BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 293/04 Verk374ndet am: 12. Januar 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HOAI 247 68 Zur Abrechnung von Planleistungen f374r selbst344ndige und unselbst344ndige Teile einer W344rmeversorgungsanlage. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 15. September 2004 im Kostenausspruch und insoweit aufgeho-ben, als f374r die Planung der WWR-Technik in den einzelnen Ge-b344uden au337erhalb der ZVA ein 112.846,55 200 (220.708,67 DM) 374bersteigendes Honorar in Ansatz gebracht worden ist. Die gegen die gesonderte Abrechnung der Planung der Bekoh-lungsanlage und der Rauchgasentschwefelungsanlage gerichtete Revision wird zur374ckgewiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Bezahlung restlichen Ingeni-eurhonorars. 2 Die Beklagte hat den Kl344ger mit Planungsleistungen bei der Sanierung der W344rmeversorgung des NATO-Flugplatzes L.P. gem344337 der Haushaltsunter-lage Bau (HU-Bau) betreffend die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vor-planung) sowie Teile der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) des 247 73 HOAI beauftragt. Gegenstand der Planung waren 3 1.1.1 die Gas-, Wasser- und Abwassertechnik (GWA) in den Geb344uden (1) zentrale Versorgungsanlage (ZVA) (2) und weiteren 13 Geb344uden; 1.1.2 die W344rmeversorgungs-, Wassererw344rmungs- und Raumlufttech-nik (WWR) in den Geb344uden (1) zentrale Versorgungsanlage (ZVA) mit Kohlebunker, ein-schlie337lich Bekohlungsanlage, DDC-Technik und Rauchgas-entschwefelungsanlage (REA) (2) die Geb344udeheizung einschlie337lich DDS-Technik in weiteren 66 Geb344uden. 1.2 Umbau und Erweiterung des bestehenden Fernheiznetzes au337er-halb der Geb344ude der Anlagengruppe 1.1.2 Der eine schriftliche Honorarvereinbarung enthaltende Ingenieurvertrag wurde erst am 30. August/16. September 1991 unterzeichnet. Zu diesem Zeit-punkt befand sich der Kl344ger in einem fortgeschrittenen Planungsstadium, 4 - 4 - nachdem ihm im Fr374hjahr 1990 der Auftrag m374ndlich, wenn auch ohne Hono-rarvereinbarung, erteilt worden war. 5 In 247 6 des schriftlichen Ingenieurvertrags ist unter Ziff. 6.1.6 bestimmt: (1) F374r jede Anlagengruppe nach 1.1.1 (1), 1.1.1 (2), 1.1.2 (1) und 1.1.2 (2), einschlie337lich der jeweils nach 1.2 mit zu bearbeitenden Anlagen wird ein gesondertes Honorar ermittelt. (2) F374r die nach 1.2 zu bearbeitenden Anlagen einer Anlagengruppe wird jedoch ein getrenntes Honorar ermittelt, wenn deren anrechen-bare Kosten 50.000 DM und mehr betragen (247 70 HOAI). Dann ist auch die Honorarzone neu festzulegen. (3) Bei mehreren Geb344uden/Ingenieurbauwerken werden alle nach (2) gesondert zu behandelnden Anlagen einer Anlagengruppe f374r die Honorarermittlung zusammengefasst. Der Kl344ger rechnete seine Leistungen nach vollst344ndiger Erbringung mit Schlussrechnung Nr. 9510 vom 11. Januar 1995 mit insgesamt 1.922.077,06 DM ab. Abz374glich bereits erhaltener Zahlungen machte er eine Restforderung von 1.453.577,06 DM geltend. Das jetzt noch streitige Honorar f374r die WWR- und die GWA-Technik in den Geb344uden hat der Kl344ger auf der Grundlage der jeweils bei den einzelnen Geb344uden angefallenen anrechenba-ren Kosten mit 482.360,46 DM und 80.887,37 DM abgerechnet. Die Planungs-leistungen f374r die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage hat er jeweils gesondert neben dem Honorar f374r die ZVA in Rechnung gestellt. 