BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 293/01Verkündet am: 25. Oktober 2002K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 286 D, 414Will der Tatrichter von der Aussage eines sachverständigen Zeugen über sachkun-dig getroffene Feststellungen abweichen, muß er seine bessere Sachkunde darle-gen.EGBGB Art. 96Den Voraussetzungen eines Altenteils ist nicht genügt, wenn der Übernehmer in denübergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt.BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1994übergaben die Eltern den Beklagten ein Hausgrundstück unter gleichzeitigerBestellung eines lebenslangen Wohnrechts im Erdgeschoß und einer Pflege-verpflichtung der Beklagten. Der Beklagte zu 1 wohnte bereits seit 1993 in demHaus und betrieb dort ein Atelier mit Werkstatt. Mit notariellem Vertrag vom11. Juli 1995 ließen die Vertragsparteien die Eintragung der Pflegeverpflich-tung im Grundbuch löschen, waren sich aber darüber einig, daß sie gleichwohlweiter gelten solle. Ende 1995 kehrte der Kläger nach einem Auslandsaufent-halt zurück. In der Folge kam es zu erheblichen Spannungen, die schließlich - 4 -dazu führten, daß der Beklagte zu 1 das Haus verließ. Am 12. April 1996schloß der Kläger mit seinen Eltern einen Erbvertrag, worin er zum Schlußer-ben des letztversterbenden Elternteils bestimmt wurde.Die Eltern haben von den Beklagten die Rückübertragung und Räumungdes Hausgrundstücks verlangt. Nach deren Tod hat der Kläger den Rechts-streit als Erbe fortgesetzt. Er hat an dem erstinstanzlichen Vortrag festgehal-ten, die Eltern seien bei Abschluß des Vertrages von den Beklagten über derenBereitschaft, die Pflegeleistungen zu erbringen, arglistig getäuscht worden.Außerdem habe ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrags wegen Ver-nachlässigung der Pflegeverpflichtung und weiteren Verpflichtungen bestan-den. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger zusätzlich behauptet, die Mutter derParteien sei bei Abschluß des Übergabevertrages geschäftsunfähig gewesen.Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit derRevision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragendie Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, die Geschäftsunfähigkeit der Mutter beiAbschluß des Übergabevertrages am 20. Mai 1994 lasse sich nicht feststellen.Gleiches gelte für eine arglistige Täuschung durch die Beklagten. EinemRücktritts- oder Kündigungsrecht der Eltern stehe § 13 BWüAGBGB i.V.m.Art. 96 EGBGB entgegen, weil der Übergabevertrag ein Altenteil zum Inhalt - 5 -habe. Auf die Frage des Umfanges und der Qualität der erbrachten Pflegeleis-tungen komme es deshalb nicht an. Ebenfalls nicht festzustellen sei ein groberUndank. Eine von dem Kläger zum Beweis hierfür angebotene Tonbandauf-nahme sei nicht verwertbar, weil die Umstände ihres Zustandekommens nichtbekannt seien. Weitere Rückforderungsgründe bestünden nicht.Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.II.1. Die Verneinung von Ansprüchen, denen die Nichtigkeit des Überga-bevertrags vom 20. Mai 1994 wegen Geschäftsunfähigkeit der Übergeberinzugrunde liegt, hat keinen Bestand.a) Zu Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO bei denzur Geschäftsunfähigkeit der Mutter der Parteien bei Übergabe des Haus-grundstücks getroffenen Feststellungen. Der von dem Berufungsgericht be-stellte Sachverständige war in seinem schriftlichen Gutachten zu der Auffas-sung gelangt, die Übergeberin sei zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig ge-wesen. Bei seiner mündlichen Anhörung hat er dieses Urteil aber von der Vor-aussetzung abhängig gemacht, daß der Zustand der Geschäftsunfähigkeit derÜbergeberin bereits bei deren Einweisung in die vom ihm geleitete gerontopsy-chiatrische Klinik durch den als sachverständigen Zeugen vernommenen Neu-rologen und Psychiater am 17. Mai 1994 bestanden habe. Zu dieser Frage hater im Hinblick darauf, daß die Einlieferung erst am 24. Mai 1994 erfolgt war,keine eigenen Feststellungen zu treffen vermocht. Der sachverständige Zeuge - 6 -hat zu dem Zustand der Übergeberin am 17. Mai 1994 bekundet, auslösenderFaktor der Einweisung sei ein von der Übergeberin (unter Alkoholeinfluß) ver-ursachter Verkehrsunfall gewesen. Der Unfall habe bei der Übergeberin - dienach dem Urteil beider Ärzte manisch depressive Züge aufwies - zur psychi-schen Dekomposition geführt. Schon vor dem Unfall habe sich eine manischePhase angekündigt, die auch mit vermehrtem Alkoholgenuß verbunden gewe-sen sei. Es hätte die Möglichkeit bestanden, diese Phase im häuslichen Be-reich "wieder in den Griff zu bekommen", wenn es nicht zu dem Unfall gekom-men wäre. Der Unfall habe aus medizinischer Sicht bewirkt, daß bei der Über-geberin "als Folge hiervon und im Anschluß hieran" Geschäftsunfähigkeit an-zunehmen sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Geschäftsunfähig-keit am 17. Mai 1994 mit der Begründung in Zweifel gezogen, daß der stationä-ren Einweisung lediglich ein Telefongespräch mit der Übergeberin und derenAngehörigen zugrunde gelegen habe, daß der Wunsch nach stationärer Be-handlung wesentlich von der Übergeberin selbst ausgegangen und es offenbarohne weiteres möglich gewesen sei, die Einlieferung auf den 24. Mai 1994, dieZeit nach den Pfingsttagen, zu verlegen. Damit hat sich das Berufungsgericht,ohne seine eigene bessere Sachkunde darzulegen, über das