwischen dem Kläger und der GGP beruhe allein auf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage. Eine zwingende Verpflichtung , di e- ser die Räume zur Verfügung zu stellen, bestehe nicht. Wollte man solchen, allein aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Gru ndlage bestehende Drittint e- ressen im Rahmen von § 573 Abs. 1 BGB Entscheidungsrelevanz beimessen, würde der Kündigungsschutz im Wohnungsmietrecht an Kontur verlieren. W elche (eigenen) Nachteile ihm drohten, wenn das Projekt unter Au s- sparung der Wohnung der Beklagten umgesetzt würde, habe der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Dass er sich einem wichtigen öffentlichen Interesse verpflichtet fühle und die Kündigung diesem Interesse diene, sei nicht entsche i- dungserheblich, weil er die Kündigung des Mietve rhältnisses nicht ausgespr o- chen habe, um dieses Interesse unmittelbar zu bedienen, sondern nur mittelbar über die GGP . Möglicherweise wäre die Interessenlage anders zu beurteilen, wenn der Kläger selbst Träger und Verantwortlicher für die Umsetzung des Projekts wäre und zudem schlüssig darlegt hätte , dass das Gesamtprojekt ohne die Ina n- spruchnahme der Wohnung der Beklagten nicht umgesetzt werden könnte. I n- des sei die erstgenannte Anforderung in der Kündigungserklärung nicht darg e- legt worden und die zweit e Voraussetzung nach dem Vorbringen des Vo r- standsvorsitzenden in der mündlichen Berufungsverhandlung ebenfalls nicht erfüllt . Denn zu diesem Zeitpunkt sei mit der (teilweisen) Umsetzung des Pr o- jekts durch die GGP auch bezüglich des Wohnhauses, in dem die p sychosozi a- le Wohngruppe I untergebracht werden solle, bereits begonnen worden . Auch seien zu diesem Zeitpunkt einzelne Räume nach der Sanierung schon genutzt worden . 12 13 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision is t daher zurückzuweisen. 1. Mit der Revision ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel unb e- schränkt zugelassen ist. Zwar kann sich auch bei einer uneingeschränkten Zulassung de r Revis i- on in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils aus dessen E ntsche i- dungsgründen eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ergeben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl uss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 5; BGH, Urtei l vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, WM 2016, 2023 Rn. 17 mwN). Dies wiederum ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen ei n- deutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeu tung ist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZR 63/11, ZMR 2012, 610 Rn. 4; BGH, Urteil e vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 11; vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, juris Rn. 11; jeweils mwN). Die vom Berufu ngsgericht als grundsätzlich angesehene Frage , ob im Rahmen des § 573 Abs. 1 BGB solche Interessen des Vermieters bedeutsam seien, die er nur mittelbar über eine gesellschaftsvertragliche Verbundenheit verfolge und fördern wolle, betrifft jedoch keinen tat sächlich und rechtlich sel b- ständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision hätte beschränken können ( BGH, Urteile vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, aaO Rn. 10; vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, aaO Rn. 18; je weils mwN ), sondern einen einzelnen rechtlichen Aspekt eines einheitlichen 14 15 16 17 - 9 - Kündigungssachverhalts. Damit unterliegt der geltend gemachte Kündigung s- grund in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung . 2. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le genden Sachverhalt steht dem Kläger ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenstän d- lichen Wohnung nach § 546 Abs. 1 , § 985 BGB nicht zu. Das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis wurde durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet, da weder der im Kündigungsschreiben vom 1. August 2013 und in der Klageschrift geltend gemachte Kündigungsgr und einer Verwertungskü n- digung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch ein daneben geltend gemachtes b e- rechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh ältnisses im Sinne des generalklauselartigen Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorlieg t . a) Allerdings werden die a usgesprochenen Kündigungen e ntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung den Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 BGB gerecht und sind nicht schon aus diesem Grund unwirksam. aa) Der Zweck des Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mi e- ter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu ve r- schaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderl i- che zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird im Al l- gemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigung s- grund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschi e- den werden kann (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 13 mwN; vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13, NZM 2014, 466 Rn. 7 mwN; vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 11 f.; vgl. auch BVerfG E 85, 219, 223; BVerfG, N ZM 2003, 592, 593 [j e- weils zu § 564b Abs. 3 BGB aF] ). Denn eine solche Konkretisierung ermöglicht 18 19 20 - 10 - es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade ver wehrt werden soll (Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, juris Rn. 15 ). bb) D ie beschriebenen Anforderungen erfüllt d as Kündigungsschreiben de s Kläger s vom 1. August 2013 , auf das auch die in der K lageschrift vorsor g- lich erneut erfolgte Kündigungserklärung unter Beifügung des Kündigung s- schreibens Bezug nimmt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065 Rn. 14 mwN) . Es stellt im Einzelnen das geplante Pr o- jekt " H . - K . - M . " einschließlich der damit verbundenen Umbau - und Sanierungsarbeiten und der beabsichtigten Finanzierung sweise dar , beschreibt weiter die gesellschaft svertrag lichen Beziehungen zwischen de r Träger in des Projekts ( GGP ) und dem Kläger und führt schließlich auch die vom Kläger für die Beendigung des Mietverhältnisses für ausschlaggebend erachteten Gründe an . Damit lässt sich de n Kündigungserklärung en sowohl der Sachverhalt en t- nehmen, der Anlass für die Kündigung war , als auch das Interesse des Ve rmi e- ter s an der Beendigung des Mietverhält nis ses. Soweit die Revisionserwiderung meint, d e m acht Seiten umfassenden und aus ihrer Sicht zu umfangreichen Kündigungsschreiben sei nur mit großer Mühe zu entnehmen, dass der Kläger " schlicht die Absicht habe, d ie Wohnung an einen Dritten gewerblich zu vermi e- ten " , verkennt sie den beschriebenen Zweck des Begründungserfordernisses. b ) Jedoch sind die mit Schreiben vom 1. August 2013 und erneut mit der Klageschrift ausgesprochenen Kündigungen deswegen unwirksam , weil ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht besteht. 21 22 - 11 - aa) D ie Voraussetzungen eine r - im Kündigungsschreiben geltend g e- machten , vom Berufungsgericht aber nicht gesondert erörterten - Verwertung s- kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegen nicht vor. (1) Dieser Kündigungstatbestand setzt zunächst voraus, dass der Ve r- mieter durch das bestehende Wohnraummietverhältnis an einer wirtschaftlichen Verwertung " des Grundstücks " , also an einer Realisierung des diesem inn e- wohnenden materiellen Werts , gehindert ist, die in erster Linie durch Vermi e- tung und Veräußerung geschieht (Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736 unter II 1 a aa). Im Str eitfall kann offen bleiben, ob eine wirtschaftliche Verwertung unter Umständen auch dar in liegen kann, dass d as Grundstück beziehungsweise die bisher zu Wohnzwecken genutzte Mie t- wohnung zu besseren Konditionen an Gewerbetreibende, an Freiberufler oder an e ine Behörde vermiete t werde n soll (so Staudinger/Rolfs, BGB, Neub e- arb. 2014, § 573 Rn. 147; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 84 mwN; Emmerich/Sonnenschein /Haug , Miete, 11. Aufl., § 573 BGB Rn. 63) . Denn nach de m im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt fehlt es b e- reits an einer solchen Verwertungsabsicht. (a) Das Berufungsgericht hat zwar die Feststellung getroffen, der Kläger könne bei der Umsetzung des Gesamtprojekts " H . - K . - M . " - aufgrund der Förderungsfähigkeit der Renov ierungs - und Sanierungskosten durch der GGP gewährte Drittmittel - " ersichtlich eine wesentlich höhere Miete auch hi n- sichtlich der streitgegenständlichen Wohnung generieren als bei der bisher b e- stehenden Nutzung des Wohnhauses " . Die s ha t a b er die Revision mit der Ve r- fahrensrüge (§ 286 Abs. 1 ZPO) angegriffen , der sich die Revisionserwiderung in vollem Umfang angeschlossen hat. Beide haben ausgeführt, diese Festste l- lung entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Den ausgesprochenen Kündigu n- gen lasse sich nicht e ntnehmen, dass der Kläger durch die Vermietung des 23 24 25 - 12 - Anwesens an die GGP überhaupt höhere Mieten erzielen würde. Auch die B e- klagten hätten Entsprechendes nicht behauptet. (b) Die beiderseitige Verfahrensrüge ist begründet. Das Berufungsg e- richt, das in se inem Urteil nicht näher ausgeführt hat, worauf es seine gegente i- lige Feststellung ge gründet hat , hat die Angaben im Kündigungsschreiben vom 1. August 2013 und de n sich darauf beziehenden Vortrag der Parteien zu den wirtschaftlichen Aspekten des Projekts - bereits im Wortlaut - unzureichend e r- fasst und daher verkannt, dass in wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger (allein) ausschlaggebend sein sollte, dass er die für die Realisierung des Projekts a n- fa l lenden Sanierungskosten