6 Die Beklagte vertritt Bezug nehmend auf den schriftlichen Ingenieurver-trag die Auffassung, die Planungsleistungen des Kl344gers hinsichtlich der WWR- und der GWA-Technik in den Geb344uden seien jeweils auf der Grundlage der 7 - 5 - anrechenbaren Kosten der ZVA und der kumulierten Kosten der 374brigen Ge-b344ude zu honorieren. Die Bekohlungsanlage und die Rauchgasentschwefe-lungsanlage seien integrativer Bestandteil der Heizungsanlage. Die daf374r ange-fallenen Kosten geh366rten dementsprechend zu den anrechenbaren Kosten der ZVA-WWR. Die Parteien sind sich einig, dass bei berechtigter gesonderter Ab-rechnung f374r die Planung der Rauchgasentschwefelungsanlage 19.160,84 DM und f374r die Bekohlungsanlage 43.881,67 DM als Honorar beansprucht werden k366nnen. Der Kl344ger hat unter Ber374cksichtigung nachfolgender Abschlagszahlun-gen auf die Schlussrechnung und weiterer Rechnungen 374ber 24.109,80 DM und 8.908,56 DM erstinstanzlich eine Klageforderung von 1.334.595,42 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens zur Frage des Mindesthonorars die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 210.479,63 DM zu bezahlen. Die dem Kl344ger aus der Rechnung Nr. 9510 zu-stehende Gesamtverg374tung hat es mit 823.151,56 DM in Ansatz gebracht. 8 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kl344-ger hat seine Klageforderung in H366he von noch 688.522,28 DM weiterverfolgt. Die Beklagte hat die Aufhebung des Urteils gefordert, soweit sie verurteilt wor-den ist, einen 30.542,93 DM 374bersteigenden Betrag zu bezahlen. 9 Das Oberlandesgericht hat zur Frage der Struktur und Funktionsweise der W344rmeversorgungsanlage und zur planerischen Selbst344ndigkeit der einzel-nen Geb344udeausr374stungen sowie der Bekohlungsanlage und der Rauchgas-entschwefelungsanlage ein Sachverst344ndigengutachten eingeholt. Es hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat es die Beklagte unter Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung und Zu- 10 - 6 - r374ckweisung der Berufung im 334brigen verurteilt, an den Kl344ger 522.507,84 DM (267.154,01 200) zu bezahlen. 11 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte eine Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie zur Zahlung eines 58.977,21 200 (115.349,39 DM) 374bersteigenden Betrags verurteilt worden ist. Da-bei geht sie davon aus, dass f374r die Planung der WWR-Technik in den Geb344u-den ein Honorar von 220.708,67 DM in Ansatz zu bringen ist. Entscheidungsgr374nde: A. Die Revision ist zul344ssig, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass bei der WWR-Technik au337erhalb der ZVA nach einzelnen Geb344uden sowie die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage gesondert neben der ZVA abgerechnet wurden. Im 334brigen ist sie unzul344ssig. 12 I. Das Berufungsgericht hat die Revision nur teilweise zugelassen. Die Zu-lassung ist zwar im Tenor der Entscheidung nicht beschr344nkt. In den Entschei-dungsgr374nden ist jedoch ausgef374hrt, die Zulassung beschr344nke sich auf den Anlagenbegriff in 247 68 Satz 1 HOAI unter Ber374cksichtigung der vertraglichen Vereinbarung bei einer Anlage der W344rmeversorgungstechnik, die als komple-xes System mehrere Geb344ude versorgt. 13 - 7 - Darin ist eine wirksame Beschr344nkung der Revisionszulassung zu sehen. Die Zulassungsbeschr344nkung kann sich nicht nur aus dem Urteilstenor, son-dern auch aus der f374r die Zulassung gegebenen Begr374ndung ergeben. Die Zu-lassung der Revision kann allerdings nicht auf die Kl344rung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tats344chlich und recht-lich selbst344ndigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, 374ber den durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann oder auf den der Re-visionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775 und vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248). 