sachkundigeZeugnis des behandelnden Facharztes hinweggesetzt. Dies verstößt gegen§ 286 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-darf es der Darstellung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachli-chen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines herangezoge-nen Gutachters nicht folgen will (Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, VersR1988, 837; v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446; vgl. auch BGH,Urt. v. 17. Oktober 2001, IV ZR 205/00, BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Sachver-ständigenbeweis 34). Dies gilt auch für den Fall der Abweichung von der Be-kundung eines sachverständigen Zeugen über die von ihm sachkundig getrof- - 7 -fene Feststellung der Befundtatsachen oder, wie hier, der Haupttatsache desBeweises. Der zusätzliche Hinweis, manische Phasen könnten sich kurzfristigaufhellen, stimmt zwar mit der Beurteilung beider Sachverständigen überein,sie ersetzt aber nicht die von dem sachverständigen Zeugen getroffene Beur-teilung des tatsächlichen Krankheitsbildes der Übergeberin am 20. Mai 1994.Die abschließende Überlegung, für den Zeitpunkt einer Notfalleinweisung imJahre 1995 habe der Zeuge Geschäftsunfähigkeit nicht ausschließen können,trägt nichts zur Sache bei.b) Die Hilfserwägung, die Vertragsparteien hätten den Übergabevertragdurch die Urkunde vom 11. Juli 1995, bei deren Erstellung die Übergeberingeschäftsfähig gewesen sei, bestätigt (§ 141 BGB), geht fehl. Entgegen derAuffassung des Berufungsgerichts besteht kein denknotwendiger Zusammen-hang zwischen der Aufhebung eines Teiles des Vereinbarten, hier der über-nommenen Pflegeverpflichtung, und der Bestätigung des Restes. Der nach§ 141 BGB erforderliche Bestätigungswille setzt voraus, daß die Beteiligten dieNichtigkeit des Vereinbarten kannten oder doch Zweifel an seiner Rechtsbe-ständigkeit hegten (BGHZ 129, 371, 377). Mit Zweifeln an der Rechtsbestän-digkeit des von der Aufhebungsvereinbarung nicht betroffenen Teils des Ver-trags ist die Teilaufhebung weder notwendig noch auch nur im Sinne einer Be-weiserwägung mit Wahrscheinlichkeit verbunden. Das Berufungsgericht siehtdie Bestätigungswirkung der Teilaufhebung vom 11. Juli 1995, kontradiktorischzu § 141 BGB, gerade darin, daß Zweifel an der Rechtsgültigkeit der unbe-rührten Vertragsteile nicht bestanden hatten. Daß die Vertragsbeteiligten, wo-von das Berufungsgericht auszugehen hatte, den Wegfall der Pflegeverpflich-tung in Wirklichkeit nicht wollten (§ 117 Abs. 1 BGB), bestätigt das Fehlen ei-nes rechtlichen Bestätigungswillens. Im übrigen erfordert die Bestätigung eines - 8 -formbedürftigen Geschäfts zumindest die Bezugnahme auf das ursprünglichVereinbarte (BGH, Urt. v. 6. Mai 1985, VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 f). Dienotarielle Urkunde vom 11. Juli 1995 läßt den Übergabevertrag vom 20. Mai1994 unerwähnt.2. Auch die Verneinung eines Rücktrittsrechts der Übergeber wegenNichterfüllung der übernommenen Pflegepflichten hat keinen Bestand. Das Be-rufungsgericht läßt offen, ob das Geschuldete erbracht wurde, und meint, einRücktrittsrecht sei nach § 13 BWAGBG, der nach dem Vorbehalt für Altenteils-verträge in Art. 96 EGBGB heranzuziehen sei, ausgeschlossen. Hierzu reichendie Feststellungen des Berufungsgerichts indessen nicht hin. Im Ausgangs-punkt zutreffend hebt dieses zwar darauf ab, daß der wesentliche Grundzugdes Altenteils in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine dieExistenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit besteht (Se-nat, BGHZ 53, 41, 43; Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, WM 1989, 70).Erforderlich ist danach, daß ein Beteiligter dem anderen nach Art einer vor-weggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt,um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsver-hältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständi-ge Stellung erlangt (Senat, BGHZ 3, 206, 211; 107, 156, 160). Es genügt mithinnicht, daß der Übernehmer das erlangte Grundstück zur Schaffung seiner wirt-schaftlichen Lebensgrundlage nutzt, erforderlich ist vielmehr zusätzlich, daßdie Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Über-nehmer in diese eintritt. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 im elterlichenHaus ein Atelier mit Werkstatt eingerichtet hatte und dort nach Übergabe bei-behielt, auf den sich das Berufungsurteil stützt, läßt ein Einrücken in eine be-reits von den Übergebern geschaffene Existenzgrundlage nicht erkennen. - 9 -Denn es reicht nicht aus, daß der Übernehmer in den übergebenen Räumenseine Berufstätigkeit aufnimmt oder, wie hier, fortsetzt.3. Sollte sich das Berufungsgericht erneut mit der Frage des Schen-kungswiderrufs wegen groben Undanks der Beklagten (§ 530 BGB) zu befas-sen haben, wird es beachten müssen, daß die Tonbandaufzeichnung, durchdie der Kläger Augenscheinsbeweis antritt, nach dessen Behauptung mit Ein-willigung der Übergeber erfolgt ist (zur Verwertbarkeit des Beweismittels vgl.BGH, Urt. v. 24. November 1981, VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; v. 13. Oktober1987, VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016). Zu berücksichtigen werden auch dieAuswirkungen des Todes der Übergeber auf das Fortwirken ihres Persönlich-keitsrechts sein.Tropf Krüger KleinLemkeSchmidt-Räntsch
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