nicht - auch nicht teilweise - selbst aufzubringen hatte und Mieteinnahmen in der Größenordnung von 1.000 erzielen würde . Wie Revision und Revisionserwiderung zu Recht geltend machen, ergibt sich weder aus dem Kündigungsschreiben noch aus dem Tatsachenv ortrag der Pa r- teien ein tragfähi ger Anhalt dafür , dass die zu entrichtende Miete von der GGP allein für die Überlassung der streitgegenständlichen Wohnung und nicht für das gesamte Grundstück geschuldet sein sollte. (c) Der Senat ist im Hinblick auf die durchgreifende n Verfahrensrüge n beider Parteien nicht an die angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Stattdessen ist im Revisionsverfahren von dem von beiden Parteien für gegeben erachteten - Umstand auszugehen, dass der Kläger mit der Vermietung des nach Sanierung im Wert gestiegenen Grun d- stücks einschließlich der streitgegenständlichen Wohnung an die GGP nicht die Erwartung hegt , höhere Mieteinnahmen als bislang zu erzielen, sondern vie l- mehr die Absicht verfolgt , das Anwesen einer Nutzung für ein en zur Umsetzung eines sozialpolitisch er wünschten Zwecks zuzuführen. Dann fehlt es aber an der Absicht, das Grundstück im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB wirtschaftlich zu verwerten. 26 27 - 13 - (2) Ferner ist im Hinblick auf den vom Vorstandsvorsitzenden des Kl ä- gers in der Berufungsverhandlung eingeräumten Umstand, dass trotz des Ve r- bleibens der Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung mit der Umse t- zung des Projekts - auch im Wohngebäude - bereits begonnen werden konnte und einzelne Räume zu diesem Zeitpun kt auch schon ge nutzt wu rden, nicht zu erkennen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses den Kläger an einer Verwertung des Grundstücks zum Zwecke der Verwirklichung des Projekts " H . - K . - M . " hinderte. Gegen die Feststellung des Berufungsge richts , es sei nicht davon auszugehen, dass eine Umsetzung des Gesamtprojekts ohne die Inanspruchnahme der Wohnung der Beklagten nicht erfolgen könne, wendet sich die Revision ohne Erfolg mit einer weiteren Verfahrensr üge (§ 286 Abs. 1 ZPO) . Sie meint, das Berufungsgericht verharmlose die mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Beklagten verbundenen wirtschaftlichen Folgen, da es - wie im Kündigungsschreiben und in der Berufungserwiderung ausg e- führt - nicht nur um Mindereinnahmen durch den Wegfa ll von drei Wohngru p- penplätzen gehe, sondern vielmehr die Refinanzierung der gesamten Umbau - und Sanierungskosten auf dem Spiel stehe. Hierbei blendet die Revision aus, dass diese s Vorbringen durch die B e- kundungen des Vorstandsvorsitzenden des Klägers in der Berufungsverhan d- lung " überholt " ist , denen gerade nicht die zuvor noch geltend gemachte A b- hängigkeit der Gesamtfinanzierung von der Schaffung von insgesamt neun Wohngruppenplätzen im Wohnhaus zu entnehmen ist. Denn wenn die Gewä h- rung eines Investiti onszuschusses von insgesamt 2,1 Mio . der Schaffung einer solchen Anzahl von Wo hn gruppen plätzen im Wohngebä u- de verbunden und das geplante Bauvorhaben nur in vollem Umfang wirtschaf t- lich sinnvoll umsetzbar gewesen wäre, hätte das Projekt oh ne Räumung der Wohnung der Beklagten nicht zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in dem vom Vorstand s vorsitzenden des Klägers geschilderten Umfang bereits verwir k- 28 29 - 14 - licht werden können. Soweit die Revision in der mündlichen Revisionsverhan d- lung geltend gemac ht hat, ein Nachteil des Klägers könne sich unter Umstä n- den daraus ergeben, dass die GGP möglicherweise gezwungen sei, eine a n- derweitige Finanzierung (ohne Fördermittel) in Anspruch zu nehmen, zeigt sie übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf und sind in Anbetracht der vorg e- legten Unterlagen für eine solche Fallgestaltung Anhaltspunkte nicht ersichtlich. (3) Aus den genannten Umständen folgt zugleich, dass der Kläger bei Fort setzung des Mietverhältnisses mit den Beklagten keine erheblichen wir t- schaftli che n Nachteile erleide n würde . (a) Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortb e- stand eines Mietvertrages ein erheblicher Nachteil entsteht, erfordert eine A b- wägung zwischen dem grundsätzlichen Bestandsinteresse des Mieters und dem Verw ertungsinteresse des Eigentü mers, die sich einer generalisierenden Betrachtung entzieht und sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen lässt (Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, BGHZ 179, 289 Rn. 1 5 ; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 19 ) . Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Frage, die vom Revisionsgericht nur eing e- schränkt dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht di e Wertung s- grenzen erkannt, die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk - und Erfahrungssätze beachtet hat ( Senatsurteile vom 28. Januar 2009 VIII ZR 8/08, aaO; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, aaO ; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 226/09, NZM 2011, 773 Rn. 12 ). (b) Der Senat kann diese Abwägung anhand der bisher getroffenen Feststellungen und des im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbri n- gens der Parteien selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlas sen 30 31 32 - 15 - hat, weitere (v on dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachve r- halt abweichende) Feststellungen aber hinsichtlich des zu bewertenden Nac h- teils nicht zu erwarten und daher auch nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16 , Rn. 51 m wN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Danach entstehen dem Kläger keine erhebliche n Nachteile im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Denn nach dem im Revisionsverfahren maßgebl i- chen Sachverhalt entgehen ihm bei Fort bestand des Mietverhältnisses vorau s- s ichtlich keine höheren Mieteinnahmen und hat er auch keine Sanierungsko s- ten zu tragen. Zudem ist wie die Bekundungen des Vorstand s vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung belegen - weder die S a- nierung de r Gebäude noch deren F inanzi erung und damit auch nicht die Ve r- wirklichung des Gesamtprojekts in Frage gestellt, sondern nur die Anzahl der im Wohngebäude realisierbaren Wohn gruppen plätze . bb) Der Kläger kann die Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht auf ein berechtigtes Inte resse im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen . (1) Zwar ist die Anwendbarkeit de s generalklauselartigen Kündigungsta t- bestands des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB - entgegen der Auffassung der Revis i- onserwiderung - nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Vorausse t- zungen einer Verwertungskündigung nicht vorliegen ( vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736 unter II 1 a , b ). Auch liegt - wie die Revision zu Recht geltend macht - keine nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BGB unzul ässige Kündigung vor. Der Kläger will die Mieträume an die GGP bereits nicht zu Wohnzwecken, sondern zum Betrieb eines psychosozi a- len Betreuungsprojekts vermieten. Zudem will er nach dem im Revisionsverfa h- ren zugrunde zu legenden Sachverhalt durch die Verm ietung der Räumlichke i- ten an die GGP keine höhere Miete erzielen. 33 34 - 16 - Jedoch kommt - und deswegen fehlt letztlich das erforderliche berechti g- te Kündigungsinteresse - de n vom Kläger geltend gemachten Interessen an der Verwirklichung des von der GGP betriebe nen Projekts " H . - K . - M . " nicht das notwendige , mit den typisierten Kündigungs tatbeständen des § 573 Abs. 2 BGB vergleichbare Gewicht zu (vgl. zu dieser Anforderung Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, NJW 2012, 2342 Rn. 13; vom 29. Mär z 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 24 ) . ( a ) Der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist den in Absatz 2 dieser Vorschrift beispielhaft genannten Künd i- gungsgründen gleichgewichtig (st. Rs pr.; zuletzt Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO ; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 13; vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO ; vgl. auch BVerf G E 84, 366, 371 f. [zu § 564b BGB aF]). Daraus folgt aber nicht, dass bestimmte - in § 573 Abs. 2 BGB nich t aufgezählte - Fallgruppen eines Vermieterbedarfs von vornherein ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses begründeten. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 573 Abs . 1 Satz 1 BGB allein darauf ankommt, ob das geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiegt wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe (Senatsurteil e vom 9. Mai 2012 VIII ZR 238/11, aaO ; vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO ; jeweils mwN; vgl. auch BT - Drucks. VI/1549, S. 8 [zu Art. 1 § 1 Erstes WKSchG] ; 7/2011, S. 8 [zu § 564b BGB aF] ; 14/4553, S. 65 [zu § 573 BGB] ). Ob dies der Fall ist, hängt - anders als bei den typisierten Kündigung s- tatbeständen des § 573 Abs. 2 BGB - v on einer von den Gerichten vorzune h- menden einzelfallbezogenen Feststellung und Abwägung der beiderseitigen Belange der betroffenen Mietvertragsparteien nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ab. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters al s 35 36 37 - 17 - auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eige n- tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW 200 0 , 2658, 2659 ; NJW - RR 2004, 440, 441; NZM 2011, 479 Rn. 29; Senatsurteil vom 29. März 2 017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 25 ). Vom Schutzbereich der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie de s Vermieters ist dabei nicht nur dessen Wunsch erfasst , die Wohnung zu privaten Zwecken zu nutzen, sondern auch dessen Absicht, sie für andere Vorha ben, insbesondere für eine wirtschaftliche Betätigung , zu verwenden ( vgl. BVerfGE 79, 283, 289 [ " Grundlage privater und unternehmerischer Initiative " ]; BVerfG, NJW 1998, 2662 [ " wirtschaftliche Betätigung " ]). ( aa) Im Falle der Kündigung eines Wohnraummie tverhältnisses geraten damit zwei widerstreitende verfassungsrechtliche Eigentumsverbürgungen in Konflikt. Dieser ist unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzgebers sowie u n- ter Gewichtung und unter Abwägung des betroffenen Erlangungsinteresses des Vermieter s und des Bestandsinteresses des Mieters im konkreten Einzelfall zu lösen (Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 35 ). (aaa) Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Abgrenzung der verfassungsrechtlich verbürgten Ei gentumspositionen von Vermieter und Mieter gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Inhalts - und Schrankenbestimmung dahin vorgenommen, dass die Beendigung eines Woh n- raummietverhältnisses das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermi e- ters voraussetzt ( vgl. BVerfGE 68, 361, 370 f.; 81, 29, 32 [jeweils zu § 564b BGB aF]; Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 36 ). Dabei hatte er wegen der Sozialbindung des Eigentums von - nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehendem - Wohnraum (Art. 14 A bs. 2 GG) zu berücksichtigen, dass große Teile der Bevölkerung aus wirtschaftlichen Gründen auf die Nu t- zung fremden Wohnraums angewiesen sind, der für sie den räumlichen Mitte l- 38 39 - 18 - punkt freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit bildet ( vgl. BVerfGE 68, 361, 370; 81, 29, 32; BVerfG, Beschluss vo m 15. März 1990 - 1 BvR 83/90, juris Rn. 4). Jeder Umzug ist daher unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt mit Bela s- tungen verbunden, die den engeren persönlichen Lebenskreis betreffen (BVerfGE 81, 29, 32; 68, 361, 37 0). Der Vermieter hat dem Mieter die Räu m- lichkeiten zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt und hat damit angemessen auf dessen Belange Rücksicht zu nehmen ( vgl. BVerfGE 79, 283, 289 f. ). (bbb) Dieses vom Einzelfall unabhängige, abstrakte Interesse des M i e- ters am Fortbestand des Mietverhältnisses ist - entgegen der Auffassung der Revision - bereits im Rahmen der Ermittlung des berechtigten Interesses im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, a aO Rn. 49 mwN ). Lediglich die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) sind im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zum Schutz des Mieters eigens geschaffene Härteregelung des § 574 BGB nicht bereits bei der Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse für die Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, sondern erst auf Widerspruch des Mieters zu berücksichtigen , während die Interessen des Vermieters bei der Beurteilung, ob ein berech tigtes Interesse gegeben ist, in vollem Umfang einzustellen sind (Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO mwN ). (b b ) Bei der Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gerichte gehalten, die durch die Eigentumsgarantie (j eweils) gezog e- nen Grenzen zu beachten und die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unve r- hältnismäßige Eigentumseinschrä nkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9 [zu § 564b Abs. 1 BGB aF]; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659 ; NJW - RR 2004, 440, 40 41 - 19 - 441 ; NZM 2011, 479 Rn. 30). I m Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Gesch e- hensabläufe und der auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Bela nge entzieht sich dabei die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben ist, einer a llgemein verbindliche n Betrachtung (Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 15, 37 ) . Auch ein vo n eine m Vermieter verfolgte s gemeinnützige s , vornehmlich ein karitative s, Nutzungsinteresse kann im Einzelfall ein Gewicht erreichen, das es rechtfertigt, trotz der hiermit für den Mieter verbundenen, vorstehend b e- schriebenen Nachteile dem E rlangungsinteresse des Vermieters den Vorzug zu geben. Denn der Gesetzgeber hat in § 573 Abs. 1 Satz 1 und § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Interessen des Vermieters, denen er eine Anerkennung versagen wollte, ausdrücklich aufgeführt. Zu den aufgezählten Ausschl ussgründen (Mie t- erhöhung, Erzielung höherer Miete durch Neuvermietung als Wohnraum, Ve r- äußerung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder erfolgten Umwan d- lung in Wohnungseigentum) gehört eine beabsichtigte Nutzung der Wohnung zu gemeinnützigen, insbeso ndere karitativen Zwecken nicht. Einen ersten Anhalt für die von den Gerichten jeweils vorzunehmende I n- teressenbewertung und - abwägung geben die typisierten Regeltatbestände des Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und der wirtschaftlichen Verwertu ng nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ( Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 38 mwN ). (aaa) Will der Vermieter die Wohnung (aus nachvollziehbaren und ve r- nünftigen Gründen; vgl. hierzu Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. J a- nuar 1988 - V III ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; BVerfG, WuM 2002, 21) selbst zu Wohnzwecken nutzen oder sie hierfür dem im Gesetz genannten Kreis von 42 43 44 - 20 - Angehörigen zur Verfügung stellen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), reicht bereits ein ernsthafter Nutzungsentschluss für ein vor rangiges Erlangungsinteresse des Vermieters aus (vgl. BVerfGE 81, 29, 32 f. [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]). Bei einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist dag e- gen auf Seiten des Vermieters ein Interesse mit geringerem personalen Bezug betroffen als bei einer Eigenbedarfskündigung (BVerfGE 79, 283, 289 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB aF]). Das Gesetz gibt dem (von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragenen [vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, aaO Rn. 12 mwN; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 17]) wirtschaftlichen Verwertungsintere s- se des Vermieters deshalb nur dann den Vorrang, wenn diesem bei Fortse t- zung des Wohnraummietverhältnisses erh ebliche Nachteile entstünden (BVerfGE 81 , 29, 33), wobei jedoch nicht gefordert werden darf, dass die dem Vermieter entstehenden Einbußen einen Umfang annehmen, welcher die Nac h- teile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlusts der Wohnung e r- wüchsen (BVerfGE 79, 283, 290; Senatsurteil v om 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, aaO Rn. 14). Insbesondere darf das Kündigungsrecht des Eigentümers bei einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht auf die Fä l- le andernfalls drohenden Existenzverlusts reduziert oder so restriktiv gehan d- h abt werden, dass die Verwertung als wirtschaftlich sinnlos erscheint (vgl. hie r- zu BVerfGE 79, 283, 290 f. ; 84, 382, 385; BVerfG, NJW 1991, 3270, 3271). (bbb) Vor diesem Hintergrund genügt es entgegen der Ansicht der Rev i- sion für die Annahme eines berec htigten Interesses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht, dass auf Seiten des Vermieters ein vernünftiger, nachvol l- ziehbarer Grund an der Beendigung des Mietverhältnisses vorhanden ist. Di e- ser Aspekt reicht nicht einmal bei der vom Gesetzgeber in beso nderem Maße privilegierten Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus, denn 45 46 - 21 - hier ist zusätzlich das Vorliegen eines ernsthaften Nutzungswunsches bei den dort genannten Personen zu fordern. Erst recht hat dies zu gelten, wenn der Vermieter - wie hier - die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Befried i- gung des Wunsches anstrebt , die Mietwohnung künftig selbst zu Wohnzwecken nutzen oder durch den Kreis der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aufgeführten Ang e- hörigen nutzen zu lassen , sondern er das Anwe sen einer Gesellschaft mietwe i- se überlassen will, an der er als Gesellschafter beteiligt ist und die nach Sani e- rung des Anwesen s darin ein psychosoziales Wohngruppenkonzept verwirkl i- chen will. (ccc) Die für die Anerkennung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Gewichtigkeit der geltend gemac h- ten Belange ist zunächst davon abhängig, mit welchem Regeltatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB das geltend gemachte Interesse am ehesten vergleichbar ist (vgl. S enatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 43 ) . Da die Tatbestandsmerkmale der typisierten Regeltatbestände des Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 nicht vollständig erfüllt sind, das angeführte Interesse jedoch - wie eingangs unter II 2 b bb (1) (a) ausgef ührt - ebenso schwer wiegen muss , wie die von den Regeltatbeständen erfassten Vermieterinteressen, ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB darüber hinaus nur anzuerkennen, wenn jeweils ein weiterer, für das Erlangungsinteresse d es Vermieters sprechender Gesichtspunkt gegeben ist ( vgl. Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 45 mwN). (ddd) Ausgehend von diesen Grundsätzen reicht es in den Fällen, in d e- nen d as vom Vermieter geltend gemachte Interesse an der Been digung des Mietverhältnisses eine größere Nähe zum Eigenbedarfstatbestand auf weist , regelmäßig aus, dass die Vorenthaltung der Mieträume für den Vermieter einen beachtenswerten Nachteil begründet (Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 47 48 - 22 - 45/16, aaO). Ist d as angeführte Interesse dagegen mehr mit der von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfassten wirtschaftlichen Verwertung vergleichbar, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von deutlich größerem Gewicht darstellen (vgl. S enatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 47 mwN [zur Absicht, die vermietete Wohnung zu fre i- beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu nutzen]), d er je nach Fallgestaltung auch die von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorausgesetzte Intensität erfordern kann. Ob das geltend gemachte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses eine größere Nähe zu einem der in § 573 Abs. 2 BGB aufgeführten typisierten Kündigungstatbestände des Eigenbedarfs oder der wirtschaftlichen Verwertung aufwe ist und ob ihm ein diesen Regeltatbeständen entsprechendes Gewicht zukommt, richtet sich wiederum nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; eine allgemein verbindliche Festlegung verbietet sich auch insoweit. ( 2 ) Gemessen an den vorstehend angeführ ten Maßstäben hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung rechtlicher Nachprüfu ng im E r- gebnis stand. Es obliegt in erster Linie dem Tatrichter, unter Bewertung und Gewic h- tung aller für die jeweilige Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte darüb er zu befinden, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben ist. Dessen Bewertungsergebnis kann vom Revisionsgericht nur ei n- geschränkt darauf überprüft werden, ob es auf einer rechtsfehlerfreien Tats a- chengrundlage beruht, all e maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt wo r- den sind und der Tatrichter den rechtlich zutreffenden Maßstab angewandt hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/ 11 , 49 50 51 - 23 - NJW 2013, 225 Rn. 12; vom 29. März 2017 - VIII ZR 4 5/16, aaO Rn. 15 ; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat zwar - wie oben unter II 2 b aa (1) ausgeführt und sowohl von der Revision als auch der Revisionserwiderung gerügt - das vom Kläger ge ltend gemachte Interesse rechtsfehlerhaft dahin bewertet, dass dieser bestrebt ist, durch die Vermietung an die GGP " ersichtlich eine wesen t- lich höhere Miete auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung zu g e- nerieren als bei der bisher bestehenden Nutzung des Wohnhauses " . Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber auf die Gewichtung des geltend gemachten Int e- resses und auf das Abwägungsergebnis nicht aus. Der Senat kann nach Lage des Falles die nicht vollständig erfolgte Interessen gewichtung und - abwägung unter Zugrundelegung des für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halts selbst vornehmen, weil davon abweichende Feststellung nicht zu erwarten und letztlich zur Bewertung des Nachteils auch nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 29. März 201 7 VIII ZR 45/16 , aaO Rn. 51 mwN ) . (a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt hat sich der Kläger zwar erg änzend zu seinem wirtschaftlichen Interesse , auf Ko s- ten der GGP eine - teilweise durch Fördermittel finanzierte - Sanierung der auf dem Grundstück stehenden Gebäude zu erreichen, auf d ie Gemeinnützigkeit des von der GGP getragenen Projekts und damit auf einen Gesichtspunkt ber u- fen, der von den Kündigungstatbest ände n de s § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB nicht erfasst ist . Allerd ings sind auch unter Berücksichtigung dieses A s- pekts die Interesse n des Klägers nicht von ausreichendem Gewicht, um eine Beendigung des Mietverhältnisses mit den Beklagten nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen zu können. 52 53 - 24 - (b) Dabei kann letztlich offen bleiben, ob sich der Kläger überhaupt auf die Gemeinnützigkeit des von der GGP getragenen Projekts berufen kann. Dies ist - anders als die Revision geltend macht - nicht ohne weiteres zu bejahen. (aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar bei öffentlich - rechtlichen Körperschaften (Gemeinden, Kirchendachverband), die die von ih nen vermieteten Wohnungen zur Umsetzung übertragene r Aufgaben benöt i- gen, an deren Erfüllung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, ein b e- rechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen und können diese sich unter bestimmten Umständen auch Drittinteressen zu eigen machen (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, NJW 2012, 2342 Rn. 12 ff. mwN). (bb) Ob und unter welchen Voraussetz ungen sich ein privater Vermieter auf ein überwiegendes öffentliches oder gar gemeinnütziges Interesse berufen kann, war bislang nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung und wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt ( zum Meinungsstand vgl. etwa Schmidt - Futter er /Blank, 12. Aufl., § 573 Rn. 202b f .; Staudinger/Rolfs, Neubearb. 