BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 293/00 Verkündet am: 15. März 2002 S t r a u s s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat au f die mündliche Verhandlung vom 15. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde. Die Berufung der Klger gegen das Urteil der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Klger. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit einem vor dem Beklagten zu 2 verhandelten notariellen Vertrag vom 17. Dezember 1993 kauften die Klger von dem Beklagten zu 1 ein bebautes Grundstück in B.-S. zum Preis von 4.900.000 DM. Der Beklagte hatte für si e - ben Wohnungen in dem von ihm errichteten Anwesen öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen. Durch Bescheide vom 30. Januar 1980 und 4. Mai 1984 wurden durch die W.-K. B. (jetzt: Investitionsbank B., im folgenden: IBB) - 3 - verlorene Aufwendungszuschsse und Aufwendungsdarlehen in Hhe von in s - gesamt etwa 2.400.000 DM bewilligt, die von 1982 bis 1997 auszuzahlen w a - ren. Fr den als Darlehen gewhrten Teil der Frderung in Hhe von etwa 800.000 DM wurde im Mrz 1980 eine Grundschuld ber 487.400 DM in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung einer weiteren, von dem Beklagten zu 1 bereits bewilligten Grundschuld ber 325.100 DM unterblieb. Bis zum 31. Dezember 1993 zahlte die IBB insgesamt 621.110,80 DM als Aufwe n - dungsdarlehen an den Beklagten aus. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit darber, daß die Klger ve r - schiedene Belastungen des Grundstcks, darunter auch die Grundschuld z u - gunsten der IBB, unter Anrechnung auf den Kaufpreis bernehmen und daß sie in das Frderverhltnis mit der IBB eintreten sollten. Bei der Beurkundung des Kaufvertrags waren sie sich indes ber die Hhe des bis dahin von der IBB ausgezahlten Aufwendungsdarlehens im unklaren. Der Beklagte zu 1 wollte die Grundschuld im Hinblick auf die noch ausstehenden Darlehensanteile und Aufwendungszuschsse durch die IBB zunchst mit Null ansetzen. Die Klg e - rin zu 2 und ihr Steuerberater gingen dagegen von einem Darlehensbetrag von 500.000 DM aus. Bei den anschließenden Verhandlungen wies der Beklagte zu 1 darauf hin, daß ein im Vertragsentwurf angegebener Darlehensbetrag in Hhe von 105.000 DM zu niedrig sei. Aufgrund der jhrlich unterschiedlichen Nachbewilligung von Frdermitteln knne er den Auszahlungsbetrag aber nicht genau beziffern. Er erstellte schließlich auf einem im Beurkundungstermin vo r - liegenden "Berechnungsblatt" der IBB vom 17. Oktober 1991 eine handschrif t - liche Berechnung, mit der er den bislang an ihn ausgezahlten Darlehensbetrag fehlerhaft nur mit etwa 327.000 DM ermittelte. Daraufhin vereinbarten die Ve r - tragsparteien in III. des notariellen Kaufvertrages folgendes: - 4 - "... 2) Der Kaufpreis wird wie folgt belegt: a) Ca. 2.675.000,- DM werden dadurch belegt, daû der Kufer als Gesamtschuldner die den Belastungen Abt. III lfd. Nrn. 38, 39 und 43 zugrundeliegenden Darlehensrckzahlung s - verpflichtungen mit einem Valutastand per 31.12.1993 von voraussichtlich 2.324.137,03 DM bernimmt sowie in die Rechte und Pflichten des zum Objekt erlassenen Bewill i - gungsbescheides der ... per 31.12.1993 eintritt. Die Bete i - ligten nehmen den ausgezahlten Darlehensanteil der bisher ausgezahlten Annuittenzuschsse per 31.12.1993 mit ca. 357.000,- DM (richtig: 327.000,- DM) an. ... Eventuell sich ergebende Valutadifferenzen zu dem ang e - nommenen Betrag von 2.324.137,03 DM gleichen die Pa r - teien bis sptestens 31.1.1994 unter sich direkt aus. Der Darlehensbetrag der ... wird fest mit 350.000 DM verrechnet, ein Valutenausgleich findet hier nicht statt. b) Der Restkaufpreis in Hhe von 2.225.000,- DM