14 II. Das Berufungsgericht hat die Revision beschr344nkt auf die Frage des An-lagenbegriffs im Sinne des 247 68 HOAI zugelassen, soweit davon die W344rme-versorgungsanlage betroffen ist. 334ber die Abrechnung der WWR-Technik kann gesondert durch Teilurteil entschieden und damit die Zulassung der Revision auch darauf beschr344nkt werden. Hinsichtlich der Abrechnung der GWA-Technik ist die Revision nicht zugelassen worden. Insoweit ist die Revision nicht zul344s-sig. 15 Zur Pr374fung gestellt sind damit die zwischen den Parteien noch streitigen Fragen, ob die Planung der WWR-Technik in den Geb344uden einzeln abgerech-net und ob eine gesonderte Abrechnung der Planung der Bekohlungsanlage und der Rauchgasentschwefelungsanlage vorgenommen werden durfte. Letzte-re Frage ist von der Pr374fung nicht ausgenommen, da auch hier fraglich ist, ob 16 - 8 - die genannten Einrichtungen als unselbst344ndige Bestandteile der ZVA zu wer-ten sind und damit mit ihr als einheitliche Anlage abzurechnen sind. B. 17 Die zul344ssige Revision hat in der Sache teilweise Erfolg. Auf das Rechtsverh344ltnis der Parteien sind das B374rgerliche Gesetzbuch gem344337 Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 und die HOAI in der bis 31. Dezember 1990 geltenden Fassung anzuwenden. 18 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Honorarvereinbarungen im Ingenieurvertrag vom 16. September 1991 schl366ssen eine gesonderte Abrech-nung der WWR-Anlagen getrennt nach Geb344uden und eine solche der Rauch-gasentschwefelungsanlage und der Bekohlungsanlage bei richtigem Verst344nd-nis unter Ber374cksichtigung der Vorgaben der HOAI nicht aus. Den im Hinblick auf 247 4 Abs. 1 HOAI bestehenden Wirksamkeitszweifeln, die deshalb veranlasst seien, weil der Kl344ger auf der Grundlage eines m374ndlich erteilten Auftrags mit der Planungst344tigkeit begonnen habe und dem erst zeitlich erheblich versetzt der schriftliche Vertrag samt Honorarvereinbarung nachgefolgt sei, brauche nicht nachgegangen zu werden. Die getrennte Abrechnung der WWR-Anlagen f374r die Geb344ude folge sowohl aus der HOAI als auch aus dem Vertrag. 19 - 9 - II. 20 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nur teilweise stand. 21 1. Der Kl344ger wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den in der Schlussrechnung Nr. 9510 abgerechneten Planungsleistungen be-reits im Fr374hjahr 1990 beauftragt. Auf zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vertr344ge ist die HOAI in der bis 31. Dezember 1990 g374ltigen Fassung anzu-wenden. Der schriftliche Vertrag wurde dagegen erst nach 304nderung der HOAI zum 1. Januar 1991 abgeschlossen. Das bei der m374ndlichen Beauftragung im Fr374hjahr 1990 geltende Preisrecht ist damit mit dem bei Abschluss des schriftli-chen Ingenieurvertrags g374ltigen Preisrecht nicht identisch. a) Zwischen den Parteien ist im Fr374hjahr 1990 m374ndlich ein wirksamer Ingenieurvertrag zustande gekommen. Nach dem 374bereinstimmenden Vortrag der Parteien wurde der Auftrag f374r die nach der HU-Bau zu erbringenden Leis-tungen m374ndlich vorab erteilt. Der Kl344ger kann daher die sich nach der HOAI in der bis 31. Dezember 1990 g374ltigen Fassung ergebende Mindestverg374tung be-anspruchen, soweit sich die Parteien nicht in einzelnen Punkten im Laufe des Verfahrens bereits verst344ndigt haben. Die im Jahre 1991 getroffene schriftliche Honorarvereinbarung hat auf das von dem Kl344ger zu beanspruchende Honorar keine Auswirkungen, da sie nicht gem344337 247 4 Abs. 1 HOAI bei Abschluss des Vertrags getroffen wurde. 