2014, § 573 Rn. 196; MünchKomm - BGB/Häublein, 7. Aufl. § 573 Rn. 50; Emmerich/Sonnenschei n /Haug , Miete, 11. Aufl., § 573 Rn. 81; Bub/Tr eier, Handbuch der Geschäfts - und Wohnraum - miete, 3. Aufl., Kap. IV Rn. 87 ). Diese Frage bedarf im Streitfall keiner En t- scheidung. (cc) Denn selbst wenn man dem Kläger im Hinblick auf seine bloße G e- sellschafterstellung bei der GGP als Trägerin und Vera ntwortliche des Projekts " H . - K . - M . " uneingeschränkt die Berufung auf die " sozialpolitisch e r- wünschte " Zielsetzung des Projekts gestattete oder dieser das Projekt sogar selbst durchgeführt hätte , würde dieser Umstand nicht dazu führen, dass de n 54 55 56 57 - 25 - Interessen des Klägers der Vorzug vor dem Bestand s interesse der Beklagten zu geben wäre. An dieser Bewertung ändert sich nichts, wenn man zusätzlich das beim Kläger bestehende wirtschaftliche Interesse berücksichtigt , ohne e i- gene Kostenbeteiligung eine S anierung der auf dem Mietgrundstück befindl i- chen Gebäude zu gewährleisten . ( aaa ) Die vom Kläger geltend gemachten Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses sind zwischen den Tatbeständen der Verwertungskünd i- gung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und der Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) anzusiedeln , wobei eine größere Nähe zur Verwertungskündigung besteht . D as Interesse des Klägers ist einerseits darauf gerichtet, der GGP , an der er als Gesellschafter beteiligt ist, zu ermöglichen, psychosoz iale Woh n- gruppen plätze einzurichten, also am Ende die Mietwohnung aus Gründen der Gemeinnützigkeit wiederum Wohnzwecken (einschließlich einer umfassende n Betreuung) zuzuführen , wenn auch über den Umweg einer Vermietung an die GGP . Insoweit weist das Nutzun gsinteresse einen - allerdings geringen - pe r- sonalen Einschlag auf , der deutlich hinter dem starken personalen Bezug des Kündigungstatbestands des Eigenbedarfs zurück bleibt . A ndererseits verfolgt d er Kläger auch (signifikante) wirtschaftliche Interessen. Z war strebt er nicht die Erzielung höherer Mieten an, er will aber eigene Aufwendungen für die erforde r- lichen Sanierungs - und Umbaumaßnahmen ersparen, indem er das Grundstück der GGP zur Verwirklichung des von dieser geplanten - und inzwischen auch teilweis e bereits umgesetzten - Projekts zur gewerblichen Nutzung überlässt. ( bbb ) Ausgehend hiervon kommt dem aus verschiedenen Aspekten z u- sammengesetzte n Interesse des Klägers an der Verwirklichung de s Projekts " H . - K . - M . " durch die GGP nicht di e für eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Gewichtigkeit zu. Da ein wesentlich geringer er personaler Bezug als bei der Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) 58 59 - 26 - gegeben ist und die geltend gemachte Interessenlage letztlich eine gr ößere Nähe zur Verwertungskündigung aufweist, ist für die Annahme eines berechti g- ten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich, dass der Kläger durch die Vorenthaltung der Mieträume einen Nachteil von einigem G e- wicht erleidet (vgl . au ch Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 47 mwN). Dies e Schwelle erreichen die vom Kläger angeführten Gründe selbst dann nicht , wenn man ihm als privaten Vermieter die Berufung auf die Gemeinnützigkeit des von der GGP - und damit von eine r juristischen Person, mit der er nur gesellschaftsvertraglich verbunden ist - verfolgten Projekts gesta t- tete. ( ccc ) Denn wie bereits oben unter II 2 b aa (2) und (3) ausgeführt, g e- fährdet die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Beklagten die Ver wirkl i- chung des von der GGP betriebenen gemeinnützigen Projekts " H . - K . - M . " als solches nicht. Nach den Bekundungen des Vorstandsvorsitzenden des Klägers in der Berufungsverhandlung wird das Projekt bereits unabhängig von den für die Wohnung der Beklagten geplanten drei Wohn gruppen plätze n für Menschen mit psychosozialen Problemen umgesetzt. Bei Fortbestand di e- ses Mietverhältnisses entfallen damit lediglich drei von insgesamt neun im Wohngebäude geplanten Plätzen, wobei weitere vier zehn Plätze in der Sche u- ne zur Verfügung gestellt werden sollen. Bei dieser Sachlage ist mit der Voren t- haltung der von den Beklagten genutzten Mieträume weder eine signifikante Beschneidung der Reichweite des geplanten Projekts verbunden noch ist die GGP hierdurch an der Sanierung und de m Umbau der G ebäude zu dem b e- schrieben en Zweck an sich gehindert. Dass das Projekt nur in etwas gering e- rem Umfang realisiert werden kann, begründet für den Kläger - wie das Ber u- fungsgericht im Ergebnis zutreffend festgeste llt hat - keinen Nachteil von au s- reichendem Gewicht. S ein Interesse an der Kündigung muss damit gegenüber 60 - 27 - dem Bestandsinteresse der Beklagten zurücktreten , sodass ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gegeben ist . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 13.03.2015 - 47 C 438/14 - LG Rostock, Entscheidung vom 13.11.2015 - 1 S 64/15 -
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