ist bis zum 15.1.1994 auf das ... Notar-Anderkonto ... zu hinterlegen. Der Notar wird angewiesen, ber den hinterlegten Betrag erst zu verfgen, wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind: ... e) die Schuldbernahmegenehmigungen der Glubiger der P o - sten Abt. III lfd. Nr. 38, 39, 43 und 40 vorliegt. ..." Die Klger hinterlegten den Betrag von 2.225.000 DM im Januar 1994 auf einem Anderkonto des Beklagten zu 2. Mitte Februar 1994 zahlte dieser - 5 - den Betrag an den Beklagten zu 1 aus. Die Klger wurden im April 1994 als Eigentmer in das Grundbuch eingetragen. In der Folge versagte die IBB die Genehmigung zum Eintritt der Klger in das bestehende Frderverhltnis, nachdem die fehlende Eintragung der zweiten Grundschuld bemerkt worden war und die Klger nicht bereit waren, eine dingliche Sicherheit in Hhe der tatschlich ausgezahlten und noch auszuzahlenden Darlehensbetrge zu b e - willigen. Die Klger verlangen von dem Beklagten zu 1 die Rckzahlung des durch Hinterlegung entrichteten Kaufpreises in Hhe von 2.225.000 DM Zug um Zug gegen Rckauflassung und Rckgabe des Grundstcks und von dem Beklagten zu 2 Schadensersatz in Hhe dieses Betrages Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprche gegen den Beklagten zu 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klger hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung gendert und der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Klger beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht geht von einem Schadensersatzanspruch der Kl - ger wegen Verschuldens bei Vertragsschluû durch den Beklagten zu 1 aus. Er habe eine vorvertragliche Sorgfaltspflicht verletzt, indem er es pflichtwidrig u n - terlassen habe, die Klger darauf hinzuweisen, daû die IBB weitaus hhere Darlehensbetrge an ihn ausgezahlt habe, als dies nach der eingetragenen - 6 - Grundschuld zu erwarten gewesen sei. Die Hhe des Auszahlungsbetrages sei erkennbar fr die Klger von wesentlicher Bedeutung fr ihren Entschluû g e - wesen, das Grundstck zu den ausgehandelten Bedingungen zu erwerben. Der Beklagte zu 1 habe die deshalb gebotene Aufklrung auch schuldhaft unterla s - sen, weil er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt anhand des Berechnung s - blattes der IBB habe erkennen knnen, daû der Grundbuchstand weit hinter dem tatschlichen Auszahlungsbetrag zurckgeblieben sei. Die unterlassene Aufklrung sei fr einen den Klgern entstandenen Schaden urschlich gewo r - den. Der Vermgensschaden liege darin, daû die Klger einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen htten, weil sie durch die Übernahme weit e - rer Verbindlichkeiten Mehraufwendungen in Hhe von 240.000 DM erbringen mûten, ohne daû dem ein entsprechender Vorteil gegenber stehe. Der Beklagte zu 2 sei den Klgern wegen einer Amtspflichtverletz ung nach § 19 Abs. 1 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet. Das gelte auch dann, wenn er den hinterlegten Geldbetrag, wie von ihm behauptet, auf Anwe i - sung der Klger vorzeitig an den Beklagten zu 1 ausbezahlt habe. Er habe die ihm als Amtspflichten obliegenden Warn- und Hinweispflichten verletzt, indem er den hinterlegten Betrag vor der Genehmigung der IBB ausbezahlt habe, o h - ne die Klger ber die damit verbundenen Risiken aufzuklren. Diese Pflich t - verletzung sei urschlich fr einen den Klgern entstandenen Schaden, weil ohne sie der hinterlegte Betrag noch zur Befriedigung der Ansprche der Kl - ger zur Verfgung stnde. Dies hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. - 7 - II. 1. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Ber u - fungsgerichts, der Beklagte zu 1 sei wegen Verschuldens bei Vertragsschluû deshalb zu Schadensersatz verpflichtet, weil er es unterlassen habe, die Kl - ger auf den tatschlich ausgezahlten, hheren Darlehensanteil hinzuweisen. a) Zutreffend geht das Berufu ngsgericht allerdings davon aus, daû bei Verletzung einer vorvertraglichen Aufklrungspflicht eine Haftung wegen Ve r - schuldens bei Vertragsschluû nicht durch die kaufrechtlichen Gewhrle i - stungsvorschriften wegen eines Sach- oder Rechtsmangels ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, daû jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauen s - schadens nicht durch die Regelung der §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB ve r - drngt wird (Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 f), b e - grndet der von den Vorstellungen der Vertragsparteien abweichende Betrag, in dessen Hhe die Darlehensanteile tatschlich ausgezahlt waren, weder e i - nen Rechts- noch einen Sachmangel des verkauften Grundstcks. b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in der A n - nahme, der Beklagte habe eine vorvertragliche Sorgfaltspflicht schuldhaft ve r - letzt. aa) Eine derartige Pflichtverletzung liegt nicht bereits darin, daû er es unterlassen hat, die Klger darauf hinzuweisen, daû die Grundschuld ber 325.100 DM nicht zur Entstehung gelangt ist. Denn die nicht eingetragene Grundschuld ist nicht Gegenstand der vertraglichen Abreden ber den Kau f - preis. Soweit die Klger unter III 2a des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1993 - 8 - in die Rechte und Pflichten des Bewilligungsbescheides der IBB per 31. Dezember 1993 eingetreten sind und den ausgezahlten Darlehensanteil mit ca. 357.000 DM angenommen haben, kann offen bleiben, ob von der die Kau f - preisbelegung betreffenden Schuldbernahme auch die aus dem Bewilligung s - bescheid vom 4. Mai 1984 erwachsen en Verbindlichkeiten erfaût werden. Ist das zu verneinen, fehlt fr eine Aufklrungspflichtverletzung schon deswegen jede Grundlage. Ist die Frage dagegen im Wege der Auslegung zu bejahen, ist die Klage ebenfalls unbegrndet. Nach stndiger Rechtsprechung besteht allerdings bei Vertragsve r - handlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, den anderen ber solche Umstnde aufzuklren, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln knnen und daher fr seinen Entschluû von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffa s - sung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 6. Februar 1976, V ZR 44/74, LM § 123 BGB Nr. 45; v. 2. Mrz 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243). Eine Einschr n - kung erfhrt diese Pflicht dadurch, daû jedermann grundstzlich davon ausg e - hen darf, daû sich sein knftiger Vertragspartner selbst ber Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Eine Au f - klrungspflicht besteht deshalb nur dann, wenn wegen besonderer Umstnde des Einzelfalles davon ausgegangen werden muû, daû der zuknftige Ve r - tragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhltnisse nicht durc h - schaut (BGH, Urt. v. 15. April 1997, IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231). Unter Bercksichtigung dieser Grundstze sind die Voraussetzungen fr die Verletzung einer Aufklrungspflicht des Beklagten zu 1 hinsichtlich der ta t - schlichen Hhe der ausgezahlten Darlehensbetrge hier nicht erfllt. Das B e - - 9 - rechnungsblatt der IBB, aus dem sich die Betrge zutreffend ermitteln lieûen, lag bei der Beurkundung des Vertrages vor und war somit auch den Klgern bekannt. Sie waren deshalb ber die zur Ermittlung der bis dahin ausgezahlten Darlehensbetrge erforderlichen Informationen in gleicher Weise wie der B e - klagte zu 1 unterrichtet und somit in der Lage, sich ber Art und Umfang ihrer Vertragspflichten selbst