BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 293/03 vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den Vizeprä-sidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. Oktober 2003 wird, soweit sie das Verhältnis zum Drittwiderbeklagten und die Verurteilung zur Zahlung betrifft, als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 544 Abs. 1 S. 2 ZPO; Drittwiderbeklagter) und der Wert des Beschwerdege-genstandes 20.000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, Zahlung). Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist in diesem Umfang auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 358.393 . Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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