22 b) Hinsichtlich der jetzt noch streitigen Punkte ist das von dem Kl344ger zu beanspruchende Mindesthonorar zu ermitteln. Eine entsprechende Ermittlung ist durch den Sachverst344ndigen in erster Instanz nicht erfolgt, weil dieser das vom Kl344ger zu beanspruchende Honorar auf der Grundlage der Preisabspra-chen der Parteien im schriftlichen Vertrag errechnet hat. 23 - 10 - Hinsichtlich der WWR-Technik ist unstreitig, dass die ZVA mit 167.794,61 DM und das Fernheiznetz mit 49.136,28 DM gesondert abgerech-net werden. Zu kl344ren ist damit nur die Berechtigung des Kl344gers, die in den Geb344uden befindlichen Bestandteile der WWR-Technik sowie die Bekohlungs-anlage und die Rauchgasentschwefelungsanlage jeweils gesondert honoriert zu verlangen. 24 2. Die von dem Kl344ger geplante W344rmeversorgungs-, Wassererw344r-mungs- und Raumlufttechnik in den Geb344uden ist als technische Ausr374stung gem344337 247 68 Satz 1 Nr. 2 HOAI nach 247247 73 f. HOAI abzurechnen. 25 a) Ob insoweit eine Abrechnung aufgrund der Summe der anrechenba-ren Kosten aller in den Geb344uden befindlichen Bestandteile der Gesamtanlage zu erfolgen hat oder einzelne Bestandteile zu einer Abrechnungseinheit zu-sammenzufassen sind, bestimmt sich gem344337 247 69 Abs. 7 HOAI in entspre-chender Anwendung des 247 22 HOAI. In 247 22 Abs. 1 HOAI ist bestimmt, dass bei einem Auftrag, der mehrere Geb344ude umfasst, die Honorare grunds344tzlich f374r jedes Geb344ude getrennt zu berechnen sind. Der Senat hat in seiner Entschei-dung vom 24. Januar 2002 (VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = NZBau 2002, 278 = ZfBR 2002, 479) ausgef374hrt, dass sich ein sinnvoller Anwendungsbereich f374r eine entsprechende Anwendung des 247 22 HOAI nur ergibt, wenn man den Begriff "Geb344ude" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt. Das bedeutet, dass bei Auftr344gen 374ber mehrere Anlagen die Honorare grunds344tzlich getrennt zu berechnen sind. Mehrere Anlagen liegen vor, wenn sie getrennt an das 366ffentli-che Netz angeschlossen und allein betrieben werden k366nnen. Darauf, ob die Leistungen f374r mehrere Geb344ude erbracht wurden, kommt es grunds344tzlich nicht an. F374r die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs ist somit entschei-dend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Der Senat hat darauf verwiesen, dass eine ein- 26 - 11 - heitliche Anlage, wie etwa eine Heizungsanlage, nicht deshalb honorarrechtlich in mehrere Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Geb344ude versorgt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, aaO). 27 b) Die W344rmeversorgung stellt sich hier so dar: Den Ausgangspunkt bil-det die zentrale Versorgungsanlage (ZVA), in der W344rme erzeugt wird. Vom Hauptverteiler in der ZVA gehen die beiden Fernheizkreise des Prim344rnetzes aus. 334ber 334bergabestationen wird die Energie teils direkt, teils indirekt 374ber W344rmeaustauscher, unter Reduzierung der Temperatur in Sekund344rnetze wei-tergeleitet. Die Sekund344rnetze wiederum sind 374ber Unterstationen mit der Hei-zungstechnik der einzelnen Geb344ude verbunden, wobei teilweise mehrere Ge-b344ude 374ber dieselbe Unterstation an das Sekund344rnetz angeschlossen sind. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen sind die einzelnen Anla-gen in den Geb344uden f374r sich abgeschlossene Teile der Leistung und eigen-st344ndig auf ihre Gebrauchstauglichkeit 374berpr374fbar. Anstelle der Zuleitungen vom Netz und der W344rmetauscher k366nnten sich an jeder 334bergabestation oder an jeder Unterstation 326l- oder Gaskessel oder andere autarke W344rmeerzeuger zur Versorgung befinden. 28 c) Danach ist die W344rmeversorgung mit ZVA, Prim344r- und Sekund344rnet-zen sowie der Heiztechnik innerhalb der Geb344ude honorarrechtlich nicht als eine Anlage zu qualifizieren. 29 aa) Anders als in den nachfolgenden Fassungen erfasst die technische Ausr374stung gem344337 247 68 HOAI in der bis 31. Dezember 1990 g374ltigen Fassung nur Anlagen in Geb344uden und in Ingenieurbauwerken. Entsprechende Anlagen au337erhalb von Geb344uden und Ingenieurbauwerken rechnen nicht zur techni-schen Ausr374stung; sie z344hlen zu den Ingenieurbauwerken im Sinne des Teils VII, soweit sie in 247 51 HOAI erfasst sind. Von diesem generellen Grundsatz 30 - 12 - macht lediglich 247 70 HOAI eine Ausnahme. Danach findet 247 68 Satz 2 HOAI keine Anwendung, wenn die getrennte Berechnung des Honorars f374r die Grund-leistungen der Anlagen au337erhalb der Geb344ude und Ingenieurbauwerke der jeweiligen Anlagengruppe weniger als 50.000 DM anrechenbare Kosten zum Gegenstand h344tte. 31 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die anrechenbaren Kosten f374r die Prim344r- und Sekund344rnetze betragen mehr als 50.000 DM. Die damit vorlie-gende Z344sur gliedert die Anlage abrechnungsm344337ig in die ZVA, die Prim344r- und Sekund344rnetze und die Leistungen, die im Anschluss an das Netz f374r die nach-folgenden Geb344ude zu erbringen sind. bb) Kl344rungsbed374rftig ist daher, inwieweit die f374r die Geb344ude au337erhalb der ZVA erbrachten Planungsleistungen eine oder mehrere Anlagen betreffen. 32 Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen sind die Unterstationen die Schnittstelle zwischen dem Fern- bzw. Nahw344rmenetz und der Geb344ude-heizanlage. Die einzelnen Unterstationen sind mit den anschlie337enden Geb344u-deheizanlagen als jeweils eine Anlage anzusehen. Die von dem Kl344ger vorge-nommene geb344udebezogene Abrechnung kann daher nur in den F344llen erfol-gen, in denen die Unterstation nur ein Geb344ude versorgt. Werden von einer Unterstation mehrere Geb344ude versorgt, sind die anrechenbaren Kosten f374r s344mtliche an diese Unterstation angeschlossenen Geb344ude zusammenzufas-sen. Dass die Planung einschlie337lich notwendiger Berechnungen der Anlagen f374r die W344rmeversorgungs-, Wassererw344rmungs- und Raumlufttechnik f374r die einzelnen Geb344ude gesondert erfolgen musste, 344ndert an dieser Bewertung nichts. Entscheidend ist nicht, welche Planungserfordernisse vorliegen, sondern ob es sich aus konstruktiven und funktionellen Gesichtspunkten um eine Anlage handelt. Die in den einzelnen Geb344uden ohne Unterstation befindlichen Be- 33 - 13 - standteile der Fernheizung sind lediglich unselbst344ndige Teile einer Anlage und nicht, wie das Berufungsgericht meint, selbst344ndige Teilanlagen. Denn sie k366nnten ohne erhebliche konstruktive 304nderungen nicht direkt an das Sekun-d344rnetz oder einen anderen W344rmeversorger angeschlossen werden. 