Klarheit zu verschaffen. Tatschlich hatte der Steue r - berater der Klgerin vor dem Notartermin auch einen Betrag in Hhe von 500.000 DM ermittel t. Ein Wissensvorsprung des Beklagten zu 1 und somit Anlaû fr die Annahme, die Klger knnten die tatschlichen Verhltnisse nicht oder nicht in demselben Umfang durchschauen, wie er selbst, bestand deshalb nicht. bb) Der Beklagte hat seine Sorgfaltspflicht auch nicht dadurch verletzt, daû er sich bei der Ermittlung des Darlehensbetrages verrechnet und deshalb den Klgern eine unzutreffende Auskunft gegeben hat. Zwar mssen Angaben eines Verkufers, die fr den Kaufentschluû des anderen Teils von Bedeutung sein knnen, richtig sein (BGHZ 74, 103, 110; Senat, Urt. v. 20. November 1987, V ZR 66/86, NJW-RR 1988, 458, 459; v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302). Unrichtige tatschliche Informationen begrnden auch dann Ansprche wegen Verschuldens bei Vertragsschluû, wenn eine Aufklrungspflicht nicht bestand (Senat, Urt. v. 20. September 1996, V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144, 145). Das gilt indes nicht, wenn ein Vertragspartner bei Vertragsschluû offe n - bart, daû ihm die Kenntnis von bestimmten Tatsachen fehle und daû er de s - halb, sei es ausdrcklich oder den Umstnden nach, fr seine gleichwohl g e - machten Angaben die Gewhr fr deren Richtigkeit nicht bernehme. In di e - - 10 - sem Fall kann der andere Teil nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht e r - warten, eine zutreffende Auskunft ber die Tatsache, mag sie auch fr seinen Vertragsentschluû von wesentlicher Bedeutung sein, zu erhalten. So ist es hier. Es fehlt an einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 schon deshalb, weil er sich nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem notariellen Beurkundungstermin fr auûerstande erklrt hat, genaue Angaben zur Hhe der bis dahin ausgezahlten Darlehensbetrge zu machen. Die Ve r - tragsparteien haben deshalb auch das Risiko einer unzutreffenden Auskunft erkannt und in dem Vertrag geregelt, indem sie den vom Beklagten errechn e - ten Betrag von 327.000 DM auf 350.000 DM pauschaliert und auûerdem ve r - einbart haben, daû, sollte sich dieser Betrag als unzutreffend herausstellen, ein Ausgleich zwischen ihnen nicht stattfinden soll. Waren sich die Vertrag s - parteien somit bewuût, daû sie von einer unsicheren Tatsachengrundlage au s - gingen und haben sie die aus dieser Unsicherheit folgenden Risiken vertraglich in einer bestimmten Weise geregelt, so ist fr die Annahme, die Klger htten eine zutreffende Auskunft durch den Beklagten zu 1 erwarten drfen und auch erwartet, kein Raum mehr. 2. Die auf Rckabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalles der Geschftsgrundlage b e - grndet. Zwar knnen die Voraussetzungen hierfr auch bei einem beiderseit i - gen Kalkulationsirrtum erfllt sein (Senat, BGHZ 25, 390, 392 f; Urt. v. 19. N o - vember 1971, V ZR 103/69, NJW 1972, 152, 153 f). Ein solcher Anspruch knnte aber hier nur auf eine Anpassung der Abrede ber die Belegung des Kaufpreises gerichtet sein, nicht dagegen die beantragte Rckabwicklung des Vertrages tragen. - 11 - 3. Da die Klger keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Rc k - abwicklung des Vertrages haben, liegen auch die Voraussetzungen eines A n - spruchs wegen Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten zu 2 nach § 19 Abs. 1 BNotO nicht vor. Die Klger knnen die Rckzahlung des Kaufpreises - 12 - nicht durchsetzen und durch die - wenn auch mglicherweise verfrhte - Au s - zahlung des hinterlegten Betrages ist ihnen damit kein Schaden entstanden. Wenzel Tropf Schne i - der Klein Lemke
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