34 Das Berufungsgericht wird deshalb die anrechenbaren Kosten f374r die im Anschluss an das Sekund344rnetz erbrachten Leistungen f374r jede Unterstation der zugeh366rigen Geb344udeheizungsanlage zusammengefasst zu ermitteln ha-ben. 3. Die von dem Kl344ger geplante Rauchgasentschwefelungsanlage hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als unselbst344ndigen Bestandteil der ZVA angesehen. Aufgabe des Kl344gers war die Sanierung der vorhandenen zentralen Erzeugung. Zus344tzlich sollte die Ausr374stung mit einer Rauchgasentschwefe-lungsanlage erfolgen. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen h344tte die geplante Kesselanlage, von den gesetzlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung abgesehen, auch ohne Rauchgasentschwefelungsanlage geplant, gebaut und betrieben werden k366nnen. Sie stellt eine der Anlagen dar, mit denen aus Gr374n-den des Umweltschutzes bereits vorhandene Anlagen nachger374stet wurden. Die Rauchgasentschwefelungsanlage geh366rt nicht zu den Anlagen auf dem Gebiet der W344rmeversorgungs-, Wassererw344rmungs- und Raumlufttechnik. Sie ist gesondert zu betrachten. Daran kann auch der Umstand nichts 344ndern, dass die Rauchgasentschwefelungsanlage als zur zentralen Betriebstechnik im Sin-ne der DIN 276 Fassung 1981 Teil 2 Kostengruppe 3.3 geh366rig einzustufen ist. 35 Dar374ber hinaus ist auch hier 247 68 Satz 2 HOAI zu beachten. Die Rauch-gasentschwefelungsanlage befindet sich nicht mit der ZVA in einem Geb344ude. Sie ist vielmehr au337erhalb eines Geb344udes aufgestellt und damit nicht als tech-nische Ausr374stung im Sinne des Teils IX der HOAI zu werten, sondern geson- 36 - 14 - dert abzurechnen. Ob daf374r die Vorschriften der HOAI heranzuziehen sind oder eine Abrechnung au337erhalb der HOAI vorzunehmen ist (vgl. Seifert, IBR 2005, 98), kann dahingestellt bleiben. Die Parteien haben sich n344mlich dahin verst344n-digt, dass bei zul344ssiger gesonderter Abrechnung die Rauchgasentschwefe-lungsanlage mit 19.160,84 DM zu ber374cksichtigen ist. 37 4. Auch bei der Bekohlungsanlage handelt es sich nicht um einen un-selbst344ndigen Teil der zentralen Versorgungsanlage. Das Kohlenlager befindet sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl344-gers in einem Abstand von ca. 5 m s374dlich des Geb344udes 121, in dem die ZVA untergebracht ist. Das Kohlenlager sollte saniert bzw. durch eine moderne An-lage ersetzt werden. Planungsziel war eine vollautomatisch arbeitende Anlage, die die volle Kapazit344tsnutzung des Kohlenlagers ohne dessen Erweiterung erbringen sollte. Die automatische Bef374llung des in der ZVA vorhandenen Ta-gesbeh344lters f374r den Kohlekessel sollte in das neue System einbezogen wer-den. Die Realisierung dieses Planungszieles erfolgte auf der Basis eines erwei-terten Br374ckenkransystems bei gleichzeitiger baulicher Erg344nzung im Kohlenla-ger. 38 Die Bekohlungsanlage ist nicht als unselbst344ndiger Teil der ZVA anzuse-hen. Es kann dahinstehen, ob sie schon deshalb gesondert abzurechnen ist, weil sie der Anlagengruppe 4 des 247 68 HOAI unterf344llt, w344hrend die ZVA der Anlagengruppe 2 zuzuordnen ist. Denn sie ist eine Anlage au337erhalb von Ge-b344uden und Ingenieurbauwerken im Sinne von 247 68 Satz 2 HOAI und deshalb 39 - 15 - getrennt von der technischen Ausr374stung in Geb344uden abzurechnen. Auf wel-cher Basis dies zu erfolgen hat, kann dahingestellt bleiben, da sich die Parteien dahin verst344ndigt haben, dass f374r die Bekohlungsanlage ein Honorar von 43.881,67 DM beansprucht werden kann, sofern gesondert abzurechnen ist. Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 22.10.1999 - 2 O 2312/96 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - 27 U 938/99 -
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